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57. Urtheil vom 18. September 1891 in Sachen Keller und Genossen. A. Nach dem am 15. Juli 1890 erfolgten Tode des in Ennet¬ baden (Aargau) domizilirten Albert Oetiker=Vogel von Stäfa er¬ hob der Gemeinderath von Ennetbaden, welcher vermuthete, dessen Erben, die gegenwärtigen Rekurrenten, möchten sich zum Zwecke der Steuerhinterziehung Vermögensverheimlichungen haben zu Schulden kommen lassen, beim Bezirksgerichte Baden Manifestations¬ klage. Die Erben Oetiker bestritten indeß die Kompetenz des Be¬ irksgerichtes Baden, weil sie sämmtlich außerhalb des Kantons Aargau domizilirt seien, und der Gemeinderath von Ennetbaden stand hierauf vom Prozesse ab. Dagegen pfändete am 20./21. De¬ zember 1890 der Staats= und Gemeindesteuerbezüger von Ennet¬ baden für eine von ihm berechnete Nach= und Strafsteuerforderung von Staat und Gemeinde im Belaufe von 26,564 Fr. 46 Cts. ein zum Nachlasse des Albert Oetiker=Vogel gehöriges Haus in Ennetbaden. Die Erben Oetiker verkauften dieses Haus an einen Dritten; bei der Fertigung verlangte der Gemeinderath von Ennet¬ baden, daß der geforderte Straf= und Nachsteuerbetrag als auf dem Hause lastend dem Käufer überbunden werde. Da die Erben Oetiker hierein nicht einwilligen wollten, so unterblieb die Fertigung während der Steuereinzüger Pfandbetreibung auf das verkaufte Haus anordnete, beschwerten sich die Erben Oetiker beim Bezirks¬ gerichte Baden und, nachdem dieses ihre Beschwerde abgewiesen hatte, beim Obergerichte des Kantons Aargau mit dem Begehren, die Pfandbestellung vom 20. Dezember 1890 sei als ungültig zu erklären, und die Fertigungsbehörde von Ennetbaden zu verhalten die in Rede stehende Fertigung ohne Verzug vorzunehmen und dabei von einer Ueberbindung abzusehen, unter Kostenfolge. Das Obergericht des Kantons Aargau wies durch Entscheidung vom
15. Juni die Rekurrenten kostenfällig ab, indem es sich wesentlich auf § 31 Alinea 3 des aargauischen Gemeindesteuergesetzes berief, wonach „das liegenschaftliche Vermögen auswärtiger Eigenthümer für seine Besteuerung pfandbar ist.“ Die Nach= und Strafsteuer¬
forderung beziehe sich auf den gesammten Nachlaß des A. Oetiker¬ Vogel, ohne daß ausgemittelt sei, welcher Betrag auf das unbe¬ wegliche Vermögen des Erblassers entfalle und es sei daher die citirte Gesetzesbestimmung anwendbar. Daß die Nach= und Straf¬ steuerforderung bestritten sei, erscheine als unerheblich. Selbstver¬ ständlich habe, sofern eine Einigung zwischen den Parteien nicht zu Stande komme, die Gemeinde Ennetbaden resp. der Staat nur denjenigen Betrag anzusprechen, welcher richterlich als Nach= und Strafsteuer bestimmt werde. B. Gegen dieses Urtheil beschwert sich Emil Keller=Oetiker in eigenem Namen sowie im Namen der übrigen Erben des A. Oetiker¬ Vogel beim Bundesgerichte mit dem Antrage: Es sei, in Auf¬ hebung des angefochtenen Urtheils des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 15. Juni 1891 die Pfandbestellung vom 21. De¬ zember 1890 für die mehrbezeichnete Steuerforderung von 26,564 Fr. 46 Cts. als unzulässig zu erklären und daher ge¬ richtlich aufzuheben, unter Kostenfolge. Sie führen aus: Es sei bundesrechtlich anerkannt, daß Steuerforderungen, welche sich nicht auf das Grundeigenthum beschränken, sondern sich auf das ganze Vermögen des Eigenthümers beziehen, als persönliche Ansprachen im Sinne des Art. 59 Abs. 1 B.