Volltext (verifizierbarer Originaltext)
30. Urtheil vom 21. März 1891 in Sachen Puhlmann gegen Orell Füßli & Cie. A. Durch Urtheil vom 27. Januar 1891 hat die Appellations¬ kammer des Obergerichtes der Kantons Zürtch erkannt:
1. Die Klage ist abgewiesen;
2. Die Staatsgebühr für die zweite Instanz ist auf 40 Fr. festgesetzt;
3. Die erst= und zweitinstanzlichen Kosten sind dem Kläger auferlegt;
4. Derselbe hat die Beklagten für außergerichtliche Kosten und Umtriebe in beiden Instanzen mit 60 Fr. zu entschädigen. B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger die Weiterziehung an das Bundesgericht, indem er die Anträge anmeldete:
1. Es sei die Weiterziehung begründet zu erklären und die Klage gutzuheißen;
2. Eventuell es seien die zürcherischen Gerichte zu veranlassen, dem Kläger den von ihm beantragten Beweis abzunehmen, daß sein (des Klägers) Büchlein über die Pilatusbahn eine durchaus selbständige Arbeit und kein Plagiat des von Hardmeier=Jenny herausgegebenen Europäischen Wanderbildes die „Pilatusbahn“ sei;
3. Eventuell es sei die Klage in einem durch richterliches Ermessen zu bestimmenden Umfange gutzuheißen, alles unter Kosten= und Entschädigungsfolge. Bei der heutigen Verhandlung beantragt der, persönlich erschei¬ nende, Kläger Zuspruch seiner Entschädigungsforderung, indem er immerhin erklärt, daß 'er die Feststellung des Quantitativs der Forderung dem richterlichen Ermessen anheimstelle. Der Anwalt der Beklagten und Rekursbeklagten trägt anf Ab¬ weisung der Klage unter Kosten= und Entschädigungsfolge an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Firma Orell Füßli & Cie. hatte im November 1889 gegen H. Puhlmann beim Statthalteramte Arlesheim Strafanzeige wegen Urheberrechtsverletzung erstattet, weil derselbe das von ihr herausgegebene illustrirte Büchlein „die Pilatusbahn“ (Nr. 153 und 154 der „Europäischen Wanderbilder“) in rechtswidriger Weise zur Herstellung des von ihm selbst herausgegebenen Reise¬ buches „Pilatusbahn“ ausgebeutet habe. Behauptet war dabei speziell, Puhlmann habe vier in den „Europäischen Wander¬ bildern“ erschienene Illustrationen („Hotels auf dem Pilatus“ „Wolfortbachviadukt“, „Mattalp“ und „oberste Bahnpartie“) nach¬ geahmt und auch den Text des „Wanderbildes“ vielfach für sich ausgebeutet. Puhlmann bestritt, sich des Nachdruckes schuldig gemacht zu haben; sein Büchlein sei ein durchaus selbständiges, von ihm ohne Kenntniß des „Wanderbildes“ und vor dessen Erscheinen verfaßtes Werk. Bezüglich der Illustrationen machte er speziell geltend, daß er das Cliche der „Hotels auf dem Pila¬ tus“ von der Direktion der Pilatusbahn, welche dasselbe der Firma Orell Füßli & Cie. abgekauft, zu beliebigem Gebrauche erhalten und die Illustrationen „Wolfortbachviadukt“ und „Matt¬ alp“ nicht dem „Wanderbilde“, sondern dem Prospekte der Pilatus¬ bahn entnommen habe. Diese letztere habe die fraglichen Zeichnungen durch die Firma Orell Füßli & Cie. (welche dieselben dann auch für die „Wanderbilder“ verwendet) erstellen lassen und ihm den Prospekt zur Benutzung übergeben. Das Bild „oberste Bahn¬ XVII — 1891
partie“ habe er nach dem Fahrtenplan der Pilatusbahn, einem ihm übergebenen kleinen Cliche und eigenen Aufnahmen erstellt, Die Strafuntersuchung wurde durch Beschluß des Regierungs¬ rathes des Kantons Basellandschaft vom 19. Juli 1890 sistirt. Daraufhin belangte H. Puhlmann die Firma Orell Füßli & Cie. auf Schadenersatz von 4000 Fr., weil dieselbe ihn durch bewußt oder fahrläßig falsche Anschuldigung geschädigt habe. Zu bemerken ist noch, daß die Firma Orell Füßli & Cie. in ihrer Strafan¬ zeige den Antrag gestellt hatte, es seien die nöthigen vorsorglichen Maßregeln zu treffen, damit weitere Veröffentlichungen des Puhl¬ mannschen Werkes verhindert werden und es sei der Selbstverlag Puhlmanns mit Beschlag zu belegen. Eine Beschlagnahme hat indeß nicht stattgefunden, nach der Behauptung Puhlmanns de߬ halb nicht, weil er, im Einverständniß mit dem Untersuchungs¬ beamten, die sämmtlichen Exemplare seines Büchleins in den verschiedenen Buchhandlungen zurückgezogen habe.
