opencaselaw.ch

17_I_358

BGE 17 I 358

Bundesgericht (BGE) · 1891-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

55. Urtheil vom 11. September 1891 in Sachen Siegwart. A. Ende September 1890 verstarb in Hergiswyl (Nidwalden) Glasermeister Kirchmeier Alois Josef Siegwart. Nach dessen Tode stellte sich heraus, daß er sein Vermögen nicht vollständig versteuert hatte. Im Laufe der hierüber eingeleiteten Untersuchung ergaben sich Anhaltspunkte dafür, daß auch sein (an seinem Nach¬ lasse zu einem Sechstheil erbberechtigter) Bruder Xaver Siegwart Steuerhinterziehungen begangen habe. Der Regierungsrath des Kantons Nidwalden beschloß daher am 13. Oktober 1890, die Untersuchung auch auf Xaver Siegwart, der damals in Hergiswyl wohnhaft war, auszudehnen. Während der gegen die Erbschaft des Alois Josef Siegwart eingeleiteten Untersuchung wurde, auf amtliche Anordnung, eine bedeutende Summe in Baar und Werth¬ schriften aus dem Nachlasse des Alois I. Siegwart auf der nid¬ waldenschen kantonalen Spar= und Leihkasse deponirt, und es be¬ schloß der Regierungsrath am 10. November 1890, dieses Depo¬ situm habe in der Spar= und Leihkasse zu verbleiben, bis weitere Weisung ertheilt habe. Am 27. April 1891 wurde der Nachsteuerfall der Erben A. I. Siegwart dahin erledigt, daß die Erben an Staat und Gemeinde eine Nachsteuer von 45,000 Fr. zu bezahlen haben, welchem Entscheide sich dieselben unterzogen. In der Untersuchung gegen Xaver Siegwart war inzwischen, da derselbe ungenügende Angaben über seine Vermögensverhältnisse machte, wiederholt, durch Beschlüsse des Regierungsrathes vom

13. November 1890 und 16. Februar 1891 die Verhaftung des Beklagten verfügt worden; der Ausführung des letztern Haftbefehles entzog sich Xaver Siegwart durch seine am 17. Februar 1891 erfolgte Uebersiedlung nach Luzern. Am 1. Juni 1891 stellten die Erben des Alois Josef Siegwart beim Regierungsrathe des Kantons Nidwalden das Begehren, es möchte ihnen das seiner Zeit bei der kantonalen Spar= und Leihkasse gemachte Depositum aus dem Nachlasse des Alois Josef Siegwart herausgegeben werde weil nunmehr die sämmtlichen Ansprüche von Staat und Gemeinde an die Erbschaft befriedigt seien und das Vermögen der letztern nicht für etwaige Forderungen an Xaver Siegwart in Anspruch genommen werden könne und weil übrigens letzterer gemäß Art. 59 Abs. 1 B.=V. an seinem Domizile in Luzern belangt werden müsse. Der Regierungsrath beschloß am 1. Juni 1891: „Es solle bei der kantonalen Spar= und Leihkasse von dem dort liegen¬ den Depositum annähernd der sechste Theil der Nachlassenschaft des Alois Josef Siegwart dermalen deponirt bleiben. Den Erben bleibe es freigestellt, diesen sechsten Theil in sichern Werthschristen oder in baarem Gelde oder aber dasselbe in sichern Werthschristen und baarem Gelde deponirt zu lassen. Es stehe ihnen auch frei, nach erfolgter Theilung den dem Xaver Siegwart zufallenden Erb¬ theil einzulegen und deponirte Werthschristen und Geld, was dann allen Erbtheilen zugetheilt wird, dagegen zu entheben. Dieser Beschluß stützt sich darauf, daß die gegen Xaver Siegwart einge¬ leitete Untersuchung wegen Steuerdefraudation muthmaßlich eine

ganz bedeutende Nachsteuer= und Strafforderung von Staat und Gemeinde ergeben werde, daß die Einleitung dieser Untersuchung sowie die Einlage des Deposttums bei der kantonalen Spar= und Leihkasse zu einer Zeit stattgefunden habe, wo Xaver Siegwart noch in Hergiswyl domizilirt gewesen sei, daß dieser sich der Unter¬ suchung durch die Flucht nach Luzern entzogen habe, während sein Heimatschein noch in Nidwalden deponirt sei, und daß er endlich als Erbe des Alois Josef Siegwart für den sechsten Theil der Verlassenschaft erbberechtigt sei. B. Gegen diesen Beschluß beschweren sich die Erben des Alois Josef Siegwart, sowie Xaver Siegwart in eigenem Namen im Wege des staatsrechtlichen Rekurses beim Bundesgericht. Sie führen wesentlich aus:

