Volltext (verifizierbarer Originaltext)
120. Urtheil vom 12. Dezember 1891 in Sachen Jauch gegen Zgraggen. A. Durch Urtheil vom 10. Juli 1890 hat das Obergericht des Kantons Uri erkannt:
1. Es sei die Appellation unbegründet und das erstinstanzliche Urtheil in allen Theilen bestätigt.
2. Jauch hat 10 Fr. Gerichtsgeld zu zahlen und dem Zgraggen 20 Fr. an die Kosten zu vergüten. Das erstinstanzliche Urtheil des Kreisgerichtes von Uri vom Mai 1890 ging dahin:
1. Es sei das Rechtsbegehren des Zgraggen begründet.
2. Jauch hat 10 Fr. Gerichtsgeld zu zahlen und dem Zgraggen fünfunddreißig Franken an die Kosten zu vergüten. B. Gegen das obergerichtliche Urtheil ergriff der Kläger die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Ver¬ handlung beantragt sein Anwalt Zuspruch der gestellten Ent¬ schädigungsforderung von 10,000 Fr. unter Kosten= und Ent¬ schädigungsfolge, indem er immerhin erklärt, rücksichtlich der Feststellung des Quantitativs der Entschädigung auf das richter¬ liche Ermessen abzustellen. Der Anwalt des Beklagten und Rekursbeklagten trägt auf Abweisung der gegnerischen Beschwerde und Bestätigung des an¬ gefochtenen Urtheils unter Kosten= und Entschädigungsfolge an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Durch Vertrag vom 17. Dezember 1887 hatten die Söhne des gegenwärtigen Klägers M. Jauch dem Beklagten Josef Zgraggen zwanzig Stöcke Holz aus ihrem Leumi= und Rittliwald verkauft, wobei dem Käufer eine Frist von zwei Jahren zum Abholzen eingeräumt wurde. Am 1. Mai 1889 war der Sohn Balthasar Jauch (geb. 1864) gemeinsam mit fünf andern Ar¬ beitern damit beschäftigt, einen Theil des verkauften Holzes, welches am vorigen Tage geschlagen und heruntergereistet worden war, wegzuschaffen. Bei dieser Arbeit wurde Balthasar Jauch durch einen Stein, welcher sich von einer über der Arbeitsstelle liegenden Felswand losgelöst hatte, derart getroffen, daß er am gleichen Tage an den Folgen der erlittenen Verletzung starb. Der Kläger verlangte nunmehr vom Beklagten eine Entschädigung von 10,000 Fr., indem er, nach dem Protokolle der ersten Instanz, vorbrachte: Zgraggen habe den Unfall verschuldet, weil er an sehr gefährlicher Stelle und zu gefährlicher Zeit habe arbeiten lassen, ohne die geringsten Vorsichtsmaßregeln zu treffen. Derselbe sei daher „schon aus bloßen Vernunftgründen“ haftpflichtig, be¬ sonders aber in Folge des Bundesgesetzes betreffend Haftpflicht aus Fabrikbetrieb vom 25. Juni 1881 und betreffend Ausdehnung der Haftpflicht vom 26. April 1887. Denn Zgraggen betreibe er¬ wiesenermaßen Holzgeschäfte in der Art, daß sie im Sinne von Art. 1 Ziffer 2 a des Bundesgesetzes vom 26. April 1887 mit dem Baugewerbe im Zusammenhange stehen. Die Höhe der Er¬ satzforderung rechtfertige sich angesichts des großen Schadens, es sei auch die Mutter des Getödteten in Folge des Unfalles von sowie angesichts einer schweren Krankheit befallen worden, der großen Fahrläßigkeit des Beklagten. Die erste Instanz, Kreis¬ gericht Uri, hat die Klage abgewiesen mit der Begründung: Der Beklagte habe nach den Zeugenaussagen wohl den Holzhandel, auch mit Bauholz, betrieben, indem er von verschiedenen Eigen¬ thümern Holz gekauft, dann verarbeitet, transportirt und weiter verkauft habe. Dagegen sei nicht erwiesen, daß Zgraggen selbst das aufgekaufte und transportirte Holz direkt zu irgendwelchen Bauten verwendet habe und sei derselbe gar nicht Inhaber eines Baugewerbes. Auch die Arbeiten, bei welchen B. Jauch um's Leben gekommen sei, haben nur darin bestanden, das von Zgraggen den Söhnen des Klägers abgekaufte Holz aus dem Walde und das Lauithal herunterzureisten und auf die Straße zu bringen
und haben weiter in keinem Zusammenhange mit dem Bauge¬ werbe gestanden. Ueberdies sei laut dem Protokolle des National¬ rathes vom 23. und 24. Juni 1886 die Holzhauerei im Walde ausdrücklich aus dem Geltungsbereiche des Bundesgesetzes vom
26. April 1887 ausgeschlossen worden. Dieses Bundesgesetz komme daher im vorliegenden Falle nicht zur Anwendung und es bestehe daher für Zgraggen keine Haftpflicht. Auf Appellation des Klägers bestätigte das Obergericht durch sein Fakt. A erwähntes Urtheil in allen Theilen das erstinstanzliche Erkenntniß, ohne der Begründung desselben etwas beizufügen; bemerkt ist, daß in den Parteivorträgen „der Appellat gegen Anrufung des eidgenössischen seitens der Gegenpartei unter Hinweis auf Obligationenrechtes § 66 protestirt, weil dasselbe vor erster „Civilprozeßordnung Instanz nicht erwähnt worden.
