Volltext (verifizierbarer Originaltext)
von Laufenburg „zum Erben alles (Vermögens in Schuldtiteln, vom 27. August 1845 setzte alt Regierungsrath Josef Friedrich A. Durch Testament vom 25. Juli 1844 und Nachtrag dazu Verwaltung der Friedrichschen Kaplaneistiftung.
33. Urtheil vom 22. Januar 1892 in Sachen
Zinsen und baarem Geld, was nach meinen bisherigen Legaten „übrig bleiben wird, eine zu errichtende Pfründe zum heiligen Johann Baptist ein, deren Benefiziat in Großlaufenburg seinen Sitz haben solle.“ Ueber die Besetzung der Pfründe und die Pflich¬ ten des Benefiziaten, sowie über die Verwaltung des Stiftungs¬ vermögens bestimmt das Testament Folgendes: „Sobald ein Zög¬ „ling eines (im gleichen Testamente gestifteten) Stipendiums zum „Priesterstande gelangt ist, so hat er das Recht, auf diese Pfründe „durch den hochwürdigsten Bischof eingesetzt zu werden. Er soll „zwar in der Kirche Großlaufenburg zu keinen Kaplaneidiensten „verpflichtet sein, aber von seinem Eifer erwarte ich, daß soviel „es ihm seine Bestimmung zuläßt, er auch zur Feierlichkeit und „zur Aushülfe in dieser Kirche beitragen soll. Seine Bestimmung „soll aber sein, sowohl im Frickthal als auch auf dem Schwarz¬ „wald, in den Pfarreien Luttingen, Hochsal, Henner, Niederwyl, „Rickenbach, Herrenschried und Murg die Einladungen zu Pre¬ „digten zu übernehmen und auch im Beichtstuhle auf das Herz „der reuigen Sünder als denkender Morallehrer einzuwirken. In „dieser Uebernahme der pfarrlichen Aushülfe hängt er ganz von „sich ab und steht unter keines Obern Befehlen. Nur wenn er „gegen alles Vermuthen in seiner angehenden geistlichen Laufbahn „für den Weinberg des Herrn keinen Eifer hätte, so soll er „vom frickthalischen Herrn Dekan zu seinen Pflichten ermahnt „werden und wenn die Ermahnungen keinen Erfolg hätten, von „dem Benefizium abgerufen werden können.... Nach oberfläch¬ „licher Berechnung meines Vermögens wird für diese Pfründe mehr „nicht als beiläufig 4000 Fl. übrig bleiben. Diese Summe ist für „das Benefizium lange nicht genug. Es soll vermehrt werden „durch die Zinsen, bis ein Stipendiat in den geistlichen Stand „getreten ist. Wenn der Stipendiat nach einigen Jahren eine „Pfarrpfründe erhält, so sollen die Zinsen wieder zum Kapital „geschlagen werden, bis ein anderer Stipendiat das Recht hat, „die Pfründe zu beziehen und so fort, bis das Kapital aus „11,000 Fl. besteht und auch dazu ein kleines Haus zur Wohnung „des Benefiziaten in der Nähe der Kirche erworben worden ist. „Mit Erreichung der besagten Summe und mit Erwerbung eines „Häuschens kann bei Abgang eines Benefiziaten, der ein Sti¬ pendiat ist, ein anderer junger Geistlicher provisorisch darauf ge¬ setzt werden, bis wieder ein neuer herangebildeter Stipendiat Anspruch auf die Pfründe macht. Der provisorische Benefiziat „soll seine Amtsthätigkeit nach dem an die Stipendiaten ergan¬ „genen Auftrage ausüben. Dieser provisorisch angestellte junge Geistliche soll von dem frickthalischen Herrn Dekan und den „zween ältesten Würdenträgern des Kapitels ernannt werden. „Diese hochwürdigen Herren werden auch ersucht, für die Ver¬ „waltung der Stiftung zu sorgen und soll er einen Pfleger hiefür „ernennen.“ An einer andern Stelle des Testamentes wird aus¬ gesprochen, „daß wenn die redliche und gewissenhafte und fleißige „Verwaltung der Altvordern wieder zurückkehre, der frickthalische „Herr Dekan und Juraten bewogen werden mögen, den Fonds „eines Benefiziums dem Gemeinderathe zur Verwaltung zu über¬ „geben. B. Diese Stiftung erhielt nach dem im Jahre 1847 erfolgten Tode des Testators die Genehmigung sowohl des aargauischen Regierungsrathes als des Bischofs von Basel und (mit Rücksicht auf die betheiligten badischen Gemeinden) diejenige des Erzbischofs von Freiburg. Da indeß das Dotationskapital noch ein unge¬ nügendes war, so konnte sie nicht sofort ins Leben treten. Erst am 8. Juli 1864 erließ der Bischof von Basel die Erektionsur¬ kunde, welche ausspricht: „Die Kaplanei von St. Johann Baptist in Großlaufenburg, gestiftet durch Testament des sel. Regierungs¬ rathes Friedrich von Großlaufeuburg, sei als kirchliches und ka¬ nonisches Benefizium von dato an errichtet und anerkannt.“ Als Kollator der Kaplaneipfründe wird in dieser Urkunde der Bischof bezeichnet, jedoch mit der Verpflichtung, denjenigen Geistlichen auf sie zu ernennen und zu instituiren, der sich als gewesener Nutz¬ nießer des Friedrichschen Stipendiums ausweise, wofern er sonst die erforderlichen kanonischen Eigenschaften habe. In Fällen pro¬ visorischer Besetzung der Pfründe (durch einen Geistlichen, der nicht Nutznießer des Friedrichschen Stipendiums war) ist eine einfache Admissionsakte zu ertheilen und die Ernennung dem frick¬ thalischen Dekan und den zwei ältesten Würdenträgern des Ka¬ pitels übertragen. Der Pflichtenkreis des Kaplanes wird in Ueber¬ einstimmung mit dem Testamente festgesetzt, wogegen die Abberufung
