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17_I_214

BGE 17 I 214

Bundesgericht (BGE) · 1891-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

36. Urtheil vom 3. April 1891 in Sachen Rossetti und Genossen. A. Durch Entscheidung vom 29. Dezember 1888 hat das Bundesgericht eine Beschwerde des C. Sciaroni und Genossen in Biasca wegen Verletzung des Art. 49, litt. 6 B.=V. für be¬ gründet und die Gemeinde Biasca für verpflichtet erklärt, von den auf die Rekurrenten entfallenden Gemeindesteuern für 1887 denjenigen Theil in Abzug zu bringen, welcher auf Ausgaben für den Unterhalt des römisch katholischen Kultus sich beziehe. Als Kultusausgaben hatten in dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Gemeindebudget für 1887 (neben Ausgaben für die Sakri¬ stane, ai parroci per i soliti uffici und per le ulive) figurirt:

a. Zehnten an den Kaplan (Beneficium Pellanda) Fr. 562 12 „ 604 80 „ den Probst „ 437 33 „ den Canonico-coadjutore Die Regierung des Kantons Tessin hatte der Beschwerde ent¬ gegengehalten, es wäre dieselbe erst nach einer Vermögensaus¬ scheidung zwischen der Pfarrei und der Gemeinde Biasca statthaft. Letztere besitze gegenwärtig beträchtliche Theile des katholischen Kirchengutes und erst nach einer Vermögensausscheidung zwischen Pfarrei und Gemeinde könnte beurtheilt werden, ob nicht die Einkünfte des Kirchengutes zu Bestreitung der Kultusausgaben genügen und ob also für letztere wirklich eine Steuer erhoben werden müsse, welche dann allerdings ausschließlich von den rö¬ mischen Katholiken getragen werden müßte. Sie hatte im Fernern darauf hingewiesen, daß jedenfalls die Zehntschuld der Gemeinde Biasea gegenüber verschiedenen kirchlichen Beneficien privatrecht¬ licher Natur sei. Das Bundesgericht führte in den Entscheidungs¬ gründen aus, die Einwendung der Regierung des Kantons Tessin werfe eine privatrechtliche Frage auf, welche im staatsrechtlichen Verfahren nicht entschieden werden könne und deren Pendenz jeden¬ falls die Anwendung einer verfassungsmäßigen Gewährleistung nicht auf unbestimmte Zeit suspendiren könne, um so weniger als die Behauptung betreffend die rechtliche Natur der Zehntleistungen durch nichts erwiesen sei. Die Aufgabe über etwaige privatrecht¬ liche Ansprüche der Pfarrei oder sonstiger Berechtigter gegenüber der Gemeinde zu entscheiden, falle nicht dem Bundesgerichte sondern den kompetenten Civilgerichten zu. Derartigen privatrechtlichen Ansprüchen werde durch die staatsrechtliche Entscheidung nicht vorgegriffen. B. Während der Dauer des dieser Entscheidung vorangegangenen Verfahrens hatte die Gemeinde Biasca, gemäß einem Beschlusse der Gemeindeversammlung vom 4. November 1888 die rückständigen Zehntleistungen bezahlt. Nach der bundesgerichtlichen Entscheidung beschloß die Gemeindeversammlung von Biasca am 10. November 1889, ein Begehren des Pfarreirathes um Bezahlung des den Priestern der Pfarrei schuldigen Zehnten, abzuweisen. Als nun aber daraufhin die Patrone des Kaplaneibeneficiums Pellanda den Kaplaneizehnten für 1889 gerichtlich einklagten, verweigerte die Gemeindeversammlung von Biasca am 16. März 1890 dem Gemeindevorstande die Prozeßvollmacht, und es wurde daher den Patronen des Beneficiums Pellanda am 1. April 1890 durch

Urtheil des Bezirksgerichtes Bellinzona=Riviera ihre Klage zu¬ gesprochen. Am 9. April 1890 forderte auch der Pfarreirath seiner¬ seits gerichtlich die Anerkennung der Zehntguthaben des Probst= und Koadjutoreibeneficiums. Die Gemeindeversammlung von Biasca beschloß am 1. Juni 1890, entgegen dem Antrag des Gemeinde¬ vorstandes, dieses Begehren ebenso wie ein am 16. Mai 1890 gestelltes Begehren der Patrone des Beneficiums Pellanda um Bezahlung der am 11. Mai 1890 verfallenen ersten Zehntrate für 1890 anzuerkennen; gleichzeitig beschloß sie gemäß dem Antrage einer von ihr am 20. April 1890 niedergesetzten Kommission, für den Zehnten die durch das Gesetz und Reglement für die Abgaben und jede andere Gemeindelast festgesetzte Vertheilungsart anzunehmen, also die für Bestreitung der kirchlichen Zehntlei¬ stungen nöthigen Beträge im gewöhnlichen Steuerwege aufzubringen. Gestützt auf diesen Gemeindebeschluß erwirkte der Pfarreirath am

