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92. Urtheil vom 13. Nov ember 1891 in Sachen Préaud. A. Leon Préaud in Lyon hatte gegen Homberg und Bock in München, welche einerseits in Romanshorn, andrerseits in Buchs (St. Gallen) Bretterlager besaßen, beim Friedensrichteramte Ro¬ manshorn den Rechtstrieb für eine (bestrittene) Forderung von 10,000 Fr. eingeleitet. Durch rechtskräftig gewordenes Urtheil des Bezirksgerichtes Arbon vom 31. Dezember 1888 wurden provi¬ sorische Schatzungsrechte, welche Préaud an einem von Hom¬ berg und Bock geleisteten Depositum von 10,000 Fr. zufolge Rechtstriebes und Rechtsöffnung erlangt hatte, unter der Auflage geschützt, daß Préaud die Forderung von 10,000 Fr. binnen 60 Tagen beim Civilgerichte von Lausanne einklage, welches von den Parteien durch Vertrag als zuständiges Gericht anerkannt worden war. Am 21. Juni 1890 geriethen Homberg und Bock in Buchs und am 1. Juli gleichen Jahres in München in Konkurs. Préaud, welcher verschiedene Forderungen an Homberg und Bock besaß, meldete dieselben an beiden Orten an, indem er für die Forderung von 10,000 Fr. das Depositum, (welches inzwischen bei der Bank in Winterthur zinstragend angelegt worden war) beanspruchte. Das Konkursverfahren in München wurde durch Be¬
schluß des königlichen Amtsgerichtes München I vom 4. März 1891 wieder eingestellt, weil in München keine zu Deckung der Kosten ausreichenden Aktiven sich vorfanden. Innert der ihm durch das Urtheil des Bezirksgerichtes Arbon vom 31. Dezember 1888 angesetzten Frist hatte Préaud seine Forderung von 10,000 Fr. beim Civilgerichte von Lausanne eingeklagt und es wurde ihm die¬ selbe durch Kontumazialurtheil vom 8. November 1890 zuge¬ prochen. Gestützt auf dieses Urtheil verlangte Préaud vom Frie¬ densrichteramte Romanshorn Herausgabe der bei demselben depo¬ nirten 10,000 Fr. Der Gerichtspräsident von Arbon, an welchen sich das Friedensrichteramt um Weisung wendete, untersagte indeß mit Rücksicht auf den inzwischen eingetretenen Konkurs über Hom¬ berg und Bock und die Einsprache der Konkursbehörde die Heraus¬ gabe des Geldes, und die Rekurskommission des thurgauischen Obergerichtes wies durch Entscheid vom 5. März 1891 eine ge¬ gen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab. Nunmehr betrat Préaud den ordentlichen Prozeßweg vor den thurgauischen Ge¬ richten gegen die Konkursbehörde im st. gallischen Konkurse über Homberg und Bock (Auffallskommission Werdenberg), indem er beantragte, dieselbe sei als pflichtig zu erklären, seinen Anspruch auf das vom Friedensrichteramte Romanshorn verwaltete Deposi¬ tum im Betrage von 10,000 Fr. nebst Zins anzuerkennen und ihre Einsprache gegen die Aushingabe desselben zurückzuweisen. Er wurde indeß mit seinem Begehren in beiden Instanzen abge¬ wiesen, vom Obergerichte des Kantons Thurgau durch Entschei¬ dung vom 29. August 1891 und mit der Begründung: Die beim Friedensrichteramte Romanshorn deponirten 10,000 Fr. gehören in die st. gallische Konkursmasse von Homberg und Bock, da die¬ ser nach bundesrechtlichen Grundsätzen das gesammte bewegliche Vermögen der falliten Firma zufalle, wo in der Eidgenossenschaft dasselbe auch gelegen sein möge. Es seien deßhalb die thurgau¬ ischen Behörden nicht befugt, über dieses Depositum irgendwie zu verfügen, sondern diese Verfügungsbefugniß stehe einzig und allein dem st. gallischen Konkursrichter zu, welchem sich Préaud außer¬ dem durch vorbehaltlose Eingabe seiner Forderung im st. galli¬ schen Konkurse noch ausdrücklich unterworfen habe. Am 7. Sep¬ tember 1891 fanden die Kollokationsverhandlungen im Konkurse Homberg und Bock in Buchs statt. Dabei wurde L. Préaud mit 10,398 Fr. als Schatzungsrechtsgläubiger in II. Klasse (mit einer weitern Forderung von 32,817 Fr. 05 Cts. in IV. Klasse als Kurrentgläubiger) kollozirt. Am 25. September 1891 wies die Auffallskommission Werdenberg die Bank in Winterthur an, die deponirten 10,000 Fr. mit Zins, abzüglich indes eines der Kon¬ kurskommission für Kosten vorab auszubezahlenden Betrages von 290 Fr., dem L. Préaud auszubezahlen. Der von der Masse be¬ anspruchte Kostenbetrag setzt sich zusammen aus 140 Fr. Kosten des vor den thurgauischen Gerichten geführten Prozesses und 150 Fr. an Konkurskosten, welche