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121. Urtheil vom 19. Dezember 1890 in Sachen Gasser gegen Lyceumsbaunternehmung in Sarnen. A. Durch Urtheil vom 14. Oktober 1890 hat das Civilgericht des Kantons Unterwalden ob dem Wald erkannt:
1. Das klägerische Rechtsbegehren ist abgewiesen und die vor¬ liegende Rechtsfrage verneinend beantwortet.
2. Die Gerichtskosten würden auf die Klägerschaft entfallen. Da derselben jedoch das Armenrecht bewilligt wurde, so sind diese Kosten im Betrage von 36 Fr. 80 Ets. vom Fiskus zu tragen. Die ausgelegten Zeugengelder dagegen im Betrage von 16 Fr. 55 Cts. fallen der Beklagtschaft zur Last, weil die Klägerschaft auf die Zeugenvorladung verzichtet hatte, und diese Vorladung erst in Folge eines von der Beklagtschaft eingereichten Gegenan¬ sinnens wieder erforderlich wurde.
3. Entschädigung für außergerichtliche Kosten wird keiner Par¬ tei zugesprochen. B. Dieses Urtheil wurde von der Klägerin im Einverständ¬ nisse mit der Gegenpartei, unter Umgehung der zweiten kantonalen Instanz, direkt an das Bundesgericht gezogen. Bei der heutigen Verhandlung beantragt der klägerische Anwalt: Das Bundesgericht wolle das angefochtene Urtheil im Sinne des Zuspruches einer Entschädigung von 5000 Fr. eventuell einer angemessenen ge¬ ingern Entschädigung abändern, unter Kosten= und Entschä¬ digungsfolge. Dagegen beantragt der Vertreter der Beklagten, die Gegen¬ rtei sei mit ihrem Rechtsbegehren abzuweisen und der Beklagten eine angemessene Parteientschädigung nebst den Kosten zuzu¬ sprechen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Am 24. März 1890 wurde Johann Bachmann von Buch¬ holterberg, Kantons Bern, welcher bei dem Baue eines Lyceums in Sarnen als Handlanger beschäftigt war, beim Verladen eines mit Materialien für diese Baute beladenen Schiffes auf einen Lastwagen durch Herunterfallen des Schiffes getödtet. Die (außer¬ eheliche) Mutter des Getödteten, Wittwe Gasser geb. Bachmann von Rüschegg, Kantons Bern, belangte wegen diesen Unfalles die Beklagte, gestützt auf das erweiterte Haftpflichtgesetz auf Schadenersatz. Die Vorinstanz hat, gemäß den Anträgen und Ausführungen der Beklagten, die Klage abgewiesen, mit der Be¬ gründung: Ein Schadenersatzanspruch der Klägerin bestehe nur dann, wenn ihr getödteter Sohn gesetzlich zu ihrem Unterhalte verpflichtet gewesen sei. Dies sei nach der bernischen Gesetzgebung (gemäß dem bundesgerichtlichen Entscheide in Sachen Rastorfer gegen Schweizerische Centralbahn, Amtliche Sammlung XVI, S. 343) zu verneinen. Denn das bernische Recht kenne eine Alimentationspflicht der Kinder gegenüber ihren Eltern nicht, sondern nur eine Beitragspflicht derselben gegenüber der Armen¬ pflege, wenn die Eltern als „Notharme“ dauernd der öffentlichen Unterstützung anheimfallen. Die Erfüllung dieser Verpflichtung sei nur die Armenpflege zu fordern berechtigt, nicht die Eltern. Es stehe daher auch im Falle der Tödtung eines Kindes ein Schadenersatzanspruch nicht den Eltern sondern nur unter Um¬ ständen der Armenpflege zu.
2. Nach Maßgabe der Haftpflichtgesetze, speziell nach Art. 6 des Fabrikhaftpflichtgesetzes, steht, wie das Bundesgericht schon wiederhölt entschieden hat, ein Schadenersatzanspruch wegen ent¬ zogenen Unterhaltes nur denjenigen Hinterlassenen eines Verun¬ glückten zu, welchen dieser zur Zeit seines Todes den Unterhalt zu gewähren rechtlich verpflichtet war (vergl. Entscheidung in Sachen Graf gegen Schweizerische Centralbahn vom 25. Januar 1890 Erw. 3, Amtliche Sammlung XVI, S. 135 u. ff.) Nun hat die Vorinstanz festgestellt, daß nach dem in casu hiefür ma߬ gebenden bernischen Rechte dem Getödteten eine Alimentations¬ pflicht gegenüber seiner Mutter nicht oblag. In dieser Entschei¬ dung liegt keine Verletzung des Bundesgesetzes, im Gegentheil erscheint dieselbe als richtig. Die bernische Gesetzgebung enthält keine Vorschrift, wonach den Kindern die Alimentationspflicht gegenüber ihren Eltern obläge. Vielmehr kennt sie (§ 12 u. f. des Armengesetzes vom 1. Juli 1857) blos eine Verpflichtung der Verwandten in auf= und absteigender Linie sowie der Ehe¬ gatten dieser Verwandten, der öffentlichen Armenpflege einen „Ver¬
wandtenbeitrag“ an die Verpflegung solcher Personen zu leisten, welche als „Notharme“ versorgt werden müssen, d. h. dauernd der öffentlichen Unterstützung anheimfallen; berechtigt, diesen „Ver¬ wandtenbeitrag“ einzufordern, ist nicht der Hülfsbedürftige, sondern lediglich die Armenbehörde und dieser, nicht dem beitragspflichtigen Verwandten, liegt die Versorgung des Hülfsbedürftigen ob. Hiedurch wird danach nicht eine privatrechtliche Alimentationspflicht des lichtigen Verwandten gegenüber dem Unterstützungsbedürftigen, sondern lediglich eine publizistische Beitragspflicht des erstern an die Kosten der öffentlichen Armenpflege begründet. Danach muß denn die vorliegende Klage abgewiesen werden und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Klägerin als Notharme versorgt ist (wie ihr Anwalt heute behauptet, aber übrigens nicht bewiesen hat) oder nicht. Ob im erstern Falle die Armenbehörde zur Klage berechtigt wäre, steht nicht zur Entscheidung. Immerhin mag, gegenüber der diese Frage bejahenden, Anschauung der Vor¬ instanz, darauf hingewiesen werden, daß das Gesetz ein Klagerecht wegen entgangenen Unterhaltes überall nur den Hinterlassenen gewährt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Klägerin wird als unbegründet abge¬ wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Civilgerichtes des Kantons Unterwalden ob dem Wald vom 14. Oktober 1890 sein Bewenden.