11. Juni 1890 ein die erfolgte Annahme seines Rechtsbegehrens konstatirendes Urtheil des Bezirksgerichtes Bellinzona=Riviera. C. Mit Eingabe vom 10. Juni 1890 ergriffen Sebastiano Rosseti und Genossen (als akatholische Einwohner der Ge¬ meinde Biasca) gegen den Beschluß dieser Gemeinde vom 1. Juni gleichen Jahres den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Sie erblicken in dem angefochtenen Beschluße, welcher die Um¬ wandlung einer öffentlich=rechtlichen Verpflichtung zu Kultus¬ zwecken in ein Privatschuldverhältniß anstrebe, eine Verletzung des Art. 49, Absatz 6 B.=V. und einen Verstoß gegen die bundes¬ gerichtliche Entscheidung vom 29. Dezember 1888. Sie stellen die Anträge: das Bundesgericht wolle 1. unter der strengsten civilen und strafrechtlichen Verantwortlichkeit dem Vorstande von Biasca auferlegen, daß er sich enthalte, die Rekurrenten in die Verthei¬ lung des Zehnten oder der Bodentaxe hineinzuziehen und wolle folglich den von der Gemeindeversammlung von Biasca in ihrer Sitzung vom 1. laufenden Monats auf den von der Spezial¬ kommission abgegebenen Bericht vom 14. Mai hin und auf den Antrag des Consigliere Giuseppe Rossetti, die Klagen vom 9. April und 16. Mai anzuerkennen, gefaßten Beschluß aufheben, mit der eventuellen Vollmacht den Rechtsweg einzuschlagen. 2. Dasselbe wolle den Gemeindevorstand verpflichten, ohne Verzögerung für die Rückerstattung dessen zu sorgen, zu dessen Zahlung an auf den katholischen Kultus bezügliche Ausgaben die Rekurrenten ungerechterweise gezwungen worden sind. 3. Dasselbe wolle die Versammlung in die vom Bundesgerichte festzusetzenden Kosten verfällen. D. Der Gemeinderath von Biasca stellt in seiner Rekursbeant¬ wortung den Antrag, das Bundesgericht wolle die Sache in einer Weise entscheiden, daß dem Streite ein Ende gemacht werde. Er legt die Vorgänge dar, welche zu der angefochtenen Schlußnahme geführt haben und setzt den von ihm in der streitigen Frage ein¬ genommenen Standpunkt auseinander; er fügt bei, die Gemeinde¬ versammlung habe am 1. Juni beschlossen, der Gemeinderath solle, wenn gegen die an diesem Tage gefaßten Schlußnahmen Wider¬ spruch erhoben werden sollte, einfach den Pfarreirath und die Patrone des Beneficiums Pellanda in's Recht rufen. Da aber ihm die Beschwerde zur Beantwortung mitgetheilt worden sei, so habe er dieselbe beantwortet, dem Bundesgerichte überlassend, auch andere an der Sache Betheiligte anzuhören, wenn es dies für an¬ gemessen erachten sollte. E. Mit nachträglicher Eingabe vom 22. September 1890 machen die Rekurrenten geltend, der Gemeindevorstand fordere auch die Kirchensteuern für 1889/1890 ein. Sie stellen den Antrag: daß so lange der durch unsere Beschwerde vom 10. Juni abhin angehobene Streit hängt, der bestehende Zustand nicht verändert werden dürfe und daß folglich in Bezug auf uns die eingelegten, auf Zahlung der Kosten für den katholischen Kultus bezüglichen Steuerzeddel als null und nichtig erklärt werden, unter Kostenfolge. Durch provisorische Verfügung des Bundesgerichtspräsidenten vom

