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30. Urtheil vom 13. Februar 1892 in Sachen Stadelmann und Genossen. A. Die Korporationsgemeinde Escholzmatt beschloß am 28. Juni 1891, der Kirchgemeinde Escholzmatt an die Kosten der Erbauung einer neuen Pfarrkirche einen freiwilligen Beitrag von 20,000 Fr. zu leisten. Zur Tilgung dieses Beitrages sollte vorab der Jahres¬ nutzen des Korporationsvermögens während fünf Jahren verwendet werden, so daß während dieser fünf Jahre den Genußberechtigten kein Korporationsnutzen auszuhändigen sei; der Rest sollte durch Holzerlös aus der Korporationskasse gedeckt werden. Gegen diesen Beschluß erhoben Thomas Stadelmann in Flühli und eine An¬ zahl anderer außerhalb der Gemeinde Escholzmatt wohnhafter Korporationsbürger von Escholzmatt beim Regierungsrathe des Kantons Luzern Einsprache. Der Regierungsrath ertheilte indeß demselben nichtsdestoweniger am 2. November 1891 die von der Korporationsverwaltung nachgesuchte hoheitliche Genehmigung (unter Vorbehalt besonderer Bewilligung des auszuführenden Holz¬ schlages), indem er ausführte: Es liege kein Grund vor, die Ge¬ nehmigung zu versagen. Es sei angemessen, daß sich die Korpo¬ rationsgemeinde von Escholzmatt an dem mit schweren finanziellen Opfern verbundenen, als dringende Nothwendigkeit erkannten Neu¬ bau der dortigen Pfarrkirche nach Kräften betheilige. Die Geneh¬ migung dürfe um so eher ertheilt werden, als nur theilweise das Kapitalvermögen der Gemeinde in Anspruch genommen werden solle. Der Beschluß der Korporationsgemeinde liege auch durchaus in der Kompetenz derselben und sei deßhalb für sämmtliche Kor¬ porationsbürger verbindlich. Derselbe widerspreche keiner Bestim¬ mung des Reglementes über die Verwaltung und Benutzung des Korporationsgutes von Escholzmatt vom 6. April 1877, da dasselbe das freie Bestimmungsrecht über die Ausgaben innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen nirgends verbiete und eine alljähr¬ siche Nutzung nicht garantire. Uebrigens sei die Korporations¬ gemeinde nach § 12 des Reglementes auch jederzeit berechtigt, dasselbe unter Vorbehalt der regierungsräthlichen Genehmigung apzuändern. Auch unter der Voraussetzung, der genannte Korpo¬ rationsgemeindebeschluß sei eine solche Reglementsabänderung, stehe nichts entgegen, denselben zu genehmigen. B. Nunmehr ergriffen Th. Stadelmann und Genossen den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, mit dem Antrage
1. Das Bundesgericht wolle den Beschluß der Korporationsge¬ meinde von Escholzmatt vom 28. Juni 1891 als verfassungs¬ widrig und für die Rekurrenten als unverbindlich erklären
2. unter Kostenfolge. Die Rekurrenten führen aus: Sie seien, obschon Korporationsgenossen der Korporationsgemeinde Escholz¬ matt, doch in derselben nicht stimmberechtigt, weil sie außerhalb der Gemeinde Escholzmatt wohnen; sie müssen daher ihre Rechte im Wege Rechtens wahren. Der Beschluß der Korporationsge¬ meinde Escholzmatt vom 28. Juni verletze den § 93 K.