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17_I_593

BGE 17 I 593

Bundesgericht (BGE) · 1891-01-01 · Deutsch CH
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93. Urtheil vom 21. November 1891 in Sachen Teuber. A. Durch Beschluß vom 30. Juli 1891 hat der Regierungs¬ rath des Kantons Bern die von der Polizeidirektion verfügte bleibende Ausweisung der (wiederholt wegen gewerbsmäßiger Kuppelei gerichtlich bestraften) Lina Teuber geb. Schertenleib von Gansingen (Aargau) aus dem Kanton Bern genehmigt und ge¬ stützt auf Art. 1 des kantonalen Dekretes vom 1. März 1858 die Strafandrohung auf Widerhandlung gegen diesen Auswei¬ sungsbeschluß d. h. das Betreten des bernischen Gebietes ohne vorgängige spezielle Erlaubniß der Polizeidirektion, festgesetzt auf eine Buße von 50 Fr. bis 200 Fr. und dazu öffentliche Arbeit von acht Tagen. B. Gegen diesen Beschluß ergriff Lina Teuber den staatsrecht¬ lichen Rekurs an das Bundesgericht, behauptend:

1. Der angefochtene Beschluß enthalte einen verfassungswidrigen Eingriff sowohl in das Gebiet der gesetzgebenden als der richter¬ lichen Gewalt. Nach § 41 K.=V. stehe dem Regierungsrath ein Recht, Gebote und Verbote mit Bußandrohungen zu erlassen nur zur Abwendung plötzlicher Gefahren für den sanitarischen oder

ökonomischen Zustand des Landes zu. Da dieser Thatbestand hier nicht vorliege, fehle es dem angefochtenen Beschlusse an einer verfassungsmäßigen Grundlage; denn kein Gesetz erkläre das Be¬ treten des Kantonsgebietes durch Personen, welchen die Nieder¬ lassung entzogen worden sei, als strafbar. Der Regierungsrath stütze seine Schlußnahme auf das großräthliche Dekret vom 1./2. März 1858, welches bestimme: „Wiederhandlungen gegen Verordnungen, Reglemente und andere Beschlüsse, welche innerhalb der Verfassung und der Gesetze vom Regierungsrathe ausgehen oder von demselben die Sanktion erhalten, sind mit einer Buße von 1 Fr. bis 200 Fr. mit öffentlicher Arbeit bis zu 8 Tagen oder mit Gefangenschaft bis zu 3 Tagen zu bestrafen, sofern in die betreffenden Verordnungen, Reglemente und Beschlüsse die Strafandrohung aufgenommen worden ist.“ Dieses Dekret sei aber verfassungswidrig. Weder aus § 37 noch aus § 39 der Kantons¬ verfassung lassen sich die dem Regierungrathe durch das Dekret ertheilten Befugnisse ableiten. Es möge zuläßig sein, den Erlaß von Ausführungsbestimmungen zu einem Gesetze dem Regierungs¬ rathe zu übertragen und Widerhandlungen gegen diese Bestim¬ mungen im Gesetze selbst mit Strafe zu bedrohen. Dann sei es aber das Gesetz und nicht wie hier der Regierungsrath, welcher die Strafe androhe. Sollte übrigens auch das Dekret als ver¬ fassungsmäßig erachtet werden, so wäre es doch im vorliegenden Falle nicht anwenbar. Denn es verleihe dem Regierungsrathe die Befugniß nicht, Mißachtung von Verfügungen, die er gegen ein¬ zelne Personen getroffen habe, mit Strafen zu belegen. Eine derartige Verfügung gegenüber einzelnen Personen erscheine ihrem Inhalte nach als ein Strafurtheil, zu dessen Erlaß der Regie¬ rungsrath verfassungsmäßig nicht kompetent sei. Thatsächlich sei der Regierungsrath zu Anwendung des Dekretes vom 1. März 1858 auf Fälle der Widerhandlung gegen einen von ihm er¬ lassenen Ausweisungsbeschluß lediglich deßhalb gelangt, weil die Gerichte erklärt haben, eine solche Widerhandlung sei nicht als Verweisungsbruch nach dem Strafgesetze strafbar, da als Ver¬ weisungsbruch sich nur der Bruch einer durch Strafurtheil auf¬ erlegten Verweisung qualifizire.