eines kanonisch instituirten Pfründinhabers dem Bischofe vorbe¬ halten wird, der nicht ermangeln werde, sich dabei mit der Re¬ gierung des Kantons Aargau ins Einvernehmen zu setzen. Durch Beschluß vom 23. August 1864 ertheilte der Regierungsrath des Kantons Aargau dieser Erektionsurkunde die hoheitliche Genehmi¬ gung. Der Regierungsrath übte auch fortwährend die Oberaufsicht über die Verwaltung des Vermögen, welche von dem Dekan und den zwei ältesten Würdenträgern des frickthalischen Kapitels geführt wurde, durch Genehmigung der Rechnuugen aus. C. Seit dem Jahre 1869 traten in den Verhältnissen der Friedrichschen Kaplaneistiftung verschiedene Veränderungen ein: Der katholische Kirchenrath des Kantons Aargau erließ mit re¬ gierungsräthlicher Genehmigung in den Jahren 1869 und 1872 Regulative, welche den Pflichtenkreis des Kaplans in einer von den Bestimmungen des Testamentes theilweise abweichenden Weise bestimmen: Dem Kaplan wurden gegenüber dem Pfarramte Großlaufenburg alle Pflichten eines Subsidiargeistlichen über¬ wiesen und insbesondere dem Pfarramte von Großlaufenburg das Recht eingeräumt, dem Kaplan einen Theil des religiösen Jugend¬ unterrichtes zu überweisen; später sei der Kaplan auch zur Er¬ theilung regelmäßigen Unterrichtes an der Bezirksschule Laufen¬ burg verhalten worden (an welcher der gegenwärtige Benefiziat als Hauptlehrer wirkt). Die Gemeinde Laufenburg beanspruchte, gestützt auf das kantonale Pfarrwahlgesetz, das Wahlrecht zu der Kaplanstelle für sich und es wurde dieser Anspruch vom Re¬ gierungsrathe des Kantons Aargau trotz des Einspruchs der geistlichen Behörden und der Stiftungsverwaltung anerkannt, so daß thatsächlich — jedenfalls seit 1872 — die Gemeinde das Wahlrecht ausgeübt hat. Ferner schloß die Gemeinde Laufenburg sich in den 1870er Jahren der christkatholischen Richtung an und es trat dieser Richtung auch der von ihr gewählte Benefiziat bei, während dagegen die übrigen betheiligten Gemeinden römisch¬ katholisch blieben und daher die seelsorgerische Aushülfe des Kaplans zurückwiesen. D. Nach dem Inkrafttreten der revidirten Verfassung des Kan¬ tons Aargau vom 23. April 1885 beauftragte der Große Rath des Kantons Aargau den Regierungrath, zu untersuchen, welches die Fonds seien, über deren Erträgniß nach Art. 69 litt. g dieser Verfassung künftighin die Synodalbehörden der beiden katholischen Konfessionen zu verfügen haben. In der daraufhin erstatteten Botschaft des Regierungsrathes vom 17. September 1886 ist rücksichtlich des Friedrichschen Kaplaneifonds bemerkt: Beide Synoden (sowohl die römisch=katholische als die christkatholische), verlangen, daß auch dieser Fonds unter denjenigen aufgeführt werde, deren Verwaltung den kirchlichen Behörden zufalle. All¬ gemein genommen hätte die Staatsbehörde keine Veranlassung, diesem Begehren entgegen zu treten; indessen dürften in Bezug auf diesen Fonds Schwierigkeiten entstehen, wenn es sich darum han¬ deln werde, die Quoten festzustellen, welche aus den Erträgnissen der religiösen Fonds den dermalen bestehenden beiden Abtheilungen der katholischen Bevölkerung zur Verfügung gestellt werden sollen. Die Kaplanei sei vom Regierungrathe als eine der Kirchgemeinde Laufenburg inkorporirte erklärt; die Kirchgemeinde gehöre gegen¬ wärtig der christkatholischen Richtung an; neben derselben bestehe eine römisch=katholische Genossenschaft; es sei nun sehr zu be¬ fürchten, daß dieses Verhältniß in Bezug auf die Kaplanei zu Anständen führen würde. Es läge daher im Interesse des kirch¬ lichen Friedens, wenn dieser Kaplaneifonds der Einmischung der Synoden entzogen würde. Der Regierungsrath sei in Folge dessen der Ansicht, daß der Friedrichsche Kaplaneifonds nicht unter die¬ jenigen Fonds gezählt werden solle, welche der Art. 69 der Staatsverfassung im Auge habe. Durch Beschluß vom 17. Mai 1887 beauftragte hierauf der Große Rath des Kantons Aargau den Regierungsrath: 1. Zu begutachten, ob der Staat, nachdem sich die Verhältnisse, wie sie zur Zeit der Stiftung vorhanden waren, wesentlich verändert haben, berechtigt sei, die Kaplanei aufzuheben und über den betreffenden Fonds zu verfügen. 2. Im Falle der Bejahung der unter 1 gestellten Frage, dem Großen Rathe auf diese Kaplanei und deren Fonds bezügliche Anträge zu unterbreiten. In seinem gemäß diesem Auftrage erstatteten Be¬ richte vom 5. Juli 1889 gelangte der Regierungsrath zu den Schlüssen: 1. Der Zweck der Stiftung ist in Folge der verän¬ derten Verhältnisse nicht mehr erfüllbar und es rechtfertigt sich daher, die Stiftung einem andern verwandten Zwecke zuzuführen;
2. Dies kann am besten in der Weise geschehen, daß das Pfrund¬ vermögen der Friedrichschen Kaplanei an den Bezirksschulfonds
