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17_I_631

BGE 17 I 631

Bundesgericht (BGE) · 1891-01-01 · Deutsch CH
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99. Urtheil vom 23. Oktober 1891 in Sachen Stöcklin. A. Durch Urtheil der Strafkammer III des großherzoglich¬ badischen Landgerichtes Karlsruhe vom 2. Mai 1891 wurde Ma¬ thias Stöcklin von Weisweil, damals wohnhaft in Bruchsal, wegen fahrlässigen Falscheides im Sinne des § 163 des deutschen Reichsstrafgesetzbuches zu einer Gefängnißstrafe von acht Monaten und zu Tragung der Kosten des Strafverfahrens verurtheilt. Ge¬ stützt auf dieses Urtheil suchte das großherzogliche Staatsministe¬ rium, unter Berufung auf den schweizerisch=deutschen Auslieferungs¬ vertrag, beim schweizerischen Bundesrathe mit Note vom 28. Sep¬ tember 1891 um Auslieferung des in Luzern provisorisch verhaf¬ teten Mathias Stöcklin nach. Da Stöcklin die Anwendbarkeit des Auslieferungsvertrages bestritt, so hat der Bundesrath mit Schreiben vom 10. Oktober 1891 die Akten dem Bundesgerichte zur Entscheidung übermittelt. B. Die Einsprache gegen die Auslieferung wird in einer Ein¬ gabe des Anwaltes des Requirirten, des Advokaten Dr. Weibel, datirt den 22. September 1891 folgendermaßen begründet: 1. Der fahrläßige „Meineid“ „existire im Kanton Luzern strafrechtlich nicht.“ Es sei aber allgemeiner, auch im schweizerisch=deutschen

Auslieferungsvertrage anerkannter, Grundsatz des Auslieferungs¬ rechts, daß nur wegen solcher Verbrechen ausgeliefert werde, welche auch im ersuchten Staate als solche bestehen. 2. Der schweizerisch¬ deutsche Auslieferungsvertrag bezeichne als Auslieferungsvergehen schlechthin den „Meineid“. Darunter sei aber nach allgemeinem Sprachgebrauche und speziell nach der deutschen und schweizerischen Rechts= und Gesetzessprache nur der vorsätzlich falsche Eid zu verstehen. Stöcklin dürfe daher, da er nicht wegen vorsätzlich, son¬ dern nur wegen fahrlässig falschen Eides verurtheilt worden sei, nicht ausgeliefert werden. 3. Es sei überhaupt allgemein aner¬ kannte Praxis, daß wegen Fahrläßigkeitsvergehen nur dann aus¬ geliefert werde, wenn dies besonders vereinbart sei. Dieser Grund¬ satz müsse auch für den schweizerisch=deutschen Auslieferungsver¬ trag gelten, der in Art. 1 immer speziell betone, wenn auch die fahrläßige Begehung zur Auslieferung führen solle. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Wenn der Einsprecher zunächst darauf scheint abstellen zu wollen, der fahrlässige Falscheid sei nach luzernischem Rechte nicht strafbar, so ist dieß, wie sich aus Art. 144 des luzernischen Kri¬ minalstrafgesetzbuches und Art. 71 des Polizeistrafgesetzbuches er¬ gibt, nicht richtig. Die erste gegen die Auslieferung erhobene Ein¬ wendung des Requirirten ist also auch dann unbegründet, wenn es richtig sein sollte, daß der schweizerisch=deutsche Auslieferungs¬ vertrag unbedingt davon ausgehe, die Auslieferung sei nur für solche Handlungen zu bewilligen, welche nach der Gesetzgebung beider Staaten strafbar sind. Es braucht also letztere Frage hier nicht weiter untersucht zu werden (vergleiche übrigens Entschei¬ dung des Bundesgerichtes, Amtliche Sammlung IV, S. 124 u. f.; XIII, S. 302).

2. Art. 1 Ziffer 14 des schweizerisch=deutschen Auslieferungs¬ vertrages stipulirt die Auslieferungspflicht nur wegen „Meineides“ nicht auch wegen fahrläßigen Falscheides. Danach besteht für letz¬ teren Thatbestand eine Auslieferungspflicht nicht. Denn „Mein¬ eid“ bezeichnet nach dem sowohl im deutschen als im schweizeri¬ schen Recht herrschenden Sprachgebrauche nur die wissentlich falsche Eidesleistung. Freilich setzt das deutsche Reichsstrafgesetzbuch dem neunten Abschnitt seines zweiten Titels, der nicht nur vom Mein¬ eid sondern auch von andern Eidesdelikten, speziell vom fahrläßigen Falscheide, handelt, die Ueberschrift„ Meineid“ voraus. Allein diese Ueberschrift ist a potiori entnommen und beweist durchaus nicht, daß im Sinne des deutschen Gesetzes alle im neunten Titel behan¬ delten Eidesdelikte unter die Bezeichnung „Meineid“ fallen, vielmehr erscheint, wie in der Doktrin anerkannt ist (siehe Olshausen, Kommentar; Wächter, Vorlesungen, S. 476; Merkel, Lehrbuch des deutschen Strafrechts, S. 405), als Delikt des Meineides auch im deutschen Rechte lediglich die wissentlich falsche Eidesleistung. In der schweizerischen Gesetzgebung sodann wird als Verbrechen des „Meineides“ durchaus nur die wissentlich falsche Eidesleistung bezeichnet (siehe Strafgesetzbuch von Thurgau Art. 182, Schaffhausen Art. 258, Obwalden Art. 57, Bern Art. 114 u. 115, Glarus Art. 71, Zürich Art. 104, Basel Art. 78, Zug § 65, Schwyz Art. 57, St. Gallen Art. 81 Ziffer 1). Danach kann denn dem Ausdruck „Meineid“ in Art. 1 Ziffer 14 des Auslieferungsvertrages eine andere, umfassendere Bedeutung unmöglich beigemessen werden. Eine Berechtigung, diese Bestimmung auch auf den fahrläßigen Falscheid anzuwenden liegt um so weniger vor, als letzterer Thatbestand nach einer größern Zahl schweizerischer Gesetze überhaupt nicht strafbar ist und als dem schweizerisch=deutschen Auslieferungsvertrag offen¬ bar der Gedanke zu Grunde liegt, es sei die Auslieferungs¬ pflicht regelmäßig auf vorsätzliche Handlungen zu beschränken. Dieser Gedanke ergibt sich deutlich daraus, daß in Art. 1 Ziffer 2, 6, 10, 20 u. 23, wo die gebrauchte Deliktsbezeichnung mangels näherer Bestimmung auch auf Fahrläßigkeitsvergehen könnte be¬ zogen werden, ausdrücklich erklärt wird, daß nur das vorsätzliche Vergehen gemeint sei. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Auslieferung des Mathias Stöcklin an das Großherzog¬ thum Baden wegen fahrläßigen Falscheides wird nicht bewilligt.