2. Die angefochtene Entscheidung verletze die in § 79 K.=V. gewährleistete Niederlassungsfreiheit, welche nach Art. 60 K.=V. auch dem kantonsfremden Schweizerbürger zu gute komme. Die Gesetzgebung des Kantons Bern gestatte nirgends, Kantons¬ bürgern die Niederlassung wegen erlittener gerichtlicher Bestra¬ fungen zu verweigern oder zu entziehen; das nämliche müsse auch für Schweizerbürger gelten. In der That sei denn auch durch den bernischen Großen Rath anerkannt worden, daß rücksichtlich der strafgerichtlichen Ausweisung Kantons= und Schweizerbürger gleichzuhalten seien, speziell daß die Verweisungsstrafe nach der Bundesverfassung von 1874 gegenüber allen Schweizerbürgern ausgeschlossen sei. Das gleiche müsse auch für die polizeiliche Ausweisung, wie sie hier angeordnet worden sei, gelten; diese sei von einer bundesrechtlich, nach Art. 44 B.=V., unzuläßigen Ver¬ bannung, nur dem Namen, nicht der Sache nach, verschieden.

3. Wenn eingewendet werden wolle, die Bundesverfassung ge¬ statte im vorliegenden Falle gemäß Art. 45 Abs. 3 den Entzug der Niederlassung, so sei zu erwidern, daß Entzug der Nieder¬ lassung nicht gleichbedeutend mit polizeilicher Wegschaffung und Bestrafung beim Betreten des Gebietes des ehemaligen Nieder¬ lassungskantons sei. Zudem sei durch Art. 45 B.=V. den Kan¬ tonen nicht zur Pflicht gemacht, die dort aufgestellten Beschrän¬ kungen der Niederlassungsfreiheit anzuwenden; es stehe ihnen frei, die Niederlassungsfreiheit im weitern Umfange als die Bun¬ desverfassung anzuerkennen. Dies habe nun der Kanton Bern in seiner Kantonsverfassung gethan. Demnach werde beantragt: Das Bundesgericht möge Schlußnahme des Regierungsrathes des Kantons Bern vom

22. Juli 1891 gegen die Rekurrentin aufheben unter Folge der Kosten. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt der Regierungsrath des Kantons Bern im Wesentlichen:

1. Keine Bestimmung der bernischen Kantonsverfassung ver¬ biete direkt oder indirekt den Erlaß von Strafandrohungen durch die Verwaltungsbehörden allgemein und absolut. Es sei demnach noch nie Jemandem eingefallen, z. B. polizeiliche Strafbestim¬ mungen regierungsräthlich sanktionirter Gemeindereglemente für verfassungswidrig zu erklären. Solche Strafbestimmungen seien

vielmehr von allen Gerichtsinstanzen stetsfort unbedenklich ange¬ wendet worden. Um so weniger sei der Große Rath verfas¬ sungsmäßig gehindert gewesen, dem Regierungsrathe im Wege der Gesetzgebung die im Dekrete vom 1. März 1858 enthaltenen Befugnisse ausdrücklich zu verleihen und näher zu normiren. Wenn der Regierungsrath von dieser ihm durch den Gesetzgeber ausdrücklich verliehenen Befugniß Gebrauch gemacht habe, so habe er die Verfassung nicht verletzt. Ein Strafurtheil liege in dem angefochtenen Beschlusse natürlich nicht, da ja die Verhängung der Strafe im Falle einer Uebertretung der Ausweisung immer dem ordentlichen Richter vorbehalten bleibe.

2. Art. 79 K.=V. gewährleiste die Niederlassungsfreiheit nur ter dem ausdrücklichen Vorbehalte polizeilicher Bestimmungen. Als solche polizeiliche Bestimmungen kommen für Schweizerbürger anderer Kantone die Bestimmungen des Art. 45 B.=V. in Be¬ tracht und diese können selbstverständlich nicht als aufgehoben an¬ gesehen werden durch den Art. 60 der nämlichen Bundesverfassung welcher in seiner Allgemeinheit eben durch Art. 45 mit Bezug auf das Niederlassungswesen eingeschränkt werde. Daß Art. 44 Abs. 1 B.=V. nicht verletzt sei, da die Rekurrentin nicht ber¬ nische Kantonsangehörige sei, bedürfe keiner weitern Ausführung. Demnach werde auf Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die angefochtene Schlußnahme enthält ein doppeltes; ein¬ mal ist der Rekurrentin die Niederlassung in Bern entzogen und sie darauf gestützt aus dem Gebiete dieses Kantons weggewiesen worden; andrerseits ist ihr für den Fall einer Widerhandlung gegen diese Verfügung gestützt auf das Dekret des bernischen Großen Rathes vom 1. März 1858 eine Strafe angedroht worden.