20. Oktober 1890 wurde die Eintreibung der von den Rekurren¬ ten geforderten Steuerbeträge bis nach Entscheidung des Bundes¬ gerichtes suspendirt. F. Mit Eingabe vom 25. September 1890 stellten der Pfarrei¬ rath von Biasca und die Patrone des Kaplaneibeneficiums Pellanda den Antrag, als Intervenienten in der Sache zugelassen zu werden. Nachdem ihnen vom Instruktionsrichter Frist zu Einreichung einer Rechtsschrift angesetzt worden war, stellten sie mit Eingabe vom

29. Dezember 1890 die Anträge: Das Bundesgericht wolle 1. sich

inkompetent erklären zur Beurtheilung der Beschwerde des S. Ros¬ fetti und Konsørten. 2. Die genannte Beschwerde abweisen, weil sie nicht gegen eine Verfügung einer kantonalen Behörde, sondern gegen die Beschlüsse einer Gemeindeversammlung gerichtet ist und ohne daß die kantonalen Behörden angegangen worden wären.

3. Die Beschwerde abweisen, weil verspätet und gegen die res judicata verstoßend. 4. Die Beschwerde Rossetti und Konsorten auch materiell unbegründet erklären. Zur Begründung ihrer An¬ träge machen sie wesentlich folgende Gesichtspunkte geltend:

1. Wie das Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung vom

29. Dezember 1888 anerkannt habe, stehe es demselben nicht zu, über eivilrechtliche Ansprüche der Pfarrei Biasca oder anderer Berechtigter an die Gemeinde Biasca zu entscheiden. Im vor¬ liegenden Falle handle es sich nun um solche eivilrechtliche, von den Intervenienten im Civilprozeßwege geltend gemachte und von den kompetenten Civilgerichten beurtheilte Ansprüche, welche aus dem am 15. Mai 1812 zwischen der Gemeinde Biasca und den Inhabern der kirchlichen Beneficien abgeschlossenen Zehntablösungs¬ vertrage hergeleitet werden. Das Bundesgericht als Staatsgerichts¬ hof sei also nicht kompetent. 2. Der staatsrechtliche Rekurs sei nach Art. 59 O.=G. nur gegen Verfügungen kantonaler Be hörden, nicht aber gegen Beschlüsse von Gemeindeorganen statthaft.

3. Die Beschwerde richte sich formell gegen den Gemeindebeschluß vom 1. Juni 1890 und diesem gegenüber wäre die Beschwerde¬ frist des Art. 59 O.=G. gewahrt. Allein dieser Abschluß sei in Wahrheit nur die Wiederholung und Bestätigung früherer Ge¬ meindebeschlüsse vom 16. März und 20. April 1890; er basire im Fernern auf dem rechtskräftigen Urtheile vom 1. April 1890. Der Rekurs sei daher verspätet und unzuläßig. 4. Das bundes¬ gerichtliche Urtheil vom 29. Dezember 1888 beschäftige sich nur mit der Zuläßigkeit der Budgetposten, wie sie damals vorgelegen haben, behalte dagegen privatrechtliche Ansprüche ausdrücklich vor. Es sei denn auch damals der Pfarreirath gar nicht Partei ge¬ wesen. Die erwähnte bundesgerichtliche Entscheidung mache also nicht Recht zu Gunsten der Rekurrenten. Die Forderungen des Kaplaneibeneficiums Pellanda und des Pfarreirathes von Biasca betreffen auch nicht Steuern, die speziell zu eigentlichen Kultus¬ zwecken der katholischen Kirche auferlegt worden wären. Dieselben tützen sich auf den zwischen der Gemeinde Biasca und den da¬ maligen Inhabern des Probstei=Koadjutorei= und Kaplaneibenefi¬ ciums abgeschlossenen Zehntablösungsvertrag vom 15. Mai 1812, welcher eine privatrechtliche Schuld der Gemeinde begründe. Die Entstehung des Zehntrechts des Kaplaneibeneficiums Pellanda, die noch genau nachweisbar sei, ergebe dies klar. Gemäß Urkunde vom 1. Dezember 1395 habe der Zehnt auf dem ganzen Terri¬ torium von Biasca einer Frau Antonia Sacco, kraft einer ihr an der Gemeinde zustehenden Forderung von 1200 Goldgulden gehört. Dieselbe habe den Zehnt sodann mit Instruktion vom

