Volltext (verifizierbarer Originaltext)
75. Urtheil vom 3. Juli 1891 in Sachen Palatini gegen Horandt. Der Kläger Fritz Horandt=Müller, derzeit in Nord=Amerika, hatte im Jahre 1886 dem Beklagten die Ausführung der Maurer¬ arbeiten zu dem vom Kläger übernommenen Bau der Band= und Seidenfabrik St. Ludwig übertragen. Dabei war vereinbart worden, Beklagter habe für sein aus diesen Arbeiten sich ergebendes Gut¬ haben Aktien der Fabrik zum Nennwerth an Zahlungsstatt anzu¬ nehmen. Ueber die Höhe der Forderung des Beklagten sowohl als über die Verpflichtung desselben zur Annahme von Aktien entstand Streit, da Beklagter sich wiederholt weigerte, Aktien anzunehmen. Ueber die erste Frage entschied ein von den Parteien gewähltes Schieds¬ gericht, über die letztere fällte das Civilgericht von Basel am 14. Fe¬ bruar 1890 folgenden Entscheid: „Die Klage ist abgewiesen. Palatini als Kläger und Widerbe¬ klagter ist zur Zahlung von 5369 Fr. 08 Cts. sammt Zins zu 5% vom 1. Juni 1887 an verurtheilt. „Die Forderung des Palatini, Klägers, wird festgesetzt auf 11,143 Fr. 28 Cts. sammt Zins zu 5% vom 1. Juni 1887 an. ir diesen Betrag ist er gehalten, Aktien der Band= und Seiden¬ fabrik St. Ludwig zum Nennwerth an Zahlung zu nehmen. Kläger trägt sämmtliche Kosten des Prozesses.“ Sowohl das Appellationsgericht des Kantons Baselstadt als das Bundesgericht bestätigten das Urtheil, letzteres in seiner Ent¬ scheidung vom 30. Mai 1890, mit dem Zusatz, daß, insoweit die Forderung des Klägers den Betrag von 11,000 Fr. übersteigt,
d. h. für die Summe von 143 Fr. 28 Cts., Ausgleichung in baar respektive durch Verrechnung auf die dem Kläger geleisteten Vorschüsse Platz zu greifen habe. Inzwischen war die Band= und Seidenfabrik St. Ludwig liqui¬ dirt und den Aktionären das Ergebniß von 111 Fr. 64 Cts. per Aktie mitgetheilt worden. Auf Grund dieses Refultates übermittelte der Kläger dem Be¬ klagten mit Schreiben vom 11. Juli 1890 eine Abrechnung unter Reduktion von je 500 Fr. der Forderung Palatini auf den Betrag von 111 Fr. 64 Cts. Am 12. September 1890 hob er Betreibung für die Summe von 3183 Fr. 30 Ets. an. Beklagter schlug Recht dar mit der Einrede, er verlange für seine Forderung Her¬ ausgabe von Aktien in natura, die Anrechnung derselben sei nach dem Wortlaut des bundesgerichtlichen Urtheils nur für 11,000 Fr. zulässig, nicht aber für den Mehrbetrag an Kapital und Zinsen. Demzufolge reichte Kläger beim Bundesgerichte ein Erläuterungs¬ begehren ein, welches dahin beschieden wurde, daß auch die Be¬ gleichung der Zinsen durch Hingabe von Aktien zum Nominal¬ werthe und nur insoweit durch Baarzahlung zu geschehen habe, als sich ein nicht auf diese Weise tilgbarer Ueberschuß unter 500 Fr. ergeben werde. Am 10. März 1891 erhob nun Kläger neuerdings Klage auf Bezahlung von 3202 Fr. 30 Cts. nebst Zins à 5% seit 21. Juni 1890. Er stellt dabei für beide Forde¬ rungen auf den 21. Juni 1890 ab und rechnet daher wie folgt: Fr. 5,369 08 I. Forderung Horandts laut Urtheil Jahreszins à 5% per 1. Juni 1888—90 805 35 Zins bis 21. Juni 1890 15 45 150 25 Außerordentliche Kosten zweiter Instanz Total, Fr. 6340 13 Fr. 11,143 28 II. Forderung Palatinis laut Urtheil 3 Jahreszinse à 5% per 1. Juni 1888-90 1,671 50 32 05 Zins bis 21. Juni 1890 11148 25 Total Davon sind 11,000 Fr. vom Kapital und 1500 Fr. von den Zinsen, zusammen 12,800 Fr., in Aktien der Band= und Seidenfabrik St. Ludwig zu bezahlen. Die Aktie zu 111 Fr. 64 Cts. berechnet, hat demnach Palatini für 25 Aktien in baar zu beanspruchen statt 12,500 Fr. 2,791 zuzüglich den nicht durch 500 theilbaren Rest von 346 83 Fr. 3137 83 Total, Saldo zu Gunsten Horandts Nr. 32092 30 XVII — 1891
