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17_I_355

BGE 17 I 355

Bundesgericht (BGE) · 1891-01-01 · Deutsch CH
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54. Urtheil vom 5. September 1891 in Sachen Wladar. A. Martin Wladar, Schreinermeister in Zürich, hatte gegen den in Schwyz (wegen Urkundenfälschung ec.) in Untersuchungs¬ haft befindlichen Eduard Neminar Strafklage wegen Betrugs gegen dessen Ehefrau Emma geb. Aldinger wegen Gehülfenschaft zum Betrug eingereicht. Die erste Instanz, Bezirksgericht Schwyz, welche diese Klagen gleichzeitig mit den andern gegen den Ehe¬ mann Neminar hängigen Strafklagen behandelte, trat auf die Klage des Wladar gegen den Ehemann Neminar nicht ein, weil die Sache vor die zürcherischen Gerichte gehöre, dort anhängig und theilweise auch schon (durch Sistirung) entschieden sei. Die Ehefrau Neminar sprach das Gericht frei und verurtheilte den Kläger Wladar zu einer Entschädigung von 1000 Fr. an dieselbe sowie zu 50 Fr. 06 Cts. Kosten. Die zweite Instanz, das Kantonsgericht von Schwyz erkannte durch Urtheil vom 9. Mai 1891 ebenfalls, es seien die schwyzerischen Gerichte zu Beurthei¬ lung der von Wladar gegen Neminar gestellten Betrugsklage nicht zuständig; rücksichtlich der Strafklage gegen Frau Neminar er¬

kannte es, diese Klage sei (da der Privatkläger Wladar nur rück¬ sichtlich der Entschädigungsfrage appellirt hatte) nicht Gegenstand der Appellation und es bleibe daher das erstinstanzliche Urtheil in Rechtskraft. Die dem Kläger Wladar auferlegte Entschädigung an Frau Neminar setzte es (durch Dispositiv III seines Urtheils) auf 500 Fr. herunter, legte dem erstern (durch Dispositiv IV 16 der Prozeßkosten mit 61 Fr. 03 Cts. auf und verurtheilte ihn zu Bezahlung einer Anwaltsgebühr von 30 Fr. an die Frau Neminar. B. Gegen dieses Urtheil ergriff M. Wladar den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, mit dem Antrage, es sei dasselbe mit Bezug auf die Freisprechung der Frau Neminar=Aldinger sowie mit Bezug auf Dispositiv III (Entschädigung) und Dis¬ positiv IV (Kosten und Anwaltsgebühr) als verfassungswidrig aufzuheben. Zur Begründung wird ausgeführt: Die Inkompetenz¬ erklärung gegenüber dem Hauptangeklagten Ehemann Neminar müsse auch für die der Gehülfenschaft angeklagte Ehefrau Neminar gelten; es sei unverständlich, wie man noch von einer speziellen Freisprechung der Frau Neminar sprechen könne. Zu Beurthei¬ lung des civilen Entschädigungs= und Kostenanspruches der Ehe¬ frau Neminar gegen den Rekurrenten seien die schwyzerischen Gerichte nicht kompetent gewesen. Zwar sei unerachtet des Art. 59 Abs. 1 B.=V. der kompetente Strafrichter befugt, über Entschädi¬ gungsansprüche aus einer strafbaren Handlung zu entscheiden so¬ fern diese gegen den Angeklagten gerichtet seien und letzterer im Strafpunkte verurtheilt werde. Allein hierum handle es sich im vorliegenden Falle nicht; hier sei der schwyzerische Strafrichter nicht kompetent gewesen und es handle sich überhaupt nicht um einen Civilanspruch gegen einen Angeschuldigten sondern um einen solchen gegen den Denunzianten. Zu Beurtheilung eines derartigen Anspruches sei aber der Strafrichter des Begehungsortes nicht kompetent, sondern es müsse der Beklagte als aufrechtstehender Schweizerbürger gemäß Art. 59 Abs. 1 B.=V. an seinem ordent¬ lichen Domizile gesucht werden. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt das Kantonsgericht des Kantons Schwyz unter eingehender Dar¬ legung des Thatbestandes im Wesentlichen: Die Kompetenz der schwyzerischen Gerichte zu Beurtheilung der Strafklage des Rekur¬ renten gegen Frau Neminar (trotz der Inkompetenzerklärung gegenüber dem Hauptangeklagten) ergebe sich daraus, daß diejenige Handlung (eine Bürgschaftsleistung), aus welcher der Rekurrent die Theilnahme der Frau Neminar am Betruge ihres Ehemannes hergeleitet habe, im Kanton Schwyz stattgefunden habe. Auch wenn die zürcherischen Gerichte die Betrugsklage gegen den Ehe¬ mann Neminar an Hand genommen hätten, so hätten die schwyzeri¬ schen Gerichte die Frau Neminar doch nicht ausgeliefert, sondern die Klage gegen diese in Schwyz behandelt. Der Rekurrent sei als Kläger gegen die Frau Neminar aufgetreten; nach § 6 und 9 der schwyzerischen Strafprozeßordnung hafte der Privatkläger dem Staate für die Prozeßkosten und dem Angeklagten für Ge¬ nugthuung und Schadenersatz, sofern er die Klage nicht zu be¬ veisen vermöge und sei hierüber im Strafurtheile zu entscheiden. Auf diese Gesetzesbestimmungen stütze sich die Verurtheilung des Rekurrenten zu Entschädigung und Prozeßkosten, da eben der Rekurrent seine Klage gegen Frau Neminar in keiner Weise beweisen vermocht habe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Ob die schwyzerischen Gerichte zu materieller Behandlung der Strafklage des Rekurrenten gegen die Ehefrau Neminar kom¬ petent waren, trotzdem sie sich gegenüber dem Hauptangeklagten Ehemann Neminar für unzuständig erklärten, hat das Bundes¬ gericht nicht zu untersuchen. Eine Verfassungsverletzung ist in dieser Richtung nicht behauptet und die richtige Anwendung der kantonalgesetzlichen Vorschriften über den Gerichtsstand in Straf¬ sachen steht einzig den kantonalen Behörden zu.

