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35. Urtheil vom 15. Mai 1891 in Sachen Appenzell Außerrhoden und Herisau gegen Glarus. A. Im Heinrichsbad bei Herisau wird (von einer Aktiengesell¬ schaft) eine „Kur= respektive Erholungsanstalt auf der Basis christlicher Hausordnung und möglichster ökonomischer Begünsti¬ gung der Gäste“ betrieben. In dieser Anstalt halten sich seit 1873 die verwittwete Frau Margaretha Blumer geb. Wild von Schwan¬ den (Kantons Glarus) und seit 1888 (mit kurzen Unterbre¬ chungen) Frau Maria Trümpy geschiedene Paravicini von En¬ nenda (Kantons Glarus) auf. Frau Blumer=Wild hat in ihrer Heimat, wo sie ein vollkommen eingerichtetes leerstehendes Haus besitzt, einen „Vermögensverwalter“, dagegen scheint sie, so viel den Akten zu entnehmen, nicht unter Vormundschaft zu stehen. Frau Trümpy geschiedene Paravicini dagegen steht in ihrer Hei¬ mat unter Vormundschaft; sie ist im Jahre 1887 von ihrem Ehemanne wegen unheilbarer Geisteskrankheit geschieden und im XVII — 1918
Jahre 1888 aus der Irrenanstalt Burghölzli, wo sie bis dahin untergebracht gewesen war, nach dem Heinrichsbade verbracht wor¬ den, wo sie seither unter Aufsicht einer besondern, ihr beigegebenen Wärterin gelebt hat. Weder Frau Blumer=Wild noch Frau Trümpy geschiedene Paravicini haben bisher in Herisau Ausweisschriften hinterlegt und es ist für dieselben bis zum Jahre 1890 die Steuer in ihrer Heimat, im Kanton Glarus, bezahlt worden. n Herbste 1890 traten nun aber die appenzellischen Behörden mit dem Anspruche hervor, das bewegliche Vermögen der beiden Damen sei in Herisau respektive im Kanton Appenzell zu ver¬ steuern. Da diese Ansprüche sowohl vom Vormunde der Frau Trümpy geschiedene Paravicini und dem Vermögensverwalter der Frau Blumer=Wild als auch von den glarnerischen Staats= und Gemeindebehörden zurückgewiesen wurden, so reichten die Landes¬ steuerkommission des Kantons Appenzell Außerrhoden und der Gemeinderath von Herisau am 3./5. März 1891 dem Bundes¬ gerichte eine Beschwerdeschrift ein, in welcher sie die Anträge stellen: I. Mit Bezug auf das bewegliche Vermögen der Frauen Mar¬ garetha Blumer=Wild und Maria Trümpy geschiedene Paravicini sei die Steuerhoheit des Kantons Appenzell Außerrhoden prin¬ zipiell anzuerkennen. II. Die Vermögen der Frauen Blumer und Trümpy seien pro 1891 im Kanton Appenzell Außerrhoden mit je 500,000 Fr. beziehungsweise 250,000 Fr. steuerpflichtig erklärt, alles unter Kostenfolge. Zur Begründung wird grundsätzlich im Wesentlichen ausge¬ führt: Das Bundesgericht habe wiederholt ausgesprochen, daß der Steuerhoheit eines Kantons auch solche Personen unterstehen, welche, ohne ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Civil¬ rechts dort zu haben, sich doch in demselben dauernd aufhalten, sowie daß das (bewegliche) Vermögen Bevormundeter nicht am Orte der vormundschaftlichen Verwaltung sondern am Wohnorte des Mündels zu versteuern sei. Danach müsse die Steuerhoheit rücksichtlich des beweglichen Vermögens der Frauen Blumer=Wild und Trümpy dem Kanton Appenzell Außerrhoden zugesprochen werden, da beide schon seit Jahren und zwar nicht gezwungen, sondern freiwillig in der Kur= und Erholungsanstalt Heinrichsbad sich aufhalten. Frau Blumer=Wild sei geistig und körperlich völlig gesund; auch Frau Trümpy, deren geistiger Zustand allerdings ein