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17_I_606

BGE 17 I 606

Bundesgericht (BGE) · 1891-01-01 · Deutsch CH
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95. Urtheil vom 13. November 1891 in Sachen Brunner. A. Durch Urtheil des Bezirksgerichtes Baden datirt den 28. Ok¬ tober 1890, bestätigt vom aargauischen Obergerichte unterm

13. Februar 1891, wurde Traugott Brunner zum „Schiff“ in Baden, Sohn der Rekurrentin, pflichtig erklärt, seiner Mutter für ihr Frauenvermögen, im Betrage von 22,857 Fr., verzinslich seit 12. März 1889, grundpfändliche Sicherheit zu leisten. Der Gemeinderath von Baden errichtete nun auf Weisung des Be¬ zirksammannamtes, bei dem die zwangsweise Vollstreckung des Urtheils nachgesucht worden war, den betreffenden Sicherungs¬ brief, händigte aber denselben der Vollstreckungsnehmerin nicht aus, da seitens des Traugott Brunner Protest gegen die Heraus¬ gabe erhoben worden war. Es erfolgte darauf ein neuer Voll¬ streckungsbefehl des Bezirksammannamtes, dahin gehend, daß die Sicherungsurkunde ausgehändigt werden soll. Der= Exequirte wandte sich nun an die kantonale Justizdirektion und diese er¬ klärte seinen Protest für begründet und hob die gegentheilige Weisung des Bezirksammannamtes auf. Auf Beschwerde der Voll¬ streckungsnehmerin bestätigte der Regierungsrath unterm 6. Au¬ gust 1891 diesen Entscheid, von der Auffassung ausgehend, daß durch Bestellung des Pfandes dem Urtheil Folge geleistet sei und bezüglich der Aushingabe der Urkunde es sich empfehle, den Aus¬ gang des von Traugott Brunner gegen seine Mutter angekün¬ digten Bevormundungsprozesses abzuwarten. B. Hiegegen rekurrirt Louise Brunner an das Bundesgericht. Sie macht in ihrer Beschwerde geltend, daß der regierungsräth¬ liche Entscheid nichts anderes bedeute, als eine Einschränkung des bezirksgerichtlichen Urtheils und als solche einen Eingriff in das durch die kantonale Verfassung (Art. 3) garantirte Prinzip der Gewaltentrennung enthalte. Da es sich im Fernern um ein durchaus rechtskräftiges Urtheil handle, so involvire dessen nicht gehöriger Vollzug sowohl eine Rechtsverweigerung als eine Ver¬ letzung des Art. 61 B.=V. Ob seit dem Erlaß des richterlichen Spruches Zustände in der Person der Pfandgläubigerin einge¬ treten seien, welche die Nichtverabfolgung des Pfandbriefes rath¬ sam erscheinen lassen, darüber habe die Administrativbehörde nicht zu entscheiden. Ein Bevormundungsprozeß sei bis dahin nicht anhängig und im Uebrigen komme die Anordnung von vorsorg¬ lichen Maßnahmen nach § 275 des aargauischen Civilgesetz¬ buches nur dem Civilrichter zu. Die Rekurrentin beantragt daher, es solle der regierungsräthliche Entscheid vom 6. August aufge¬ hoben und die Aushingabe des Sicherungsbriefes vom Bundes¬ gerichte aus verfügt werden. C. Die Vernehmlassung des Traugott Brunner, welcher sich auch der Regierungsrath des Kantons Aargau anschließt, schließt auf Abweisung des Rekurses und führt im Wesentlichen aus: Art. 61 B.=V. beziehe sich nur auf den interkantonalen Rechts¬ verkehr und könne hier nicht angerufen werden. Im Uebrigen sei das bezirksgerichtliche Urtheil bereits vollzogen. Das Urtheil laute ja blos auf Sicherstellung und verfüge gar nicht, daß der Siche¬ rungsbrief ausgehändigt werden solle. Wenn die rekurrirende Partei dies verlangt habe, so habe sie damit nur eine unstatthafte Erweiterung des richterlichen Spruches erwirken wollen, und dem seien die kantonalen Vollziehungsbehörden allerdings entgegenge¬ treten. Darin liege aber kein Uebergriff in die richterliche Gewalt. Was sodann den Bevormundungsprozeß anbelange, so sei derselbe nun angehoben. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Frage des Vollzuges oder Nichtvollzuges des bezirks¬ gerichtlichen Urtheils ist im vorliegenden Falle eine untergeord¬ nete. Der Grund, warum der Sicherungsbrief nicht verabfolgt worden ist, war von Anfang an wesentlich der, daß gegen die Pfandgläubigerin eine Bevogtigung drohte und daß bis zur Er¬ ledigung des bezüglichen Verfahrens die Herausgabe nicht als angemessen erschien. Der Beschluß der Justizdirektion stützt sich ausdrücklich auf diese Auffassung und auch der regierungsräth¬ liche Entscheid stimmt damit insofern überein, als er ebenfalls den Bevormundungsprozeß zur rechtlichen Basis des Streitgegenstandes macht. Es handelt sich somit in concreto um nichts anderes, als um eine vorsorgliche Maßnahme im Sinne des Art. 275 des

argauischen Civilgesetzbuches, deren Zweck die Aufrechthaltung des status quo während des vormundschaftlichen Verfahrens hätte sein sollen.

2. Hiezu war aber eine bloße Vollziehungsbehörde nicht kom¬ petent. Es ist vielmehr anzuerkennen, daß auf Grund der Art. 53 und 55 der aargauischen Staatsverfassung in Verbindung mit 29 des Gesetzes vom 16. März 1884 über Einrichtung der Sezirksämter alles dasjenige, was sich auf Bevogtigung oder Ent¬ vogtigung bezieht, in die Kompetenz des Richters gehört, und deßhalb von einer bloßen Vollziehungsbehörde nicht verfügt werden kann. Die gleiche Bestimmung stellt auch § 275 des bürgerlichen Gesetzbuches auf. In concreto kommt sodann noch der Umstand hinzu, daß damals ein Bevormundungsbegehren noch nicht ge¬ stellt war und somit eine nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1881 vollständig handlungsfähige Person auf verfassungswidrigem Wege in ihrer Verfügungsgewalt beschränkt worden ist. Insoweit ist also der Vorwurf der Kompetenzanmaßung begründet und da Art. 3 der aargauischen Staatsverfassung den Grundsatz der Ge¬ waltentrennung aufstellt, so ist damit diese Verfassungsbestimmung verletzt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt, und der Entscheid des Regierungsrathes des Kantons Aargau vom 6. August 1891 aufgehoben.