der Gemeinde Laufenburg herausgegeben wird mit der Verpflich¬ tung, daraus einen Lehrer der Bezirksschule zu besolden und all¬ fällig sich einstellende Schüler aus den sieben interessirten Ge¬ meinden des Großherzogthums Baden ohne Bezahlung eines Schulgeldes in die Bezirksschule Laufenburg aufzunehmen. Der Regierungsrath führte wesentlich aus, in Folge der in der katho¬ lischen Kirche, speziell in den bei der Friedrichschen Stiftung in¬ teressirten Gemeinden, eingetretenen Glaubensspaltung sei der haupt¬ sächliche Stiftungszweck, die seelsorgerische Aushülfe durch den Kaplan, nicht mehr in einer Weise erfüllbar, welcher die sämmt¬ lichen betheiligten Gemeinden befriedige. E. Bevor dieser Antrag im Großen Rathe zur Behandlung kam, wandte sich anläßlich einer Pfarrwahl die Mehrheit der Gemeinde Laufenburg der römisch=katholischen Kirche zu. Unter Berufung auf diese Thatsache, nach welcher der Stiftungszweck wieder als erfüllbar erscheine, beantragte die großräthliche Vor¬ berathungskommission dem Großen Rathe, auf den Antrag des Regierungsrathes nicht einzutreten, dagegen den Regierungsrath zu beauftragen, unter den Interessenten eine Verständigung darüber herbeizuführen, in welcher Weise der Pflichtenkreis des Benefiziaten den gegenwärtigen Verhältnissen anzupassen und insbesondere mit Rücksicht auf die Schulbedürfnisse der Gemeinde Laufenburg zu umschreiben sei. Der Große Rath trat indeß diesem Antrage nicht bei, sondern beschloß am 23. Februar 1891: In grundsätzlicher Zustimmung zum Antrage des Regierungsrathes sei diese Behörde beauftragt, über die Vertheilung des Friedrichschen Kaplanei¬ fonds einerseits an den frickthalischen Religionsfonds und anderer¬ seits an die frickthalischen Bezirksschulen einen Vorschlag einzu¬ bringen. F. Mit Rekursschrift vom 19. Mai 1891 stellte nunmehr die Verwaltung der Friedrichschen Kaplaneistiftung beim Bundesgericht den Antrag: Es solle dieser Beschluß als verfassungswidrig auf¬ gehoben und der rekursbeklagte Staat in die Kosten dieses Ver¬ fahrens gefällt werden. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht: Der Friedrichschen Kaplaneistiftung komme ju¬ ristische Persönlichkeit zu und es sei die rekurrirende Verwaltungs¬ kommission zu Wahrung der Rechte derselben befugt. Der Beschluß, die Friedrichsche Kaplaneistiftung nicht zu den unter Art. 69 § 6=V. fallenden Fonds zu zählen, sondern zu untersuchen, ob nicht die Stiftung aufgehoben und ihr Vermögen für andere Zwecke als die stiftungsgemäßen verwendet werden könne, sei mit der Pflicht der Staatsbehörde begründet worden, über den Frieden zwischen den verschiedenen Konfessionen zu wachen. Allein wenn nun über die Ansprüche auf die Stiftung zwischen altkatholischen und römisch=katholischen, schweizerischen und badischen Gemeinden
u. dgl. Streit entstanden sei, so sei es Aufgabe des Staates ge¬ wesen, den streitenden Parteien vor dem kompetenten Richter Recht zu gewähren, dagegen sei dadurch dem Staate niemals ein Recht erwachsen, das Stiftungsvermögen einfach zu staatlichen Zwecken sich anzueignen, wie dies durch dessen Zuwendung an die Be¬ zirksschulen und den (zu Unterstützung der staatlich angestellten Geistlichkeit bestimmten) frickthalischen Religionsfonds geschehe. Eine derartige Maßregel enthalte einen willkürlichen Eingriff in das Privateigenthum und verletze daher die auch für Stiftungen in § 22 K.=V. ausgesprochene Garantie der Unverletzlichkeit des Eigenthums. Die frühere aargauische Kantonsverfassung vom
2. Februar 1852 habe der Staatsbehörde ausdrücklich das Recht der Oberaufsicht über die frommen Stiftungen vorbehalten. An¬ genommen nun auch, dieses Recht stehe derselben auch nach der neuen Verfassung in gleichem Umfange zu und es sei die Fried¬ richsche Stiftung zu den frommen Stiftungen zu zählen, so be¬ rechtige das Oberaufsichtsrecht die Staatsbehörde doch nie zu willkürlichen Eingriffen in die Substanz der Stiftung. Die friedrichsche Kaplaneistiftung diene allerdings einem öffentlichen Zwecke, allein sie sei doch nicht den übrigen öffentlichen Pfründen oder öffentlich=rechtlichen Stiftungen gleichzustellen. Sie habe ihre Verfassung und Normirung durch einen Privatwillen, den Willen des Stifters, und nicht durch staatliches Gesetz oder Anordnung der aargauischen Staatsverwaltung empfangen. Nach der Stiftungs¬ urkunde stehe weder die Besetzung der Pfründe noch die Ver¬ waltung des Pfrundvermögens Organen des Staates oder der Gemeinde zu; die Pfründe erscheine rechtlich viel eher als eine Privatpfründe, denn als eine öffentliche Pfründe; sie sei den juristischen Personen des Civilrechts gleichzustellen. Rücksichtlich solcher privatrechtlicher juristischer Personen stehen den Staatsbe¬ horden als solchen keinerlei Kompetenzen zu. Streitigkeiten über