etwas gestörter sei, bewege sich im Heinrichsbad absolut frei, wie jeder andere Kurgast. B. Die Gemeinderäthe von Ennenda und Schwanden, deren ernehmlassung sich auch der Regierungsrath des Kantons Glarus anschließt, bemerken in ihrer Beantwortung dieser Beschwerde¬ schrift: Zu Beurtheilung des Rechtsbegehrens II der Beschwerde¬ schrift sei das Bundesgericht von vornherein nicht kompetent da die Festsetzung des steuerpflichtigen Vermögens der Frauen Trümpy und Blumer ausschließlich Sache der Steuerbehörden desjenigen Kantons sei, dessen Steuerhoheit dieselben unterworfen seien. Das Rechtsbegehren I der Beschwerde dagegen sei abzu¬ weisen. Wenn freilich für die Besteuerung des beweglichen Ver¬ mögens einer Person nicht schlechthin der civilrechtliche Wohn¬ sitz derselben entscheidend sei, sondern unter Umständen ein that¬ sächlicher Aufenthalt zur Begründung der Steuerhoheit genüge, so sei doch nicht jeder thatsächliche Aufenthalt von kürzerer oder längerer Dauer hiezu vermögend. Es sei dabei ein wesentlicher Unterschied zu machen zwischen einer Person, welche selbständig ihren Aufenthalt wähle, sich im eigenen Besitzthum ansiedle oder bei einem Privaten Wohnung und Unterhalt oder blos die Wohnung beziehe und einer Person, welche in einer öffentlichen oder Privat¬ anstalt Unterkunft nehme oder untergebracht werde. Erstere aller¬ dings genieße an ihrem Aufenthaltsorte für sich besonders die Einrichtungen und den Schutz des Staates und sei daher seiner Steuerhoheit unterworfen, letztere dagegen sei nicht für sich selb¬ ständig an dem betreffenden Orte domizilirt, sondern sie komme nur als Glied der Anstalt in Betracht. Nur als solches nicht für sich selbständig genieße sie die Einrichtungen des Staates. Es könne daher auch nur die Anstalt als solche, nicht aber auch der einzelne Insaße zu Tragung der Staatslasten herangezogen wer¬ den. Die beiden Frauen Trümpy und Blumer gehören nun un¬ zweifelhaft zu den Personen der zweiten Kategorie und seien auch bisher als solche mit Fug und Recht von den Behörden des Kantons Appenzell Außerrhoden behandelt worden. Trotzdem nach
dem appenzell=außerrhodischen Polizeigesetze vom 16. Oktober 1859 alle diejenigen, welche ihren Aufenthalt in diesem Kanton nehmen wollen, bei Buße verpflichtet seien, binnen 14 Tagen ihre Aus¬ weisschriften der Polizeibehörde der Gemeinde, in welcher sie „wohnen wollen,“ einzureichen, so seien die Frauen Blumer und Trümpy hiezu doch niemals angehalten worden. Die appenzelli¬ schen Behörden haben dadurch selbst anerkannt, daß deren that¬ sächlicher Aufenthalt in Herisau den Begriff des „Wohnens“ in einer Gemeinde nicht decke und sie also zum Erwerbe einer Aufenthaltsbewilligung nicht verpflichtet gewesen seien. Sie ge¬ hören daher nicht zu den steuerpflichtigen Einwohnern des Kan¬ tons im Sinne des Art. 16 K.=V. und ebensowenig zu den Beisäßen, welche nach § 2 des appenzell=außerrhodischen Steuer¬ gesetzes die Gemeindesteuern da zu bezahlen haben, wo sie „woh¬ nen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Das zweite Rechtsbegehren der Beschwerdeschrift entzieht sich augenscheinlich der Kognition des Bundesgerichtes. Dem Bundes¬ gerichte steht blos die Prüfung der prinzipiellen Frage, welchem Kanton die Steuerhoheit im Streitfalle zukomme, nicht aber die Taxation des steuerpflichtigen Vermögens zu.