1. Gemäß Art. 52 der nidwaldenschen Kantonsverfassung und § 53 der Civilprozeßordnung sei einzig der jeweilige regierende Landammann zum Erlaß von Verboten und Arrestbefehlen kom¬ petent. Eine solche landammannamtliche Arrestlegung sei in casu nicht erfolgt. Ein Retentionsrecht könne die Regierung von Nid¬ walden nicht ausüben, da ihr eine Forderung an die Erbschaft des Alois Josef Siegwart, als solche, als „juristische Person“ nicht zustehe. Eine Beschlagnahme von Erbschaftsgegenständen für eine Forderung an einen der Miterben könnte jedenfalls nur im gesetz¬ lichen Wege des Arrestschlages geschehen, nicht aber im Wege ge¬ waltsamer Zurückbehaltung.

2. Eine unvertheilte Erbschaft repräsentire die juristische Person des Erblassers, von welcher die einzelnen Miterben völlig ver¬ schieden seien. Ansprachen an die Erbschaft müssen bis zur Theilung im Gerichtsstande der Erbschaft geltend gemacht werden; es könne das Erbschaftsvermögen bis dahin für Ansprüche an einzelne Miterben nicht mit Beschlag belegt werden und ebenso umgekehrt nicht das Vermögen des einzelnen Miterben für Forderungen an die Erbschaft. Indem daher im vorliegenden Falle die Regierung des Kantons Nidwalden ohne jeden Rechtsgrund das Vermögen der Erbschaft des Alois Josef Siegwart wegen einer vermeintlichen Forderung an Xaver Siegwart den Erben vorenthalte, begehe sie eine Rechtsverweigerung und damit eine Verletzung der in § 13 K.=V. niedergelegten Gewährleistung der Unverletzlichkeit des Eigenthums.

3. Die überdem noch gar nicht festgestellte Nachsteuerforderung des nidwaldenschen Staates gegen Xaver Siegwart sei eine rein persönliche Forderung des Fiskus, für welche der Beklagte, da er aufrechtstehend sei und in Luzern seinen festen Wohnsitz habe, dort belangt werden müsse und für welche außerhalb seines Wohnorts¬ kantons kein Arrest auf ihm gehörige Vermögenstheile gelegt werden dürfe. Eine einmal durch richterliches Urtheil festgestellte Nachsteuer¬ forderung könne der Staat gemäß Bundes= und Kantonsverfassung auch am Wohnorte des Rekurrenten realisiren. Demnach werde beantragt: Das Bundesgericht möge die vorliegende Beschwerde als begründet erklären, demgemäß die angefochtene Schlußnahme des Regierungsrathes von Nidwalden vom 1. Juni 1891 auf¬ heben und den Letztern veranlaßen, den beschlagnahmten sechsten Theil der Nachlassenschaft des Alois Josef Siegwart sel., über¬ haupt die gesammte auf der kantonalen Spar= und Leihkasse in Stans deponirte Hinterlassenschaft desselben, bestehe sie in Baar¬ schaft, Werthschriften, Akten u. s. w., an die gesetzlichen Erben aushinzufolgen. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde führt der Regierungsrath des Kantons Nidwalden im Wesentlichen aus:

1. Die dem Landammann durch Art. 52 K.=V. und § 157 und 159 C.=P.=O. übertragenen Befugnisse seien nicht administrativer sondern civilrechtlicher Natur. Der Fall des Xaver Siegwart sei nun aber kein Civil= sondern ein Straffall. Die nidwaldensche Gesetzgebung bedrohe die Steuerdefraudation durch Gesetz vom

30. April 1882 nicht nur mit Vergütung der defraudirten Steuer sammt Zins und Zinseszins, sondern auch mit einer Strafe im Betrage der defraudirten Steuer. Laut Art. 50 Ziffer 7 K.=V. sei der Regierungsrath diejenige Behörde, welcher die Einleitung und Durchführung der Strafprozesse sowie die Ueberweisung der Beklagten an die zuständigen Gerichte obliege. Er ordne die Straf¬ untersuchungen an und treffe überhaupt die im Strafprozesse nöthigen Verfügungen. In Anwendung dieser verfassungsmäßigen [Kompe¬ tenzen habe der Regierungsrath die Verfügungen vom 10. November 1890 und 1. Juni 1891 getroffen. Die Untersuchung habe eben einen öffentlich=rechtlichen und nicht einen privatrechtlichen Charakter. Uebrigens sei die Schlußnahme vom 10. November 1890 von den XVII — 1891

Rekurrenten gar nicht angefochten. Wenn demnach die Kompetenz des Regierungsrathes in Betreff des ganzen Depositums zu ver¬ fügen, nicht bestritten sei, so sei er öffenbar auch kompetent, die über das ganze Depositum getroffene Verfügung ganz oder nur theilweise aufzuheben.

