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37. Urtheil vom 15. Mai 1891 in Sachen Tresch. A. Jungfrau Barbara Tresch ab der Schipfen zu Silenen, Kantons Uri, stand vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit vom 22. Juni 1881 gemäß dem kantonalen Gesetze unter Geschlechtsvormundschaft. Nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes dauerte diese Vor¬ mundschaft thatsächlich fort. Barbara Tresch, welcher in der Ver¬ waltung ihres Vermögens eine gewisse Selbständigkeit belassen wurde, beschwerte sich zunächst nicht hiegegen. In Folge einer von dem Pfarrhelfer Franz Josef Zgraggen in Silenen ihr sowie seiner Köchin Anna Zgraggen gemachten Schenkung seines ganzen Vermögens wurde nun aber Barbara Tresch, da die Verwandten des Schenkgebers dessen Entmündigung erwirkten, und die Schen¬ kung als erschlichen anfochten, in Straf= und Civilprozesse ver¬ wickelt; sie verlangte nunmehr in den Jahren 1887 und 1888 wiederholt bei den urnerischen Behörden die Aufhebung der Vor¬ Im mundschaft, wurde indeß mit ihren Begehren abgewiesen. Februar 1891 stellte sie von neuem beim Gemeinderathe von Silenen und nach dem sie von diesem durch Beschluß vom 14. Fe¬ bruar abgewiesen worden war, beim Regierungsrathe des Kantons Uri das Begehren um Aufhebung der Vormundschaft und Aner¬ kennung ihrer vollständigen Handlungsfähigkeit, sowie in Folge dessen ihrer Berechtigung, ihre Rechte in einem von dem Vor¬ munde des Pfarrhelfers Zgraggen gegen sie eingeleiteten Civilpro¬ zesses selbst zu wahren. Der Regierungsrath des Kantons Uri wies durch Entscheidung vom 28. Februar 1891 das Begehren um Entvogtigung ab, indem er dagegen den Gemeinderath von Silenen einlud, der Tresch für den eingeleiteten Prozeß einen un¬ parteiischen Vertreter vorzuschlagen. Diese Entscheidung stützt im Wesentlichen auf die Vernehmlassung des Gemeinderathes von Silenen, in welcher ausgeführt wird: Nachdem die Tresch mit ihren frühern Begehren um Entvogtigung in allen Instanzen ab¬ gewiesen worden sei und der Sachverhalt sich seither nicht geändert habe, auch keine neuen Beweismittel vorliegen, liege res judicata vor und sei die Tresch zur Beschwerde überhaupt nicht mehr be¬ rechtigt; die Tresch besitze übrigens nicht die nöthigen geistigen Fähigkeiten um ihre ökonomischen Verhältnisse selbst zu ordnen; aus der Art und Weise, wie sie bisher ihr Vermögen, soweit ihr dasselbe überlassen worden sei, verwaltet habe, ergebe sich, daß sie sich der Gefahr eines künftigen Nothstandes aussetzen würde, wenn sie als handlungsfähig erklärt würde. Sie sei nunmehr 51 Jahre alt, habe stets unter Vormundschaft gestanden, sei als eine leichtgläubige, geistig beschränkte Person bekannt; ihre unbe¬ sonnene, geradezu leichtsinnige Handlungsweise in dem gegen sie eingeleiteten Forderungsprozesse des Pfarrhelfers Zgraggen respek¬ tive seines Vormundes ließe das schlimmste für ihre ökonomische Zukunft befürchten. B. Gegen diesen Entscheid beschwert sich Barbara Tresch mit Eingabe vom 4./8. April 1891 beim Bundesgerichte wegen Nicht¬ anwendung des Bundesgesetzes betreffend die persönliche Handlungs¬ fähigkeit, indem sie den Antrag stellt: Das Bundesgericht wolle erkennen, die am 28. Februar 1891 vom Regierungsrathe von Uri über die Rekurrentin verordnete Vormundschaft sei als unge¬ setzlich aufgehoben. Sie produzirt ein schriftliches Zeugniß einer Anzahl angesehener Bürger von Silenen sowie ein ärztliches Gut¬ achten zum Nachweise dafür, daß sie als rechtschaffene, sparsame, häusliche und vernünftige Person anerkannt sei und sich im vollen Besitze aller Geisteskräfte befinde, auch geistig und physisch nor¬ mal entwickelt sei. In rechtlicher Beziehung führt sie aus: Von einer res judicata könne hier nicht die Rede sein; zunächst lasse sich die Fortdauer einer früher verhängten Geschlechtsvormund¬ schaft durch nichts rechtfertigen und sodann könne überhaupt die Aufhebung der Entmündigung stets verlangt werden. Nun stelle die angefochtene Entscheidung des Regierungsrathes einen bundes¬