16. Januar 1410 an verschiedene Herren der Leventina verkauft, welche denselben getheilt und an Andere weiter veräußert haben. Nach und nach sei dieser Zehnt von dem Cavaliere Johann Battista Pellanda von Osogna und dessen Vorfahren wieder zu¬ sammen gekauft worden; dieser habe alsdann denselben (zu einem vierten Theil und einem halben) der von ihm am 9. April 1607 gegründeten, noch bestehenden, Kaplanei geschenkt. Einen andern Theil des der Familie Pellanda zustehenden Zehntrechtes habe der da¬ malige Inhaber des Kaplaneibeneficiums im Jahre 1620 gemäß Spruchbrief vom 1. Dezember dieses Jahres an öffentlicher Gant für das Beneficium gekauft. Danach komme dem Zehnt¬ rechte der Kaplanei Pellanda ein durchaus privatrechtlicher bür¬ gerlicher Charakter zu. Ganz gleicher Natur seien die Rechte des Probstei= und Koadjutoreibeneficiums, wie schon der Umstand be¬ weise, daß sie in dem Vertrage von 1812 ganz gleich behandelt werden, wie der Zehnt der Kaplanei Pellanda. Durch den Vertrag vom 15. Mai 1812 habe die Gemeinde an Stelle der ursprüng¬ lich pflichtigen Privaten die Zehntlast respektive die an den Platz des Zehnten tretenden Leistungen gegenüber den Beneficiaten übernommen. Sie habe dies gewiß nicht gethan ohne daß ihr da¬ für ein Gegenwerth geleistet worden wäre. Dies berühre übrigens die Rechtsstellung der Beneficiaten nicht. Diese verlangen einfach Zahlung der ihnen gegenüber von der Gemeinde übernommenen Schuld; sie könnten ihre Forderung aus dem Vertrage von 1812 auch an Dritte abtreten, wo dann gewiß keine Rede davon sein könnte, daß diesen gegenüber eine Einrede gestützt auf Art. 49

Abs. 6 B.=V. erhoben werden könnte. Die streitige Forderung habe also durchaus den Charakter einer Privatschuld und nicht denjenigen einer Steuerforderung zu Kultuszwecken, wenn auch dieselbe geistlichen Beneficien zu Gute komme. Speziell der Kaplanei Pellanda liege denn übrigens auch gar keine seelsorgerische Ver¬ pflichtung gegenüber der Gemeinde Biasca ob. Nach dem Vertrage von 1812 haben Vertheilung und Einzug der Zehntbeiträge stets der Gemeinde obgelegen; die Beneficiaten haben sich darum nicht zu kümmern gehabt, sondern haben nur die freiwillig ge¬ machten Leistungen der Pflichtigen entgegengenommen. Bis zum Erlaße des Gemeindesteuergesetzes von 1861 seien die Beiträge von der Gemeindebehörde ebenso verlegt worden, wie alle andern Gemeindelasten, nach Inkrafttreten des Gesetzes von 1861 dann eben nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Da die Rekurrenten eine Verletzung des Art. 49 Abs. B.=V. behaupten, so ist das Bundesgericht zu Beurtheilung Beschwerde unzweifelhaft insoweit kompetent, als es zu prüfen hat, ob die angefochtene Schlußnahme eine Verletzung verfassungs¬ mäßiger Rechte der Rekurrenten involvirt.

2. Was die Stellung der als Intervenienten in der Sache aufgetretenen Personen, des Pfarreirathes von Biasca und der Patrone des Kaplaneibeneficiums Pellanda, anbelangt, so ist zu bemerken: Wie das Bundesgericht schon wiederholt entschieden hat, ist auch in staatsrechtlichen Sachen die Intervention statthaft, so¬ fern der Intervenient an der Entscheidung des Streites ein recht¬ liches Interesse besitzt. Da nun die Beschwerde, so wie sie in erster Linie gestellt ist, die Anerkennung der von den Interve¬ nienten geltend gemachten Zehntforderungen durch die Gemeinde Biasca als verfassungswidrig ansicht, so ist das rechtliche Interesse Intervenienten an der zu fällenden Entscheidung wohl kaum zu bezweifeln. Uebrigens dürfte nach den sachbezüglichen Mit¬ theilungen des Gemeindevorstandes wohl anzunehmen sein, die Gemeindeversammlung von Biasca habe durch ihre Schlußnahme vom 1. Juni 1890 die heutigen Intervenienten auch zu Wah¬ rung der Rechte der Gemeinde in der vorliegenden Sache er¬ mächtigt und beauftragt.

