Volltext (verifizierbarer Originaltext)
96. Urtheil vom 16. Oktober 1891 in Sachen Schnieper. A. Das Bezirksgericht Muri verurtheilte den Schnieper am
15. Dezember 1890 wegen Körperverletzung zu einer korrektio¬ nellen Zuchthausstrafe von zwei Monaten. Der Regierungsrath des Kantons Aargau gelangte hierauf an denjenigen des Kan¬ tons Luzern mit dem Gesuche um Exekution jenes Urtheils, ge¬ stützt auf ein Uebereinkommen, datirt den 1./13. März 1865. Der Regierungsrath des Kantons Luzern, respektive dessen Ju¬ stizdepartement, entsprach dem Begehren und wies das Statthalter¬ amt Sursee an, den Schnieper verhaften zu lassen und das gegen ihn verhängte Urtheil zu vollziehen. B. Gegen diese Verfügung hat Silvester Schnieper den staats¬ rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, denselben folgendermaßen begründend: Das Vergehen, wegen dessen der Rekurrent verurtheilt worden sei, finde sich im eidgenössischen Auslieferungsgesetz vom 21. Juli 1852 nicht angeführt. Der Voll¬ zug des Urtheils sei auch in der That nicht mit Rücksicht auf jenes Gesetz sondern auf Grund eines angeblichen besondern Ver¬ trages gewährt worden. Nun existire zwischen dem Kanton Luzern und Aargau kein solcher Vertrag. Er sei in keinem der luzerni¬ schen offiziellen Organe publizirt worden, und wenn in der aar¬ gauischen Gesetzessammlung hievon Erwähnung gemacht werde, so rühre dies nur daher, daß man in dorten aus einzelnen kon¬ kreten Fällen eine allgemeine Regel schließen zu dürfen glaubte. Selbst wenn die luzernische Regierung im Jahre 1865 eine förmliche Erklärung im Sinne der gegenseitigen Vollstreckung von zuchtpolizeilichen Urtheilen wirklich gegeben hätte, so wäre denn verfassungsmäßig kein Staatsvertrag zu Stande gekommen; denn die Regierung allein sei nach Kantonsverfassung (Art. 55) zum
Abschluß von Verträgen nicht kompetent und vom Großen Rathe sei sie hiezu auch niemals ermächtigt worden. Liege aber der Ur¬ theilsvollstreckung weder ein Bundesgesetz noch ein rechtskräftiger Staatsvertrag zu Grunde, so involvire dieselbe eine Verletzung des § 5 Abs. 2 der luzernischen Verfassung, wonach Niemand gerichtlich verfolgt oder verhaftet werden dürfe, außer in den vom Gesetze vorgesehenen Fällen. Die rekurrirte Verfügung sei demnach aufzuheben. C. Seine Vernehmlassung auf diesen Rekurs leitet der Regie¬ rungsrath von Luzern mit der Bemerkung ein, daß es sich in casu um Verletzung der luzernischen Verfassung nicht handeln könne und deßhalb die Kompetenz des Bundesgerichtes fraglich erscheine. Materiell beantwortet er dann die Beschwerde folgender¬ maßen: Für den vorliegenden Fall treffe allerdings das eidge¬ nössische Auslieferungsgesetz vom Jahre 1852 nicht zu, wohl aber die Uebereinkunft vom 1./13. März 1865. Damals hätten die Luzerner und die Aargauer Regierung miteinander auf dem Korrespondenzwege verabredet, es sollen die zuchtpolizeilichen Ur¬ theile des einen Kantons auch auf dem Gebiete des andern voll¬ zogen werden und zwar sowohl gegen eigene Angehörige als gegen Angehörige des andern Kantons. Allerdings sei jene Verabre¬ dung, da sie nicht vom Großen Rathe ausgegangen sei, in der Gesetzessammlung nicht aufgenommen worden; dagegen habe man sie in den gedruckten regierungsräthlichen Verhandlungen vom
1. März 1865 übungsgemäß publizirt. Uebrigens bilde sie nur eine Ergänzung eines noch jetzt gültigen Uebereinkommens zwischen mehreren Ständen betreffend die Untersuchungsgebühren in Krimi¬ nal= und Zuchtpolizeifällen, dem der Kanton Luzern seit dem