2. Die dem Xaver Siegwart auffallende Nachsteuersumme für Staat und Gemeinde einschließlich der Strafe sei durch Beschluß des Regierungsrathes vom 22. Juni 1891 auf 57,147 Fr. 25 Cts. festgesetzt worden. Da Xaver Siegwart diesen Beschluß nicht an¬ erkenne, sei das strafgerichtliche Verfahren gegen ihn angebahnt worden. Nun sei anerkannt, daß Xaver Siegwart zu einem Sechs¬ theil am Nachlasse des Alois Josef Siegwart erbberechtigt sei. Nach Regulierung der Nachsteuerangelegenheit des Alois Josef Siegwart habe der Regierungsrath den von ihm befugterweise beschlagnahmten Nachlaß des Alois Josef Siegwart bis auf den Antheil des Xaver Siegwart freigegeben. Es sei also völlig falsch, daß er den übrigen Erben des Alois Josef Siegwart ihr Eigenthum willkürlich vor¬ enthalte, er habe vielmehr lediglich als Stellvertreter des Xaver Siegwart gegenüber den übrigen Erben gehandelt und zwar bis zum Belaufe der festzustellenden Nachsteuerforderung.

3. Die Untersuchung gegen Xaver Siegwart sei zu einer eingeleitet und die Beschlagnahme vom 10. November 1890 zu einer Zeit verfügt worden, wo der Beklagte noch im Kanton Nid¬ walden gewohnt habe. Durch einen spätern Wohnsitzwechsel des Xaver Siegwart habe also an der Kompetenz der nidwaldenschen Behörden nichts mehr geändert werden können. Uebrigens quali¬ fizire sich das Verlassen des Kantonsgebietes durch Xaver Siegwart als Flucht und es könne der Art. 59 B.=V. solche Handlungen nicht decken. Zudem habe die gegen Xaver Siegwart eingeleitete Untersuchung nicht civilrechtlichen Charakter sondern sei eine Ad¬ ministrativstreitigkeit; auf solche Streitigkeiten habe Art. 59 B.=V. durchaus keinen Bezug. Die Kompetenz der nidwaldenschen Be¬ hörden sei auch dadurch begründet, daß es sich um eine Strafsache handle, für welche der Gerichtsstand des Vergehens gelte. Dem¬ nach werde beantragt: Das Bundesgericht wolle die Rekursbeschwerde der Erben des Alois Josef Siegwart und des Xaver Siegwart als unbegründet abweisen und Nidwalden in seinen bundesver¬ fassungsgemäßen Rechten schützen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Rekurs gegen den Beschluß des Regierungsrathes des Kantons Nidwalden vom 1. Juni 1891 ist nicht deßhalb unzu¬ lässig, weil die Rekurrenten den frühern Beschluß vom 10. No¬ vember 1890 nicht angefochten haben. Denn letzterer betrifft, da er sich nicht auf Forderungen an Xaver Siegwart, sondern auf solche an Alois Josef Siegwart resp. dessen Erben bezieht, durchaus nicht die gleiche Sache wie ersterer. Dagegen sind die Erben des Alois Josef Siegwart als solche zur Beschwerde nicht legitimirt, sondern ist dies einzig Xaver Siegwart. Denn der Beschluß vom 1. Juni 1891 richtet sich einzig gegen diesen. Die Behauptung der Re¬ kurrenten, daß solange der Nachlaß zwischen mehreren Miterben nicht getheilt ist, die Erbschaft die „juristische Person“ des Erb¬ lassers fortsetze, entbehrt aller Begründung. Richtig ist freilich, daß in der Doktrin bestritten ist, ob der ruhenden (noch nicht ange¬ tretenen resp. erworbenen) Erbschaft die Eigenschaft einer juristischen Person zuzuschreiben sei. Allein dies steht hier gar nicht in Frage; hier handelt es sich vielmehr um eine von den Erben angetretene Erbschaft; daß aber mit dem Erbschaftserwerbe das Vermögen des Erblassers Vermögen (Miteigenthum im weitern) Sinne der Erben im Verhältnisse ihrer Erbschaftsantheile wird und daß da¬ her der Antheil eines Erben au einer noch unvertheilten Erbschaft für Schulden des Erben haftet, unterliegt doch nicht dem minde¬ sten Zweifel. Im vorliegenden Falle nun aber ist unbestritten, daß Xaver Siegwart zu einem Sechstheil Miterbe des Alois Josef Siegwart ist und es kann daher nicht bezweifelt werden, daß der Erbschaftsantheil des Xaver Siegwart für Schulden dieses Erben mit Beschlag belegt werden konnte. Daraus folgt dann von selbst, daß der auf den Erbschaftsantheil des Xaver Siegwart gelegte Beschlag die übrigen Miterben nicht berührt, also auch nicht eine Verletzung der verfassungsmäßigen Eigenthumsgarantie oder eine Rechtsverweigerung diesen gegenüber enthalten kann.

