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18_I_106

BGE 18 I 106

Bundesgericht (BGE) · 1892-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

24. Urtheil vom 5. Februar 1892 in Sachen Geschwister Vogel. A. Die Rekurrenten Albert, Maria und Emilie Vogel von Entlebuch, wohnen mit ihren Geschwistern Xaver und Sophie in Muri, Kantons Aargau, zusammen. Nachdem den Geschwistern Vogel von ihrem Oheim, dem verstorbenen Joh. Siegwart in Hergiswyl, eine bedeutende Erbschaft angefallen war, beschloß der Gemeinderath von Entlebuch am 20. November 1890, es seien die Geschwister Albert, Maria und Emilie Vogel in Anwendung des § 2 litt. b des Vormundschaftsgesetzes unter Vogtschaft ge¬ stellt, weil dieselben die ihnen zugefallene Erbschaft wegen körper¬ licher und geistiger Gebrechen nicht zu ihrem Vortheile verwalten könnten. Am 17./20. November 1890 hatten die Rekurrenten mit ihren Geschwistern Xaver und Sophie einen Verpfründungs¬ vertrag abgeschlossen, wodurch sie letztern ihren Antheil an der Erbschaft des I. Siegwart abtraten gegen die Verpflichtung, sie lebenslänglich standesgemäß zu unterhalten und jedem der drei Geschwister jährlich einen Betrag von 200 Fr. in baar auszu¬ richten. Der Gemeinderath von Entlebuch beschloß am 3. September 1891, gegen diesen Vertrag unter der Bedingung nichts einzu¬ wenden, daß die Erbschaftsübernehmer statt, wie sie anerboten, 15,000 Fr., 30,000 Fr. zur Sicherheit in der Depositalkasse ihrer Heimatgemeinde deponiren und hielt hieran, gegenüber einem Auf¬ hebungsbegehren des Xaver und der Sophie Vogel, durch Beschluß vom 10. September 1891 fest. B. Gegen den gemeinderäthlichen Bevogtigungsbeschluß vom

20. November 1890 rekurrirten Albert, Maria und Emilie Vogel an den Regierungsrath des Kantons Luzern, indem sie unter anderm Zeugnisse der Aerzte Dr. Steiger sen. in Luzern und Nietlisbach in Muri dafür produzirten, daß sie der Bevogtigung nicht bedürftig seien. Der Regierungsrath beschloß am 23. Oktober 1891: Der vorliegende Rekurs sei dermalen abgewiesen, indem er ausführte: Aus den Akten lasse sich mit Sicherheit nicht er¬ kennen, ob die Rekurrenten wirklich an körperlichen und geistigen Gebrechen leiden, welche sie als zur stelbständigen Vermögensver¬ waltung nicht befähigt erscheinen lassen. Dr. Steiger in Luzern und Dr. Nietlisbach in Muri halten die Rekurrenten für der Bevor¬ mundung nicht bedürftig, während der Amtsgehülfe von Entlebuch umgekehrt die Bevormundung als angezeigt betrachte. Bei dieser Sachlage sei nach § 15 Satz 2 des Vormundschaftsgesetzes zu verfahren gewesen und es habe daher der Sanitätsrath vom vor¬ berathenden Departement am 25. März abhin den Auftrag er¬ halten, die Rekurrenten auf ihre Befähigung zur eigenen Ver¬ mögensverwaltung zu prüfen und hierüber Bericht zu erstatten. Mit Zuschrift vom 10. Oktober theile nun der Sanitätsrath dem Justizdepartement folgendes mit: die Geschwister Albert, Maria und Emilie Vogel seien von ihm mehrmals zum Untersuche nach Luzern vorgeladen worden, allein Emilie Vogel habe sich jedesmal wegen Krankheit entschuldigt, obwohl durch ärztliches Zeugniß konstatirt sei, daß sie nicht krank gewesen und ohne Beschwerde die Reise nach Luzern hätte machen können; so sei sie an jenem Tage, an welchem der Amtsgehülfe sie in Muri besuchen wollte, angeblich nach Aarau verreist. Der Sanitätsrath verzichte daher darauf, die Geschwister Vogel noch weiter vorzuladen, da deren Ausbleiben offenbar schlechtem Willen zuzuschreiben sei. Damit sei konstatirt, daß die Rekurrenten die Einholung des sanitätsräthlichen Gut¬ achtens vereiteln wollen; sie haben daher auch die Folgen ihrer Renitenz zu tragen, welche darin bestehen, daß die Bevormundung so lange aufrecht erhalten werden müsse, bis sie sich dem Sani¬ tätsrathe stellen oder über die Unmöglichkeit, dies zu thun, sich ausweisen. C. Gegen diesen Entscheid ergriffen Albert, Maria und Emilie Vogel mit Eingabe vom 9./18. November 1891 den staatsrecht¬ lichen Rekurs an das Bundesgericht, beantragend: Das Bundes¬ gericht wolle die am 26. November 1890 und 23. Oktober 1891 über die Rekurrenten verfügte Bevogtigung aufheben, eventuell mindestens für Albert und Maria Vogel, unter Kostenfolge, indem