=V. zu behandeln seien, somit am Wohnorte des Belangten geltend gemacht werden müssen. Dem¬ nach sei ihre Beschwerde begründet, da sie sämmtlich außerhalb des Kantons Aargau domizilirt und aufrechtstehend seien. Es sei dies um so klarer, als die streitige Steuerforderung sich nicht nur nicht (wie auch das Obergericht des Kantons Aargau anerkenne) aus¬ schließlich, sondern gar nicht auf Grundeigenthum beziehe. Bei letz¬ term könnte ja, da die staatlichen Organe dessen Steuerschatzung selbst feststellen, eine Steuerhinterziehung nicht anders als durch Abrechnung fingirter Hypothekarschulden geschehen; davon sei aber im vorliegenden Falle keine Rede. § 31 Alinea 3 des aargaui¬ schen Gemeindesteuergesetzes beziehe sich ausschließlich auf die Steuer für Liegenschaften und es bestehe das dort vorgesehene Pfandrecht nur für nachgewiesene (anerkannte oder gerichtlich fest¬ gestellte) nicht aber für bestrittene Forderungen. C. Der Fiskus des Kantons Aargau sowie die Gemeinde Ennet¬ baden tragen darauf an: Es sei die erhobene Beschwerde der Erben des Albert Oetiker=Vogel richterlich abzuweisen unter Folge der Kosten. Sie stellen in sehr ausführlicher Weise die thatsächlichen Verhältnisse dar und führen in rechtlicher Beziehung im Wesent¬ lichen (in Anlehnung an die Gründe der bundesgerichtlichen Ent¬ scheidung in Sachen Holliger vom 20. November 1884, Amtliche Sammlung X, S. 458 u. ff.) aus: Art. 59 Abs. 1 B.=V. be¬ ziehe sich nur auf privatrechtliche Forderungen, nicht aber auf Nach= und Strafsteueransprüche; letztere seien von den zuständigen Behörden desjenigen Kantons festzustellen, dessen Gesetzgebung sie beherrsche. Uebrigens haben die Rekurrenten vor den kantonalen Instanzen die Gültigkeit der Pfändung vom 20./21. Dezember 1890 gar nicht bestritten und es beurtheile sich deren Zulässigkeit ausschlie߬ lich nach kantonalem Rechte, so daß das Bundesgericht zu Ueber¬ prüfung derselben nicht kompetent sei. Sei aber die Pfändung als gültig zu behandeln, so sei die Ueberbindung der Pfandforderung bei der Fertigung lediglich eine selbstverständliche Folge derselben. Gänzlich indifferent sei, daß die Nach= und Strafsteuerforderung ihrem Betrage nach noch nicht feststehe. In dieser Richtung werde, nach Abweisung der gegnerischen Beschwerde, alsbald das Ver¬ fahren vor den kompetenten Behörden eingeleitet werden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesgericht hat nicht zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung auf richtiger Anwendung des kantonalen Gesetzes¬ rechts, insbesondere des § 3 des aargauischen Gemeindesteuerge¬ setzes, beruht; es hat vielmehr blos zu untersuchen, ob dieselbe eine Verfassungsverletzung involvire. Dabei kann einzig Art. 59 Abs. 1 B.=V. in Frage kommen, wie denn auch die Rekurrenten ihre Be¬ schwerde ausschließlich auf diese Verfassungsbestimmung stützen.
2. Wie nun das Bundesgericht in seinen Entscheidungen in Sachen Holliger vom 20. November 1884 (Amtliche Sammlung X, S. 458 u. ff.) und in Sachen Siegwart vom 11. dieses Monats, auf deren Begründung hier lediglich verwiesen werden darf, grundsätzlich ausgesprochen hat, bezieht sich Art. 59 Abs. 1 B.=V. nur auf privatrechtliche Ansprüche, dagegen weder auf strafrechtliche Bußenforderungen noch überhaupt auf öffentlich=recht¬ liche, speziell verwaltungsrechtliche Ansprüche. Ansprüche letzterer Art unterliegen der Natur der Sache nach der Entscheidung der
Behörden desjenigen Kantons, dessen Gesetzgebung sie entspringen und können auch von diesem Kantone innerhalb seines Gebietes in das dort liegende Vermögen des Schuldners vollstreckt werden. Dies muß zur Abweisung der Beschwerde führen, da die streitige Nach= und Strafsteuerforderung ohne Zweifel nicht privater, son¬ dern öffentlich=rechtlicher Natur ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.