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29. Urtheil vom 22. April 1892 in Sachen Haury. A. In der östlichen Hälfte des Gebäudes „zum Schneggen“ in Reinach wird seit Jahren eine Speisewirthschaft betrieben, und zwar seit 1880 von einem Pächter des Rekursbeklagten Franz Karbacher. Im Jahre 1891 eröffnete der Rekurrent Arnold Haury in der ihm gehörigen westlichen Hälfte des Gebäudes „zum Schneggen“ ebenfalls eine Speisewirthschaft, für welche er die Bezeichnung „Speisewirthschaft zum Schneggen“ führte. Gleich¬ zeitig ließ er als seine Firma in das Handelsregister eintragen: „A. Haury, Speisewirthschaft zum Schneggen in Reinach.“ Franz Karbacher beschwerte sich nun bei der Finanzdirektion des Kantons Aargau, daß Haury für seine Wirthschaft ungefähr die gleiche Bezeichnung gewählt habe, welche er (Karbacher), der seine Wirthschaft „Restaurant und Bierhalle zum Schneggen“ nenne, schon lange gebrauche; er stellte das Gesuch, A. Haury möchte angehalten werden, seine Wirthschaft so zu benennen, daß keine Verwechslung möglich sei. Die Finanzdirektion verfügte am
16. Oktober 1891, um jeden Zweifel und jede Verwechslung zu beseitigen, habe sowohl Karbacher als Haury „seiner Firma noch den vollen Namen beizufügen,“ so daß die Wirthschaft des Haury „Speisewirthschaft A. Haury, zum Schneggen“ und diejenige des Karbacher „Restauration und Bierhalle Franz Karbacher zum Schneggen“ heiße; da beide Wirthschaften im sogen. Schneggen¬ gebäude sich befinden, habe auch jeder der beiden Besitzer das Recht, auf seinem Aushängeschild die Worte „zum Schneggen“ anzubringen. Gegen diese Verfügung beschwerte sich A. Haury beim Regierungsrathe des Kantons Aargau, mit dem Antrage, es sei dieselbe insoweit aufzuheben, als sie dem Franz Karbacher gestatte, in seiner Wirthschaftsfirma den Zusatz „zum Schneggen“ zu gebrauchen. Er führte aus, er habe in Folge des Handelsregiste eintrages das ausschließliche Recht erworben, in Reinach Firma „A. Haury, Speisewirthschaft zum Schneggen“ zu führen. Zufolge dieses Firmenrechtes dürfe auch für kein anderes Wirth¬ schaftsgewerbe in Reinach die Bezeichnung „zum Schneggen“ kraucht werden. Jedenfalls wäre die Frage, ob auch Karbacher in seiner Wirthschaftsfirma den Zusatz „zum Schneggen“ brauchen dürfe, privatrechtlicher Natur und unterläge prinzipiell der Kognition des Civilrichters. Den Verwaltungsbehörden fehle jedenfalls die Kompetenz, ihm den Gebrauch zu gestatten. Die Kompetenz der Verwaltungsbehörden könne auch nicht mit dem Hinweise auf das Wirthschaftsgesetz begründet werden. Denn ab¬ gesehen davon, daß es sich hier nicht um ein Wirthschaftszeichen im Sinne des § 5 litt. b des Wirthschaftsgesetzes handle, so stehen die Firmen jetzt unter dem Bundesrecht und dieses habe keinen Vorbehalt des kantonalen Rechts rücksichtlich der Wirth¬ schaftsfirmen gemacht. Er bestreite dem Franz Karbacher das Recht, in seiner Firma den Zusatz „zum Schneggen“ zu führen und beabsichtige, ihn gütlich oder nöthigenfalls rechtlich zur Aen¬ derung der Firma auf dem Civilwege zu bestimmen. Es sei daher klar, daß er die Verfügung der Finanzdirektion nicht könne in Rechtskraft erwachsen lassen. Der Regierungsrath des Kantons Aargau wies durch Beschluß vom 27. November 1891 den Re¬ kurs ab, indem er ausführte: Wenn es wirklich nicht statthaft wäre, daß beide Wirthschaftsbesitzer ihre Wirthschaft „zum Schneggen“ heißen, so müßte dies doch unzweifelhaft dem Haury als dem jüngern Konzessionär untersagt werden. Die Sache könne aber in der von der Finanzdirektion beliebten Weise behandelt werden, da mit der gemachten Unterscheidung der Vorschrift des Art. 868 O.=R. ein Genüge gethan sei. B. Gegen diesen Entscheid ergriff A. Haury den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Er macht die gleichen Argumente geltend wie in seiner Beschwerde an den Regierungsrath, und führt aus: Es liege in den angefochtenen Entscheidungen der Finanzdirektion und des Regierungsrathes ein Uebergriff der vollziehenden in das Gebiet der richterlichen Gewalt und damit eine Verletzung der Art. 3, 21 litt. e, 55 litt. a, 53 litt. a und
