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17_I_598

BGE 17 I 598

Bundesgericht (BGE) · 1891-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

94. Urtheil vom 30. Oktober 1891 in Sachen römisch=katholische Kirchgemeinde Trimbach. A. Die katholische Gemeinde Trimbach (Kantons Solothurn) hatte durch Mehrheitsbeschluß die Anerkennung des Unfehlbar¬ keitsdogmas verweigert und war der christkatholischen Kirche der Schweiz beigetreten. Im Jahre 1881 organisirte sich die „christ¬ katholische Kirchgemeinde“ Trimbach als solche und es erhielt ihre Organisation am 8. Oktober 1881 die staatliche Genehmigung. Die römisch=katholischen Einwohner von Trimbach, welche dem christkatholischen Gottesdienste in der Pfarrkirche zu Trimbach fern blieben, hatten sich anfänglich zu einer privaten Religionsgenossen¬ schaft vereinigt. Am 8. Oktober 1888 konstituirten sie sich als besondere Korporation mit öffentlich=rechtlichem Charakter unter dem Namen „Katholische Kirchgemeinde Trimbach, in Vereinigung mit der gesammten römisch=katholischen Kirche, umfassend alle im Gemeindebezirk Trimbach wohnenden Konfessionsangehörigen.“ Am

26. Mai 1888 erhielt ihre Organisation die regierungsräthliche Genehmigung. Die katholische respekive römisch=katholische Kirchge¬ meinde Trimbach erhob nunmehr gegen die im Besitze des Lokal¬ kirchengutes gebliebene christkatholische Gemeinde Trimbach vor den solothurnischen Gerichten Civilklage mit den Anträgen: „I. Kläge¬ rin ist im Eigenthum, in der Verwaltung und Nutznießung des gesammten Kirchenvermögens der katholischen Kirchgemeinde Trim¬ bach zu schützen und Verantworterin pflich¬ tig, soweit sie sich zur Zeit im Besitze dieses Vermögens befindet dasselbe an die Klägerin zu extradiren sammt Zinsvergütung seit

1. Januar 1881, eventuell II. Klägerin verlangt: a Theilung des Eigenthums am Kirchenvermögen von Trimbach, eventuellb Theilung des Fruchtgenusses an diesem Vermögen ad. a eventuell b pro rata der Seelenzahl oder aber der stimmberechtigten Kirch¬ genossen der eint und der andern Partei bei Anhebung hierortiger Klage und es ist Verantworterin gehalten (ad a eventuell b) das Mehrbetreffniß über den sie betreffenden Antheil hinaus an die Klägerin zu extradiren, berechnet auf den 1. Januar 1881. Ma߬ gebend für bezügliche Ansprüche der Klägerin in Betreff der Zahl der Stimmberechtigten ist die Zahl 213 anzunehmen.“ Die christ¬ katholische Kirchgemeinde Trimbach bestritt die Kompetenz der or¬ dentlichen Gerichte, weil es sich um eine von den Verwaltungs¬ behörden zu beurtheilende öffentlich=rechtliche Streitigkeit handle. Diese Einrede wurde von beiden Instanzen für begründet erklärt, vom Obergericht des Kantons Solothurn durch Entscheidung vom

13. Februar 1891 und im Wesentlichen mit der Begründung § 1 des kantonalen Gesetzes über Aufhebung der Verwaltungsge¬ richtsbarkeit vom 18. März 1851 bestimme unter anderm: Von denjenigen Streitigkeiten, welche nach bisherigen Vorschriften der Entscheidung der Verwaltungsgerichte anheimfielen, hat der Re¬ gierungsrath, ohne Anwendung richterlicher Prozeßformen gende zu entscheiden: „Ueber Benutzung von Gemeindeanstalten und Gemeindevermögen, wenn es sich um die Art und Weise der Be¬ nutzung im Allgemeinen handelt.“ Nach dieser Gesetzesbestimmung habe im vorliegenden Falle der Regierungsrath und nicht die Gerichte zu entscheiden. Denn es handle sich darum, ob die Be¬ nutzung des Vermögens der Kirchgemeinde Trimbach der römisch¬ katholischen Kirchgemeinde zustehe, eventuell werde Theilung dieses Vermögens verlangt. Derartige Streitigkeiten fallen unter die an¬ geführte Gesetzesbestimmung; dem Regierungsrath habe die Be¬