die Auffallskommission dem Préaud wegen durch ihn verursachter Verzögerung der Austragung des Konkurses aufgelegt hat. B. Mit Eingabe vom 5. Oktober 1891 ergriff L. Préaud gegen das Urtheil des thurgauischen Obergerichtes vom 29. August 1891 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, mit dem An¬ trage, es sei dasselbe aufzuheben unter Kostenfolge. Er behauptet, dieses Urtheil verweigere die Vollziehung der rechtskräftigen Ur¬ theile des Bezirksgerichtes von Arbon vom 31. Dezember 1888 und des Civilgerichtes von Lausanne vom 8. November 1890, welche ihm ein Pfandrecht an dem Depositum zusprechen und nur im Kanton Thurgau vollzogen werden können. Es liege daher eine Verletzung des Art. 61 B.=V. sowie eine Rechtsverweigerung vor. C. Die rekursbeklagte Auffallskommission Werdenberg bean¬ tragt:
a. Es sei der staatsrechtliche Rekurs des L. Préaud in Lyon gegen das Urtheil des thurgauischen Obergerichtes vom 29. Au¬ gust laufenden Jahres abzuweisen;
b. Es seien ihr für ihre Bemühungen angemessene Kosten zu sprechen. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Die de¬ ponirten 10,000 Fr. bilden, wie das angefochtene Urtheil dar¬ thue, ein Aktivum der st. gallischen Konkursmasse. Habe der Re¬ kurrent ein rechtskräftiges Urtheil rücksichtlich dieses Aktivum zum Vollzuge bringen wollen, so habe er sich an die st. gallischen, konkordatsmäßig einzig zuständigen Behörden wenden müssen und XVII — 1891
nicht an die Behörden des Kantons Thurgau. Der Rekurrent habe sich auch dem st. gallischen Konkursgesetze und Konkursver¬ fahren unterworfen, indem er seine Forderung im st. gallischen Konkurse eingegeben und gegen seine Kollokation in demselben nicht protestirt habe. Der Bestand der Forderung des Rekurren¬ ten sowie dessen Stellung als Schatzungsgläubiger seien von der Masse nicht bestritten worden; es habe sich nur um die Klassifi¬ kation im st. gallischen Konkurse gehandelt. Hierüber habe aber nur der st. gallische Richter entscheiden können. Eine Verletzung des Art. 61 B.=V. liege also nicht vor, da der Rekurrent ein Be¬ gehren um Vollstreckung eines rechtskräftigen Urtheils bei einer zuständigen Behörde nicht gestellt habe; überdies sei ein solches Begehren gar nicht nöthig gewesen, da die Vollstreckung nie ver¬ weigert worden sei. Gegen den ihm gemachten Abzug könne sich der Rekurrent nicht beschweren, da in dieser Richtung das Bundes¬ gericht nicht kompetent sei und er die Rektifikation des kollozirten Betrages, bei dessen Festsetzung die Kosten abgezogen worden seien, binnen nützlicher Frist nicht verlangt habe. D. Das Obergericht des Kantons Thurgau verweist auf die Gründe seiner angefochtenen Entscheidung und die Vernehmlassung der Rekursbeklagten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Art. 61 B.=V. bezieht sich, wie das Bundesgericht stets fest¬ gehalten hat, nur auf die Vollstreckung außerkantonaler schweize¬ rischer Civilurtheile, nicht dagegen auf die Vollstreckung von Ur¬ theilen der Gerichte des eigenen Kantons. Danach liegt hier eine Verletzung des Art. 61 B.=V. nicht vor. Denn die Pfandrechts¬ ansprache des Rekurrenten, deren Vollziehung dieser bei den thur¬ gauischen Gerichten verlangte, stützt sich auf das Urtheil des Be¬ zirksgerichtes Arbon vom 31. Dezember 1888 und nicht auf das Kontumazialurtheil des Civilgerichtes Lausanné vom 8. Novem¬ ber 1890. Allerdings war die Vollstreckbarkeit des erstern, das Pfandrecht des Rekurrenten für den Fall des Bestandes seiner Forderung anerkennenden, Urtheils dadurch bedingt, daß der Be¬ stand der Forderung vorerst festgestellt werde und ist letzteres durch das Kontumazialurtheil des Civilgerichtes Lausanne vom 8. No¬ vember 1890 geschehen. Allein der Pfandrechtsanspruch des Re¬ kurrenten stützt sich doch nicht auf dieses Urtheil, aus welchem, sich allein genommen, er ja gar nicht folgt, sondern auf das Ur¬ theil des Bezirksgerichtes Arbon. Indem der Rekurrent die Reali¬ sirung seines Pfandrechtes verlangte, hat er die Vollstreckung des letztern Urtheils betrieben, wobei durch das Kontumazialurtheil des Civilgerichtes Lausanne lediglich festgestellt war, daß die Be¬ dingung der Vollstreckbarkeit des das Pfandrecht anerkennenden thurgauischen Urtheils eingetreten sei.
