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17_I_372

BGE 17 I 372

Bundesgericht (BGE) · 1891-01-01 · Deutsch CH
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58. Urtheil vom 18. September 1891 in Sachen Kistler. A. Karl Josef Kistler in Reichenburg hatte durch Ladung vom

20. Mai 1891 den Fuhrmann Gabriel Lienhard in Glarus vor Vermittleramt Glarus=Riedern zum Ausföhnungsversuche über ein Begehren auf Anerkennung eines zwischen den Parteien ab¬ geschlossenen Kauf= und Tauschgeschäftes vorladen lassen. Der Vermittlungsversuch blieb fruchtlos. Kistler gab indeß der Sache zunächst keine weitere Folge. Am 10./16. Juni 1891 ließ nun aber Lienhard seinerseits als „Widerkläger“ den Kistler vor Ver¬ mittleramt Glarus=Riedern zum Sühneversuche bezüglich eines von ihm aus dem gleichen Vertrage abgeleiteten Entschädigungsan¬ spruches vorladen. B. Gegen diese Vorladung beschwert sich Karl Josef Kistler im Wege des staatsrechtlichen Rekurses beim Bundesgerichte mit dem Antrage, dieselbe möchte aufgehoben werden unter Kosten¬ folge für den Rechtsgegner. Er führt aus, die Ladung verstoße da sie sich auf eine persönliche Ansprache beziehe und er im Kan¬ ton Schwyz domizilirt und aufrechtstehend sei, gegen den Art. 59 Abs. 1 B.=V. Freilich bezeichne sich Lienhard als „Widerkläger allein von einer Widerklage könne nicht die Rede sein, da eine Vorklage nicht anhängig sei. Wünsche Lienhard, daß Rekurrent zuerst klage, so möge er ihn zur Klage provoziren. Wenn der Rekurrent seine Klage wieder aufnehme, so stehe dem Rekursbe¬ klagten frei, derfelben eine Widerklage entgegen zu stellen. So lange dies dagegen nicht geschehe, müsse Rekursbeklagter den Rekurrenten an seinem Wohnorte im Kanton Schwyz belangen. C. Der Rekursbeklagte Gabriel Lienhard führt aus: Durch die Einleitung der Vermittlung sei für die Klage des Rekurrenten gemäß § 37 der Glarner Civilprozeßordnung der glarnerische Gerichtsstand begründet worden. Der im Falle der Fruchtlosigkeit des Aussöhnungsversuches dem Kläger auszustellende Leitschein bleibe sechs Monate lang in Kraft. Innerhalb dieser sechs Monate köune der Kläger den Leitschein beziehen und auf Grund desselben den Prozeß prosequiren; ebenso der Beklagte die Widerklage einleiten. Für konnere Widerklagen nun könne der Beklagte nach konstanter bundesrechtlicher Praxis den Gerichtsstand der Klage wählen. Diese Voraussetzung treffe hier zu, da Klage und Widerklage aus dem gleichen Rechtsgeschäfte abgeleitet werden. Demnach werde beantragt: Die Beschwerde sei abzuweisen unter Kostenfolge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die bundesrechtliche Praxis hat allerdings stets anerkannt, daß der Beklagte durch Art. 59 Abs. 1 B.=V. nicht behindert sei, eine ihm gegenüber der Klageforderung zustehende konnexe Gegenforderung widerklagsweise beim Gerichte der Vorklage gel¬ tend zu machen. Allein damit dieser Grundsatz Anwendung finde, muß eben eine Haupt= (Vor=)klage wirklich anhängig sein. Dies ist nun vorliegend nicht der Fall. Denn durch die bloße Ladung zum Vermittlungsvorstand und die Ausstellung des Leitscheines ist die Vorklage nicht rechtshängig geworden; hiezu bedarf es viel¬ mehr der Bestellung des Leitscheins an den Beklagten und der Anhängigmachung der Sache bei Gericht (§ 88, 111 u. ff. der glarnerischen Civilprozeßordnung); der Vermittlungsvorstand ist wohl, nach glarnerischem Rechte, die regelmäßig unumgängliche Vorbedingung der Klageanhebung, enthält dagegen nicht diese selbst; in der Ladung zu demselben liegt nicht die Erhebung der Klage sondern nur die Einleitung des vorbereitenden Vermittlungs¬ verfahrens und der Leitschein weist die Parteien wohl an das Gericht, macht die Klage aber nicht bei diesem anhängig. Die Bestimmungen des glarnerischen Gesetzes über die Dauer der

Gültigkeit des Leitscheines beweisen hiegegen nichts. Dieselben enthalten einfach, daß der Ansprecher, wenn er die Frist versäumt, nicht mehr direkt an das Gericht gelangen kann sondern von neuem den Vermittlungsvorstand einleiten muß.

2. Danach erscheint denn die Beschwerde als begründet. Denn es ist nicht bestritten, daß es sich um eine persönliche Ansprache handelt, sowie daß der Rekurrent im Kanton Schwyz fest nieder¬ gelassen und aufrechtstehend ist, und es ist in der bundesrechtlichen Praxis anerkannt, daß Beschwerden wegen Verletzung verfassungs¬ mäßiger Gerichtsstandsnormen auch schon gegen eine bloße Ladung statthaft sind. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als begründet erklärt und es wird mit¬ hin dem Rekurrenten sein Rekursbegehren in der Hauptsache zu¬ gesprochen.