fugniß über die Erhaltung und zweckbestimmungsgemäße Verwen¬ dung von Gemeindegut, insbesondere von Kirchengut zu wachen, im weitesten Umfange eingeräumt werden wollen. Es sei diese Auslegung des Gesetzes auch nicht, wie die Klägerin behaupte, mit dem geltenden kantonalen Verfassungsrechte oder mit Art. 58 B.=V. unvereinbar. Allerdings stelle die geltende Kantonsverfassung, wie überhaupt die kantonalen Verfassungen seit 1856, das Prin¬ zip der Gewaltentrennung ohne Beschränkung auf, und enthalte nicht, wie die Kantonsverfassung von 1851, eine ausdrückliche Be¬ stimmung des Inhalts, daß das Gesetz zu verfügen habe, welche von den bisher den Verwaltungsgerichten zugewiesenen Streitig¬ keiten von den Civilgerichten zu beurtheilen, welche dagegen vom Regierungsrathe zu behandeln seien. Allein letzteres erkläre sich leicht daraus, daß eben zur Zeit des Erlasses der geltenden Ver¬ fassung ein sachbezügliches Gesetz schon bestanden habe und ihm daher nicht mehr habe gerufen zu werden brauchen. Die Kompe¬ tenz des Regierungsrathes sei durch das Gesetz von 1851 und den Art. 38 Ziffer 4 K.=V. gegeben, wonach der Regierungsrath innerhalb seiner Kompetenz über die an ihn gerichteten Rekurse, Petitionen und Beschwerden zu entscheiden habe. Es habe denn auch in der Praxis bei Trennung von Pfarreien stets der Re¬ gierungsrath über die Vermögensausscheidung entschieden. Wenn die Klägerin behaupte, es handle sich im vorliegenden Falle nicht um eine öffentlich=rechtliche, sondern um eine privatrechtliche Streitigkeit, so sei darauf zu erwidern, daß das Gesetz vom

18. März 1851 sich allgemein ausdrücke und daß immerhin der Klageanspruch seine Wurzel in einem öffentlich=rechtlichen Verhält¬ nisse habe. Uebrigens enthalte die solothurnische Kantonsverfassung keine Begriffsbestimmung der bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten; sie schließe daher nicht aus, daß gewisse Streitigkeiten, welche nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen als bürgerliche zu qualifiziren seien, durch das Gesetz den Administrativbehörden zugewiesen werden. B. Gegen dieses Urtheil ergriff die römisch=katholische Kirchge¬ meinde Trimbach den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesge¬ richt. In ihrer Rekursschrift beantragt sie, das Bundesgericht möge erkennen:

1. Das Urtheil des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 13. Februar abhin in Sachen der römisch=katholischen Kirch¬ gemeinde Trimbach gegen christkatholische Kirchgemeinde Trimbach und damit bezügliches Urtheil des Amtsgerichtes Olten=Gösgen datirt den 21. November 1890 sind als verfassungswidrig und nichtig aufgehoben.