39 K.=V., und des Art. 58 B.=V. Nur der Richter könne über das vom Rekurrenten beanspruchte Privatrecht, dem Rekursbe¬ klagten den Gebrauch des Zusatzes „zum Schneggen“ in seiner Firma zu untersagen, entscheiden. Wenn der Regierungsrath sich zu Begründung seiner Kompetenz auf das aargauische Wirth¬ schaftsgesetz von 1854 berufen sollte, so sei dem gegenüber zu bemerken, daß alsdann eine Verletzung des in Art. 2 der Ueber¬ gangsbestimmungen zur Bundesverfassung niedergelegten Grund¬ satzes vorläge, daß Bundesrecht dem Kantonalrechte vorgehe. Denn Bezeichnungen, wie die „zum Schneggen“, unterstehen, sobald ste zum Zusatze einer ins Handelsregister eingetragenen Geschäftsfirma erhoben werden, überhaupt nicht mehr dem kan¬ tonalen Wirthschaftsgesetze, sondern dem schweizerischen Obliga¬ tionenrechte. Demnach werde beantragt: 1. Das Bundesgericht wolle als Staatsgerichtshof die Verfügung der aargauischen Finanz direktion vom 16. Oktober 1891, soweit sie beim Regierungsrathe angefochten war, und den Entscheid des aargauischen Regierungs¬ rathes vom 27. November 1891, aufheben; 2. Der Rekursit sei schuldig, dem Rekurrenten die Kosten zu ersetzen. C. Der Regierungsrath des Kantons Aargau bemerkt in seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde: Man hätte sich füglich fragen können, ob nicht Karbacher einzig das Recht besitze, den Zusatz „zum Schneggen“ zu führen, da seine Wirthschaft die ältere sei. Allein dem Frieden zu liebe und da sich beide Wirth¬ schaften im sog. Schneggen befinden, habe man beiden Schneggen¬ Wirthen den Zusatz bewilligt. Dazu seien ohne Zweifel die Finanz¬ direktion sowohl als der Regierungsrath kompetent gewesen; dies folge aus Art. 5 und 15 des aargauischen Wirthschaftsgesetzes. § 5 laute: „Jede Wirthschaft ist durch ein besonderes Abzeichen „kenntlich zu machen. Dasselbe besteht a) für Tavernen= und „Badwirthschaften in einem Aushängeschild oder in einer die Wirth¬ „schaft bezeichnenden Tafel. Es dürfen jedoch in derselben Ortschaft „nicht mehrere Aushängeschilde oder Tafeln mit demselben Ab¬ „zeichen bestehen; b) für Speise=, Bier=, Pinten=, Sommer= und „Kaffeewirthschaften in einer Tafel oder einem Wirthschaftszeichen, „worauf die Art der Wirthschaft deutlich angegeben ist....“ § 15 bestimme: „Das Gesuch um eine vom Regierungsrathe zu be¬ willigende neue Wirthschaft soll enthalten.... Die Art der Wirthschaft und wenn eine Tavernen= oder Badwirthschaft nach¬ gesucht wird, das Wirthschaftszeichen.“ Von jeher haben die kantonalen Behörden die Wirthschaftsaushängeschilde und Tafeln genehmigt und es habe, soviel dem Regierungsrath bekannt, noch nie ein aargauischer Wirth seiner Firma einen besondern Zusatz beigefügt, ohne hiezu die Genehmigung der Aufsichtsbehörden über das Wirthschaftswesen einzuholen. Wenn der Rekurrent versuche, die Frage der Firmabezeichnung auf das civilrechtliche Gebiet hinüberzuziehen, so sei dies unzuläßig. Nach Art. 31 c K.=V. geschehe die Ausübung des Wirthschaftsgewerbes nach kantonalen Vorschriften. Diese seien im kantonalen Wirthschaftsgesetze ent¬ halten und es können für die Frage des Wirthschaftszeichens nur die Bestimmungen der §§ 5 und 15 des aargauischen Gesetzes zur Anwendung kommen, wonach der letzte Entscheid dem Regierungs¬ rathe und nicht dem Civilrichter zustehe. Es liege deßhalb keine Verfassungsverletzung vor. Es bestehe aber auch kein Widerspruch mit den Bestimmungen des Art. 876 O.=R. Gegen den vom Rekurrenten bewirkten Eintrag ins Handelsregister wende der Regierungsrath nichts ein. Die vom Regierungsrathe zugelassene Bezeichnung der Karbacherschen Wirthschaft als Restauration und Bierhalle F. Karbacher zum Schneggen enthalte aber eine ganz andere Firma als diejenige des Rekurrenten, welche mit der letz¬ tern nicht verwechselt werden könne, während Art. 876 O.=R. nur vom Gebrauche der gleichen Firma durch Unberechtigte handle. Demnach werde beantragt: Das Bundesgericht wolle den Rekurs des Arnold Haury in Reinach abweisen, unter Kostenfolge. D. Der Rekursbeklagte F. Karbacher bestreitet die Kompetenz des Bundesgerichtes, da es sich um die nähere Bezeichnung und Ueberwachung einer Wirthschaft handle, die Ueberwachung Wirthschaftswesens aber den kantonalen Behörden überlassen Sachlich stelle sich die Beschwerde als eine Trölerei dar. könne im Ernste nicht davon die Rede sein, dem Rekursbeklagten den Gebrauch der seither von ihm geführten Wirthschaftsbezeich¬ nung zu untersagen. Demnach werde auf Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Da der Rekurrent eine Verletzung verfassungsmäßiger Be¬ stimmungen behauptet, so ist das Bundesgericht unzweifelhaft kompetent.