25. November 1845 angehöre und enthalte auch nur die Be¬ stätigung einer längst geübten luzernischen Staatsmaxime. Die Einwendungen gegen die Legitimation der Regierung, die Ueber¬ einkunft abzuschließen, seien grundlos. Einen förmlichen Staats¬ vertrag hätte freilich die Regierung von sich aus nicht eingehen dürfen, aber hier handle es sich um einen Staatsvertrag oder ein Konkordat absolut nicht, sondern lediglich um einen Kartellver¬ verband, um einen modus vivendi zwischen zwei benachbarten Kantonen, und dazu sei die Kantonsregierung ohne Zweifel be¬ rechtigt gewesen. In ähnlicher Weise seien mehrere jetzt noch be¬ stehende Uebereinkommen getroffen worden; der Große Rath habe hievon stillschweigend Kenntniß genommen und somit still¬ schweigend sie anerkannt. Aus allen diesen Gründen müsse die Uebereinkunft von 1865 als zu Recht bestehend betrachtet werden und es sei der Rekurs abzuweisen, unter Kostenfolge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Was zuerst die formelle Seite des Rekurses anbelangt, so kann über die Kompetenz des Bundesgerichtes, vorliegende Be¬ schwerde zu beurtheilen, kein Zweifel bestehen. Es ergibt sich diese Kompetenz sowohl daraus, daß über Verletzung von individuellen Rechten geklagt wird, welche von einer kantonalen Verfassung garantirt sind, als auch aus dem Umstande, daß der erhobene Streit sich auf die Frage der interkantonalen Rechtshülfe bezieht, eine Materie, über welche Art. 59 O.=G. dem Bundesgerichte den Entscheid überträgt. Formell ist also der Rekurs zuzulassen.
2. Anders verhält es sich bezüglich dessen materieller Seite. Der Rekurrent geht von der Auffassung aus, daß, abgesehen von einem förmlichen und verfassungsmäßig zu Stande gekommenen Vertrag, dessen Existenz in concreto bestritten wird, außerkanto¬ nale Strafurtheile nur in den in Art. 2 des eidgenössischen Aus¬ lieferungsgesetzes aufgezählten Fällen vollzogen werden dürfen. Nur in diesen Fällen habe entweder die Auslieferung des Schul¬ digen oder die Exekution des Urtheils stattzufinden. Diese Auf¬ fassung ist nicht richtig. Das Bundesgesetz statuirt nur diejenigen Fälle, in welchen ein Kanton die Auslieferung oder den Straf¬ vollzug zu bewilligen verpflichtet ist; außerdem steht ihm aber frei, den diesfälligen Begehren einer Kantonsregierung noch in andern Fällen zu entsprechen. Ein solches Verfahren steht mit den Grundsätzen des Bundesstaatsrechts vollständig im Einklang und es hat dies das Bundesgericht schon wiederholt, sowohl in Bezug auf die Auslieferung, als auch in Bezug auf die Vollstreckung von Strafurtheilen anerkannt (siehe Entscheidungen, Amtliche Sammlung IV, S. 234; V, S. 535 sowie Entscheidung in Sachen Häfliger vom 10. Juli 1891).
3. In einer bloßen Ausdehnung nun der interkantonalen Rechtshülfe kann eine Verletzung der in Art. 5 der luzernischen
Staatsverfassung enthaltenen Garantie gegen willkürliche Ver¬ jener haftung nicht erblickt werden; es bezieht sich überhaupt Artikel, wie im letzterwähnten Entscheide betont wurde, nur auf das Verfahren innerhalb des Kantons, nicht aber auf den inter¬ kantonalen Rechtsverkehr
4. Ist dem so, so erscheint auch eine Untersuchung darüber, ob zwischen dem rechtsuchenden und dem rechtsgewährenden Kanton ein wirkliches Uebereinkommen bestehe respektive ob dasselbe ver¬ fassungsmäßig zu Stande gekommen sei, für den vorliegenden Fall überflüssig, so wenig auch die Unterscheidung der Luzerner Regierung zwischen Staatsvertrag und bloßer Willenserklärung hier als zutreffend anerkannt werden kann; denn in concreto sollte es sich auch nach ihrer Ansicht um eine zwischen den beiden Kantonen verbindliche Vereinbarung handeln. Wie oben ausge¬ führt, braucht aber der Strafvollzug nicht auf einem Vertrag zu beruhen. Die Regierung, der die Sorge für den interkantonalen Rechtsverkehr in erster Linie obliegt, war berechtigt, die Urtheils¬ vollstreckung auch ohne Vertrag zu bewilligen. — Auch der fer¬ nere Einwand des Rekurrenten, daß blos eine Verfügung des Justizdepartementes vorliege, fällt angesichts der Erklärung, daß der Regierungsrath dem Verfahren der Justizkommission beipflichte, außer Betracht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.