=V., welcher als maßgebend für die Verwaltung der Korporations¬ güter das Reglement bezeichne, welches die Korporationsge¬ meinde sich unter Vorbehalt der Genehmigung des Regierungs¬ rathes gegeben habe. Das Reglement der Korporationsgemeinde Escholzmatt bestimme nun (in § 2 und 3), daß der ganze Ertrag des Korporationsvermögens unter die Genossen vertheilt werden müsse, wie das seit Jahrhunderten geschehen sei. Davon, daß Geschenke gemacht werden dürfen, welche erhebliche Theile des Korporationsvermögens seinem Zwecke entziehen, enthalte das Reglement kein Wort. Wenn der Regierungsrath eine angebliche Abänderung des Reglementes bestätigen wolle, so sei darauf zu erwidern, daß die Gemeinde eine Abänderung des Reglementes gar nicht gewollt und daher auch nicht für eine solche um die regierungsräthliche Genehmigung nachgesucht habe. Der Beschluß verstoße gegen die Gleichheit vor dem Gesetze. Der Regierungs¬ rath habe der Stadtgemeinde Luzern die Verfügung über ihr Eigenthum (die Mariahilfkirche) verboten und den Beschluß der Gemeinde Buchenrain betreffend die Einführung der Unentgeltlich¬ keit der Lehrmittel aufgehoben, ohne damit nach seiner Meinung
mit dem Grundsatze der Gemeindeautonomie in Widerspruch zu gerathen; er könne nun nicht erklären, er besitze keine Kom¬ petenz zu Annullirung des Escholzmatterbeschlusses. Im Weitern verstoße der Regierungsbeschluß gegen § 87 K.=V., welcher dem Regierungsrathe zur Pflicht mache, für Erhaltung des Vermögens der Korporationsgemeinden besorgt zu sein. Für die Rekurrenten speziell falle noch in Betracht: Der Entzug des Korporationsnutzens stelle sich als eine Steuer für den Kirchen¬ bau in Escholzmatt dar. Da die Rekurrenten bereits in ihren Wohngemeinden Kirchensteuern bezahlen, so entstehe ein Fall bundeswidriger Doppelbesteuerung. Auch werde der Grundsatz des § 11 K.=V. verletzt, wonach für die Besteuerung die Steuerob¬ jekte lediglich nach Maßgabe der Bestimmungen des Steuerge¬ setzes herbeigezogen werden können. Das Gesetz kenne eine Be¬ steuerung durch Entzug des Bürgernutzens, welcher sich als Kopfsteuer qualifizire, nicht; zudem besitzen die Korporations¬ gemeinden kein Besteuerungsrecht und könne eine Gemeinde nur für iunerhalb ihrer Sphäre liegende Zwecke Steuern erheben. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde führt der Regierungsrath des Kantons Luzern aus: § 93 K.=V. bestimme nur, daß sich die stimmfähigen Korporationsgenossen ein Reglement zu geben haben, dagegen schreibe er in keiner Weise vor, in welcher Art der Ertrag des Korporationsver¬ mögens Verwendung finden solle. Derselbe sei also nicht ver¬ letzt. Es könnte sich nur fragen, ob nicht der Beschluß der Kor¬ porationsgemeinde mit dem Reglemente im Widerspruch stehe. Diese Frage sei aber das Bundesgericht zu prüfen nicht befugt. Dieselbe sei einzig vom Regierungsrathe als der verfassungs= und gesetzmäßigen Oberaufsichtsbehörde zu entscheiden gewesen und auch wirklich entschieden worden. Ebenso wenig liege eine Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetze vor. Die Rekurrenten behaupten selbst nicht, sie seien anders und ungünstiger behandelt worden, als ihre übrigen Korporationsgenossen oder die Genossen anderer Kor¬ porationen, und es sei dies auch thatsächlich nicht der Fall. Der Beschluß vom 28. Juni 1891 gelte für alle Korporationsge¬ nossen und es sei überhaupt nichts seltenes, daß Korporationsge¬ meinden Beiträge für öffentliche Werke, Schulhaus= oder Eisen¬ habnbauten u. drgl., votiren und es habe alsdann jeder Korpora¬ tionsgenosse sich dem Beschlusse zu unterziehen. Solche Verfügungen entsprechen auch ganz der Zweckbestimmung, mit