2. Liegt somit eine Verletzung des Art. 61 B.=V. nicht vor, so beruht dagegen das angefochtene Urtheil auf einer unrichtigen Auslegung der eidgenössischen, das Konkursrecht betreffenden Kon¬ kordate, speziell des Konkordates vom 7. Juni 1810. Wie näm¬ lich das Bundesgericht schon wiederholt entschieden hat, (siehe Entscheidungen, Amtliche Sammlung VIII, S. 231 u. ff.; XI, S. 457) können nach Art. 2 des Konkordates vom 7. Juni 1810 auch richterliche (Pfändungs=) Pfandrechte, wie vertragliche und gesetzliche Pfandrechte, trotz des über den Schuldner ausgebroche¬ nen Konkurses, im Gerichtsstande der gelegenen Sache realisirt werden. Danach war denn der Rekurrent berechtigt, die Reali¬ sirung seines Pfändungspfandrechtes im Kanton Thurgau zu ver¬ langen, d. h. also, da nach Lage der Sache die Realisirung des Pfandrechtes eben hierin bestand, dort die Aushändigung der de¬ ponirten Geldsumme zu verlangen und war letztere also nicht kraft Konkordates an die st. gallische Konkursmasse auszuliefern oder als Bestandtheil derselben zu behandeln. Zweifelhaft mag zwar sein, ob nicht die Kantonalgesetzgebung, unerachtet der Konkordats¬ bestimmungen, befugt wäre, auch für interkantonale Verhältnisse vorzuschreiben, daß Pfänder in die Konkursmasse abzuliefern seien und der Pfandgläubiger in derselben seine Befriedigung suchen müsse. Allein hierum handelt es sich im vorliegenden Falle nicht. Denn das angefochtene Urtheil stützt sich nicht darauf, daß die kantonale Gesetzgebung dieses Verfahren vorschreibe, sondern viel¬ mehr darauf, daß die eidgenössischen Konkordate dasselbe postu¬ liren. Dies ist aber eben, wie gezeigt, nicht richtig. Wenn auch vielleicht die eidgenössischen Konkordate die Kantonalgesetzgebung nicht hindern, aus der Universalität des Konkurses den gedachten Folgesatz zu ziehen, so schreiben sie denselben doch jedenfalls nichi
vor; vielmehr hat es nach den Konkordaten dabei sein Bewenden, daß Pfandrechte aller Art, auch nach ausgebrochenem Konkurse, im Gerichtsstand der gelegenen Sache realisirt werden können.
3. Die Beschwerde erscheint danach als begründet, sofern nicht etwa der Rekurrent auf seine konkordatsmäßigen Rechte verzichtet hat. Dies ist indeß nicht der Fall. Bei Anmeldung der Forde¬ rung von 10,000 Fr. im st. gallischen Konkurse hat der Rekur¬ rent erklärt, daß er für diese Forderung das Depositum von 10,000 Fr. beanspruche, nicht aber, daß er im Konkurse auf das¬ selbe angewiesen zu werden verlange. In der bloßen Anmeldung der Forderung aber liegt ein Verzicht auf die Realisirung des Pfandrechtes im Gerichtsstande der gelegenen Sache noch nicht; dieselbe hatte ihre Bedeutung insbesondere auch für den Fall, daß das Pfandrecht des Rekurrenten richterlich nicht anerkannt worden wäre. Ebensowenig liegt in dem Stillschweigen des Rekurrenten auf die Mittheilung der Konkurskollokation ein Verzicht auf seine konkordatsmäßigen Rechte. Durch die Konkurskollokation konnte ja der Rechtsstellung des Rekurrenten nicht präjudizirt, es konnte ihm dadurch das Recht, die von ihm verlangte Realisirung des Pfandrechtes weiter zu betreiben, insbesondere gegen den abwei¬ senden Entscheid des kantonalen Obergerichtes in der bundesgesetz¬ lichen Rekursfrist an das Bundesgericht zu rekurriren, nicht ent¬ zogen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als begründet erklärt und es wird mit¬ hin dem Rekurrenten sein Rekursbegehren zugesprochen.