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17_I_34

BGE 17 I 34

Bundesgericht (BGE) · 1891-01-01 · Deutsch CH
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7. Urtheil vom 17. Januar 1891 in Sachen Marti & Widmer. A. Die Firma Marti & Widmer in Frick hatte im Konkurse des Franz Josef Wehrle in Bruggen, Kantons St. Gallen, eine Forderung von 48 Fr. 30 Cts. angemeldet, für welche sie in Klasse VII voll befriedigt wird. Sie hatte nun aber, in Verbin¬ dung mit fünf andern in der gleichen Klasse lozirten Gläubigern, gegen Gebrüder Humbel in Niederbüren einen Lokationsprozeß geführt, in welchem letztere obsiegten und in welchem Marti & Widmer und Genossen zu einer Kostenentschädigung von 190 Fr. an den Gegner verurtheilt wurden. Am 3./4. Oktober 1890 er¬ wirkten Gebrüder Humbel beim Bezirksamte Goßau, gestützt auf Art. 247 litt. a und c der st. gallischen Civilprozeßordnung, eine Verfügung, wodurch auf das Guthaben der Firma Marti & Widmer im Konkurse Wehrle (ebenso wie auf die Guthaben anderer betheiligter Gläubiger) Beschlag gelegt wurde in dem Sinne, „daß der Betrag von 190 Fr., welcher den Gebrüder „Humbel laut bezirksgerichtlichem Urtheil Goßau vom 25. August „a. c. in Form von Kosten und unter solidarischer Haftbarkeit „gesprochen worden ist, zu deren Gunsten verhaftet werde.“ Das Gesuch war damit begründet worden, daß mehrmalige Zahlungs¬ aufforderungen erfolglos geblieben feien und Marti & Widmer (sowie wie andere betheiligte Gläubiger) im Kanton St. Gallen keinen festen Wohnsitz haben und für die Schuld solidarische Haftbarkeit bestehe. Marti & Widmer rekurrirten an den Re¬ gierungsrath des Kantons St. Gallen, wegen Verletzung des Art. 59 B.=V., wurden aber von diesem durch Entscheidung vom

27. Oktober 1890 abgewiesen, weil „es sich um Arrestlegung „auf ein Vermögen handle, welches zum Theil von Kantons¬ „bürgern, zum Theil von Nichtkantonsbürgern angesprochen werde, „welche zusammen solidarisch haften. B. Nunmehr ergriff Advokat Dr. A. Hoffmann in St. Gallen Namens der Firma Marti & Widmer den staatsrechtlichen Re¬ kurs an das Bundesgericht, indem er ausführt: Der Arrest sei nicht, wie der Regierungsrath des Kantons St. Gallen behaupte, auf ein den dabei betheiligten Konkursgläubigern des I. Wehrle gemeinsames Aktivum, sondern auf die einzelnen Konkursdividen¬ denbetreffnisse gelegt worden, welche jeder dieser Gläubiger aus der genannten Konkursmasse selbständig für sich zu beziehen habe. Würde es sich übrigens auch um ein gemeinschaftliches Aktivum dieser Gläubiger handeln, so wäre der Arrest auf das Antheils¬ betreffniß der Rekurrentin, welche aufrechtstehend und im Kanton Aargau fest niedergelassen sei, nach Art. 59 Abs. 1 B.=V. doch gerade so unzuläßig, wie es der Arrest auf ein ihr ausschließlich

