Volltext (verifizierbarer Originaltext)
100. Urtheil vom 11. Dezember 1891 in Sachen Affolter gegen Jura=Simplon=Bahn. A. Die Familie Affolter besitzt bei Delsberg einen Hof, von welchem in früherer Zeit ein Fahrweg direkt nach der Stadt ge¬ führt haben soll. Durch die jetzt bestehende Bahnhofanlage wurde dieser Weg bei seiner Einmündung versperrt. Die Familie Affol¬ ter hatte deßhalb seiner Zeit, als die Pläne für den Bahnhof Delsberg aufgelegt wurden, eine Entschädigungsforderung geltend gemacht. Ein bezügliches Expropriationsverfahren fand indessen nicht statt; vielmehr soll in Folge gütlicher Unterhandlungen mit dem damaligen Expropriationskommissär der Jurabahngesellschaft eine Verständigung zu Stande gekommen sein des Inhaltes, daß ein gehöriger Fahrweg an einem andern Orte erstellt und überdies noch der Familie Affolter durch besondere Vorrichtung ein Fu߬ steig über die Bahnhofanlagen gewährt werden sollte. In der That scheint die Impetrantin seither, eine ganze Reihe von Jahren hindurch, diesen Fußsteig benutzt zu haben. Erst im Juli vorigen Jahres wurde ihr von der Bahnverwaltung die Weiterbenutzung des Durchganges wegen Gefährlichkeit desselben verboten. Als sie sich dem Verbote nicht fügte, wurde Adolf Affolter, ein Mitglied der Familie, polizeilich angezeigt und wegen Uebertretung des Ver¬ botes bestraft. Die kantonale Polizeikammer hob indessen das Strafurtheil auf und wies den Fall dem Polizeirichter von Dels¬ berg zu neuer Behandlung zurück. Vor diesem wurde alsdann die Einstellung des Strafverfahrens behufs Einleitung eines Civil¬ streites erlangt. Zu letzterm Zwecke wendet sich nun die Impe¬ trantin an das Bundesgericht. B. Mit Einlage vom 5. August laufenden Jahres stellt sie die Begehren:
1. Es sei die Jura=Simplon=Bahngesellschaft am Platze der bernischen Jurabahngesellschaft, eventuell diese letztere, zu ver¬ halten, den im seiner Zeit aufgelegten (Expropriationsplan über den Bahnhof Delsberg für den Hof Neuen vorgesehenen neu zu erstellenden Fahrweg von und nach der Stadt Delsberg un¬ verzüglich zu erstellen und den Betheiligten in gehörigem Zu¬ stande an die Hand zu geben.
2. Es habe das Bundesgericht die nöthigen Schritte einzulei¬ ten, damit für die Familie Affolter die wegen erschwerter Zu= und Vonfahrt ihres Hofes Neuen geforderte Entschädigung gerichtlich festgestellt werden kann, respektive es sei diese Entschädigung durch das Bundesgericht im gesetzlichen Verfahren zu bestimmen; unter Kostenfolge. — Zur Begründung ihrer Begehren führt die Impetrantin folgendes aus: Troß übernommener Verpflichtung habe die Bahn den Fahrweg Neuen=Delsberg noch jetzt nicht er¬ stellt. Die Impetrantin habe auch niemals eine Entschädigung für die erschwerte Von= und Zufahrt erhalten. Die seiner Zeit an¬ hängig gemachte Expropriationssache wache nun dadurch, daß der an Stelle einer Entschädigung gewährte Fußsteig plötzlich verboter werde, wieder auf. Eine Erklärung, daß sie ihre Forderungsein¬ gabe zurückziehe, habe die Impetrantin niemals gegeben; wenn trotz¬ dem das Expropriationsverfahren nicht durchgeführt worden sei, so könne dies nur die Folge von einseitigen und daher für unverbindlichen Erklärungen des Vertreters der Bahngesellschaft ge¬ wesen sein. Auf die Anfrage seitens des Bundesgerichtspräsidenten, ob sie den erhobenen Streit als einen Civilfall oder als einen staatsrechtlichen Rekurs aufgefaßt wissen wolle, antwortete die Impetrantin, es solle die Sache als eine Expropriationsstreitigkeit behandelt werden; sie bezwecke nur damit, die noch unerledigte Ex¬ sollen propriationssache zur Entscheidung zu bringen. Demnach alle ihre weitern Gesuche im Schriftsatz vom 5. August dahin fallen und es werde nur noch das Gesuch um Erledigung der noch pendenten Expropriationssache aufrecht erhalten.