atonsverfassungen, deren Verwaltung, über die Verwendung des Stiftungsvermögens und dessen Schicksal nach Aufhebung der Stiftung seien nach Civilrecht und vom Civilrichter zu entscheiden. Die Einmischung der staatlichen Organe in die Verwaltung der Stiftung und die Wahl des Benefiziaten, sowie schließlich die Aneignung des Pfrund¬ vermögens zu Staatszwecken erscheine daher als eine Kette von Verletzungen der verfassungsmäßigen Eigenthumsgarantie. Selbst wenn man übrigens annehmen wollte, es handle sich um eine fromme Stiftung öffentlich=rechtlicher Natur, die unter staatliche Aufsicht falle, so stehe dieses Aufsichtsrecht nach der neuen aar¬ gauischen Kantonsverfassung den politischen Behörden, Regierungs¬ rath und Großer Rath, nicht mehr in gleicher Weise zu, wie unter der Verfassung von 1852. Die neue aargauische Kantons¬ verfassung führe den Gedanken durch, daß es den kirchlichen Or¬ ganen überlassen werden müsse, ihre gesammten Angelegenheiten, rein kirchliche Angelegenheiten sowohl als die kirchliche Ver¬ mögensverwaltung, selbständig zu ordnen. Sie übertrage in Art. 69 g den Synoden die stiftungsgemäße Verwaltung der in der Hand des Staates befindlichen besondern religiösen Fonds; in Art. 70 bestimme sie, daß die Verfügung über alle übrigen rundgüter, mögen sie sich noch in der Hand des Staates be¬ finden oder nicht, den betreffenden Verwaltungsorganen überlassen sei und der Regierung dabei nur eine ganz beschränkte Mitwirkung gestattet werde. Die Regierung habe nur darüber zu wachen, daß die kirchlichen Verwaltungsorgane die Kirchengüter stiftungsgemäß verwalten und von einer andern Verwendung als einer stiftungs¬ gemäßen dürfe nur dann die Rede sein, wenn die betreffende Verwaltung dieselbe beantrage und die Regierung ihre Einwilli¬ gung ertheile. Möge man nun die Friedrichsche Kaplaneistiftung als besondern religiösen Fonds im Sinne des Art. 69 g oder als Pfrundgut im Sinne des Art. 70 K.=V. auffassen, so stehe jedenfalls die Entscheidung über die Verwendung verfassungs¬ mäßig den kirchlichen Behörden (Synoden oder sonstigen kirchlichen Verwaltungsorganen) und nicht dem Regierungsrathe oder Großen Rathe zu. Nur dann sei der Regierungsrath oder Große Rath zum Einschreiten verfassungsmäßig befugt, wenn es sich darum handle, kraft des ihm zustehenden Oberaufsichtsrechtes für eine stiftungsgemäße Verwendung zu sorgen oder auf Antrag der Ver¬ waltung eine nicht stiftungsgemäße Verwendung zu bewilligen. Nun handle es sich vorliegend offenbar nicht um eine dem Stif¬ tungszwecke entsprechende Verfügung. Jede administrative Ma߬ nahme in Betreff eines Pfrundgutes aber, die nicht nach Ma߬ gabe von Art. 69 und 70 K.=V. getroffen werde, sei ver¬ fassungswidrig, da sie das den Konfessionen verfassungsmäßig zu¬ gesicherte Selbstverwaltungsrecht verletze. Deßhalb sei es auch nicht nöthig, zu untersuchen, ob die angefochtene Verfügung nicht auch deßhalb ungerechtfertigt wäre, weil nicht behauptet werden könne, daß der Stiftungszweck nicht mehr erfüllbar sei oder kein Interesse mehr für die betheiligten Gemeinden darbiete. Allerdings stehe dem Großen Rathe die Kompetenz zu, zu bestimmen, welche Stiftungen unter Art. 69 g K.=V. zu fallen haben und welche Pfründen unter Art. 70 verstanden werden können. Allein bei dieser Fest¬ stellung dürfe nicht offensichtlich die Verfassung verletzt werden. Der angefochtene Beschluß sei ein Verwaltungsakt und als solcher ermangle er der formellen und materiellen Verfassungsgrundlage. Läre er übrigens selbst als Gesetz zu betrachten, so wäre er doch verfassungswidrig. Allerdings stehe im Allgemeinen der staatlichen Gesetzgebung die Befugniß zu, Stiftungen durch Entziehung der juristischen Persönlichkeit aufzuheben. Allein die neue aargauische Verfassung enthalte nun eben eine Garantie des Fortbestandes der bestehenden frommen Stiftungen in dem Sinne, daß nur auf Vorschlag der Verwaltungsorgane derselben deren Zweckbestim¬ mung abgeändert werden könne. Diese Garantie ergebe sich aus Art. 69 und 70 K.=V., wie auch die Entstehungsgeschichte der Verfassung klar zeige. Unter allen Umständen wäre der zweite Theil des angefochtenen Großrathsbeschlusses verfassungswidrig. Dieser Beschluß sei, wie gesagt, kein Gesetz; sollte nun auch an¬ genommen werden, die Staatsbehörden seien befugt, Stiftungen durch bloßen Verwaltungsakt aufzuheben, so können sie dagegen jedenfalls nicht durch administrativen Entscheid bestimmen, wem das Vermögen zufalle. Dies sei eine Frage der privatrechtlichen Gesetzgebung. Daß das Vermögen aufgehobener juristischer Per¬ sonen an den Staat falle, verstehe sich keineswegs von selbst und es bestehe im Kanton Aargau kein Gesetz, welches dies anordne oder vorschreibe, daß den politischen Behörden die Entscheidung über dessen Schicksal zustehe. Rücksichtlich des Vermögens können