3. Die Einwendung der Verspätung des Rekurses ist völlig unbegründet. Wenn auch dem angefochtenen Gemeindebeschluß vom

1. Juni 1890 andere Gemeindeschlußnahmen und Urtheile voran¬ gegangen sind, durch welche einzelne der von den Intervenienten geforderten Zehntleistungen anerkannt wurden, so erscheint doch erst der angefochtene Beschluß vom 1. Juni 1890 als ein solcher, welcher die Frage definitiv und grundsätzlich regelt und insbe¬ sondere ausspricht, daß die Zehntleistungen auf dem gewöhnlichen Steuerwege aufzubringen seien.

4. Zweifelhafter erscheint dagegen die andere Frage, ob die Beschwerde nicht deßhalb, gemäß Art. 59 O.=G., als unstatthaft erscheine, weil eine Verfügung einer kantonalen Behörde über¬ haupt nicht vorliege, sondern der Rekurs sich direkt gegen die Schlußnahme einer Gemeindeversammlung richte, welche nicht als entscheidende kantonale Behörde, sondern als Organ der einen Partei erscheine. Es mag indeß die Entscheidung dieser Frage im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben. Denn zu Klarlegung der Verhältnisse ist eine Rückweisung der Sache an die kantonalen Behörden nicht erforderlich und materiell erscheint die Beschwerde, wenn sie auch formell zuläßig sein sollte, jedenfalls als unbe¬ gründet, wie dies unten des nähern auszuführen sein wird. Eine Entscheidung, wodurch die Rekurrenten zunächst an die kantonalen Behörden gewiesen würden, wäre also zwecklos und es kann davon um so mehr Umgang genommen werden, als bei Entscheidung der gegenwärtigen Beschwerde auch die Feststellung der Bedeutung und Tragweite der bundesgerichtlichen Entscheidung vom 29. De¬ zember 1888 in Betracht kommt.

5. In der Sache selbst ist zunächst festzuhalten, daß es sich bei der gegenwärtigen Beschwerde einzig um die Zehntleistungen an die kirchlichen Beneficien, nicht dagegen um anderweitige Lei¬ stungen zu kirchlichen Zwecken handelt und handeln kann. In Betreff dieser Zehntleistungen nun kommt der bundesgerichtlichen Entscheidung vom 29. Dezember 1888 nicht diejenige umfassende Bedeutung zu, welche die Rekurrenten ihr beilegen. Dieselbe hat die Einwendung, es handle, sich bei diesen Zehntleistungen um rein privatrechtliche Verpflichtungen, gegenüber der damaligen Beschwerde und gestützt auf die damalige Aktenlage als illiquid

zurückgewiesen; dagegen spricht sie nicht definitiv und grundsätzlich aus, die fraglichen Leistungen qualifiziren sich als öffentlich=recht¬ liche Prästationen zu Kultuszwecken der katholischen Kirche, sondern sie behält über deren rechtliche Natur weitere richterliche Ent¬ scheidung ausdrücklich vor. Demnach kann denn, ganz abge¬ sehen davon, daß die Entscheidung vom 29. Dezember 1888 in ihrem dezisiven Theile, sich nur auf das Kultusbudget des Jahres 1887 bezieht, keine Rede davon sein, daß die gegenwärtige Streitfrage durch das bundesgerichtliche Erkenntniß vom 29. De¬ zember 1888 zu Gunsten der Rekurrenten präjudizirt sei.

