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91. Urtheil vom 16. Oktober 1891 in Sachen Widmer und Lüscher. A. Der Gemeinderath von Gränichen, Kantons Aargau, erhob gegen die Verehelichung der Rekurrenten Adolf Widmer von Grä¬ nichen und Bertha Lüscher von Muhen Einspruch. In der Ein¬ pruchsklage wurde der Einspruch ausschließlich darauf begründet, daß der Bräutigam blödsinnig sei. In der Verhandlung vor Be¬ zirksgericht Aarau vom 18. Juli 1891 verlangte der Gemeinde¬ rath von Gränichen Sistirung der Beurtheilung bis zur Erledi¬ gung des von ihm bei der Obervormundschaftsbehörde eingereichten Begehrens, es fei die Zustimmungserklärung des Gemeinderathes von Muhen zur Ehe der Bertha Lüscher mit Adolf Widmer zu kassiren. Der Gemeinderath von Gränichen hatte nämlich beim Bezirksamte Aarau und nachdem er von diesem abgewiesen worden war, beim Regierungsrathe des Kantons Aargau geltend ge¬ macht: Die Braut Bertha Lüscher sei noch nicht 20 Jahre alt, sie bedürfe daher zu ihrer Verehelichung, da die Eltern todt seien, der Einwilligung des Vormundes; der Gemeinderath von Muhen habe es aber unterlassen, ihr einen Vormund zu bestellen und habe die Einwilligung zur Ehe selbst ertheilt. Der Ehekonsens sei daher schon formell nichtig. Das Bezirksgericht Aarau entsprach
durch Beschluß vom 18. Juli 1891 dem gestellten Sistirungs¬ begehren. B. Gegen diesen Beschluß beschweren sich die Brautleute Braut mit Handen ihres inzwischen bestellten Vormundes Sie Wege des staatsrechtlichen Rekurses beim Bundesgerichte. führen aus: Der Gemeinderath von Gränichen könne nur aus öffentlich=rechtlichen Gründen d. h. aus den Gründen des Art. 21 C.=St.=G. Einspruch gegen den Eheabschluß erheben; wegen mangelnder familienrechtlicher Zustimmung könne er dies nicht. n dieser Beziehung seien, da es sich um die Zustimmung der Braut handle, nur die Betheiligten auf der Brautseite und nicht diejenigen auf der Bräutigamsseite legitimirt. Sobald ein Ehe¬ einspruch erhoben sei, beginne nach Art. 35 C.=St.=G. das ge¬ richtliche Verfahren, welches selbstverständlich ununterbrochen fort¬ zuführen und wobei die Entscheidung lediglich auf Grund des Bundesrechtes zu treffen sei. Das ganze Verfahren müsse von dem Grundsatze beherrscht werden, daß das Recht zur Ehe unter dem Schutze des Bundes stehe. Es sei bundeswidrig, wenn der bundesrechtliche Rechtsgang mit Rücksicht auf noch nicht vorhan¬ dene Entscheide der kantonalen Verwaltungsbehörde gestört werde. Der Richter habe lediglich auf Grund von Klage und Antwort zu entscheiden, ob der Einspruch ein begründeter sei. In der bundesrechtswidrigen Einstellung des Verfahrens auf unbestimmte Zeit liege auch eine Rechtsverweigerung. Demnach werde bean¬ tragt: Die Einstellungsschlußnahme des Bezirksgerichtes Aarau sei als null und nichtig zu erklären und sei das Bezirksgericht Aarau aufzufordern, ohne weitere Unterbrechung die begonnenen Prozeßverhandlungen zu Ende zu führen und ein Urtheil zu fällen, unter Kostenfolge. C. Der rekursbeklagte Gemeinderath von Gränichen führt zu¬ nächst in thatsächlicher Beziehung aus, es handle sich bei der Verehelichung der Rekurrenten um einen Versuch des Gemeinde¬ rathes von Muhen, die kaum sechzehnjährige Braut, welche be¬ reits außerehelich geboren habe, durch Verheirathung mit dem blödsinnigen Bräutigam, einem Angehörigen von Gränichen, ab¬ zuschieben; der Gemeinderath von Muhen habe dem Bräutigam ein Geldgeschenk von 200 Fr. versprochen, wenn er die Bertha Lüscher heirathe. In rechtlicher Beziehung macht er wesentlich geltend: Der Gemeinderath von Gränichen sei unzweifelhaft be¬ rechtigt und verpflichtet, gegen die Verehelichung eines Blödsin¬ nigen Einspruch zu erheben; sein Eheeinspruch stütze sich nur darauf, daß der