ja erworbene Rechte in Frage kommen. Ganz eventuell werde daher die Aufhebung des zweiten Theiles des Großrathsbeschlusses be¬ antragt, welcher über die Zweckbestimmung des Vermögens ver¬ füge, in dem Sinne, daß hierüber alle Rechte der Betheiligten vorbehalten bleiben sollen. G. Der Regierungsrath des Kantons Aargau beantragt, es sei die Rekursbeschwerde des Verwaltungsrathes der Friedrichschen Kaplaneistiftung als in allen Theilen unbegründet abzuweisen, unter Kostenfolge, indem er ausführt: Die Stiftung der Kaplanei zum Heiligen Johannes dem Täufer in Laufenburg sei öffentlichen und nicht privaten Charakters. Ihr Zweck (die Aushülfe in der öffentlichen Seelsorge) wie ihre Organisation (die Verbindung der Pfründe mit der Pfarrkirche zum Heiligen Johannes in Laufenburg, die Einsetzung des Benefiziaten durch den Diözesanbischof, seine Be¬ aufsichtigung durch Dekan und Aelteste des Kapitels Siß= und Frickgau) seien öffentlich=rechtlicher Art. Ueberhaupt sei das Rechts¬ verhältniß einer öffentlichen Kaplanei, so lange wenigstens der Staat nicht die Kirchen als bloße Privatgesellschaften betrachte, seiner Natur nach öffentlichen Rechtens. Im Kanton Aargau habe der Staat von Anfang an bis heute alle der öffentlichen Seel¬ sorge dienenden Pfründen, also nicht nur die Pfarreien, sondern auch alle Kaplaneien und Hülfspriesterstellen in den Gemeinden geordnet und beaufsichtigt; noch konsequenter als der Staat halte die Kirche an der öffentlich=rechtlichen Natur aller Seelsorgerstellen fest. Nach der kirchlichen Lehre gebe es überhaupt keine Privat¬ pfründen, welche lediglich bestimmten Individuen angehören und der Aufsicht und Regierung der Kirche entzogen sein könnten; alle geistlichen Aemter, bloße Schloßkaplaneien sowohl wie Orts¬ pfarreien, seien in ihrer Organisation, ihrer Leitung und ihrem Schicksal von der Regierung der Kirche abhängig. Wer nun ein öffentlich=rechtliches Verhältniß schaffen wolle, der müsse sich nach den Bedingungen richten, welche das öffentliche Recht dafür auf¬ stelle, sonst bleibe sein Wille entweder überhaupt machtlos oder werde von der öffentlichen Gewalt von selbst in jene Normen hinüber¬ geleitet. Dies habe sich gerade im vorliegenden Falle gezeigt. Der Testator habe hier einen Kaplan ohne Gemeinde und einen Hülfs¬ priester mit Pfründe schaffen wollen, ein Gebilde, das weder dem staatlichen noch dem kirchlichen Rechte entspreche. Sobald da¬ her die Stiftung wirklich ins Leben habe treten und ein erster provisorischer Benefiziat habe gewählt werden sollen, habe der Staat sich veranlaßt gesehen, ein Regulativ zu erlassen, das die Kaplanei in viel nähere Verbindung mit der Pfarrei Laufenburg gebracht habe, als es der Stifter gethan habe. Als endlich die Zeit der definitiven Wahl gekommen sei, habe der Staat der Ge¬ meinde Laufenburg gestattet, den Kaplan zu wählen, weil in¬ zwischen ein Gesetz den Gemeinden das Wahlrecht für ihre Seel¬ sorgepfründen übertragen und das kantonale Staatskirchenrecht nur Seelsorgepfründen gekannt habe, welche einer bestimmten Gemeinde zugetheilt seien. Dabei sei es auch trotz wiederholter Proteste der Kapitelsgeistlichkeit geblieben und die Wahlart niemals zum Gegen¬ stande einer Beschwerde beim Großen Rath oder zu demjenigen gerichtlicher Schritte gemacht worden. Es habe eben offenbar Jedermann sich sagen müssen, daß der Stiftungsakt keine praktisch ausführbare Wegleitung für die Wahl des Kaplans gebe. Dieses Eingreifen der Staatsgewalt habe nicht eine Einmischung in die Privatrechtssphäre des Stifters enthalten, sondern im Gegentheil die Abwehr einer Einmischung des Stifters in Gebiete, die ihrer innern Natur nach der staatlichen Hoheit unterstehen, durch die staatliche Gesetzgebung geordnet werden müssen und die daher kein in¬ dividueller Wille noch persönliche Willkür regeln können. Mit dieser Abwehr habe der Staat nicht den Zweck verfolgt den Willen des Stifters einfach zu vernichten; er habe im Gegentheil ihn dadurch bestmöglichst zu erhalten gesucht, daß er es unternommen habe, ihn den Formen der staatlichen Ordnung anzupassen. Dieses Be¬ streben sei aber an der Glaubensspaltung gescheitert, welche einige Zeit nach dem vatikanischen Konzil speziell im Frickthal einge¬ treten sei. Seither seien im Frickthale zwei Bekenntnisse. Der Friedrichsche Kaplan könne nur für das eine, nicht auch für das andere Seelsorgerdienste leisten. Der Inhaber der Kaplanei (und die Gemeinde Laufenburg) haben sich dem Altkatholizismus an¬ geschlossen. Vor kurzem sei die Wahlgemeinde zwar zur alten Richtung zurückgekehrt; aber mit einem Wechsel in der Person wäre ja nicht geholfen. Gleichviel, ob der Benefiziat der alten oder der neuen Richtung angehöre, immer werde die eine von
