opencaselaw.ch

17_I_352

BGE 17 I 352

Bundesgericht (BGE) · 1891-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

53. Urtheil vom 4. September 1891 in Sachen Märki und Genossen. A. Durch eine vom Kantonsrathe des Kantons Appenzell Außerrhoden am 19. November 1888 genehmigte Verordnung vom 17. Juli 1888 hat der Regierungsrath des Kantons Appen¬ zell Außerrhoden „auf Grund und in Anwendung von Art. 50 B.=V. Art. 4 u. s. w. K.=V. und der bezüglichen Bestimmungen des Strafgesetzes“ der Heilsarmee die Veranstaltung von Auf¬ zügen und öffentlichen Versammlungen im Kantonsgebiete unter¬ sagt. Als öffentlich sind nach Art. 1 litt. c dieser Verordnung unter anderm zu betrachten „die Versammlungen, zu denen durch öffentlichen Anschlag, durch Aufruf in öffentlichen Blättern, durch das Vertheilen von Zeddeln oder durch Aufbieten von Haus zu Haus eingeladen wird.“ Auf Grund dieser Verordnung wurden durch Urtheil des appenzell=außerrhodischen Bezirksgerichtes des Hinterlandes vom 13. April 1891 Karl Märki, von Mandach „Kapitain“ der sogenannten Heilsarmee und die im Ingresse dieses Urtheils genannten „Soldaten“ der Heilsarmee des Un¬ gehorsams gegen amtliche Verfügungen für schuldig erklärt, weil sie durch von Wirthschaft zu Wirthschaft getragene und vertheilte Zeddel zu einer Heilsarmeeversammlung eingeladen haben. Karl Märki wurde zu 25 Fr. Geldbuße, eventuell 4 Tage Arbeits¬ strafe, die übrigen zu je 10 Fr. Geldbuße eventuell 2 Tagen Arbeitsstrafe verurtheilt. B. Gegen dieses Urtheil ergriffen Karl Märki und Genossen den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, weil dasselbe in offenbarem Widerspruche mit den Art. 6 u. 8. K.=V. stehe. Nach Art. 8 K.=V. stehe es jedem Einwohner des Kantons frei, seine Gedanken mündlich, schriftlich oder gedruckt bekannt zu machen, unter Vorbehalt der gesetzlichen Verantwortlichkeit für den Mi߬ brauch dieses Rechts. Die Heilsarmee habe das verfassungsmäßige Recht, ihr Organ, den „Kriegsruf“ druken zu lassen und dasselbe sowie Einladungskarten zu ihren Versammlungen auszutheilen. Dieses verfassungsmäßige Recht könne von keiner Administrativ¬ behörde, auch vom Großen Rathe nicht, geschmälert werden und es dürfen daher die Salutisten gemäß Art. 6 K.=V. nicht be¬ straft werden, wenn sie von demselben Gebrauch machen. Ein Mißbrauch des in Art. 8 K.=V. gewährleisteten Rechtes nämlich liege offenbar nicht vor, da kein Gesetz das Einladen zu Ver¬ sammlungen verbiete. Danach werde beantragt, es sei das ange¬ gefochtene Strafurtheil aufzuheben unter Kostenfolge. C. Der Regierungsrath des Kantons Appenzell Außerrhoden trägt auf Abweisung des Rekurses an, indem er ausführt: Das in der regierungsräthlichen Verfügung vom 17. Juli 1888 ent¬ haltene Verbot durch öffentlichen Anschlag u. s. w. zu Versamm¬ lungen der Heilsarmee einzuladen, stehe nicht im Widerspruche mit Art. 8 K.=V.; es enthalte im Gegentheil nur eine Schutz¬ maßregel gegen einen Mißbrauch des in Art. 8 cit. gewährleiste¬ ten Rechtes, wie sie in der Verfassung ausdrücklich vorbehalten und durch die Zudringlichkeit, mit welcher die Heisarmee ihre Einladungen u. s. w. vertheilt habe, nöthig geworden sei. Eben¬ sowenig sei Art. 6 K.=V. verletzt, nach welchem Niemand ge¬ richtlich verfolgt oder verhaftet werden dürfe als in den durch das Gesetz bezeichneten Fällen und in den durch dasselbe vorge¬ chriebenen Formen. Freilich bedrohe kein Gesetz das Einladen zu Versammlungen mit Strafe, aber § 60 des appenzellischen Strafgesetzes bedrohe den Ungehorsam gegen Verfügungen und Weisungen von Staats= und Gemeindebehörden oder einzelner Be¬ amten mit Strafe. Auf diese Gesetzesbestimmung stütze sich das angefochtene Urtheil. Die Rekurrenten haben, wie sie selbst zuge¬ stehen, durch Vertheilen der Einladungskarten von Wirthshaus zu Wirthshaus der amtlichen Verfügung vom 17. Juli 1888 zuwider gehandelt und sich dadurch des Delikts des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig gemacht. Regierungsrath und Kantonsrath seien zu Erlaß der Verfügung vom 17. Juli 1888

