Volltext (verifizierbarer Originaltext)
31. Urtheil vom 11. März 1892 in Sachen Manser. A. Gegen den Sohn Johann des Rekurrenten war wegen Körperverletzung, begangen gegenüber Johann Weißhaupt, Straf¬ untersuchung eingeleitet worden. Gemäß Beschluß der Standes¬ kommission des Kantons Appenzell Innerrhoden hinterlegte hierauf der Rekurrent Kapitaltitel im Nominalbetrage von 12,180 Fr. zur Sicherheit „für den Fall einer Flucht seines der Körperver¬ setzung angeklagten Sohnes vor Ausspruch des Strafrichters.“ Der Sohn Manser wurde in Folge dessen auf freien Fuß gesetzt derselbe stellte sich den Gerichten und wurde durch Urtheil des Kantonsgerichtes Appenzell Innerrhoden vom 5./16. November 1891 zu einer Geldstrafe von 2000 Fr., zu den Rechtskosten und zu einer Entschädigung an den Vulneraten von 1000 Fr. ver¬ urtheilt. Nachträglich faßte das Gericht, ohne Anhörung der Parteien, am 6. November 1891 den Beschluß: „Es seien die „Bußen und Kosten, sowie die Entschädigung an Johann Wei߬ „haupt innert vier Wochen zu bezahlen, eventuell die von Vater „Manser auf der Landeskanzlei deponirten Kapitalien versteigert „und sämmtliche 4493 Fr. gesprochenen Bußen und Gelder aus „dem Erlös gedeckt werden müssen.“ B. Der Rekurrent stellte gegenüber diesem Beschlusse beim Land¬ ammannamte das Begehren, ihm die hinterlegten Kapitalien wieder zur Hand zu stellen. Die Standeskommission des Kantons Ap¬ penzell Innerrhoden erwiderte hierauf gemäß Beschluß vom 13. November 1891: Es könne in dem Nachtragsbescheide sowohl ein Formfehler als auch ein Eingriff in die administrativen Ver¬ fügungen erblickt werden. Es stehe sonach dem Vater Manser das Recht offen, um Kassation des Urtheils einzukommen. Der¬ selbe werde jedoch darauf aufmerksam gemacht, daß bei einer all¬ fälligen Kassation es dem Richter zustehen müsse, Bestimmungen in dem Sinne zu treffen, daß falls die gesprochenen Gelder und Bußen nicht innert kurzer Frist bezahlt werden, Sohn Mansea solche mit Arbeitshaus beziehungsweise in dem Korrektionsspital abzuverdienen habe. Auf erneuertes Begehren des Rekurrenten um Herausgabe der Kaution, beschloß die Standeskommission am
97. November 1891, der Rekurrent werde mit seinem Begehren in dem Sinne an das Kantonsgericht gewiesen, daß solches die Haftpflicht des Vaters für den Sohn als erloschen erklären möge. C. Hierauf wendete sich der Rekurrent an das Kantonsgericht mit dem Begehren: Es möge auf das Urtheil vom 6. Novem¬ ber in dem Sinne zurückgekommen werden, daß die von Vater Manser der Standeskommission gemachte Hinterlage, weil nur für den Fall der Entweichung des Sohnes Manser vor dem Urtheile bestimmt, ohne weiteres herausgegeben werde. Gleichzeitig wurde das Begehren gestellt, es möge dem Sohn Manser bewilligt werden, die über ihn verhängten Bußen und Kosten in halbjähr¬ lichen Raten von 500 Fr. abzuführen, unter Leistung annehm¬ barer Bürgschaft. Das Kantonsgericht entschied indeß am 11. De¬ zember 1891, es finde sich nicht veranlaßt, auf den Beschluß vom
6. November zurückzukommen; dagegen stehe dem Petenten frei, mit seinem Begehren bei der Standeskommission als derjenigen Behörde, welcher die Exekution über alle richterlichen Urtheile zu¬ stehe, einzukommen. D. Nunmehr ergriff J. A. Manser den staatsrechtlichen Re¬ kurs an das Bundesgericht, indem er mit Eingabe vom 2./19. Ja¬ nuar 1892 den Antrag stellt: Es sei unter Aufhebung des Nach¬ tragsbeschlusses des Kantonsgerichtes vom 6. November und des Beschlusses der Standeskommission vom 13. und 27. November 1891 der Stand Appenzell Innerrhoden pflichtig zu erklären, dem Rekurrenten die unterm 27. August deponirten Werthschriften unbeschwert aushinzugeben. Er bemerkt: Indem Kantonsgericht und Standeskommission das unbestrittene Eigenthum des Rekur¬ renten, der in dem Straffalle des Johann Manser in keiner Weise betheiligt gewesen sei, kurzer Hand zur Bezahlung der dem verurtheilten Sohn Manser überbundenen Geldstrafe und Civil¬ entschädigung verwenden wollen, verletzen sie den Art. 4 K.=V., welcher dem Rekurrenten die Unverletzlichkeit seines Eigenthums gegenüber solchen Eingriffen garantire. Der, ohne Beizug und Vorwissen der Parteien gefaßte, Nachtragsbeschluß des Kantons¬ gerichtes vom 6. November 1891 verletze den Grundsatz, daß Niemand ungehört verurtheilt werden dürfe. Er verstoße auch