2. Verantworterin und Ineidentalklägerin, hierortige Rekursbe¬ klagte hat die von der Klägerin, Incidentalbeklagten und Rekur¬ rentin unterm 8. Juli 1890 beim Richteramte Olten= Gösgen angehobene Klage einläßlich zu beantworten und sind die solo¬ thurnischen Gerichte, Amtsgericht Olten=Gösgen und Obergericht, gehalten, in Hauptsachen zu urtheilen. Sie führt aus, die angefochtene Entscheidung enthalte eine Rechtsverweigerung (Art. 4 B.=V., 12 K.=V.), eine Verletzung des Prinzips der Gewaltentrennung, der Grundsätze, daß die Rechts¬ pflege in bürgerlichen Rechtssachen einzig durch die verfassungs¬ mäßigen Gerichte ausgeübt und niemand seinem ordentlichen Rich¬ ter entzogen werden dürfe (Art. 4, 40, 1210 K.=V. und Art. 58 B.=V.). Die Streitigkeit, um welche es sich handle, betreffe Eigen¬ thum und Nutzungsrechte am Kirchgemeindevermögen; sie sei da¬ her privatrechtlicher Natur; freilich sei das Verfügungsrecht der Kirchgemeinden über ihr Vermögen durch die öffentlich=rechtliche Zweckbestimmung dieses Vermögens gebunden und handle es sich um eine Streitigkeit zwischen öffentlich=rechtlichen Korporationen. Allein dies ändere an der privatrechtlichen Natur der Streitsache nichts. Denn es frage sich nicht, ob eine bestimmte Verwendung des Kirchengutes aus öffentlich=rechtlichen Gründen statthaft sondern wem Eigenthum und Genuß desselben privatrechtlich stehe. Wenn bei Trennung oder Neubildung von Religionsge¬ nossenschaften Anstände über die öffentlich=rechtliche Stellung der Parteien u. dgl. entstehen, so seien dieselben gemäß Art. 503 B.=V. und Art. 59“ O.=G. als Anstände aus dem öffentlichen Rechte von den politischen Behörden des Bundes zu entscheiden; dagegen fallen Anstände aus dem Privatrecht in die Kompetenz des Bundesgerich¬ tes. Zu den privatrechtlichen Anständen gehören aber, wie das Bundesgericht wiederholt, insbesondere in seiner Entscheidung in Sachen der Kirchgemeinde Bondo (Amtliche Sammlung IX, S. 422

u. ff.) entschieden habe, Streitigkeiten über Ansprüche auf das

Kirchenvermögen. Derartige Streitigkeiten müssen auch im Kan¬ ton nicht von den Verwaltungsbehörden, sondern von den Gerich¬ ten entschieden werden. Die solothurnische Kantonsverfassung preche den Grundsatz der Gewaltentrennung ausdrücklich und ohne Einschränkung aus; die Gesetzgebung dürfe daher keine bürger¬ lichen Rechtsstreitigkeiten den ordentlichen Gerichten entziehen und den Verwaltungsbehörden zur Entscheidung zuweisen; wenn das Gesetz vom 18. März 1851 dies thäte, so wäre es verfassungs¬ widrig. Uebrigens bezwecke das erwähnte Gesetz in Wahrheit eine Verweisung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten an die Verwaltungs¬ behörden nicht, sondern wolle nur die Kompetenz des Regierungsrathes zu Entscheidung öffentlich=rechtlicher Streitigkeiten bestimmen. Wenn in frühern Fällen der Regierungsrath des Kantons Solothurn bei Abtrennung einer Filiale von der Mutterkirche und Erhebung derselben zu einer selbständigen Pfarrei über deren Dotation ent¬ schieden habe, so seien diese Fälle dem vorliegenden nicht gleich¬ artig. Bei denselben habe es sich nicht um einen Streit über Eigenthums= und Nutzungsrechte am Kirchenvermögen zwischen zwei getrennten als öffentlich=rechtliche Korporationen bereits an¬ erkannten Kirchgemeinden oder zwischen einer Pfarrei und einer aus derselben ausgetretenen Majorität oder Minorität von Pfarrge¬ nossen gehandelt, sondern um die Regelung der finanziellen Fol¬ gen der Abtrennung der Filiale, also eines Verhältnisses öffent¬ lich=rechtlicher Natur. C. Die rekursbeklagte christkatholische Kirchgemeinde Trimbach trägt in ihrer Rekursbeantwortung darauf an, der Rekurs sei als unbegründet abzuweisen, unter Kostenfolge. Sie macht die in dem angefochtenen obergerichtlichen Erkenntnisse ausgeführten Gründe geltend und führt im Weitern aus: Die Kirchgemeinden seien nach solothurnischem Staatsrechte öffentlich=rechtliche Korporationeu, ihr Vermögen öffentliches Gut. Ihre Trennung und Neubildung sei ein staatsrechtlicher Akt. Dies müsse nothwendigerweise auch für die Vermögensausscheidung gelten, weil sich diese davon nicht tren¬ nen lasse. Es stehen sich in casu nicht zwei Gemeinden gegenüber, welche auf ein Vermögensobjekt aus privatrechtlichem Titel An¬ prüche erheben, sondern beide Gemeinden stehen gleichberechtigt nebeneinander. Sie seien die Rechtsnachfolger der frühern einheit¬ lichen Kirchgemeinde und müssen daher durch die nämliche Staats¬ gewalt, welche ihre Trennung verfügt habe, auch ausgesteuert wer¬ den nach Maßgabe der Billigkeit und des Bedürfnisses. Es handle sich zudem in erster Linie um die Interpretation des kantonalen Gesetzes vom 18. März 1851. Wie aber das Bundesgericht stets entschieden habe, entziehe sich die Auslegung kantonaler Gesetze seiner Nachprüfung. Das Bundesgericht habe schon wiederholt ausgesprochen, daß die Kantone befugt seien, über die Benutzung von Kirchengebäuden im Administrativwege Verfügung zu treffen. Dies müsse logischerweise auch auf das gesammte übrige Kirchen¬ vermögen angewendet werden, da auch dieses öffentliches Gut und durch die öffentlich=rechtliche Zweckbestimmung gebunden sei. Dem¬ gemäß erscheine die Kompetenz der Administrativbehörden, auch ganz abgesehen von der Spezialbestimmung des Gesetzes vom