6. Art. 49 Abs. 6 B.=V. spricht den Grundsatz aus, daß Nie¬ mand gehalten sei, Steuern zu bezahlen, welche speziell für eigentliche Kultuszwecke einer Religionsgenossenschaft, der er nicht angehört, auferlegt werden. Er gewährt also, als Ausfluß des Prinzips der Gewissensfreiheit, dem einzelnen Bürger Schutz gegen die Besteuerung zu Kultuszwecken einer ihm fremden Religionsgenossenschaft; dagegen enthält er keineswegs den ganz andern und viel weiter gehenden Rechtssatz, daß überhaupt aus öffentlichen, Staats= oder Gemeindemitteln, keine Leistungen zu kirchlichen Zwecken übernommen oder gemacht werden dürfen. Solche Leistungen sind vielmehr vollkommen zuläßig. Es steht verfassungsmäßig nichts entgegen, daß eine Gemeinde sich zu Lei¬ stungen für Kultuszwecke verpflichte; den Gemeindegenossen, welche der begünstigten Religionsgenossenschaft nicht angehören, steht hie¬ gegen, gegen den eine solche Verpflichtung schaffenden oder anerkennen¬ den Gemeindebeschluß, ein Einspruchsrecht aus Art. 49 Abs. 6 B.=V. nicht zu. Verfassungswidrig ist vielmehr nur, daß die Gemeinde, zum Zwecke der Erfüllung derartiger von ihr über¬ nommener Verpflichtungen, Gemeindegenossen, welche der betreffen¬ den Konfession nicht angehören, mit Steuern belege, (siehe Ent¬ scheidung des Bundesgerichtes in Sachen Rerat, Amtliche Samm¬ lung II, S. 310 f.). Eine sachbezügliche von einer Gemeinde übernommene privatrechtliche Verpflichtung ist für die Gemeinde vollkommen verbindlich; verfassungsmäßig unzuläßig ist nur, daß dissidirende Gemeindegenossen im Steuerwege zu Tragung der daraus für die Gemeinde entstehenden Lasten mit herangezogen werden. Im Fernern ist vollkommen klar, daß der Rechtssatz des Art. 49 Abs. 6 B.=V. sich nur auf solche Leistungen an oder für Religionsgenossenschaften bezieht, welche zum Zwecke der Be¬ streitung kirchlicher Bedürfnisse aus öffentlichen Mitteln über¬ nommen oder, kraft öffentlichen Rechtes, auferlegt wurden. Zu Tilgung privatrechtlicher Ansprüche von Religionsgenossenschaften dagegen, welche einer solchen Zweckbeziehung ermangeln, muß selbstverständlich, wie zur Tilgung jeder andern Gemeindeschuld, jeder Steuerpflichtige, ohne Rücksicht auf seine Konfession, beitragen. Hier handelt es sich ja nicht um die autonom beschlossene oder gesetzlich vorgeschriebene Verwendung öffentlicher Gelder zu Be¬ förderung der Kultuszwecke einer Religionsgenossenschaft, sonder einfach um Zahlung einer vermögensrechtlichen Schuld; es ist nicht der Religionsgenossenschaft als solcher, zu Förderung ihrer Zwecke, sondern einfach dem Gläubiger, zu Tilgung seiner For¬ derung, zu leisten. Daß der Gläubiger eine Religionsgenossenschaft ist ändert an dem Rechtsverhältnisse nichts.

7. Danach ist denn von selbst klar, daß die Rekurrenten von vornherein nicht berechtigt sind, den Gemeindebeschluß vom 1. Juni 1890 anzufechten, insoweit derselbe lediglich die Zehntforderung der Intervenienten anerkennt. Beschweren können sie sich vielmehr nur insoweit, als dieser Beschluß verfügt, es seien die zu Bestrei¬ tung der Zehntleistungen erforderlichen Beträge auf dem Steuer¬ wege unter Beiziehung aller, auch der akatholischen, Gemeinde¬ genossen, aufzubringen. Insoweit wäre ihre Beschwerde dann begründet, wenn die streitigen Zehntleistungen sich als kirchliche, von der Gemeinde durch autonomen Beschluß übernommene oder ihr durch hoheitlichen Akt auferlegte, Abgaben zu Kultus¬ zwecken qualifizirten. Es ist auch das Bundesgericht als Staats¬ gerichtshof, welchem die Wahrung des verfassungsmäßigen Grund¬ satzes des Art. 49 Abs. 6 B.=V. obliegt, befugt, die rechtliche Natur der fraglichen Leistungen zu überprüfen. Nicht zwar in dem Sinne daß es berechtigt wäre, die Gemeinde, in Aufhebung der auf ihre Anerkennung hin ergangenen civilrechtlichen Urtheile von der übernommenen Verpflichtung zu befreien, wohl aber in der Beschränkung, daß es, wenn eine kirchliche Abgabe vorläge auszusprechen hätte, daß die Rekurrenten zu deren Tragung nicht herangezogen werden können.