gegen die in Art. 38 Ziff. 2 K.=V. aufgestellte Kompetenzvor¬ schrift, nach welcher das Kantonsgericht als Strafinstanz nur gegenüber dem Angeklagten habe urtheilen, nicht aber einen dritten Unbetheiligten zu Bezahlung der Geldbuße und zum Ersatze des durch den Verurtheilten verschuldeten Schadens habe anhalten können E. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt die Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden: Dem Rekurrenten wäre freigestanden, gegen den Entscheid des Kantons¬ gerichtes vom 6. November 1891 das Rechtsmittel der Kassa¬ tionsbeschwerde an die Standeskommission zu ergreifen; er darauf auch ausdrücklich hingewiesen worden. Nichtsdestoweniger habe er davon keinen Gebrauch gemacht. Es sei daher nichts an¬ deres übrig geblieben, als ihn an das Gericht selbst zu weisen, um bei diesem eine Wiedererwägung des Nachtragsbeschlusses zu begehren. Das Gericht habe sein sachbezügliches Begehren zwar abgewiesen, ihm jedoch freigestellt, mit seinem Gesuche bei der Standeskommission einzukommen; statt von dieser Begünstigung Gebrauch zu machen, habe der Rekurrent den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Die Standeskommission überlasse es dem Bundesgerichte, zu entscheiden, ob ihre Stellungnahme nach der ganzen Sachlage nicht die richtige gewesen fei; nachdem der Re¬ kurrent bei der Standeskommission kein förmliches Kassationsge¬ such eingelegt habe, sei die Standeskommission kaum veranlaßt gewesen, von sich aus gegen den Beschluß des Gerichtes Stellung einzunehmen. Das Kantonsgericht des Kantons Appenzell Inner¬ rhøden seinerseits bemerkt, der Rekurs bezwecke eine muthwillige Verzögerung der Bezahlung der dem Sohne Manser auferlegten Geldstrafen und Entschädigungen. Vor dem kantonsgerichtlichen Urtheile habe kein Richter und habe auch der Rekurrent selbst nicht daran gedacht, daß das Depositum vor Bezahlung der Buße und Entschädigung zurückgezogen werden solle. Der Rekurrent habe am Morgen vor der Verhandlung beim Präsidenten des Kantonsgerichtes darum nachgesucht, daß ihm der Vorstand vor Kantonsgericht gestattet werde, da voraussichtlich nur er werde „den Fuß in den Bach setzen müssen.“ Auch aus dem Vortrage des Rekurrenten vor Kantonsgericht habe jeder Richter die Ueberzeugung schöpfen müssen, daß die Bezahlung zu sprechender Bußen und Entschädigungen auf den Schultern des Rekurrenten lasten werde. Hätte auch nur ein einziger Richter hieran gezweifelt, so wäre muthmaßlich das Urtheil ein anderes geworden. Auf die Anfrage des Klägers Weißhaupt an den Präsidenten des Kantonsgerichtes, wann er die Entschädigung beziehen könne, habe sodann das Kantonsgericht einfach dasjenige bestätigt, was in allen früheren ähnlichen Fällen in Betreff der Zahlungen ausgesprochen worden sei, nämlich daß durch das Landessäckelamt die Gelder vor Aus¬ händigung des Depositums sofort eingezogen werden müssen, oder daß gegen anderweitige Bürgschaft das Depositum ausgehändigt werde dürfe und der Standeskommission überlassen bleibe, Zah¬ lungstermine zu bewilligen. F. Gleichzeitig mit seinem staatsrechtlichen Rekurse hat der Re¬ kurrent beim Bundesgerichte auch eine Civilklage gegen den Kan¬ ton Appenzell Innerrhoden eingereicht, in welcher er den Antrag stellt: Es sei der Stand Appenzell Innerrhoden pflichtig zu er¬ klären, die vom Kläger bei der Landeskanzlei unterm 27. August 1891 deponirten Werthschriften im Gesammtbetrage von 12,180 Franken unbeschwert herauszugeben, unter Kostenfolge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Es ist nicht bestritten, sondern von der Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden ausdrücklich anerkannt, daß der Rekurrent die von ihm durch Hinterlegung von Werthschriften geleistete Kaution der Standeskommission dafür bestellt hat, daß sein Sohn sich nicht der strafgerichtlichen Beurtheilung durch die Flucht entziehe. Im Weitern steht fest, daß diese Bedingung, un¬ ter welcher der Rekurrent sich verpflichtete, nicht in Erfüllung gegangen ist, da der Sohn des Rekurrenten sich der strafgericht¬ lichen Beurtheilung nicht durch die Flucht entzogen, sondern im Gegentheil sich dem Gerichte gestellt hat und auch gegenwärtig noch im Kantonsgebiete von Appenzell Innerrhoden sich aufhält. Die Kaution ist danach mit der Stellung des Angeschuldigten vor Gericht frei geworden und darf nicht zur Sicherheit von Buße und Kosten, für welche sie gar nicht geleistet war, zurückbehalten oder zu deren Zahlung verwendet werden. Ein Rechtssatz des appenzell=innerrhodischen Rechtes, daß strafprozeßuale Kautionen