2. In rechtlicher Beziehung ist klar, daß ein Entschädigungs¬ anspruch nicht schon dann begründet ist, wenn die von der Be¬ klagten erhobene Strafklage wegen Urheberrechtsverletzung eine unbegründete gewesen sein sollte, daß es vielmehr hiezu noch Nachweises eines Verschuldens der Beklagten bedarf. In der civil¬ oder strafrechtlichen Verfolgung eines vermeintlichen Rechtes liegt a eine widerrechtliche Handlung an sich nicht, vielmehr macht derjenige, welcher den richterlichen Schutz für ein vermeintliches Recht anruft, lediglich von einer jedem Bürger zustehenden Be¬ fugniß Gebrauch. Widerrechtlich handelt er nur dann, wenn Vorgehen ein arglistiges oder fahrläßiges war, wenn er sich bewußt war oder nach Lage der Sache bewußt sein mußte, daß ihm ein Anspruch in Wirklichkeit nicht zustehe und ihn daher der Vorwurf böswilligen oder leichtfertigen Handelns trifft. Im vor¬ liegenden Falle trifft nun die Beklagte ein solcher Vorwurf jeden¬ falls nicht. Daß sie nicht eine bewußt falsche Anschuldigung erhoben hat, ist vom Kläger heute selbst zugegeben worden. Allein auch eine Fahrläßigkeit liegt nicht vor. Zwar ist demjenigen, welcher die Verhängung einer so einschneidenden Maßnahme, wie die rich¬ terliche Beschlagnahme eines Verlagsartikels, beantragt, wohl zuzu¬ muthen, daß er dies nicht leichthin, sondern erst nach ernstlicher Prüfung der Verhältnisse thue und ist bei Würdigung seines Ver¬ haltens ein strengerer Maßstab anzulegen, als wenn es sich blos um die Anhebung einer gerichtlichen Civilklage oder um einen Akt der ordentlichen Schuldbetreibung handelte. Allein im vorliegenden Falle lagen Momente vor, welche die Annahme einer Fahrläßig¬ keit auf Seiten der Beklagten ausschließen. Jedenfalls in einer Richtung, nämlich in Betreff der Illustration der obersten Bahn¬ partie, welche blos in den „Wanderbildern“ erschienen und nicht der Pilatusbahn zur Verwendung in ihren Prospekten über¬ lassen worden war, mußte für die Beklagte die Annahme einer Urheberrechtsverletzung durch den Kläger zum Mindesten nahe liegen. Hier handelt es sich einerseits wohl unzweifelhaft um eine schutz¬ fähige Zeichnung, an welcher das Urheberrecht der Beklagten zusteht, und ist andrerseits kaum zu verkennen, daß der Kläger dieselbe in seiner Publikation in unbefugter Weise nachgebildet hat, Konnte aber somit die Beklagte zu Einleitung rechtlicher Schritte gegen den Kläger in gutem Glauben und ohne Leichtfertigkeit sich für berechtigt erachten, so erscheint dessen Entschädigungsforderung als unbegründet, ohne daß weiter untersucht zu werden brauchte, ob und wie weit der Thatbestand der Urheberrechtsverletzung zum Nachtheile der Beklagten hier wirklich gegeben war. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Klägers wird als unbegründet abge¬ wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile der Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 27. Januar 1891 sein Bewenden.