beiden ihn nicht verwenden können, die Stiftung ihr also verloren gehen. Den Grundsatz nun aber, daß die Mehrheit entscheide und Alles für sich nehme, könne die Regierung nicht anerkennen; das schweizerische Staatsrecht, speziell auch die neue aargautsche Kan¬ tonsverfassung und deren Vollziehung, seien vielmehr stets davon ausgegangen, daß beide Theile im Verhältnisse ihrer Stärke auf das früher gemeinsame Gut berechtigt seien. Auch wäre ja im vorliegenden Falle mit Sicherheit gar nicht zu entscheiden, ob der Testator, wenn er die kirchliche Bewegung, welche das vatikanische Konzil hervorgerufen habe, erlebt hätte, zu der römisch=katholischen oder der christkatholischen Konfession sich bekannt hätte. Deßhalb sei heute, möge nun der Benefiziat dieser oder jener Konfession angehören, der Zweck der Stiftung schlechterdings nicht mehr zu erreichen. Denn auch eine Theilung helfe ihm nicht zum Fort¬ bestande, da die Quoten, welche jeder Theil erhielte, zu gering wären, um die Stiftung fortzusetzen. Der Aufhebungsbeschluß des Großen Rathes entspreche daher durchaus der wirklichen Sach¬ lage. Derselbe sei in schonender Weise und in Berücksichtigung des Zweckes der Stiftung erfolgt. Der sogenannte frickthalische Reli¬ gionsfonds (welcher noch aus der österreichischen Zeit her datire) diene zur Besoldung der Hülfspriester und zur Ausrichtung von Alterszulagen und Ruhegehalten an alte oder gebrechliche Geistliche. Dieser Fonds leistete also die Dienste, welche der Stifter im Auge gehabt habe und erfülle daneben einen denselben verwandten, jeden¬ falls wohlthätigen und löblichen Zweck. Diesem Fonds solle daher von vornherein ein erheblicher Theil des Stiftungsvermögens zu¬ fallen. Den Rest wolle der Staat den frickthalischen Bezirksschulen zuwenden, mit Rücksicht u. a. auch darauf, daß die Bezirksschule Laufenburg, deren Bedenkung hauptsächlich beabsichtigt werde, aus den bei der Stiftung betheiligten badischen Gemeinden starken Besuch erhalte, die Bedenkung dieser Schule, welche eine Er¬ mäßigung oder Aufhebung des Schulgeldes ermöglichte, also auch den fraglichen badischen Gemeinden Vortheil bringe. Der Große Rath sei also nicht mit Willkür, sondern unter Berücksichtigung aller berechtigten Interessen vorgegangen. Daß er zu seinem Vor¬ gehen berechtigt gewesen sei, lasse sich nicht bezweifeln. In Doktrin und Praxis, wie in der Gesetzgebung sei von jeher anerkannt, daß die Staatsgewalt befugt sei, eine Stiftung aufzuheben, die ihren Zweck nicht mehr erfülle; dies gelte sogar für private, um so mehr dann natürlich für öffentliche Stiftungen. Daß die Auf¬ hebung durch ein Gesetz erfolge, sei durchaus nicht erforderlich; wenigstens in der Schweiz werde durchweg ein Beschluß des Kantonsrathes als genügend angesehen. Die Behauptung, daß die gargauische Kantonsverfassung von 1885 diesem Hoheitsrechte des Staates mit Bezug auf geistliche Stiftungen ein Ende ge¬ macht habe, sei durchaus unrichtig, ja kaum ernst gemeint. Nach dieser Verfassung behalte der Staat ausdrücklich die Verwaltung der Pfrundgüter und religiösen Fonds in seiner Hand; für die Besetzung der Pfründen erkläre er ausdrücklich die bisherigen Staatsgesetze als maßgebend. Daneben sei ganz undenkbar, daß der Staat auf das viel wichtigere, primordiale Hoheitsrecht der Errichtung und Aufhebung verzichtet habe. Die Kirchgemeinden die Träger der Pfründen, bezeichne die Verfassung ausdrücklich als öffentliche Korporationen; jede öffentliche Korporation könne aber anerkanntermaßen durch den Staat verändert oder aufge¬ hoben werden. Das Gleiche, was von ihr gelte, müsse aber offenbar auch von bloßen Pfründen gelten. Die Rekurrentin scheine denn auch weniger behaupten zu wollen, der Staat dürfe kirchliche Stiftungen nicht aufheben, sondern vielmehr, er dürfe über das Gut einer aufgehobenen Stiftung nicht verfügen. Allein auch das sei unrichtig. In der Doktrin habe darüber, daß das Vermögen öffentlicher Stiftungen im Falle ihrer Aufhebung als bonum vacans an den Staat falle, so viel wie kein Streit ge¬ herrscht. Natürlich können am Vermögen einer Stiftung bestimmte Personen Privatrechtsansprüche haben und diese seien dann, wie jedes Privatrecht, zu berücksichtigen. Allein darum handle es sich hier nicht. Die Friedrichsche Stiftung gebe (abgesehen von dem einmal gewählten Benefiziaten) keiner bestimmten Person einen Anspruch auf den Genuß am Vermögen, wäre es auch nur während des Bestandes, geschweige denn nach Aufhebung der Kaplanei; denn sie sei öffentlicher Art, für eine ganze Bevölkerung bestimmt. Art. 70 und Art. 69 g der revidirten Kantonsverfassung haben an dem im Kanton Aargau von jeher geltenden Grundsatze, daß das Vermögen aufgehobener Stiftungen an den Staat falle, so¬