18. März 1851 als begründet. Das Obergericht des Kantons Solothurn, welchem zur Ver¬ nehmlassung ebenfalls Gelegenheit gegeben wurde, verweist ein¬ fach auf die Gründe seiner angefochtenen Entscheidung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die zwischen der römisch=katholischen und der christkatholi¬ schen Kirchgemeinde Trimbach waltende Streitigkeit ist aus der Trennung einer Religionsgenossenschaft hervorgegangen. Da es sich aber gegenwärtig nicht um deren materielle Entscheidung, son¬ dern nur darum handelt, ob die kantonalen Gerichte oder die kan¬ tonalen Verwaltungsbehörden zu ihrer Beurtheilung zuständig seien, so steht nicht die Anwendung des Art. 50 Abs. 3 B.=V. in Frage. Denn diese Verfassungsbestimmung, mag ihre Tragweite im Uebri¬ gen welche immer sein, enthält jedenfalls keine Vorschrift darüber, von welchen kantonalen Behörden privat= oder öffentlich=rechtliche Anstände aus Bildung oder Trennung von Religionsgenossen¬ schaften zu beurtheilen seien. Hierüber entscheiden vielmehr die all¬ gemeinen, in dem betreffenden Kanton geltenden Grundsätze des Verfassungs= und Gesetzesrechtes über die Zuständigkeit der Ge¬ richts= und Verwaltungsbehörden. Die andere Frage, ob in der Rekursinstanz gemäß Art. 50 Abs. 3 B.-V. und Art. 59 O.=G. Streitigkeiten der vorliegenden Art, soweit sie in die Kompetenz der Bundesbehörden fallen, vom Bundesgerichte oder aber vom

undesrathe zu entscheiden seien, fällt hiefür gänzlich außer Be¬ tracht und braucht daher nicht entschieden zu werden.

2. Die sämmtlichen Beschwerden der Rekurrentin beruhen auf der Annahme, es sei die Strettigkeit zwischen den Parteien privat¬ rechtlicher Natur. Ist diese Annahme unbegründet, so fallen sie offenbar sämmtlich ohne weiters dahin. Denn die Rekurrentin be¬ hauptet nicht etwa, daß nach solothurnischem Verfassungsrechte alle oder gewisse vermögensrechtliche Streitigkeiten öffentlich=recht¬ licher Natur von den ordentlichen Gerichten zu beurtheilen seien; sie giebt vielmehr ausdrücklich zu, daß nach solothurnischem Staats¬ rechte alle öffentlich=rechtlichen Streitigkeiten von den Verwal¬ tungsbehörden zu entscheiden seien.

