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31. Urtheil vom 21. März 1891 in Sachen Köhler gegen Lichtenberger. A. Durch Urtheil vom 17. Januar 1891 hat die Polizei¬ kammer des Appellations= und Kassationshofes des Kantons Bern erkannt: Karl Lichtenberger ist der Ehrbeleidigung gegen¬ über Elise Köhler geb. Balli, Heinrichs Ehefrau, dato wohnhaft im Storchengäßchen Nr. 20 in Bern, schuldig erklärt und in Anwendung der Art. 179, 183, 256 St.=G., 50 u. ff. O.=R.,
365 und 368 St.=V. polizeilich verurtheilt: 1. zu 10 Fr. Buße:
2. zu 50 Fr. Entschädigung, 80 Fr. erstinstanzliche und 20 Fr. Rekurskosten an Elise Köhler=Balli; zu den Kosten des Staates, bestimmt: a. die erstinstanzlichen auf 16 Fr. 20 Cts.; b. die Rekurskosten des Richteramtes Bern auf 5 Fr.; c. die oberge¬ richtlichen auf 22 Fr. B. Gegen dieses Urtheil ergriff die Klägerin die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung ist dieselbe weder persönlich erschienen noch vertreten. Dagegen erscheint der Beklagte persönlich. Derselbe erklärt auf Befragen, er habe das Gefühl, daß er hätte freigesprochen werden sollen, was er wünsche und beantrage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Weiterziehung der Klägerin kann sich natürlich nur auf den Civil=, nicht auf den Strafpunkt beziehen. In letzterer Beziehung ist das Bundesgericht offenbar nicht kompetent; da¬ gegen ist dasselbe, da die Entschädigungsforderung der Klägerin auf 3500 Fr. gestellt ist, also den gesetzlichen Streitwerth erreicht, und nach eidgenössischem Rechte zu beurtheilen ist, zu Beurtheilung des Civilpunktes kompetent. Was sodann die heutige Erklärung des Beklagten anbelangt, er beantrage freigesprochen zu werden, so kann dieselbe nicht in Betracht fallen, da das Bundesgericht zu Beurtheilung des Strafpunktes, wie gesagt, nicht kompetent ist.
2. In der Sache selbst ist die vorinstanzliche Entscheidung ein¬ fach zu bestätigen. Der Beklagte hat der Klägerin, nach mehrfachen vergeblichen Mahnungen, durch eine offene Postkarte eine letzte Frist zur Bezahlung zweier photographischer Bilder angesetzt, mit der Drohung, sie, wenn sie nicht bezahle, „im Blatte“, öffentlich machen zu wollen, und mit dem Beifügen, daß wenn er damit auch nichts erreichen sollte, doch wenigstens andere vor dergleichen Schwindeleien gewarnt würden; er hat im Fernern das photo¬ graphische Porträt der Klägerin in seinem an auffälliger Stelle angebrachten Schaukasten ausgestellt, mit der deutlich lesbaren Inschrift „Ausgestellt weil nicht bezahlt“, und zwar geschah dies, trotzdem die Klägerin behauptete, daß nicht sie persönlich, sondern vielmehr ihr Ehemann zu Bezahlung der Rechnung des Beklagten verpflichtet sei. In diesem Verhalten des Beklagten liegt ohne Zweifel eine unerlaubte Handlung und es mußte auch dadurch, insbesondere durch die Ausstellung ihres Porträts, die Klägerin in ihren versönlichen Verhältnissen ernstlich verletzt werden, wurde sie doch öffentlich in verletzender Weise als böswillige Schuldnerin gekenn¬ zeichnet und dem Gespötte des Publikums Preis gegeben. Allein die vorinstanzlich gesprochene Entschädigung erscheint als vollständig genügend; deren Ausmaß beruht in keiner Weise auf unrichtiger Anwendung des Gesetzes. Ein ökonomischer Schaden ist nicht dar¬ gethan; es ist nicht ersichtlich, daß die Klägerin ein Gewerbe betriebe oder sonst in einer Stellung sich befände, in welcher ihr durch Gefährdung ihres Kredites ein materieller Schaden hätte entstehen können; für das blos moralische Leid, welches der Klä¬ gerin zugefügt wurde, ist die vorinstanzlich gesprochene Entschädi¬ gung um so mehr vollgenügend, als der Beklagte offenbar in gutem Glauben der, wenn auch vielleicht irrigen, Meinung war, eine Forderung an die Klägerin zu besitzen, deren Bezahlung diese zu Unrecht verweigere, sein Verhalten also wenn auch zweifellos tadelnswerth und widerrechtlich, so doch kein besonders schuld¬ haftes war. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung wird abgewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile der Polizeikammer des Appellations= und Kassationshofes des Kantons Bern vom
17. Januar 1891 sein Bewenden.