Der Beklagte beantragt, den Kläger mit seiner Klage abzu¬ weisen und zur Zahlung von 6529 Fr. 70 Cts. nebst Zins à 5% vom 21. Juni 1890 sowie sämmtlichen Kosten zu verurtheilen. Beklagter, ohne die Rechnung des Klägers — bis auf einen un¬ bedeutenden Punkt — zu beanstanden, behauptet, berechtigt zu sein, Zahlung zu verlangen in Aktien oder in baar; da Kläger die erstere Zahlungsart nicht möglich, indem er zur Zeit der Liquida¬ tion der Gesellschaft seine sämmtlichen Aktien an das Haus Von der Mühll=Merian verkauft habe, stellt Beklagter, der Aufstellung Fr. 12,846 83 in der Klage konform, seine Forderung auf Hiezu rechnet er die Kosten des Rechtsvor¬ schlages mit Fr. 12,869 83 6,430 13 abzüglich Forderung des Klägers N. N.088 0 Rest zu Gunsten des Beklagten welchen Betrag er als Widerkläger geltend macht. Eventuell bestreitet Beklagter den Zinseszins vom 21. Juni 1890 an. Kläger hat Abweisung der Widerklage verlangt; er bestreitet, daß der Beklagte irgend ein Interesse habe, Aktien in natura zu erhalten. Mit Urtheil vom 29. Mai 1891 hat das Civilgericht von Basel¬ stadt Palatini verurtheilt, dem Kläger zu bezahlen 3202 Fr. 30 Cts. nebst Zins à 5% ab 2919 Fr. 95 Cts. seit 21. Juni 1890. Dieses Urtheil wird im Wesentlichen folgendermaßen motivirt: Die Verpflichtung des Klägers zur Erfüllung des Bauvertrages st eine alternative: Er sollte die Wahl haben, entweder in baarem Gelde oder in Aktien zum Nominalwerthe berechnet, zu erfüllen; er hat seine Wahl getroffen, indem er im frühern Prozesse die Verurtheilung des Beklagten zur Abnahme der Aktien beantragte. Die Lieferung der Aktien wurde aber dem Schuldner ohne sein Verschulden dadurch, daß Beklagter den Entscheid erster Instanz weiterzog, unmöglich, denn heute ist die Akliengesellschaft aufgelöst und es bestehen keine Aktien mehr, sondern Kläger könnte dem Be¬ klagten nur noch die Ansprüche an die Liquidatoren auf Ausrich¬ tung des Liquidationsergebnisses, aber kein Mitgliedschaftsrecht an der Gesellschaft mehr abtreten. Es ist gleichgültig, ob Kläger zur Zeit dex Liquidation noch Aktien besaß; es blieb ihm auch dann das Recht, nachdem die Lieferung von Aktien unmöglich geworden war, den Gläubiger durch den nunmehrigen Geldwerth der un¬ möglich gewordenen Leistung zu befriedigen und zwar durch Be¬ zahlung resepktive Verrechnung des Liquidationsergebnisses. Der Beklagte muß demnach verurtheilt werden, sich das Liquidations¬ ergebniß der Aktien auf seine Forderung von Kapital und Zinsen, soweit sie durch 500, den Nennwerth derselben, theilbar ist, an¬ rechnen zu lassen. Dem Beklagten kann der Abzug der Kosten des Rechtsvorschlages nicht gestattet werden, da seine Weigerung, die Abrechnung des Klägers anzunehmen, ungerechtfertigt war; hin¬ gegen muß die Forderung von Zinseszinsen abgewiesen werden. Fr. 820 80 Die Zinsen der Forderung Horandts betragen Diejenigen der Forderung Palatini betragen 1703 Fr. 55 Cts. Davon sind in baar zu ent¬ richten Fr. 203 55 und durch Aktien beziehungsweise deren Liquidationswerth zu verrech¬ nen 1500 Fr. 1500 X 111 64 Fr. 538 45 „ 334 90 500 Die Mehrforderung Horandts an Zinsen beträgt demnach Fr. 282 35 welche Beklagter zu verzinsen nicht kann angehalten werden. Das zu verzinsende Kapital von 3203 Fr. 30 Cts. reduzirt sich so auf 2919 Fr. 95 Cts. Gegen dieses Urtheil des erstinstanzlichen Gerichts hat Palatini direkt an das Bundesgericht rekurrirt und der Kläger hat sich damit einverstanden erklärt. Palatini wiederholt seine in der Klagebeant¬ wortung gestellten Rechtsbegehren, dahingehend, Kläger sei mit seiner Klage abzuweisen und zu Zahlung von 6520 Fr. 70 Cts. zu verfällen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Es ist zuerst festzuhalten, daß die Verpflichtung Palatinis, Aktien der Band= und Seidenfabrik St. Ludwig zum Nennwerth an Zahlungsstatt anzunehmen, definitiv in den in Sachen bereits
gefällten, insbesonders in den bundesgerichtlichen Urtheilen vom