2. Insoweit die Beschwerde gegen die Wegweifung aus dem bernischen Gebiete sich richtet, erscheint dieselbe als unbegründet. Die Wegweisung der Rekurrentin aus dem bernischen Kantons¬ gebiete stützt sich unzweifelhaft auf Art. 45 B.=V. Die Rekur¬ rentin behauptet nicht, daß dieselbe nach dieser Verfassungsbestim¬ mung nicht habe verhängt werden dürfen und es wäre denn auch das Bundesgericht zu Beurtheilung einer auf Verletzung des Art. 45 B.=V. begründeten Beschwerde nicht kompetent. Es muß also davon ausgegangen werden, daß die Wegweisung der Re¬ kurrentin eine nach Art. 45 B.=V. zuläßige Maßregel sei. dem aber so, so ist klar, daß von einer Verletzung des Art. 44 Abs. 1 B.=V. nicht die Rede sein kann. Wenn sodann die Re¬ kurrentin behauptet, die Wegweisung verletze den Art. 79 der bernischen Kantonsverfassung, welcher die Niederlassungsfreiheit in weiterm Umfange gewährleiste als die Bundesverfassung, so ist dies nicht richtig. Art. 79 K.=V., welcher die Niederlassungs¬ freiheit nur unter Vorbehalt „polizeilicher Bestimmungen“ garan¬ tirt, geht in der Gewährleistung derselben durchaus nicht weiter als Art. 45 B.=V.; im Gegentheil ist die Gewährleistung der letztern Verfassungsbestimmung, welche die Voraussetzungen, unter welchen die Niederlassung verweigert oder entzogen werden kann, abschließend in der Verfassung selbst feststellt, offenbar die weiter¬ gehende. Das Niederlassungsrecht der Kantons= und Schweizer¬ bürger wird daher seit Inkrafttreten der Bundesverfassung von 1874 ausschließlich durch letztere und gar nicht mehr durch Art. 79 K.=V. normirt,

3. Was sodann die dem Wegweisungsbeschlusse beigefügte Strafandrohung anbelangt, so kann dieselbe jedenfalls nicht de߬ halb als verfassungswidrig angefochten werden, weil ein Ueber¬ griff in das Gebiet der richterlichen Gewalt vorliege. Denn ein Strafurtheil enthält die angefochtene Schußnahme durchaus nicht; sie verhängt nicht eine Strafe, sondern sie droht nur die Be¬ strafung für den Fall der Widerhandlung gegen den Wegwei¬ sungsbeschluß an; die Verhängung der Strafe selbst bleibt dem ordentlichen Richter vorbehalten. Ebenso kann in der Strafan¬ drohung ein Uebergriff in das Gebiet der gesetzgebenden Gewalt nicht gefunden werden. Dieselbe stützt sich auf einen vom Gesetz¬ geber ausgehenden Erlaß, das Dekret vom 1. März 1858. Dieser aber erscheint nicht als verfassungswidrig. Er überträgt nicht dem Regierungsrathe den Erlaß von Strafgesetzen, sondern er setzt selbst eine Strafe für Uebertretung regierungsräthlicher oder re¬ gierungsräthlich genehmigter Schlußnahmen fest, sofern die Straf¬ androhung in letztere aufgenommen ist und sofern dieselben vom

598 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Kantonsverfassungen, Regierungsrathe innerhalb der Schranken seiner Kompetenz er¬ lassen sind. Dies erscheint aber nicht als verfassungswidrig, so wenig wie ein Strafgesetz, welches im allgemeinen den Unge¬ horsam gegen behördliche Anordnungen mit Strafe bedrohen würde. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.