rechtlich zuläßigen Entmündigungsgrund nicht fest, da dieselbe kein körperliches oder geistiges Gebrechen der Rekurrentin feststelle und noch weniger sage, daß die Rekurrentin wegen eines solchen zur Verwaltung ihres Vermögens unfähig sei. Der Regierungsrath stelle vielmehr einfach auf die Erklärungen des Gemeinderathes ab; das sei aber kein Motiv; in Wirklichkeit könne denn auch der Regierungsrath einen Entmündigungsgrund nicht feststellen, eben ein solcher nicht vorliege, die Rekurrentin gegentheils sehr wohl fähig sei ihre Angelegenheiten selbst zu verwalten. Es handle sich um ein verstecktes Festhalten der abgeschafften Geschlechtsvor¬ mundschaft. C. Der Regierungsrath des Kantons Uri bemerkt in seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde im Wesentlichen: Da die Sachlage sich seit den frühern die Entvogtigungsbegehren der Re¬ kurrentin abweisenden Entscheidungen der kantonalen Instanzen nicht erheblich verändert habe, so müsse sich zunächst fragen, ob die Beschwerde überhaupt noch als zulässig zu betrachten und nicht das Beschwerderecht verwirkt sei. Die Beschwerde sei aber auch materiell unbegründet. Das Bundesgericht habe stets anerkannt, daß von einer Verletzung des Bundesgesetzes betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit dann keine Rede sein könne, wenn die Be¬ vogtigung sich auf einen bundesrechtlich zuläßigen Grund stütze und blos streitig sei, ob dieser Grund in concreto zutreffe; in einem solchen Falle könnte nur dann etwa von einer Verletzung des Bundesgesetzes gesprochen werden, wenn ein bundesrechtlich zuläßiger Entmündigungsgrund blos vorgeschoben worden sein sollte, um eine bundesrechtlich offenbar unzuläßige Bevogtigung zu begründen, respektive aufrecht zu erhalten. In concreto nun sei der Grund, aus welchem die Bevogtigung der Rekurrentin aufrecht erhalten werde, ein bundesrechtlich zuläßiger, aus Art. 5 Ziffer 1 B.=G. geschöpfter. Derselbe sei auch, wie des nähern ausgeführt wird, keineswegs ein blos vorgeschobener. Demnach werde beantragt, es sei die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerde kann nicht deßhalb als unzuläßig oder ver¬ spätet zurückgewiesen werden, weil die Rekurrentin gegen die frü¬ hern, ihre frühern Entvogtigungsbegehren abweisenden Entschei¬ dungen der kantonalen Behörden sich binnen nützlicher Frist nicht beschwert hat. Einmal nämlich wird überhaupt durch die Abwei¬ sung eines Entvogtigungsbegehrens, der Natur der Sache nach, nicht ausgeschlossen, daß später Seitens der gleichen Person auf Grund der nunmehrigen Sachlage ein neues Begehren um Auf¬ hebung der Vormundschaft gestellt werde. Sodann aber fällt in casu in Betracht, daß es sich hier, wie unten zu zeigen ist, über¬ haupt nicht um die Wiederaufhebung einer ausgesprochenen Ent¬ mündigung, sondern vielmehr nur um die deklarative Aner¬ kennung der vollen Handlungsfähigkeit der Rekurrentin handelt.
2. In der Sache selbst erscheint die Beschwerde ohne weiters als begründet. Denn: Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1881 siel die Geschlechtsvormundschaft über die Rekurrentin ipso jure dahin; letztere erlangte damit von selbst und ohne daß es einer vorgängigen behördlichen Aufhebung der Vormundschaft bedurft hätte, den Zustand der vollen Handlungs¬ fähigkeit und damit die Dispositionsbefugniß über ihr Vermögen wie die Fähigkeit, sich durch Rechtsgeschäfte zu verpflichten. Handlungsfähigkeit konnte nur durch Entmündigung, wenn in einem gegen sie eingeleiteten Entmündigungsverfahren ein bundes¬ rechtlich zuläßiger Entmündigungsgrund festgestellt wurde, wieder aufgehoben oder beschränkt werden. Eine Entmündigung der Re¬ kurrentin hat nun aber gar nie stattgefunden, da ein Entmündi¬ gungsverfahren gegen sie nie eingeleitet worden ist, vielmehr ist einfach die frühere Geschlechtsvormundschaft aufrechterhalten und fortgesetzt worden. Dies ist aber mit dem Bundesgesetze unver¬ träglich; nach diesem ist vielmehr die Rekurrentin so lange sie nicht in gesetzlicher Form aus einem bundesrechtlich zuläßigen Grunde entmündigt wird, vollkommen handlungsfähig und daher jederzeit berechtigt, die Aufhebung der thatsächlich fortbestehenden vormundschaftlichen Verwaltung zu verlangen. (Vgl. Entscheidung des Bundesgerichtes, Amtliche Sammlung IX, S. 482 f.) Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird mithin der Rekurrentin ihr Rekursbegehren zugesprochen.