2. Daß der schwyzerische Strafrichter zur Entscheidung über die Kosten des vor ihm geführten Prozesses kompetent war, liegt auf der Hand. Fraglich kann nur sein, ob das gleiche auch für die Entschädigungsforderung der freigesprochenen Angeklagten gegenüber dem unterliegenden Privatkläger gelte, oder ob nicht vielmehr diese Forderung verfassungsmäßig am Wohnorte des Be¬ klagten habe geltend gemacht werden müssen. Allein auch in dieser Richtung ist die Beschwerde unbegründet. Die Entschädigungs¬ pflicht des unterliegenden Privatklägers gegenüber dem freigesproche¬

nen Angeklagten, wie sie nach Art. 6 und 379 der schwyzerischen Strafprozeßordnung unabhängig von jedem Verschulden des Privat¬ klägers als obligatio ex lege besteht, erscheint, wie das Bundes¬ gericht in seiner Entscheidung in Sachen Eheleute Rickenbacher vom 20./22. November 1884 (Amtliche Sammlung X, S. 593

u. ff.) ausgeführt hat, als eine in Folge der Natur des Straf¬ prozesses eigenthümlich gestattete Ersatzpflicht für die Nachtheile, welche der Prozeß für den Angeklagten zur Folge gehabt hat, also als eine Prozeßkostenersatzpflicht im weitern uneigentlichen Sinne des Wortes. Es hat daher darüber, wie über die Proze߬ kosten im engern Sinne, als über eine Folge des Strafverfahrens, unter Ausschluß einer selbständigen Civilklage, der erkennende Strafrichter zu entscheiden. In concreto aber handelt es sich offen¬ bar lediglich um diese Ersatzpflicht des Privatklägers ex lege und nicht etwa um eine auf eine unerlaubte Handlung desselben be¬ gründete Entschädigungsforderung ex delicto, bei welcher aller¬ dings fraglich wäre, ob sie nicht gemäß Art. 59 Abs. 1 B.=V. am Wohnorte des Beklagten geltend gemacht werden müßte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.