der seiner Zeit der Staat Luzern die Korporations= oder Hochwaldgüter den Ge¬ meinden des Amtes Entlebuch ausgefolgt habe. Die von den Re¬ kurrenten eitirten Regierungsbeschlüsse betreffend die Mariahilfkirche und den Gemeindebeschluß von Buchenrain betreffend Unentgelt¬ sichkeit der Lehrmittel betreffen ganz andere Verhältnisse. Allerdings liege dem Regierungsrathe die Obsorge für die Erhaltung des Gutes der Korporationsgemeinden ob. Allein der Beschluß der Korporationsgemeinde Escholzmatt vom 28. Juni 1891 lasse nun das Korporationsvermögen selbst intakt und verfüge blos über dessen Nutzungen. Freilich habe der Regierungsrath auch über die bestimmungsgemäße Verwendung und Benutzung des Korporations¬ gutes zu wachen. Allein dem Regierungsrathe stehe eben der Ent¬ scheid darüber zu, welche Benutzungsart dieses Gutes mit seiner Zweckbestimmung im Einklange stehe. Im vorliegenden Falle habe der Regierungsrath gefunden, der Gemeindebeschluß vom 28. Juni 1891 sei mit den Zwecken des öffentlichen Korporationsver¬ mögens vereinbar, ja sei geradezu ein Ausfluß der Zweckbe¬ stimmung, die jenem Gute zur Zeit der Austheilung gegeben worden sei. Hierin liege offenbar keine Verfassungsverletzung. Der Gemeindebeschluß vom 28. Juni 1891 sei kein Steuerbeschluß, sondern dekretire eine freiwillige Leistung, ein Geschenk zu einem öffentlichen Zwecke. Schon aus diesem Grunde könne von einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung keine Rede sein. Uebrigens beziehe sich der bundesrechtliche Schutz gegen Doppelbesteuerung nur auf interkantonale Steuerkonflikte, während die Rekurrenten sämmtlich im Kanton Luzern wohnen, und erhebe überhaupt keine andere Steuerbehörde einen Anspruch auf die Besteuerung des Korporationsnutzens von Escholzmatt. Auch wenn der ange¬ fochtene Gemeindebeschluß eine Steuer wirklich dekretirte, so stände doch die Befugniß, über deren Gesetzmäßigkeit zu entscheiden, nur dem Regierungsrathe und nicht dem Bundesgerichte zu. Denn der staatsrechtliche Rekurs beziehe sich nicht auf kantonale Gesetze, selbst wenn diese in Ausführung der kantonalen Verfassung er¬ lassen worden seien. Eine Verletzung des § 11 K.=V. sei in keiner Weise glaubhaft gemacht worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die luzernischen Korporationsgemeinden haben keine Zweige der öffentlichen Verwaltung zu besorgen, sondern nur das Kor¬ porationsgut zu verwalten und zu verwenden; sie sind indessen nichtsdestoweniger aus dem Gemeindeverbande hervorgegangene öffentlich=rechtliche Korporationen. Ihre Organisation, das Stimm¬ recht der Genossen u. s. w. werden durch das Gesetz bestimmt und die Nutzung des Korporationsgutes ist der Regelung durch die korporative Gesetzgebung unterworfen. Ein Nutzungsrecht der einzelnen Genossen besteht nur insoweit und insolange, als die korporative Gesetzgebung (das Reglement der Korporation) es anerkennt, wogegen allerdings während des Bestehens eines Regle¬ mentes die Genossen ein Recht auf diejenigen Bezüge besitzen, welche ihnen nach demselben zukommen. Das Reglement der Korporationsgemeinde Escholzmatt war demnach im vorliegenden Falle in erster Linie dafür maßgebend, ob diese Gemeinde zu ihrer angefochtenen Verfügung berechtigt oder durch entgegenstehende Rechte der Korporationsgenossen gehindert war. Dieses Regle¬ ment bildet nun aber keinen Bestandtheil des luzernischen Ver¬ fassungsrechtes und es ist daher das Bundesgericht gemäß Art. 59 O.