2. Das Bundesgericht hat in wiederholten Entscheidungen (siehe Entscheidung in Sachen Hagenbach, Amtliche Sammlung XIV, S. 9 u. ff. und die dortigen Allegata, ferner Entscheidung in Sachen Aargau gegen Bern vom 20. Februar 1891, Amtliche Sammlung XVII, S. 21 Erw. 2) ausgesprochen, daß der steuerrechtliche Wohnort nicht durch das Domizil im civilrechtlichen Sinne des Wortes bestimmt werde, sondern daß als solcher jeder Ort eines länger dauernden, nicht blos vorübergehenden und fälligen, thatsächlichen Aufenthaltes gelte, auch wenn derselbe mit dem ordentlichen Wohnsitze im Sinne des Civilrechtes nicht zu¬ sammenfalle; es hat im Fernern speziell ausgesprochen, daß auch geistesschwache oder geisteskranke Personen, deren Aufenthalt nicht auf eigenem Willensentschlusse sondern auf Bestimmung des Vor¬ mundes beruht, der Steuerhoheit desjenigen Kantons unterstehen, wo sie während längerer Zeit thatsächlich wohnen, sofern sie nur nicht als Pfleglinge in einer Irrenanstalt untergebracht seien und daher blos noch als Glieder dieser Anstalt und gar nicht mehr als äußerlich selbständig auftretende und wohnende Personen er¬ scheinen. Von diesem Standpunkte aus muß in casu die Steuer¬ hoheit dem Kanton Appenzell Außerrhoden und beziehungsweise der Gemeinde Herisau zuerkannt werden. Nicht zweifelhaft ist dies in Betreff der Frau Wittwe Blumer=Wild, deren langjähriger Aufenthalt in der Kur= und Erholungsanstalt Heinrichsbad, so¬ weit ersichtlich, durchaus auf ihrem eigenen Entschlusse beruht. Der Umstand, daß sie bei diesem langjährigen Aufenthalte nicht in einer Privatfamilie, sondern in einer Kur= und Erholungs¬ anstalt Wohnung und Kost genommen, ist gewiß für die Be¬ cündung des Steuerwohnsitzes gleichgültig; sofern es sich bei einem Aufenthalte in einer solchen Anstalt oder in einem Hotel, einer Fremdenpension u. dgl. nicht nur, wie in der Regel, um einen zu Kur= oder Vergnügungszwecken u. dgl. gewählten vor¬ übergehenden, sondern um einen länger dauernden Aufenthalt handelt, so begründet derselbe nach bundesrechtlichen Grundsätzen den Steuerwohnsitz in ganz gleicher Weise, wie dies bei Miethen einer Privatwohnung der Fall wäre. Es ist in der That nicht einzusehen, warum zwischen beiden Fällen ein Unterschied zu machen wäre und der Steuerwohnsitz deßhalb nicht begründet werden sollte, weil jemand es vorzieht, dauernd in einem Gast¬ oder Kurhause statt in einem Privathause zu leben. Zweifelhafter erscheint die Frage rücksichtlich der unheilbar geisteskranken und in der Anstalt Heinrichsbad vormundschaftlich untergebrachten Frau Trümpy. Allein es muß doch auch in Betreff ihrer die Steuerhoheit des Kantons Appenzell Außerrhoden anerkannt werden. Denn die Anstalt Heinrichsbad ist keine Irren= sondern eine Kur= und Erholungsanstalt und es handelt sich bei der dortigen Unterbringung der Frau Trümpy nicht um einen vorüber¬ gehenden Aufenthalt zu Heilzwecken, sondern um einen länger dauernden Aufenthalt in einer Kur= oder Pensionsanstalt, welche der Unterbringung in einer Privatfamilie wesentlich gleichsteht. Ein Grund, eine Ausnahme von der Steuerhoheit des Kantons des dauernden Aufenthaltes zu machen, liegt also gemäß der bis¬ herigen bundesrechtlichen Praxis hier nicht vor. Wenn noch da¬ rauf ist Gewicht gelegt worden, daß die Frauen Blumer und
Trümpy zu Einlage von Ausweisschriften nicht seien verhalten worden, so ist dieser Umstand unerheblich; der Steuerwohnsitz wird nicht durch die wirkliche Einlage von Ausweisschriften be¬ gründet, sondern durch den dauernden Aufenthalt, welcher zu dieser Einlage und zwar gewiß auch nach appenzellischem Rechte verpflichtet. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Den Impetranten ist das erste Rechtsbegehren ihrer Beschwerde¬ schrift zugesprochen; auf das zweite Begehren derselben wird nicht eingetreten.