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17_I_374

BGE 17 I 374

Bundesgericht (BGE) · 1891-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

59. Urtheil vom 20. Juli 1891 in Sachen Kreutz. A. Rudolf Brenner, Kaufmann, in Basel, hat gegen Ch. Kreutz, Gerber, in Orbe, beim Civilgerichte Basel Klage erhoben mit dem Rechtsbegehren: Die vom Beklagten dem Kläger am 3. April 1890 gelieferte Balle Sohlleder von 75 Kilos (beziehungsweise jetzt 72 Kilos) sei, sofern der Beklagte die klägerische Forderung von 216 Fr. 85 Cts. nebst Zins à 5% seit dem 20. Mär, (Tag der Betreibung) innert vier Wochen nach Rechtskraft des Urtheils nicht bezahlt, zu versteigern und es sei der Kläger für den Betrag seiner Forderung auf den Steigerungserlös anzuweisen, unter Kostenfolge für den Kläger. Zur Begründung machte er geltend: Der Beklagte, mit dem er seit längerer Zeit in Ge¬ schäftsverbindung stehe, habe ihm unbestellt die im Rechtsbegehren bezeichnete Balle Sohlleder zugesandt; da sie sich über den Preis trotz längerer Verhandlungen nicht haben einigen können, so habe er die Waare dem Beklagten zur Verfügung gestellt. Inzwischen habe der Beklagte von ihm verschiedene Bezüge gemacht, wofür Beklagter laut aufgestellter Abrechnung 216 Fr. 85 Cts. schulde er habe den Beklagten aufgefordert, diese Summe zu bezahlen, ansonst er zu Versteigerung der bei ihm lagernden Balle Sohl¬ leder schreiten werde, an die er sich zur Deckung seiner Forderung halte. Nachdem der Beklagte diese Aufforderung unbeantwortet gelassen, habe er gegen denselben gemäß Art. 228 O.=R. Pfand¬ betreibung eingeleitet. Der Beklagte habe aber Rechtsvorschlag erhoben, weil er dem Kläger nicht nur nichts schulde, sondern im Gegentheil eine Forderung von 81 Fr. 95 Cts. an denselben besitze und habe überdem eingewendet, er müsse gemäß Art. 59 Abs. 1 B.=V. an seinem Wohnorte in Orbe belangt werden. In Folge dessen sei der Kläger auf den Prozeßweg verwiesen. Er verlange Realisirung des ihm an der Balle Sohlleder unzweifel¬ haft zustehenden Retentionsrechtes. Es handelt sich daher nicht um eine persönliche Forderung und es sei also das baslerische Forum kompetent. B. Nachdem dem Beklagten diese Klage auf dem Requisitions¬ wege mitgetheilt worden war, ergriff derselbe den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Er führt aus: Er sei im Kanton Waadt fest niedergelassen und aufrechtstehend und es handle sich, da man von ihm die Bezahlung einer Geldsumme von 216 Fr. 85 Cts. verlange, um eine persönliche Forderung, welche gemäß Art. 59 Abs. 1 B.=V. beim Richter des Wohnortes des Schuld¬ ners geltend gemacht werden müsse. Allerdings beanspruche Brenner ein Retentionsrecht, allein das Retentionsrecht sei wie das Pfand¬ recht ein blos akzessorisches Recht, das prinzipale sei immer die persönliche Forderung. Die dingliche Natur des Akzessorium ver¬ möge die persönliche Natur des Hauptanspruchs nicht zu ändern und demnach den Gerichtsstand für diesen nicht zu verrücken. Brenner möge berechtigt sein, in Basel konservatorische Maßnahmen zu Wahrung seines Retentionsrechtes zu treffen; dagegen müsse er die Frage, ob der Rekurrent ihm die geforderte Summe schulde, durch den Richter des Wohnortes des Beklagten beurtheilen lassen, da es sich dabei um eine persönliche Ansprache handle. Diese Lösung scheine der bundesgerichtlichen Entscheidung in Sachen

Potte gegen Favre vom 11. Dezember 1885 zu entsprechen. Da¬ nach werde beantragt, das gegen den Rekurrenten in Basel ein¬ geleitete Verfahren sei als gegen Art. 59 B.=V. verstoßend auf¬ zuheben. C. Der Rekursbeklagte R. Brenner trägt auf Abweisung des Rekurses an, indem er ausführt: Seine Klage stelle sich nicht als Geltendmachung einer persönlichen Forderung dar, sondern sei eine Klage auf Realisation des ihm zustehenden Pfand=respek¬ tive Retentionsrechtes, an der in Basel liegenden Waare des Re¬ kurrenten. Nach konstanter bundesrechtlicher Praxis werden solche Klagen nicht als persönliche Klagen im Sinne des Art. 59 Abs. 1 B.=V. behandelt. Die Ansicht des Rekurrenten, daß in derartigen Fällen konservatorische Maßnahmen vom Richter der gelegenen Sache zu treffen seien, über den Bestand der Forderung dagegen vom Richter des Wohnortes entschieden werden müsse sei offenbar unhaltbar aus dem einfachen Grunde, weil das Ge¬ richt des Wohnortes weder die Pfandrealisirung selbst bewerk¬ stelligen noch die Behörden des Kantons der gelegenen Sache zu deren Vornahme zwingen könne. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die bundesgerichtliche Praxis hat konstant festgehalten, daß lrt. 59 Abs. 1 B.=V. sich nur auf die Geltendmachung rein persönlicher, nicht aber auf diejenige dinglicher respektive dinglich, durch vertragliches oder gesetzliches Immobiliar= oder Mobiliar¬ pfand= oder Retentionsrecht, gesicherter Forderuugen beziehe (siehe die Allegata bei Blumer=Morel, Handbuch, 3. Auflage I, S. 533 u. ff. und Roguin, Conflits des lois suisses Nr. 428

u. ff.). Solche dinglich gesicherte Rechte können auch dann im Gerichtsstande der gelegenen Sache durch Betreibung und Klage geltend gemacht werden, wenn der Schuldner nicht nur die Exi¬ stenz des akzessorischen dinglichen Rechtes sondern auch den Be¬ stand der Forderung bestreitet (siehe insbesondere Entscheidungen, Amtliche Sammlung VI, S. 371). Die vom Rekurrenten ange¬ führte Entscheidung in Sachen Potte gegen Favre (Amtliche Sammlung XI, S. 439) widerspricht diesem Grundsatze keines¬ wegs, sondern bestätigt denselben.

2. Danach muß denn die Beschwerde ohne weiters als unbe¬ gründet abgewiesen werden, denn es ist in casu gar nicht be¬ stritten, daß vom Rekurrenten ein dingliches Retentionsrecht gel¬ tend gemacht ist und ihm, sofern seine Forderung begründet ist, klich zusteht. Es handelt sich daher hier jedenfalls nicht um eine auf Umgehung des Art, 59 Abs. 1 B.=V. berechnete Ma¬ chination. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.