2. Eine Verletzung des Art. 52 der nidwaldenschen Kantons¬ verfassung liegt ebenfalls nicht vor, denn es ist richtig, daß, wie die Regierung des Kantons Nidwalden ausführt, Art. 52 K.=V. dem Landammann lediglich Kompetenzen in Civilsachen zuweist, ohne dagegen darüber zu eutscheiden, wem die Befugniß zur Anordnung von Sicherungsmaßregeln in Verwaltungssachen zustehe.

3. Ernstlich in Frage kommen kann nur, ob nicht eine Ver¬ letzung des Art. 59 Abs. 1 B.=V. vorliege, weil es sich um eine persönliche Ansprache an Xaver Siegwart handle, für welche dieser an seinem Wohnorte in Luzern belangt werden müsse und für welche außerhalb seines Wohnortskantons ein Arrest auf sein Ver¬ mögen nicht gelegt werden dürfe. Allein auch dies ist zu verneinen. Die Nach= und Strafsteuerforderung, um welche es sich handelt, ist nicht eine civilrechtliche, sondern eine öffentlich=rechtliche Steuer¬ und Bußenforderung, welche aus dem staatlichen Hoheitsrechte ab¬ geleitet wird und den Belangten nicht als Privatrechtssubjekt son¬ rn als Mitglied der staatlichen Gemeinschaft ergreift. Derartige öffentlich=rechtliche Forderungen erscheinen aber, wie das Bundes¬ gericht bereits in seiner Entscheidung in Sachen Holliger vom

20. November 1884 (Amtliche Sammlung X, S. 458 u. ff.) ausgesprochen hat, nicht als persönliche Ansprachen im Sinne des Art. 59 Abs. 1 B.=V.; das Anwendungsgebiet der letztern Ver¬ fassungsbestimmung beschränkt sich auf das Gebiet des Privat¬ rechts; es umfaßt nur civilrechtliche Forderungen, dagegen weder, wie von jeher anerkannt wurde (vergleiche z. B. Entscheidung in Sachen Sutermeister, Amtliche Sammlung XIV, S. 520) straf¬ rechtliche Bußenforderungen, noch überhaupt öffentlich=rechtliche, speziell verwaltungsrechtliche Ansprüche. Die Entscheidung über Bestand und Umfang öffentlich=rechtlicher Forderungen steht der Natur der Sache nach den Behörden desjenigen Kantons zu, dessen Gesetzgebung diese Forderungen beherrscht. Die Behörden anderer Kantone sind dazu, wie in der citirten bundesgerichtlichen Entscheidung in Sachen Holliger ausgeführt ist, nicht berufen, die Civilgerichte nicht, weil ihr Wirkungskreis sich regelmäßig auf die Entscheidung eivilrechtlicher Streitigkeiten beschränkt, die Verwaltungs¬ behörden oder Gerichte nicht, weil sie nur das Verwaltungsrecht des eigenen Kantons, nicht aber dasjenige anderer Kantone oder Staaten anzuwenden haben. Auch die Realistrung öffentlich¬ rechtlicher Forderungen muß nicht wie diejenige privatrechtlicher An¬ sprachen gemäß Art. 59 Abs. 1 B.=V. am Wohnorte des Schuld¬ ners gesucht werden; es ist vielmehr jeder Kanton befugt, die aus seinem öffentlichen Rechte entspringenden Forderungen, soweit ihm dies thatsächlich möglich ist, auf seinem Gebiete in das dort be¬ findliche Vermögen des Schuldners zu vollstrecken. Dies ergibt sich schon daraus, daß eine bundesrechtliche Verpflichtung der Kantone administrative speziell steuerrechtliche Entscheidungen eines andern Kantons zu vollstrecken nicht besteht, da Art. 61 B.=V. sich, wie in der bundesrechtlichen Praxis völlig feststeht, lediglich auf Civil¬ urtheile bezieht. Es kann daher gewiß den Kantonen nicht unter¬ sagt werden, administrative speziell steuerrechtliche Entscheidungen ihrer Behörden auch gegen auswärts Wohnende auf ihrem Ge¬ biete zu vollstrecken, andernfalls träte ja bei einer bundesrechtlich völlig zulässigen Vollstreckungsverweigerung des Wohnortskantons ein Zustand vollständiger Rechtslosigkeit ein. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.