2. Das erweiterte Haftpflichtgesetz vom 26. April 1887 findet auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Wenn dasselbe in Art. 1 Ziffer 2 litt. a das „Baugewerbe“ einschließlich der damit im Zusammenhange stehenden Arbeiten und Verrichtungen der Haftpflicht unterstellt, so wird dadurch nur der Gewerbebetrieb der Inhaber von Baugewerben, nicht aber werden anderweitige Pro¬ duzenten oder Handeltreibende betroffen, welche ein Baugewerbe nicht ausüben, sondern nur etwa Materialien erzeugen oder liefern, die im Baugewerbe verwendet werden. Dies ist nach Fassung und Sinn und Geist des Gesetzes völlig zweifellos (vergl. auch Art. 2 desselben). Die bloße Erzeugung von Baumaterialien und der Handel mit solchen bildet ja keinen Bestandtheil des Baugewerbes. Der Beklagte übt nun unzweifelhaft kein Baugewerbe aus, sondern treibt nur, neben seinem Berufe als Landwirth, gelegentlich Handel mit, auf dem Stamm gekauftem, Bauholze; er untersteht also gleichviel ob er gewöhnlich fünf oder mehr Arbeiter beschäftigt oder nicht, dem erweiterten Haftpflichtgesetze nicht.
3. Dies muß zur Abweisung der Klage führen. Denn: Die kantonalen Instanzen habe den Klageanspruch ausschließlich als einen Haftpflichtanspruch aus dem bestehenden Spezialgesetze, nicht aber als Schadenersatzanspruch aus unerlaubter Handlung gemäß Art. 50 ff. O.=R. behandelt und beurtheilt. Vor der ersten In¬ stanz hatte denn auch der Kläger, wie nach dem erstinstanzlichen Urtheile wohl angenommen werden muß, in der That lediglich einen Haftpflichtanspruch ex lege, nicht aber kumulativ eine Schadenersatzklage aus Delikt erhoben. Freilich hatte er auch be¬ hauptet, es treffe den Beklagten ein Verschulden, allein als recht¬ liches Fundament der Klage hatte er nicht ein Delikt des Be¬ klagten, sondern blos dessen spezialgesetzliche Haftpflicht geltend ge¬ macht; auf das Verschulden des Beklagten scheint nur wegen des Quantitativs der Entschädigung Bezug genommen worden zu sein. In der zweiten Instanz dagegen hat er allerdings auf das Obli¬ gationenrecht ausdrücklich Bezug genommen; allein die zweite Instanz ist, da sie auf eine Prüfung der Frage, ob dem Kläger ein Schadenersatzanspruch aus Delikt zustehe, gar nicht eintritt, offenbar davon ausgegangen, es sei prozeßualisch, nach § 66 der urnerischen Civilprozeßordnung, unstatthaft, in der zweiten Instanz den rechtlichen Klagegrund zu ändern, neben dem erstinstanzlich allein geltend gemachten Haftpflichtanspruche ex lege einen De¬ liktsanspruch nachträglich vorzubringen. An diese Entscheidung als eine prozeßuale, ist aber das Bundesgericht gebunden; es kann also auch seinerseits blos prüfen, ob dem Kläger ein Haftpflicht¬ anspruch ex lege, nicht aber ob ihm ein Deliktsanspruch kraft des eidgenössischen Obligationenrechtes zustehe. Hieran kann um so unbedenklicher festgehalten werden, als der Kläger es jedenfalls gänzlich unterlassen hat, seinen Anspruch als Anspruch aus un¬ erlaubter Handlung zu substanziren; er hat insbesondere völlig unterlassen, bestimmte Thatsachen zu behaupten und nachzuweisen, aus welchen auf ein Verschulden des Beklagten zu schließen wäre,
z. B. des nähern darzulegen, in welchem Verhältnisse der Be¬ klagte zu Leitung und Ausführung der Arbeiten, bei welchen der Unfall sich ereignete, stand, ob die Arbeiter dieselben nach eigenem Gutdünken auszuführen hatten oder ob dem Beklagten eine Pflicht der Leitung und Obsorge oblag u. s. w. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Klägers wird als unbegründet abge¬ wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Uri sein Bewenden. XVI — 1890