zustehendes Aktivum sei. Ebenso gleichgültig sei, ob für die Kosten¬ forderung der 190 Fr. solidarische Haftbarkeit bestehe oder nicht. Demnach werde beantragt, es sei der Beschluß des Regierungs¬ rathes des Kantons St. Gallen vom 27. Oktober 1890 auf¬ zuheben. C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerken die Rekursbeklagten Gebrüder Humbel im Wesentlichen: Die Rekur¬ rentin sei zum Rekurse gar nicht berechtigt. Die Verfügung des Bezirksamtes Goßau vom 3. Oktober 1890 habe keinen andern Zweck, als den, zu bewirken, daß Gebrüder Humbel für den ihnen gesprochenen Kostenbetrag von 190 Fr., als Akzessorium ihrer im Konkurse angemeldeten Hauptforderung, (ebenso wie für diese selbst) aus dem im Konkurse Wehrle auf die VII. Klasse ent¬ fallenden Massabetrage befriedigt werden. Da nach der Lage der Masse Wehrle Marti & Widmer auch dann, wenn dies geschehe, für ihre Konkursforderung noch voll und ganz befriedigt werden, so haben sie absolut kein Interesse und daher auch kein Recht, sich gegen die Verfügung vom 3. Oktober 1890 und den Re¬ gierungsbeschluß vom 27. Oktober zu beschweren. Es müsse ange¬ nommen werden, die Firma Marti & Widmer selbst wisse von dem Rekurse gar nichts, sondern es sei derselbe von ihrem In¬ kassobevollmächtigten, dem Rechtsagenten Thurnheer, ohne ihr Wissen veranlaßt worden. Wenn übrigens die Rechte von Marti & Widmer durch die angefochtene Verfügung auch wirklich ge¬ fährdet würden, so wäre die Beschwerde doch unbegründet. Das Streitobjekt, der Massebetrag der VII. Klasse im Konkurse Wehrle, liege im Kanton St. Gallen; dieses Streitobjekt dürfe nicht dis¬ lozirt oder aushingegeben werden, bis der Streit gänzlich erledigt sei; es handle sich um eine auf das kankonale Prozeßrecht (Art. 254 der st. gallischen Civilprozeßordnung) sich stützende, mit Art. 59 B.=V. nicht unvereinbare Verfügung zu Erhaltung des gegebenen Zustandes einer Sache, worüber ein Rechtsstreit walte. Ebenso könne hier vom einer Verletzung des Art. 59, Abs. 1 B.=V. deßhalb nicht die Rede sein, weil die sämmtlichen Prozeßkostenschuldner solidarisch haften, ein Theil derselben aber im Kanton St. Gallen wohne, wo also zufolge der bestehenden Solidarität auch die Rekurrentin belangt werden könne. Demnach werde beantragt: Das Bundesgericht wolle den Rekurs als einen total unbegründeten abweisen und die Rekurrentin in die Kosten des Rekursverfahrens verurtheilen. D. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters ist vom An¬ walte der Rekurrentin produzirt worden: 1. Eine Prozeßvollmacht der Rekurrentin „betreffend Sequesterauflösung“ vom 16. De¬ zember 1890; 2. Eine amtliche Erklärung des Gerichtsschreibers von Goßau, Namens der Konkurskommission des dortigen Be¬ zirksgerichtes, datirt den 16. Dezember 1890, in welcher unter an¬ derm erklärt wird, daß der verfügte Sequester für alle Streit¬ betheiligten bindend sei und daher, so lange die angefochtene Sequesterverfügung aufrecht erhalten werde, die Konkurskommission jedem davon betroffenen Gläubiger im Konkurse Wehrle, also auch der Rekurrentin, an ihrer Konkursdividende einen verhältni߬ mäßigen Abzug machen müsse und zwar nicht nur, für den auf sie entfallenden sechsten Theil der Prozeßkostenforderung von 190 Fr. sondern auch für die auf zwei im Konkurse leer aus¬ gehende Gläubiger entfallenden Quoten dieser Forderung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Vollmacht des Anwaltes der Rekurrentin zur Be¬ schwerde ist dargethan. Wie sich aus der Erklärung des Gerichts¬ schreibers von Goßau vom 16. Dezember 1890 ergibt und wie übrigens, da ja die in Rede stehende Prozeßkostenschuld nicht eine Schuld der Konkursmasse Wehrle, sondern eine solche der ein¬ zelnen im Prozesse unterlegenen Gläubiger ist, von vornherein als einleuchtend erscheinen mußte, ist die Beschwerde auch nicht gegenstandslos; es kann vielmehr keinem Zweifel unterliegen, daß neben den Betreffnissen anderer Gläubiger auch die der Rekur¬ rentin zukommende Konkursdividende für die Prozeßkostenforderung der Rekursbeklagten mit Arrest belegt worden ist und bis zur Aufhebung des Arrestes nicht, beziehungsweise nicht in vollem Betrage, ausbezahlt wird. Richtig ist dagegen allerdings, daß die Rekurrentin seiner Zeit absolut kein Interesse daran hatte, die Lokation der Rekursbeklagten in Klasse VII zu bestreiten. Allein dies ist natürlich für das Schickfal der gegenwärtigen Beschwerde völlig unerheblich.

2. Der durch die Verfügung des Bezirksamtes Goßau vom

3. Oktober 1890 auf die Konkursdividende der Rekurrentin ge¬ legte Beschlag ist ohne Zweifel ein eigentlicher, zu Sicherung einer Forderung gelegter Arrest und nicht, wie die Rekursbeklagten an¬ deuten, eine vorsorgliche Verfügung zu Erhaltung „des gegebenen Zustandes“ einer streitigen Sache. Dies ergibt sich zur Evidenz aus dem Inhalte der Verfügung selbst sowie den durchaus auf den Arrest und nicht auf die vorsorgliche Verfügung bezüglichen Gesetzesbestimmungen, auf welche die Beschlagnahme begründet worden ist.

3. Da der Arrest, wie bemerkt, zweifellos auf Vermögen (eine Forderung) der Rekurrentin gelegt worden ist, letztere aber un¬ bestrittenermaßen aufrechtstehend und im Kanton Aargau fest niedergelassen ist, so erscheint die Beschwerde gemäß Art. 59 Abs. 1 B.=V. als begründet. Daß die Rekurrentin für die For¬ derung der Rekursbeklagten mit andern, theilweise im Kanton St. Gallen wohnhaften, Personen solidarisch haften mag, ändert hieran nichts. Aus der Solidarität mehrerer Schuldner folgt durchaus nicht, daß sie alle vor dem gleichen Richter müssen be¬ langt werden können; vielmehr bleibt auch für Solidarschuldner die verfassungsmäßige Gewährleistung des Gerichtsstandes des Wohnortes bestehen (siehe Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Sandi=Gilli Amtliche Sammlung XI, S. 430.) Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird mithin der angefochtene, durch Verfügung des Bezirksamtes Goßau vom

3. Oktober 1890 gelegte und durch Entscheidung des Regierungs¬ rathes des Kantons St. Gallen vom 27. Oktober 1890 auf¬ rechterhaltene Arrest, soweit derselbe die Rekurrentin betrifft, auf¬ gehoben.