weit daran keine Privatrechte haften, nichts geändert. Die Ver¬ fassung handle von den bestehenden Korporationen und Stiftungen, nicht von den aufgelösten. Ein Verzicht auf das Gut der aufge¬ lösten Stiftungen sei darin so wenig ausgesprochen, als derjenige auf ihre Auflösung selbst. Art. 70 beziehe sich auf die Friedrichsche Kaplaneistiftung überall nicht. Die Kirchen= und Pfrundgüter von denen derselbe spreche, seien das Vermögen der ordentlichen, der Gemeinde gehörigen Pfarreien und Subsidiarpfründen. Das Vermögen der Friedrichschen Kaplaneistiftung gehöre also nicht dazu; dasselbe erscheine vielmehr als besonderer religtöser Fonds im Sinne des Art. 69 g K.=V. Aus Art. 69 g cit. sei aber über die Verwendung des Vermögens aufgehobener Stiftungen von vornherein nichts zu entnehmen. Wäre übrigens Art. 70 =V. auch anwendbar, so enthalte derselbe doch keine Be¬ stimmung, wonach das Vermögen aufgehobener kirchlicher Stif¬ tungen nur zu kirchlichen Zwecken verwendet werden dürfte. Art. 70 cit. bestimme zweierlei. Einerseits verlange er vom Staate die Ausscheidung, urkundliche Sicherstellung und getrennte Verwaltung des Pfrundvermögens und die Verwendung seiner Erträgnisse für die Pfründen. Diese Vorschrift (von der lediglich das Verlangen getrennter Verwaltung neu sei) habe mit der Verwendung des Vermögens aufgehobener Pfründen nichts zu thun; sie beziehe sich eben auf bestehende, nicht auf untergehende, wegfallende Pfründen. Eine Vorschrift darüber, wie der Staat Kirchengut zu verwalten habe, könne den Staat natürlich nicht hindern, über das Kirchenvermögen von Gemeinden, die etwa wegen Rückgangs der Bevölkerung u. dgl. aufgehoben werden müßten, in angemessener Weise zu verfügen. Sodann verlange der Art. 70 von den Gemeinden, daß sie weder Hauptgut noch Zinsen der in ihren Händen liegenden Kirchengüter zu andern als den Stiftungszwecken verwenden sollen. Er verlange dies von den Gemeinden und nicht vom Staate und handle wiederum vom bestehenden, nicht von aufgehobenen Pfründen. Der Regierunsrath könne ja von dem Verbote stiftungswidriger Verwendung Dispens ertheilen; sich selbst brauche er aber gewiß keinen zu geben. Dies zeuge deutlich, daß Art. 70 nur bestehende, nicht aufgehobene Pfründen im Auge habe. Denn der Regierungsrath habe die Kompetenz nicht, Pfründen aufzuheben und könne dieselbe natür¬ sich noch weniger den Gemeinden ertheilen. Demnach sei der Re¬ kurs in allen Theilen als unbegründet abzuweisen. Eine Auf¬ hebung des Vorbehaltes, daß der Große Rath sich die Entschei¬ dung über das Schicksal des Vermögens der aufgehobenen Stif¬ tung vindizire in dem Sinne, daß über allfällige Privatrechtsan¬ sprüche der Richter zu entscheiden habe, ließe sich nicht rechtfertigen. Denn die Rekurrentin behaupte keine solchen Privatrechtsansprüche und könnte keine solchen behaupten, da die Eigenschaft als Mit¬ glied des Stiftungsrathes kein solcher Anspruch sei. Für andere als für sich und für die Stiftung selbst könne aber die Re¬ kurrentin das Wort gar nicht führen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Soweit die Beschwerde sich gegen die Aufhebung der Fried¬ richschen Kaplaneistiftung richtet, ist die Stiftungsverwaltung welche die Rechte der Stiftung wahrzunehmen berufen ist, zur Beschwerde legitimirt und es ist denn auch in dieser Richtung ihre Legitimation nicht bestritten.
2. Die Friedrichsche Kaplaneistiftung ist nicht eine privatrecht¬ liche, sondern eine öffentlich=rechtliche Stiftung. Allerdings ist die Stiftung nicht durch öffentlich=rechtlichen Akt (durch Gesetz oder Verwaltungsanordnung) sondern durch Privatwillenserklärung ge¬ gründet worden. Allein über den öffentlich=rechtlichen oder privat¬ rechtlichen Charakter einer Stiftung entscheidet nicht die Natur des Begründungsaktes, sondern ihr Zweck. Soweit eine Stiftung öffentlich=rechtliche Zwecke verfolgt, gehört sie dem öffentlichen Rechte an, mag auch immerhin ihre Entstehung auf eine Privat¬ willenserklärung zurückzuführen sein. Eine Stiftung mit öffent¬ licher Zweckbestimmung kann ja eben nur insoweit entstehen und bestehen, als sie mit dem geltenden öffentlichen Rechte im Ein¬ klange steht, deren Rechtsverhältnisse unterliegen nothwendigerweise den Normen des öffentlichen Rechts. Mag immerhin der Be¬ gründungsakt dem Privatrecht angehören, die Anstalt selbst ist eine öffentlich=rechtliche, welche aus dem Rahmen des Privatrechts heraustritt. Durch den Privatwillen des Stifters (mit hinzutreten¬ der Staatsgenehmigung) ist hier ein Institut öffentlich=rechtlicher Natur geschaffen. Der Zweck der Friedrichschen Kaplaneistiftung XVIII — 1892
nun ist ein öffentlicher; derselbe ist auf Begründung einer Kaplanei¬ pfründe bei der Pfarrkirche St. Johann in Laufenburg zur Aushülfe in der öffentlichen Seelsorge gerichtet. Dieser Zweck ist, da nach aargauischem Staatsrechte die Seelsorge der anerkannten Kirchen als Gegenstand des öffentlichen Rechtes behandelt wird, ein öffent¬ lich=rechtlicher. Die Stiftung ist denn auch von Anfang stets und von allen Seiten, sowohl seitens der Stiftungsverwaltung als der staatlichen und kirchlichen Behörden als eine öffentliche behandelt worden, wie am besten der Umstand zeigt, daß die Regulative für die Stiftung von Anfang an durch die öffentlichen staatlichen und kirchlichen Behörden erlassen und von diesen über den Zeitpunkt des Inslebentretens der Stiftung entschieden wurde.
