Volltext (verifizierbarer Originaltext)
8. Urtheil vom 13. März 1891 in Sachen Schneider. A. Am 12. Februar 1889 verehelichten sich vor dem Civil¬ standsamt Küßnacht (Zürich) der aus Volkhardinghausen, Fürsten¬ thums Waldeck=Pyrmont, gebürtige Metalldreher Georg Heinrich Schneider und Susanna Albertina Fenner von Küsnacht, Kantons Zürich. Schneider war bereits am 29. Juni 1888 auf seinen Antrag aus dem waldeck'schen Staatsverbande entlassen worden und hatte damit, nachdem er seinen Wohnsitz außerhalb des deutschen Reichsgebietes verlegt hatte und ihm die Entlassungs¬ urkunde durch Vermittlung der kaiserlich=deutschen Gesandtschaft in Bern ausgehändigt worden war, die deutsche Reichs= und die waldeck'sche Staatsangehörigkeit verloren. Als er daher zum Zwecke seiner Verehelichung in der Schweiz bei den waldeck'schen Behörden um Ausstellung der nöthigen Ausweispapiere, insbe¬ sondere einer Staatsangehörigkeitsbescheinigung nachsuchte, wurde ihm dies durch Bescheid des Landesdirektoriums der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont vom 15. November 1888, verweigert. Nichtsdestoweniger wurde die Ehe durch das Civilstandsamt Küsnacht abgeschlossen. Mit Weisung des Friedensrichteramtes Oberstraß vom 15. August 1890 leitete Susanna Albertina Schneider beim Bezirksgerichte Zürich Scheidungsklage gegen ihren derzeit unbekannt abwesenden Ehemann ein, dessen letzter schwei¬ zerischer Wohnsitz sich in Oberstraß befunden habe. Sowohl das
Bezirksgericht Zürich als die Appellationskammer des zürcherischen Obergerichtes wiesen indeß die Klage kostenfällig von der Hand, die Appellationskammer durch Entscheidung vom 13. Dezember 1890 und mit der Begründung: Die zwischen der Rekurrentin und dem Georg Heinrich Schneider vor Civilstandsamt Küsnacht abgeschlossene Ehe sei gemäß den Vorschriften des Bundesgesetzes eine rechtsgültige und als solche von den Gerichten zu respektiren, trotz des inkorrekten Verfahrens des Civilstandsamtes Küsnacht. Da es sich nicht um eine Ehe zwischen schweizerischen Staatsan¬ gehörigen handle, so könne sie gemäß Art. 56 C.=St.=G. nur dann von den schweizerischen Gerichten getrennt werden, wenn nachgewiesen werde, daß der Staat, welchem die Eheleute ange¬ hören, das zu erlassende Urtheil anerkenne. Möge der legislative Grund der Aufstellung dieser Gesetzesvorschrift gewesen sein, welcher er wolle und möge auch durch dieselbe die Unmöglichkeit hier¬ seitiger Scheidung der Ehe heimatloser Personen geschaffen worden seiu, so müsse doch an dem aufgestellten Prinzipe in der Gerichtspraxis unbedingt festgehalten werden. Denn das Bundes¬ gesetz betreffend Civilstand und Ehe habe gemäß seinem Inhalte grundsätzlich nur Geltung für schweizerische Staatsangehörige und Art. 56 bilde eine Ausnahmebestimmung für Ausländer, welche strikt und formell zu interpretiren sei und nicht auf Heimat¬ lose erstreckt werden dürfe. B. Gegen diese Entscheidung beschwert sich Susanna Albertina Schneider im Wege des staatsrechtlichen Rekurses beim Bundes¬ gerichte mit dem Antrag, das Bundesgericht wolle in Gutheißung des Rekurses das Bezirksgericht Zürich anweisen, auf das Ma¬ terielle der Scheidungsklage der Rekurrentin einzutreten. Sie machte wesentlich geltend: Das schweizerische Ehegesetz gelte offen¬ bar nicht nur für Schweizer, sondern für die Bewohner der Schweiz, gleichviel ob Schweizer oder Ausläuder. Für letztere seien nur einzelne