Bräutigam blödsinnig sei. Bundesrechtliche Pro¬ zeßrechtsnormen über das Verfahren in Eheeinspruchsfällen bestehen nicht. Das Bundesgesetz schreibe nirgends vor, daß in Eheein¬ pruchsfällen das Verfahren nicht bis nach Erledigung entschei¬ dender Vorfragen ausgesetzt werden dürfe. Im vorliegenden Falle handle es sich nun um eine solche entscheidende Vorfrage. Denn, wenn die obern Vormundschaftsbehörden die Einwilligung zur Ehe von Amteswegen aufheben, so fehle der Ehekonsens und es nüsse der Eheabschluß schon aus diesem Grunde unterbleiben. Liege so¬ mit eine Verletzung des Civilstandsgesetzes nicht vor, so könne noch weniger von einer Rechtsverweigerung gesprochen werden. Eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung wäre übrigens erst nach Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges statthaft. Dem¬ nach werde beantragt: Die Rekurskläger seien mit ihrer staats¬ rechtlichen Beschwerde als einer unbegründeten abzuweisen. D. Vermittelst nachträglicher Eingaben vom 3. September und
3. Oktober 1891 bringen die Rekurrenten dem Bundesgerichte zur Kenntniß: Der Regierungsrath des Kantons Aargau habe inzwischen die Beschwerde des Gemeinderathes von Gränichen gegen die Ehebewilligung abgewiesen; die Rekurrenten haben hier¬ auf beim Bezirksgerichte Aarau Wiederaufnahme des Verfahrens verlangt. Dieses habe aber durch Zwischenurtheil vom 19. Sep¬ tember 1891 dieses Begehren abgewiesen, weil der Gemeinderath von Gränichen gegen den Entscheid des Regierungsrathes den Rekurs an den Bundesrath ergriffen habe. Hieraus ergebe sich klar, daß es auf Verschleppung der Sache abgesehen sei und eine bundeswidrige Justizverweigerung vorliege. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Eheeinsprache des Gemeinderathes von Gränichen wird ausschließlich auf Art. 28 Ziffer 3 C.=St.=G. respektive auf die Behauptung begründet, der Bräutigam sei blödsinnig. Es liegt daher auf der Hand, daß für Beurtheilung dieses Einspruches das Schicksal der vom Gemeinderathe an den Regierungsrath des
Kantons Aargau und nunmehr an den Bundesrath gerichteten Beschwerde in keiner Weise präjudiziell, sondern gegentheils ohne allen Einfluß ist. Wenn das Bezirksgericht Aarau nichtsdesto¬ weniger die Entscheidung über den Eheeinspruch mit Rücksicht auf das Schweben dieser Beschwerde sistirt hat, so muß hierin eine Verletzung des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe, speziell eine Verkennung der Stellung erblickt werden, welche dieses Ge¬ setz dem Richter bei Beurtheilung von Eheeinsprüchen anweist. Wenn das Gesetz in Art. 38 und 35 die auf gesetzliche Vorschriften gestützten Eheeinsprachen den Gerichten zur Entscheidung zuweist, so will es, daß die Gerichte dieselben nach gepflogener gerichtlicher Verhandlung gestützt auf die gesetzlichen Vorschriften selbständig beurtheilen und gestattet ihnen nicht, die Entscheidung aus irgend welchen Zweckmäßigkeitsrücksichten auszusetzen, bis eine Verwal¬ tungsbehörde über andere, für die Entscheidung über den erhobenen Einspruch ganz belanglose, Beschwerden entschieden hat. Ein gegen¬ theiliges Verfahren verstößt gegen den klaren Willen des Bundes¬ gesetzes und führt in seinen Folgen zu einer Beeinträchtigung des bundesverfassungsmäßig gewährleisteten Rechtes zur Ehe.
2. Danach ist der Rekurs für begründet zu erklären; denn derselbe ist, da es sich, wie gezeigt, um eine Verletzung bundes¬ verfassungsmäßiger und bundesgesetzlicher Normen handelt, nach konstanter Praxis auch nicht etwa wegen mangelnder Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges verfrüht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird für begründet erklärt und es wird mithin den Rekurrenten ihr Rekursbegehren in der Hauptsache zuge¬ sprochen.