3. Ist somit die Stiftung eine öffentliche, so kann für die Entscheidung des vorliegenden Rekurses dahingestellt bleiben, ob der Große Rath des Kantons Aargau berechtigt wäre, auch pr vate Stiftungen aufzuheben, weil ihr Zweck nicht mehr erfüllbar sei (oder ob hierüber eventuell von den Gerichten zu entscheiden wäre). Das Recht dagegen, öffentliche Stiftungen aus dem ge¬ dachten Grunde aufzuheben, steht dem Großen Rathe jedenfalls zu. Die verfassungsmäßige Eigenthumsgarantie schließt das Recht des Staates, eine Stiftung durch Entziehung der juristischen Per¬ sönlichkeit aufzuheben, nicht aus. Dieselbe gewährleistet allerdings das Vermögen juristischer wie physischer Personen gegen will¬ kürliche Eingriffe der Staatsgewalt; dagegen enthält sie keine Garantie der Unantastbarkeit der Existenz juristischer Personen. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen juristische Personen gewisser Art von der Staatsgewalt aufgehoben werden können, ist vielmehr nach dem übrigen Inhalte des geltenden Staatsrechtes zu beurtheilen. Nun enthält das aargauische Recht keine ausdrück¬ lichen Bestimmungen über die Aufhebung öffentlicher Stiftungen. Allein es muß auch für dasselbe festgehalten werden, daß öffent¬ liche Stiftungen, welche ihren Zweck nicht mehr erfüllen können, von der Staatsgewalt aufzuheben sind. In der That verliert ja die Stiftung, wenn ihr Zweck unerfüllbar geworden ist, ihre Daseinsberechtigung und ihre Lebenskraft und muß daher er¬ löschen. Sache der Staatsgewalt, welche über die Wirksamkeit der öffentlichen Stiftungen zu wachen hat, ist es, in solchen Fällen das Erlöschen der Stiftung auszusprechen. Sofern, wie im Kanton Aargau, besondere Bestimmungen hierüber nicht bestehen, wird allerdings zu einem solchen Ausspruche nur die höchste Staats¬ behörde nach aargauischem Verfassungsrechte (Art. 29 K.-V.), also der Große Rath, befugt sein. Dagegen ist dazu ein Gesetz nicht erforderlich. Die Aufhebung einer öffentlichen Stiftung wegen Unmöglichwerdens ihres Zweckes ist vielmehr ebensowohl wie die Genehmigung einer solchen ihrer Natur nach ein Verwaltungsakt. Wenn die Rekurrentin behauptet, daß bezüglich kirchlicher Stif¬ tungen aus Art. 69 g und 70 K.=V. folge, es dürfen solche nur auf Antrag der bestehenden kirchlichen Verwaltungsorgane aufgehoben werden, so ist dies nicht richtig. Art. 69 g K.=V. weist den Synoden die stiftungsgemäße Verwendung der Erträg¬ nisse der in der Hand des Staates befindlichen besondern religiösen Fonds zu. Er bezieht sich also auf die Verwendung der Erträg¬ nisse bestehender Stiftungen; dagegen enthält er über die Befugniß ir Aufhebung solcher Stiftungen keine Bestimmung. Eine Ga¬ rantie, daß dieselben gar nicht oder nur auf Antrag der Synoden dürfen aufgehoben werden, spricht er, wie die Regierung von Aargau richtig ausführt, weder ausdrücklich noch folgeweise aus. Daraus, daß die stiftungsgemäße Verwendung der Erträgnisse be¬ stehender Stiftungsfonds den kirchlichen Behörden überlassen wird, folgt in der That durchaus nicht, daß der Staatsgewalt die Be¬ fugniß entzogen oder doch nur bei Einwilligung der kirchlichen Behörden eingeräumt werde, kirchliche Stiftungen wegen Uner¬ füllbarkeit ihres Zweckes u. dgl. aufzuheben. Eine Garantie letz¬ tern Inhalts ist von der in der Verfassung wirklich enthaltenen Bestimmung, welche den kirchlichen Behörden blos ein Verwaltungs¬ recht an bestehenden Stiftungen einräumt, durchaus verschieden und kann um so weniger aus derselben abgeleitet werden, als die aargauische Kantonsverfassung das staatliche Oberaufsichts¬ recht in betreff aller öffentlichen Stiftungen durchaus vorbehält. Art. 39 litt. 1 K.=V.) Art. 70 K.=V. sodann bezieht sich auf den Friedrichschen Kaplaneifonds überhaupt nicht, da dieser nicht als Kirchen= oder Pfrundgut im Sinne dieses Artikels (als kirch¬ liches Gemeindegut) sich qualifizirt. Auch abgesehen hievon aber ist aus den Vorschriften, welche Art. 70 über die Verwaltung,
Sicherung und Verwendung der bestehenden Kirchen= und Pfrund¬ güter aufstellt, für die Frage nichts abzuleiten, inwiefern die Staatsgewalt zu Aufhebung der Subjekte dieser Güter befugt sei. Auch Absatz 2 des Art. 70 bestimmt nur über die Verwendung des Vermögens bestehender Eigenthumssubjekte, nicht dagegen über die Voraussetzungen, unter welchen letztere von der Staatsgewalt aufgehoben werden können. Danach erscheint denn die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Aufhebung der Stiftung richtet, als un¬ begründet. Denn nach dem Bemerkten war der Große Rath ver¬ fassungsmäßig befugt, die Stiftung wegen Unerfüllbarkeit ihres Zweckes aufzuheben. Ob dagegen der Stiftungszweck wirklich zu¬ folge der eingetretenen Glaubensspaltung nicht mehr erfüllt werden könne, ist das Bundesgericht, wie auch die Rekurrentin anzuer¬ kennen scheint, zu prüfen nicht befugt. Denn diese Frage ist nicht eine solche des Verfassungsrechtes und entzieht sich daher gemäß Art. 59 O.=G. der bundesgerichtlichen Nachprüfung.
4. Insoweit sich die Beschwerde gegen denjenigen Theil des Großrathsbeschlusses richtet, welcher dem Großen Rath die Ver¬ theilung des Stiftungsvermögens zwischen dem frickthalischen Religionsfonds und den frickthalischen Bezirksschulen vorbehält, ist die rekurrirende Stiftungsverwaltung zur Beschwerde nicht legitimirt. Sie war wohl befugt, die Rechte der Stiftung zu wahren, insbesondere deren vermeintliches Recht auf Existenz gegenüber dem Aufhebungsbeschlusse zu vertheidigen. Ist aber, wie ausgeführt, der Aufhebungsbeschluß gültig gefaßt, die Stiftung also rechtswirksam aufgehoben, so fällt das Vertretungsrecht der Stiftungsverwaltung ohne weiteres dahin. Ein eigenes Recht am Vermögen der aufgehobenen Stiftung haben die rekurrirenden Mitglieder der Stiftungsverwaltung nicht behauptet. Zu Wahrung allfälliger Rechte Dritter in Bezug auf dasselbe, sind sie nicht befugt, sondern es muß die Geltendmachung solcher Rechte den allfälligen Berechtigten selbst vorbehalten bleiben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist abgewiesen.