8. Allein in Wahrheit handelt es sich nun bei den streitigen Zehntleistungen nicht um eine kirchliche Abgabe. Die Zehnt¬ leistungen werden von der Gemeinde eingefordert kraft des zwischen ihr und den damaligen Inhabern der kirchlichen Beneficien am

15. Mai 1812 abgeschlossenen Zehntablösungsvertrages. Durch diesen Vertrag wurde, nachdem durch tessinisches Gesetz vom

15. Juni 1803 der während der Revolutionszeit aufgehobene Zehnt wieder eingeführt, durch spätere Gesetze aber dessen Los¬ kauf obligatorisch erklärt worden war, zwischen den Inhabern der kirchlichen Beneficien als Zehntherren und der, an Stelle der Zehnt¬ pflichtigen verhandelnden, Gemeinde Biasca eine Zehntloskaufs¬ summe von 50,000 respektive 55,000 L. vereinbart und bedungen, daß den Inhabern der Beneficien der Zins dieser Summe als Aequivalent des Zehnten auszurichten sei. Die Vertheilung der Kapital= und Zinsquoten auf die Beitragspflichtigen wurde der Gemeinde überlassen; diese hatte den Beneficiaten jeweilen das Ver¬ zeichniß der Beitragspflichtigen und ihrer Quoten einzureichen und an jedem Verfalltage bei den Beneficiaten nachzuforschen, inwie¬ weit die Beitragspflichtigen ihre Verbindlichkeit erfüllt haben. Binnen acht Tagen hatten hierauf die Beneficiaten ein Verzeichniß der Rückständigen (bei Vermeidung des Verlustes ihrer Ansprüche an die Gemeinde) einzureichen, worauf die Gemeinde binnen weitern 14 Tagen den vollen Betrag der ausstehenden Quoten, ohne Rücksicht auf deren Eingang, den Beneficiaten zu be¬ zahlen hatte. Im Verlaufe der Zeit, jedenfalls seit 1861, wurde es üblich, daß die Zehntleistungen einfach auf die Gemeindekasse übernommen und auf die Steuerpflichtigen, ohne Rücksicht auf eine frühere Zehntpflicht, vertheilt wurden. Es handelt sich also bei den fraglichen Zehntleistungen um eine von der Gemeinde, an Stelle der zehntpflichtigen Gemeindegenossen, zu Ablösung früherer Reallasten, vertraglich übernommene Verpflichtung. Die abgelösten Reallasten aber waren nicht öffentlich=rechtlicher sondern privat¬ rechtlicher Natur; sie qualifizirten sich nicht als publizistische, zufolge der kirchlichen Gesetzgebung eingeführte, Abgaben zu kirch¬ lichen Zwecken, sondern als privatrechtliche, auf dem pflichtigen Grundeigenthum ruhende Lasten weltlichen Ursprungs. Die ihnen entsprechenden Berechtigungen waren Gegenstand des privat¬ rechtlichen Verkehrs und gelangten, wie insbesondere für den Kapla¬ neizehnt Pellanda durch die produzirten Urkunden im einzelnen nachgewiesen ist, durch privatrechtliche Akte, theils durch Schen¬ kung, theils durch Kauf, an die kirchlichen Beneficien, so gut wie sie auf gleiche Weise an private weltliche Berechtigte hätten ge¬ langen können. Wenn daher die Gemeinde, aus welchem Grunde immer, die Leistung des für Ablösung dieser Lasten zu gewährenden Aequivalents an Stelle der Zehntpflichtigen übernahm, so hat sie eine gewöhnliche privatrechtliche Schuld übernommen und nicht eine Verwendung öffentlicher Gelder zu Unterhaltung des Kultus der katholischen Kirche beschlossen. Die Rekurrenten können sich daher der Beitragsleistung zu Bestreitung dieser Schuld ebenso wenig unter Berufung auf Art. 49 Abs. 6 B.=V. entziehen, als ste dieß könnten, wenn Gläubiger der Forderung nicht die In¬ haber kirchlicher Beneficien, sondern weltliche Berechtigte wären.

9. Ist danach die Berufung der Rekurrenten auf Art. 49 Abs. 6 B.=V. unbegründet, so ist nicht weiter zu untersuchen, ob allfällig auch heute noch das früher zehntpflichtige Eigenthum zu Bestreitung der Zehntleistungen von der Gemeinde wieder könnte herbeigezogen werden und ob die Rekurrenten berechtigt wären, dies zu verlangen. Denn in dieser Richtung steht jeden¬ falls nicht die Handhabung des Art. 49 Abs. 6 B.=V. in Frage, welche einzig der bundesgerichtlichen Kognition untersteht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.