sie im Wesentlichen ausführen: Der Gemeinderath von Entlebuch habe die Bevogtigung über die Rekurrenten in völlig gesetzwidriger Weise ausgesprochen, ohne sie zu hören und ohne, wie § 15 des kantonalen Vormundschaftsgesetzes dies vorschreibe, das Gutachten zweier patentirter Aerzte über ihre Fähigkeit zu eigener Vermögens¬ verwaltung einzuholen. Der Regierungsrath sei über dieses von ihnen gerügte, gesetzwidrige Verfahren in willkürlicher Weise hin¬ weggegangen und sei auch seinerseits gesetzwidrig und willkürlich verfahren; er habe zunächst eine Untersuchung durch den Amts¬ gehülfen von Entlebuch veranstaltet, der gar nicht Fachmann sei, und sei sodann, indem er Untersuchung durch den Sanitätsrath angeordnet habe, so verfahren, wie nach dem Gesetze hätte ver¬ fahren werden müssen, wenn zwei (bestrittene) ärztliche Gutachten ür die Bevogtigung vorgelegen, oder die ärztlichen Gutachten nicht mit einander übereingestimmt hätten. Wenn der Regierungs¬ rath die ungesetzlich verfügte Bevogtigung der Rekurrenten als eine Art Strafe für ihr Nichterscheinen vor Sanitätsrath fort¬ dauern lasse, so sei diese Strafe ungerecht. Denn in That und Wahrheit könne die Emilie Vogel nicht reisen. Völlig unzulässig sei es, wenn der Regierungsrath die drei Rekurrenten als eine einzige Person behandle und die Rekurrenten Albert und Maria Vogel, welche jederzeit bereit gewesen seien, sich in Luzern zur Untersuchung zu stellen, für die angebliche Renitenz der Emilie Vogel büßen lasse. Die angefochtene Entscheidung verletze in dop¬ pelter Richtung das Bundesrecht. Zuerst dadurch, daß der Regie¬ rungsrath das Vorhandensein körperlicher und geistiger Gebrechen ohne Beweis, ja entgegen dem geführten Beweise, entgegen dem Gesetze annehme; sodann dadurch, daß der Regierungsrath schlie߬ lich die Fortdauer der Bevogtigung nicht auf geistige oder körper¬ liche Gebrechen der Rekurrenten sondern auf ihre angebliche Reni¬ tenz, vor dem Sanitätsrath zu erscheinen, basire. Denn damit sei ein offenbar falscher, gesetzwidriger Bevormundungsgrund statuirt und so Art. 5 des Bundesgesetzes über die persönliche Handlungs¬ fähigkeit verletzt. D. Der Regierungsrath des Kantons Luzern bemerkt nach Mittheilung der Beschwerde zur Vernehmlassung: Abgesehen davon, daß der Rekurs die in Betracht fallenden Verhältnisse und That¬ sachen ganz unrichtig wiedergebe, sei derselbe in einem die luzer¬ nischen Behörden im höchsten Maße beleidigenden Tone abgefaßt der Regierungsrath müsse es ablehnen, auf solche Eingaben zu antworten; er sende daher die Rekursschrift unbeantwortet zurück, wobei er immerhin einen vom Sanitätsrathe des Kantons Luzern am 11. Dezember 1891 erstatteten Bericht über die Befähigung der Rekurrenten zur Wahrnehmung ihrer ökonomischen Interessen beilege. Dieser Bericht werde das Bundesgericht in den Stand setzen, über den Rekurs der Geschwister Vogel auch ohne besondere Vernehmlassung zu entscheiden. Aus dem Berichte des Sanitäts¬ rathes ergibt sich, daß derselbe die Rekurrenten am 20. November 1890 in Muri untersucht und sodann am 10. Dezember in Luzern eine theilweise Nachuntersuchung vorgenommen hat. Der Sani¬ tätsrath gelangt zu den Schlüssen: Albert Vogel sei schwachsinnig; immerhin wäre er im Stande, die Zinsen (nicht aber das Kapital) seines Vermögens richtig zu verwenden; er sollte daher verbei¬ ständet, aber nicht bevogtet werden. Maria Vogel sei gänzlich außer Stande, ihre Sachen zu besorgen. Die (taubstumme) Emilie Vogel sei in dem Sinne blödsinnig, daß sie die Folgen ihrer Handlungen nicht zu übersehen vermöge und sei daher gänz¬ lich unfähig, ihre Sachen zu besorgen. E. Mit nachträglicher Eingabe vom 26. Januar 1892 er¬ klärten die Rekurrenten, daß sie den Bericht des Sanitätsrathes nicht anerkennen können, sondern um Anordnung einer neuen Expertise auf ihre Kosten nachsuchen, eventuell suchen sie um An¬ setzung einer Frist zu Einreichung einer Kritik des sanitätsräth¬ lichen Gutachtens nach. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der sanitätsräthliche Bericht vom 11. Dezember 1891 fällt bei Beurtheilung der vorliegenden Beschwerde völlig außer Betracht. Dieselbe richtet sich gegen den Beschluß des Gemeinderathes von Entlebuch vom 20. November 1890 und des Regierungsrathes des Kantons Luzern vom 23. Oktober 1891. Diese Schlu߬ nahmen sind aber nicht auf Grundlage des erst später eingeholten sanitätsräthlichen Berichtes gefaßt worden; es hat auch der Re¬ gierungsrath des Kantons Luzern nicht etwa nach Einlangen des sanitätsräthlichen Gutachtens einen neuen, auf dieses Gutachten