2. In der Sache selbst ist richtig, daß das Firmenrecht dem Privatrechte angehört und durch das Bundesrecht, das eidgenös¬ sische Obligationenrecht, geregelt ist, (siehe Entscheidung des Bundes¬ gerichtes in Sachen der Tessiner Kantonalbank vom 3. Juli 1891, Amtliche Sammlung XVII, S. 410 u. ff.). Allein durch die Bestimmungen des eidgenössischen Privatrechts über das Firmen¬ recht sind die polizeilichen Vorschriften der kantonalen Gesetze über die Wirthshausschilder oder Zeichen keineswegs aufgehoben. Firma und Wirthshausschild sind, wie das Bundesgericht bereits wieder¬ holt ausgesprochen hat (siehe Entscheidungen, Amtliche Sammlung XVII, S. 517) verschiedene Begriffe. Die Firma ist der Name, welche ein Geschäftsinhaber in seinem Geschäftsbetriebe sich bei¬ legt; sie enthält die Bezeichnung der Person des Geschäftsinhabers, nicht des von dieser betriebenen Geschäfts und muß daher gemäß Art. 867 O.=R. in dem bürgerlichen Namen des Geschäftsin¬ habers mit oder ohne Vornamen bestehen, wobei nur Zusätze zu näherer Bezeichnung der Person oder des Geschäfts statthaft sind. Das Wirthshausschild oder Zeichen dagegen dient nicht dazu, die Person des Geschäftsinhabers im geschäftlichen Ver¬ kehre, bei Abschluß von Rechtsgeschäften u. s. w. zu bezeichnen, sondern es bezeichnet das Geschäft, das vom Wirthe betriebene Etablissement. Die bundesrechtlichen Normen über Recht und Pflicht der Firmenführung, Beschaffenheit und Schutz der Ge¬ schäftsfirmen finden also auf die Wirthshausschilder keine An¬ wendung. Es steht vielmehr den kantonalen Polizeigesetzen frei, über die Pflicht zur Führung von Schildern oder Zeichen durch Gastwirthe, deren nothwendige Beschaffenheit u. s. w., im öffent¬ lichen Interesse Bestimmung zu treffen, während dagegen allerdings rücksichtlich der Firmenführung auch für Gastwirthe die Regeln des eidgenössischen Obligationenrechtes gelten. Nun handelt es sich in concreto nicht um die Firma, sondern um das Wirthshaus¬ schild. Der Regierungsrath des Kantons Aargau hat in That und Wahrheit, trotzdem er irrthümlicherweise von Firmen spricht, nicht darüber entschieden, welche Firma die eine oder andere Partei zu führen habe, sondern er hat darüber Bestimmung froffen, wie die Wirthshausschilder der beiden Parteien stalten seien. Zu bestimmen nun, wie die Wirthshausschilder der Parteien beschaffen sein müssen, um nebeneinander als polizeilich zulässig zu erscheinen, war der Regierungsrath nach der aar¬ gauischen Verfassung und Gesetzgebung ohne Zweifel befugt und es kann somit darin, daß er eine sachbezügliche Anordnung ge¬ troffen hat, eine Verfassungsverletzung nicht erblickt werden. Dagegen steht freilich dem Regierungsrathe die Kompetenz nicht zu, darüber zu entscheiden, ob die Führung der Geschäfts= oder Lokalbezeichnung „zum Schneggen“ durch den Rekursbeklagten ein Privatrecht des Rekurrenten verletze, so daß dieser Schaden¬ ersatz und Unterlassung weiterer Störung zu verlangen kraft Privatrechts berechtigt sei. Ueber einen derartigen privatrechtlichen Anspruch können vielmehr nach den in der aargauischen Ver¬ fassung niedergelegten Grundsätzen über die Trennung von Justiz und Verwaltung nur die Gerichte entscheiden. Es ist demnach der Rekurs zwar abzuweisen, allein unter dem Vorbehalte, daß dem Rekurrenten, wenn er glauben sollte, ein Privatrecht zu be¬ sitzen, kraft dessen er dem Rekursbeklagten die Benützung der Bezeichnung „zum Schneggen“ verbieten könne, der Rechtsweg offen bleiben muß. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.