=G. nicht befugt, zu untersuchen ob der Regierungs¬ rath des Kantons Luzern dasselbe richtig ausgelegt und an¬ gewendet habe. Art. 93 K.=V., auf welchen die Rekurrenten sich berufen, bestimmt einfach, daß die stimmfähigen Korpo¬ rationsgenossen sich unter Vorbehalt der Ratifikation durch den Regierungsrath ihr „Reglement“ geben. Dadurch wird selbstver¬ ständlich nicht bewirkt, daß die Bestimmungen des Gemeinde¬ reglementes zu Bestandtheilen des Verfassungsrechtes erhoben würden; es ist auch nicht richtig, daß Art. 93 die Autonomie der Korporationen nur innerhalb der Schranken der Reglemente gewährleiste. Vielmehr ist klar, daß den Korporationen neben den reglementarischen auch die gesetzlichen Befugnisse zustehen, sie ins¬ besondere zu Abänderung ihrer Reglemente befugt sind. Eine Verletzung des Art. 93 K.=V. liegt also nicht vor, während das Bundesgericht nicht zu untersuchen hat, ob die angefochtene Entscheidung auf richtiger Auslegung des Korporationsregle¬ mentes oder der kantonalen Gesetzgebung beruhe.
2. Ebensowenig ist der Grundsatz der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetze verletzt. Der Regierungsrath hat es nicht etwa abgelehnt, über die Genehmigung des streitigen Korporations¬ beschlusses zu entscheiden, sondern er hat diesen Beschluß geprüft und die Genehmigung desselben ausgesprochen. Daß er in ähn¬ lichen Fällen gegenüber andern Korporationsgemeinden anders verfahren, diesen eine Vermögensverwendung zu öffentlichen Zwecken untersagt habe, behaupten die Rekurrenten selbst nicht und es kann daher von einer ungleichen Behandlung von vornherein nicht die Rede sein. Eine solche folgt natürlich nicht daraus, daß der Regierungsrath gewissen, ganz andere Dinge betreffenden, Be¬ schlüssen von Einwohnergemeinden die Genehmigung versagt oder dieselben aufgehoben hat.
3. Nach Art. 87 K.=V. ist der Regierungsrath allerdings nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Oberaufsicht über die Gemeinden, speziell die Obsorge über die Erhaltung ihres Gutes zu üben. Allein die ungeschmälerte Erhaltung des Kapitalstockes der Korporationsgüter schreibt die Kantons¬ verfassung keineswegs vor, vielmehr ist (wie aus § 291 des kantonalen Organisationsgesetzes hervorgeht), eine Vertheilung oder Veräußerung von Korporationsgut mit regierungsräthlicher Geneh¬ migung zulässig. Ueberdem ist in concreto gar nicht erwiesen, daß ein Angriff des Kapitalstockes des Korporationsvermögens stattfinde.
4. Wenn die Rekurrenten noch eine bundeswidrige Doppel¬ besteuerung und eine Verletzung des § 11 K.=V. behaupten, so sind diese Beschwerden offenbar unbegründet. Durch den angefochtenen Korporationsbeschluß ist nicht den einzelnen Kor¬ porationsgenossen eine Steuer auferlegt worden, sondern es hat dadurch die Korporationsgemeinde über die Erträgnisse ihres Vermögens zu Gunsten des Kirchenbaues von Escholzmatt schenkungsweise verfügt. Ob sie zu dieser Verfügung berechtigt war, ist, wie oben dargelegt, eine der Nachprüfung des Bundes¬ gerichtes entzogene Frage der Reglements= und Gesetzesauslegung; eine Besteuerung der Rekurrenten liegt überall nicht vor. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.