sich stützenden, Entmündigungsbeschluß gefaßt, so daß seine frühere Schlußnahme dahin gefallen und durch einen neuen Entscheid ersetzt wäre. Es muß sich aber bei Beurtheilung der gegenwärtigen Beschwerde einfach fragen, ob die angefochtenen Beschlüsse, so wie sie gefaßt wurden, mit dem Bundesrechte vereinbar seien. Der nachträgliche Beweisantrag der Rekurrenten ist demnach unerheblich.

2. Nun stellt die angefochtene Entscheidung des Regierungs¬ rathes des Kantons Luzern einen bundesrechtlich zuläßigen Ent¬ mündigungsgrund nicht fest. Sie läßt es dahingestellt, ob die Re¬ kurrenten an körperlichen oder geistigen Gebrechen leiden, welche sie zu eigener Vermögensverwaltung unfähig machen und spricht die provisorische Entmündigung derselben aus einem ganz andern Grunde (wegen Renitenz gegen die sanitätsräthliche Untersuchung aus. Art. 5 des Bundesgesetzes betreffend die persönliche Hand¬ lungsfähigkeit kennt nun aber einen derartigen Entmündigungs¬ grund nicht; unter den in dieser Gesetzesbestimmung limitativ aufgezählten Gründen, aus welchen die kantonale Gesetzgebung die Entmündigung oder Beschränkung der Handlungsfähigkeit Voll¬ jähriger anordnen kann, figurirt die Renitenz gegen amtliche An¬ ordnungen im Entmündigungsverfahren nicht und es ist daher eine Entmündigung aus diesem Grunde bundesrechtlich unzulässig. Ueberdem ist klar, daß wegen der Renitenz der Emilie Vogel, sich der sanitätsräthlichen Untersuchung zu unterziehen, niemals die beiden andern Rekurrenten hätten entmündigt werden können. Der Entmündigungsbeschluß des Gemeinderathes von Entlebuch seiner¬ seits führt allerdings an, die Rekurrenten könnten wegen körper¬ licher und geistiger Gebrechen die ihnen angefallene Erbschaft nicht zu ihrem Vortheile verwalten. Allein diese Begründung ist in die oberinstanzlichen Entscheidung des Regierungsrathes nicht aufge¬ nommen worden und es könnte übrigens in der fraglichen ganz allgemeinen, jeder nähern Bezeichnung der in Betracht fallenden körperlichen und geistigen Gebrechen und ihrer Einwirkung auf die Fähigkeit zur Vermögensverwaltung ermangelnden Bemerkung die Feststellung eines bundesrechtlich zulässigen Entmündigungs¬ grundes nicht erblickt werden (vergl. Entscheidungen des Bundes¬ gerichtes in Sachen Broger, Amtliche Sammlung XIV, S. 566, Erw. 2). Ist demnach die Beschwerde für begründet zu erklären, so ist damit selbstverständlich nicht ausgeschlossen, daß nicht die Ent¬ mündigung der Rekurrenten ausgesprochen werden könne, wenn durch ein neues Entmündigungsverfahren ein bundesrechtlich zu¬ läßiger Entmündigungsgrund festgestellt wird. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird für begründet erklärt und es wird mit¬ hin den Rekurrenten ihr Rekursbe gehren zugesprochen.