ohne weiters für Geldstrafe, Kosten und Entschädigung haften, ist nicht angeführt worden, ein sachbezügliches Gesetz besteht offen¬ bar nicht; ebensowenig ein Gewohnheitsrechtssatz. Zwar bemerkt das Kantonsgericht, es sei in ähnlichen Fällen stets in diesem Sinne verfahren worden. Allein es führt solche ähnliche Fälle nicht an und es ist nun klar, daß wenn es im Kanton Appen¬ zell Innerrhoden Gewohnheitsrecht wäre, daß die strafprozeßualen Kautionen nicht nur für die Stellung des Angeschuldigten vor Gericht, sondern unabhängig hievon, zu Sicherung von Buße, Kosten und Entschädigung bestellt werden müßten, der Kautions¬ besteller eben angehalten würde, auch hiefür zu caviren, nicht aber, wie dies im vorliegenden Falle geschehen ist, nur dafür, daß der Angeschuldigte nicht vor der strafgerichtlichen Beurthei¬ lung die Flucht ergreife. Wenn das Kantonsgericht des Kantons Appenzell Innerrhoden andeutet, daß der Rekurrent vor Kantons¬ gericht eine weitergehende Verpflichtung übernommen habe, als bei der Kautionsbestellung gegenüber der Standeskommission, so ist dies nicht dargethan. Die behauptete Aeußerung des Rekur¬ renten, voraussichtlich werde nur er „den Fuß in den Bach setzen müssen,“ enthält die Eingehung einer solchen weitergehenden Ver¬ pflichtung natürlich nicht; sie sagt ja durchaus nicht, daß die Kautionsbestellung ausgedehnt werde auf die Sicherung von Buße, Kosten und Entschädigung. Richtig mag sein, daß die Mitglieder des Kantonsgerichtes nach dem Verhalten des Rekur¬ renten erwarteten, derselbe werde freiwillig für seinen Sohn ein¬ stehen und Buße, Kosten und Entschädigung bezahlen. Allein dies ist offenbar gleichgültig. Rechtlich entscheidend ist einzig, daß der Rekurrent eine Verpflichtung, für die Buße zu haften, nicht ein¬ gegangen hat. Die angefochtenen Beschlüsse des Kantonsgerichtes vom 6. November und 11. Dezember 1891, welche die vom Re¬ kurrente geleistete Hinterlage für die Bußen u. s. w. in Anspruch nehmen wollen, machen demnach den Rekurrenten ohne jeden rechtlichen Grund für eine fremde Schuld verantwortlich, für welche derselbe sich nicht verpflichtet hat; sie enthalten einen völlig willkürlichen Eingriff in dessen Vermögen und erscheinen daher als verfassungswidrig. Dieselben müssen also aufgehoben werden. Wenn angedeutet worden ist, der Rekurrent habe den kantonalen Instanzenzug nicht erschöpft, da er insbesondere gegen den Ent¬ scheid des Kantonsgerichtes vom 6. November 1891 die Kassa¬ tionsbeschwerde an die Standeskommission hätte ergreifen können, so ist darauf zu erwidern, daß, nach feststehender bundesrecht¬ licher Praxis, der Rekurrent zu Erschöpfung der kantonalen In¬ stanzen nicht verpflichtet war, vielmehr sich direkt beim Bundes¬ gerichte beschweren konnte.
2. Dagegen könnte sich fragen, ob nicht der Rekurrent mit seinem Begehren, es sei der Stand Appenzell Innerrhoden unbeschwerter Aushingabe der hinterlegten Werthschriften zu ver¬ pflichten, auf den Civilweg zu verweisen sei. Allein es ist auch dies zu verneinen. Zwar ist allerdings das zwischen dem Rekur¬ renten als Kautionsbesteller und dem Staate Appenzell Inner¬ rhoden begründete Rechtsverhältniß ein privatrechtliches. Allein es ist nun wohl anzunehmen, daß die vom Kantonsgerichte als Strafgericht getroffene Entscheidung über die Haftung der Kau¬ tion für Buße, Kosten u. s. w. nach dem kantonalen Rechte, nachdem gegen dieselbe die Kassation nicht ergriffen worden ist, als eine definitive und für den Civikrichter verbindliche zu be¬ trachten wäre, so daß der Rekurrent durch eine Civilklage nicht zum Ziele hätte gelangen können. Es ist denn auch weder seitens der Standeskommission noch seitens des Kantonsgerichtes von Appenzell Innerrhoden ein sachbezüglicher Antrag gestellt worden; ja diese Behörden haben überhaupt einen Antrag auf Abweisung der Beschwerde, wenigstens ausdrücklich, gar nicht gestellt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird mithin dem Rekurrenten sein Rekursbegehren zugesprochen.