Ausnahmebestimmungen zur Vermeidung von Konflikten und Nachtheilen getroffen. Solche Konflikte und Nach¬ theile seien da aber von vornherein ausgeschlossen, wo es sich nicht um einen Angehörigen eines auswärtigen Staates handle. In concreto liege dieser Fall vor. Die Eheleute Schneider=Fenner gehören keinem Staatsverbande an und es sei also kein Staat und keine Behörde da, welche sich um das Scheidungsurtheil be¬ kümmern oder demselben die Anerkennung versagen könnten, Art. 56 des Civilstands= und Ehegesetzes, welcher ausdrücklich eine klärung des Staates verlange, dem „die Eheleute angehören“ sei also gar nicht anwendbar. Der dort geforderte Nachweis sei weder zu erbringen, noch dürfe er gefordert werden. Der ange¬ fochtene Entscheid enthalte eine Rechtsverweigerung, da die An¬ wendung des eidgenössischen Ehegesetzes verweigert werde. C. Die Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erklärt, daß sie sich zu Bemerkungen über die Beschwerde nicht veranlaßt finde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Ehemann der Rekurrentin hatte unzweifeihaft seine deutsche Reichs= und Staatsangehörigkeit bereits vor seiner Verehelichung durch Entlassung verloren und war also, da er eine andere Staatsangehörigkeit nicht erworben hat, heimatlos. Freilich war Deutschland staatsvertraglich (Art. 7 des Niederlassungsvertrages vom 27. April 1876 und Art. 8 desjenigen vom 31. Mai
1890) verpflichtet, ihn trotz des eingetretenen Verlustes der Staats¬ angehörigkeit im Falle der Ausweisung aus der Schweiz wieder zu übernehmen. Allein dies ändert nichts daran, daß er nicht deutscher Staatsangehöriger, sondern Heimatloser war und ist. Nicht weil er deutscher Angehöriger gewesen wäre, sondern trotz¬ dem er die dortige Staatsangehörigkeit durch seine Entlassung verloren hatte, war das deutsche Reich der Schweiz gegenüber verpflichtet, ihn wieder aufzunehmen; durch die etwaige Abschie¬ bung nach seinem frühern Heimatlande lebte denn auch sein dor¬ tiges Bürgerrecht keineswegs ohne weiters wieder auf, sondern wäre er nur in die Lage gelangt, dasselbe unter Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen (durch Naturalisation) wieder zu er¬ werben, (vergl. Entscheid des Bundesgerichtes in Sachen Bundes¬ rath gegen Tessin vom 7. Februar 1891, Erw. 1.). War also der Ehemann der Rekurrentin zur Zeit seiner Verehelichung heimatlos, so hat die Ehefrau, da sie durch den Eheabschluß ein anderes Bürgerrecht nicht erwerben konnte, ihr ursprüngliches schweizerisches Bürgerrecht, gemäß der konstanten bundesrechtlichen Praxis, nicht verloren, sondern ist fortwährend Schweizerbürgerin
geblieben. Es ist denn übrigens auch wohl nicht zweifelhaft, daß mit Bezug auf die Ehefrau Schneider auch eine Pflicht des deutschen Reiches, dieselbe zu übernehmen, nicht besteht. Eine solche Pflicht der beiden Staaten ist staatsvertraglich lediglich in Betreff ihrer vormaligen Angehörigen stipulirt, welche ihr Bürger¬ recht verloren haben, ohne die Angehörigkeit eines andern Staates zu erwerben; die Ehefrau Schneider aber war ja niemals Ange¬ hörige des deutschen Reiches. Es handelt sich somit im vorlie¬ genden Falle nicht um die Scheidung einer Ehe zwischen Aus¬ ländern, sondern um die Scheidung einer zwischen einer Schwei¬ zerin und einem Nichtschweizer und zwar einem Nichtschweizer, der nicht Angehöriger eines fremden Staates sondern Heimat¬ loser ist, geschlossenen Ehe.