3. In That und Wahrheit nun erscheint die Streitigkeit zwi¬ schen der römisch=katholischen und der christkatholischen Gemeinde Trimbach nicht als eine solche privat= sondern als eine solche öffentlich=rechtlicher Natur. Allerdings stellt sich die Klage der römisch=katholischen Kirchgemeinde Trimbach ihren Schlüssen nach als seine Eigenthums= (Vindikations=) eventuell Theilungsklage dar und sind Vindikations= und Theilungsklagen regelmäßig privatrechtlicher Natur. Allein hier trifft dies nicht zu. Die Kirch¬ gemeinden sind nach solothurnischem Staatsrechte (Art. 52 f. K. V.) unzweifelhaft Korporationen des öffentlichen Rechts; ihr Zweck ist als ein öffentlicher anerkannt und ihr Gut ist öffent¬ liches, der Befriedigung eines öffentlichen Bedürfnisses gewid¬ metes Gut. Trennung und Neubildung von Kirchgemeinden geschieht durch staatsrechtlichen Akt (Art. 53 K.=V.). In con¬ creto nun ist in der frühern ungetheilten katholischen Gemeinde Trimbach eine Spaltung eingetreten, in Folge deren dieselbe sich mit hoheitlicher Genehmigung in eine christkatholische Gemeinde einerseits, in eine römisch=katholische andrerseits getheilt hat; beide in Folge dieser Spaltung neugebildeten Gemeinden sind als Korpo¬ rationen des öffentlichen Rechts anerkannt. Die Frage nun, ob die eine oder andere dieser neugebildeten Gemeinden ausschließlich, oder ob beide neben einander Anspruch auf das Vermögen der frühern ungetheilten Kirchgemeinde Trimbach haben, ist nicht eine solche des Privat= sondern des öffentlichen Rechts. Denn es han¬ delt sich dabei nicht darum, ob eventuell inwiefern die eine oder andere der streitenden Gemeinden durch privatrechtlichen Titel, Ver¬ trag, Verjährung u. drgl. Eigenthum (Allein= oder Miteigen¬ thum) an dem lokalen Kirchenvermögen erworben habe, sondern darum, ob die Erfüllung des Zweckes der frühern ungetheilten Kirchgemeinde Trimbach ausschließlich auf die eine oder andere der¬ selben oder ob sie auf beide übergegangen sei. Denn hievon hängt das Recht auf das Kirchenvermögen ab. Letzteres war nicht der freien Verfügung der Gemeinde anheimgegeben, sondern durch seine Zweckbestimmung gebundenes öffentliches Gut. Nachdem die ur¬ sprüngliche ungetheilte Gemeinde in Folge der eingetretenen Glau¬ bensspaltung nicht mehr besteht, sondern sich in zwei verschiedene Religionsgenossenschaften getrennt hat, muß dieses Gut derjenigen oder denjenigen Religionsgenossenschaften zugetheilt werden, welche an Stelle der frühern ungetheilten Gemeinde getreten sind, indem sie ihre Zwecke erfüllen. Da nun aber, nach solothurnischem Staatsrechte, die Kirche als öffentliche Institution, die Kirchge¬ meinden als öffentlich=rechtliche Korporationen oder Anstalten an¬ erkannt werden, so ist die Frage, auf welche Korporation die Auf¬ gaben und damit das Vermögen der frühern ungetheilten Gemeiude übergehen, nicht eine Frage des Privat= sondern des öffentlichen Rechts, Es handelt sich nicht um einen privatrechtlichen Vindika¬ tions= oder Theilungsstreit, sondern um eine Frage öffentlich=recht¬ licher Succession. Der Streit ist nicht nach Rechtsgrundsätzen des Privatrechts sondern des öffentlichen Rechts zu entscheiden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. XVII — 1891