kompetent gewesen, wie sich aus Art. 50 B.=V. und 4 K.=V. ergebe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das angefochtene Strafurtheil stützt sich auf ein Gesetz, den § 60 des appenzell=außerrhodischen Strafgesetzes, welches den Un¬ gehorsam gegen Verfügungen der Staats= oder Gemeindebehörden mit Strafe bedroht. Der Grundsatz des Art. 6 K.=V. ist also offenbar nicht verletzt. Vielmehr kann sich nur fragen, ob nicht eine Verfassungsverletzung deßhalb vorliege, weil die behördliche Verfügung, welcher die Rekurrenten zugestandenermaßen zuwider¬ gehandelt haben und wegen deren Uebertretung sie bestraft wurden die Verordnung vom 17. Juli 1888, formell oder materiell ver¬ fassungswidrig sei.

2. Die Verfügung vom 17. Juli 1888 ist, wie in derselben ausdrücklich ausgesprochen wird, in Anwendung des Art. 50 Abs. 2 B.=V. erlassen worden. Es ist nun, und gewiß mit Recht, nicht behauptet worden, daß nach appenzell-außerrhodischem Ver¬ fassungsrechte Maßnahmen, wie sie in der Verordnung vom 17. Juli 1888 in Anwendung des Art. 50 Abs. 2 cit. getroffen sind, nur im Gesetzgebungs= nicht im Verordnungswege getroffen wer¬ den können; behauptet ist vielmehr nur, jene Verfügung sei de߬ halb verfassungswidrig, weil sie das verfassungsmäßige Recht der freien Meinungsäußerung verletze. Das Bundesgericht hat nun aber bereits in frühern Entscheidungen (vergl. Entscheidung in Sachen Märki und Genossen vom 29. November 1889, Amtliche Sammlung XV, S. 682 u. ff.; in Sachen Gentil und Genossen vom 5. März 1887, Amtliche Sammlung XIII, S. 19 u. ff.) ausgesprochen, daß in dem Verbot der öffentlichen Einladung zu Heilsarmeeversammlungen nicht eine Beschränkung der freien Meinungsäußerung sondern lediglich eine Beschränkung der Publi¬ zität der Versammlungen der Heilsarmee liege. Diese Versamm¬ lungen aber erscheinen wesentlich als Versammlungen zu gemein¬ samer Ausübung von Kultushandlungen und es beurtheile sich daher die Zuläßigkeit der aufgestellten Beschränkungen ausschlie߬ lich nach dem die Kultusfreiheit normirenden Art. 50 B.=V.; das Bundesgericht sei daher gemäß Art. 59 Ziffer 6 O.=G. zu Be¬ urtheilung sachbezüglicher Beschwerden nicht kompetent, sondern es fallen dieselben in die Kompetenzen der politischen Bundesbehörden. Hieran ist auch im vorliegenden Falle festzuhalten, wobei rück¬ sichtlich der Begründung einfach auf die angeführten frühern Ent¬ scheidungen des Bundesgerichtes verwiesen werden kann, deren Be¬ gründung die Rekurrenten zu widerlegen gar nicht versucht haben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Beschwerde wird wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes nicht eingetreten.