C. In ihrer Vernehmlassung vom 16. September gibt die Jura=Simplon=Bahngesellschaft zu, daß eine Verständigung zwi¬ schen der Jurabahn und der Impetrantin stattgefunden habe, da ansonst die Schatzungskommission einen Entscheid gefällt haben würde. Wenn dies aber der Fall sei, bemerkt sie darauf, so leide das Gesuch der Impetrantin an einem innern Widerspruch. Denn durch die getroffene Verständigung wäre die damals anhängig ge¬ machte Expropriationssache dahingefallen. Letztere könne dadurch daß die Verständigung von einem Theil nicht befolgt werde, nicht mehr aufleben. Vielmehr sei in diesem Falle auf Erfüllung der Uebereinkunft zu klagen, was nicht vor Bundesgericht, sondern nur vor den kantonalen Instanzen geschehen könne. Ueberdies qualifizire sich der nun erhobene Anspruch auf Entschädigung als eine per¬ sönliche Forderung und unterliege als solche der gewöhnlichen Ver¬ jährungsfrist von 10 Jahren. Da nun die Pläne für den Bahn¬ hof Delsberg im Jahre 1873 oder 1874 aufgelegt worden seien, so sei diese Frist schon längst verstrichen und damit auch jedes Recht auf Entschädigung verwirkt. Aus diesen Gründen sei das Gesuch abzuweisen. D. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik an ihrer frü¬ hern Auffassung fest und leitet die Kompetenz des Bundesge¬ richtes daraus her, daß sie nicht auf Erfüllung des Abkommens, sondern auf Bestimmung einer Expropriationsentschädigung klage. Nach Bundesgesetz habe nun das Bundesgericht in letzter Instanz über das Maß solcher Entschädigungen zu urtheilen. Eventuell sei die Jura=Simplon=Bahn nicht berechtigt gewesen, ohne weiters vom getroffenen Abkommen zurückzutreten und das wohlerworbene Weg¬ recht der Impetrantin über die Bahnhofanlagen plötzlich aufzu¬ heben, sondern auch hiefür sei die Bahngesellschaft zu Einleitung des Expropriationsverfahrens verpflichtet gewesen. Der Einwand der Verjährung treffe nicht zu. Das Recht auf Entschädigung bei zwangsweiser Enteignung sei kein persönliches sondern ein ding¬ liches Recht und somit der zehnjährigen Verjährungsfrist nicht unterworfen. Wäre dies auch der Fall, so würde die Verjährungs¬ frist nicht vom Jahre 1873, sondern vom Erlaß des Durchgangs¬ verbotes an zu laufen beginnen. Denn erst mit diesem Augen¬ blick hätte eine Klage gegen die Jura=Simplon=Bahngesellschaft geltend gemacht werden können. Das Bundesgericht zieht in Erwägung
1. Die Beschwerde ist nach ausdrücklicher Erklärung der Im¬ petrantin als eine Expropriationsstreitigkeit zu behandeln. Erpropriationssachen kommen aber dem Bundesgerichte keine an¬ dern Befugnisse zu, als diejenigen, die ihm die Art. 35 und des Bundesgesetzes vom 1. Mai 1850 einräumen, nämlich Entscheid in zweiter Instanz über Forderungsansprüche, die von einer Schatzungskommission schon beurtheilt worden sind (Art. 35) und ein allgemeines Aufsichtsrecht über die Amtsführung der Schatzungskommissionen (Art. 28). In dieser letztern Hinsicht wäre ein Rekurs an das Bundesgericht dann zulässig, wenn eine Schatzungskommission sich der Erfüllung ihrer Aufgabe weigerte, oder dieselbe nur unvollständig ausführte. In concreto treffen aber weder die Voraussetzungen des Art. 28, noch diejenigen des Art. 35 zu. Hier handelt es sich lediglich um die Einleitung eines Expropriationsverfahrens, möge dieselbe als die Wiederaufnahme desjenigen erscheinen, das angeblich zur Zeit der Planauflage durch das getroffene Abkommen unterbrochen worden ist oder als die Anordnung eines neuen, auf Grund der durch das Abkommen neu geschaffenen Lage. Bezüglich Einleitung eines Expropriations¬ verfahrens ist aber nicht das Bundesgericht, sondern der Bundes¬ rath kompetent.
2. Im Weitern wird aber von beiden Parteien behauptet, es sei seiner Zeit die Expropriationsangelegenheit durch Vergleich er¬ ledigt worden. Streitig ist jedoch, ob ein Privatrecht und welches hiebei seitens der Bahngesellschaft der Familie Affolter eingeräumt worden. Es würde sich daher diesfalls darum handeln, ob das angesprochene Privatrecht bestehe oder nicht bestehe. Hierüber könnte aber nur der kantonale Richter angerufen werden, wie das Bun¬ desgericht schon in wiederholten Fällen ausgesprochen hat (Amt¬ liche Sammlung III S. 343; IV S. 652; VII S. 267). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf das Gesuch der Impetrantin wird wegen Inkompetenz nicht eingetreten. XVII — 1891