30. Mai und 5. Dezember 1890 ausgesprochen ist. Die einzige heute noch streitige Frage ist die, ob, nachdem die Gesellschaft nunmehr liquidirt ist, und Horandt nicht mehr in der Lage ist, dem Palatini Aktien zu liefern, letzterer berechtigt ist, volle Zahlung seines Guthabens in Geld zu verlangen, oder ob er sich damit zu begnügen hat, das auf diese Aktien fallende Liquidations¬ ergebniß von 111 Fr. 64 Cts. per Aktie, sich anrechnen zu lassen. Das Civilgericht hat in dieser Hinsicht angenommen, diese Liefe¬ rung von Aktientiteln sei ohne das Verschulden des Klägers un¬ möglich geworden und zwar dadurch, daß der Beklagte Palatini das am 14. Februar 1890 gefällte erstinstanzliche Urtheil an höhere Instanzen weiterzog, so daß der definitive Entscheid des Bundes¬ gerichts erst am 30. Mai fiel, also zu einer Zeit, wo die frag¬ liche Aktiengesellschaft durch Beschluß der Generalversammlung der Aktonäre bereits aufgelöst und das Liquidationsergebniß festgesetzt war. Damals hatte, nach der Annahme des rekurrirten Entscheides, die liquidirte Gesellschaft aufgehört zu eristiren und es gab in Folge dessen keine Aktien derselben mehr. Unter solchen Umständen habe Kläger noch das Recht gehabt, in Ermangelung von Aktien den Beklagten durch den Geldwerth der unmöglich gewordenen Leistung nämlich durch Bezahlung respektive Verrechnung des Liquidations¬ ergebnisses der Aktien, zu befriedigen.
2. Diese Auffassung erscheint keineswegs als eine rechtsirrthüm¬ liche. Angenommen auch, was aus der Aktenlage nicht mit abso¬ luter Sicherheit hervorgeht, daß der Kläger ursprünglich die Er¬ füllung seiner Verpflichtung dem Beklagten gegenüber entweder in baarem Gelde oder in Aktien der Band= und Seidenfabrik St. Lud¬ wig habe prästiren dürfen, so steht jedenfalls fest, daß diese Alter¬ native nur so lange bestand, bis Horandt seine Wahl vollzogen hatte, und, wie das rekurrirte Urtheil es mit Recht hervorhebt, diese Wahl war dadurch getroffen, daß Kläger bereits in dem frühern Prozeß die Verurtheilung des Beklagten zur Abnahme der Aktien widerklagsweise gerichtlich verfolgte. Dadurch konzentrirte sich fort¬ an die Obligation auf die einzige Alternative der Aktienlieferung und es muß an dieser Auffassung heute um so mehr festgehalten werden, als ein in Rechtskraft erwachsenes Urtheil des Bundes¬ gerichtes die Verpflichtung des Palatini ausgesprochen hat, für den Betrag seiner Forderung die betreffenden Aktien an Zahlungsstatt zu nehmen.
3. Diese Leistung ist aber ohne Verschulden des Klägers da¬ durch unmöglich geworden, daß die Liquidation der Gesellschaft in¬ zwischen stattgefunden und folglich das Bestehen ihrer Aktien auf¬ gehört hat. Da Kläger in Folge dessen nicht mehr dem Beklagten die Rechte eines Aktionärs einer existirenden Aktiengesellschaft abtreten kann, so muß ihm freistehen, sich dadurch dem Beklagten gegenüber zu befreien, daß er letzterem das volle Betreffniß der Aktien nach dem Liquidationsergebnisse bezahlt, respektive verrechnet, Ein solcher Befreiungsmodus erscheint als mit dem Erfüllungs¬ modus im Einklang, der zwischen den Parteien verabredet wurde: indem Palatini nämlich sich verpflichtete, Gesellschaftsaktien für seine Arbeiten im Nennwerthe in Zahlung zu nehmen, sollte er eben die Schicksale der Unternehmung theilen, und er wußte daher, als er diese Klausel annahm, daß er sich dadurch einem unver¬ kennbaren Risiko aussetzte, indem er sich möglicherweise Titel für voll anrechnen lassen müsse, die eine bedeutende Kurseinbuße be¬ reits erlitten hätten.
4. Muß nach diesen Erörterungen das rekurrirte Urtheil in Hauptsachen bestätigt werden, so folgt daraus, daß die Kosten des Rechtsvorschlages zu Lasten des Beklagten, dessen Bestreitung sich als unbegründet herausgestellt hat, zu verbleiben haben. Da Kläger gegen den Entscheid des Civilgerichtes in Bezug auf die Zinseszinsen nichts eingewendet hat, so rechtfertigt es sich, das rekurrirte Urtheil auch in dieser Beziehung bestehen zu lassen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Beklagten Palatini wird als unbegrün¬ det abgewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem an¬ gefochtenen Urtheile des Civilgerichtes des Kantons Baselstadt vom
15. Mai 1891 sein Bewenden.