2. Fragt sich, ob Art. 56 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe auf diesen Thatbestand anwendbar sei, so ist dies gemäß dem Wortlaute und dem Sinne und Geiste der angeführten Ge¬ setzesbestimmung zu verneinen. Art. 56 spricht von Ehen zwischen „Ausländern“, er setzt also voraus, daß beide Ehegatten Aus¬ länder seien. Er verlangt im Fernern den Nachweis, daß der Staat, „dem die Eheleute angehören“, das zu erlassende Urtheil anerkenne; er hat also nur Eheleute im Auge, die einem be¬ stimmten fremden Staate angehören, nicht aber auch solche, welche überhaupt keinem bestimmten Staate angehören oder von welchen der eine Theil heimatlos, der andere dagegen nicht Aus¬ länder sondern gegentheils Schweizerbürger ist. Dem entspricht denn auch der Zweck des Gesetzes. Der Gesetzgeber wollte durch die Vorschrift des Art. 56 die Verwickelungen vermeiden, welche entstehen konnten, wenn ein schweizerisches Ehescheidungs= oder Nichtigkeitsurtheil im Heimatstaate der Parteien nicht anerkannt würde, so daß dieselben dort fortwährend als verheirathet galten; von solchen Konflikten kann aber dann keine Rede sein, wenn die Parteien überhaupt keinem ausländischen Staate angehören, sondern heimatlos oder theils heimatlos theils Inländer sind.
3. Danach kann denn die Anhandnahme der Scheidungsklage im vorliegenden Falle nicht wegen Mangels des in Art. 56 cit. geforderten Nachweises verweigert werden. Wenn im Fernern die Appellationskammer darauf abstellt, daß das Bundesgesetz be¬ treffend Civilstand und Ehe sich seinem Inhalte nach prinzipiell nur auf Schweizerbürger beziehe und auf Ausländer sich nur insoweit erstrecke, als es dies ausdrücklich vorschreibe, so erscheint dies nicht als richtig. Das Gesetz bringt, wenn es auch freilich rücksichtlich der Eheverhältnisse der Ausländer deren heimatlichem Rechte in verschiedenen Richtungen (vergl. u. A. Art. 31) Ein¬ fluß gestattet, doch in keiner Weise zum Ausdrucke, daß seine Normen prinzipiell nur für Schweizerbürger gelten; insbesondere ergibt sich gerade aus Art. 56, daß für Scheidungsklagen der Ausländer prinzipiell der schweizerische Richter angerufen werden kann und dessen Kompetenz nur insofern es sich um Ausländer handelt, die einem bestimmten Staate angehören, durch die Noth¬ wendigkeit des dort geforderten Nachweises beschränkt wird andernfalls würde ja auch die Ehescheidung (wie übrigens bei Annahme der Ansicht der Appellationskammer auch der Eheab¬ schluß) für heimatkose, in der Schweiz domizilirte Personen völlig unmöglich. Es gäbe für Ehesachen solcher Personen weder ein anwendbares Recht noch einen Gerichtsstand.
4. Demgemäß kann sich denn nur noch fragen, ob nicht in casu die Scheidungsklage deßhalb von der Hand zu weisen sei, weil der Ehemann keinen Wohnsitz in der Schweiz hat, die Ge¬ richtsstandsnorm des Art. 43 Abs. 1 C. St,=G. also nicht an¬ wendbar ist und nun der Gerichtsstand des Abs. 2 ibidem nur dann Anwendung finde, wenn der Ehemann Schweizerbürger ist. Auch dies ist indeß zu verneinen. Es mag dahingestellt bleiben, ob im Allgemeinen der Gerichtsstand des letzten schweizerischen Wohnortes, wie ihn Art. 43 Abs. 2 cit. statuirt, auch für Aus¬ länder gelte. In Fällen der vorliegenden Art nämlich ist derselbe jedenfalls begründet. Art. 43 Abs. 2 cit. will unzweifelhaft schweizerischen Ehegatten einen Gerichtsstand in der Schweiz sichern; dabei ist, der normalen Gestaltung der Verhältnisse ent¬ prechend, zunächst wohl nur an den Fall gedacht worden, daß beide Ehegatten Schweizer sind, respektive daß der Ehemann dies ist, während der anormale hier vorliegende Fall, daß die Ehefrau Schweizerin, der Ehemann dagegen Heimatloser ist, nicht in Betracht gezogen wurde. Allein im Sinne und Geiste des Gesetzes liegt es gewiß, auch in diesem Falle dem schweizerischen Ehegatten
den schweizerischen Gerichtsstand zu wahren und es ist daher hier die Scheidungsklage am letzten schweizerischen Wohnorte zuzu¬ lassen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als begründet erklärt und es wird mithin der Rekurrentin ihr Rekursbegehren zugesprochen.