opencaselaw.ch

16_I_831

BGE 16 I 831

Bundesgericht (BGE) · 1890-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

119. Urtheil vom 31. Oktober 1890 in Sachen Mertz & Cie. gegen Wagemann. A. Durch Urtheil vom 28. August 1890 hat das Appella¬ tionsgericht des Kantons Baselstadt erkannt: Es wird das erst¬ instanzliche Urtheil bestätigt. Beklagte Appellanten tragen ordent¬ liche und außerordentliche Kosten zweiter Instanz mit einer Ur¬ theilsgebühr von 40 Fr. Das erstinstanzliche Urtheil des Civil¬ gerichtes Baselstadt vom 13. Juni 1890 ging dahin: Der am

13. Februar 1890 zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag ist aufgehoben. Beklagte sind zu Zahlung einer Entschädigung von 6800 Fr. sammt Zins zu 5¼ vom Tage der Einreichung der Klage (10. April 1890) an verurtheilt und tragen die ordi¬ nären Kosten des Prozesses mit Einschluß eines Honorars an den gerichtlichen Experten. B. Gegen das Urtheil des Appellationsgerichtes ergriff die irma Emil Mertz & Cie. die Weiterziehung an das Bundes¬ gericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt ihr Anwalt: Es seien die vorderinstanzlichen Urtheile aufzuheben. Kläger sei mit seiner Klage abzuweisen, eventuell es sei die Urtheilssumme an¬ gemessen zu reduziren, oder doch dem Urtheil ein Vorbehalt zu Gunsten der Beklagten im Sinne des Art. 8, Abs. 2 des eidge¬ nössischen Fabrikhaftpflichtgesetzes beizufügen, unter Kostenfolge. Der Anwalt des Klägers und Rekursbeklagten dagegen trägt auf (bweisung der gegnerischen Beschwerde und Bestätigung des vorinstanzlichen Urtheils unter Kostenfolge an, indem er um Er¬ theilung des Armenrechtes für seinen Klienten nachsucht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Thatsächlich ist aus den Akten folgendes hervorzuheben. Ernst Wagemann von Küßnacht, geb. 12. April 1874 trat im Mai 1889 als Mechanikerlehrling in die (der Fabrikgesetzgebung unterstellte) Konstruktionswerkstätte und Gießerei der Beklagten ein. Er sollte dort eine dreijahrige Lehrzeit durchmachen und be¬ zog anfänglich einen Lohn von 70 Cts. resp. 1 Fr. per Tag. Am 26. Juni 1889 arbeitete er an der Ausführung eines Pe¬

troleumreservoirs im Rangirbahnhof der Schweizerischen Central¬ bahn. Dabei stürzte das Gerüst, auf dem er stand, ein und Wagemann fiel mit acht andern Arbeitern circa 7 Meter hoch hinab und wurde mit schweren Verletzungen und Brandwunden in das Spital verbracht, wo er bis zum 21. Oktober verblieb. Von den übrigen Arbeitern wurden zwei getödtet, die Andern schwer verletzt. Es wurde dieses Unfalls wegen gegen Emil Mertz Theilhaber der Firma Mertz & Cie. und seinen Vorarbeiter Josef Fischer, der die Arbeiten zu leiten hatte, Strafuntersuchung ein¬ geleitet. Durch Urtheil des Strafgerichtes und des Appellations¬ gerichtes von Baselstadt vom 3. August und 5. September 1889 wurden beide der fahrläßigen Tödtung schuldig erklärt und Mertz zu einer Geldbuße von 500 Fr., Fischer zu einer solchen von 250 Fr. verurtheilt. Da die verletzten Arbeiter keinen Strafan¬ trag gestellt hatten, die fahrläßige Körperverletzung aber nach baslerischem Strafrecht Antragsdelikt ist, so berührt das Straf¬ urtheil die Körperletzungen nicht; dasselbe spricht, gestützt auf ein Sachverständigengutachten, aus, der Einsturz des Gerüstes sei in Folge mangelhafter Konstruktion erfolgt. Ueber die dem E. Wage¬ mann zu leistende Entschädigung kam zwischen dem Vater des¬ selben und der Beklagten am 13. Februar ein Vertrag zu Stande, wonach Vater Wagemann erklärte, sich mit einer Ent¬ schädigung von 1200 Fr. begnügen zu wollen, aber mit dem Vorbehalte, daß der Zustand seines Sohnes in Folge des Un¬ falles sich nicht wesentlich verschlimmere. Nachdem ihm am

17. Februar 1890 von der Unfallsversicherungsgesellschaft Winterthur, bei welcher die Beklagte ihre Arbeiter gegen Unfälle versichert hatte, der Betrag von 1395 Fr. (worin 195 Fr. für Pflegekosten und entgangenen Lohn inbegriffen sind) war ausbe¬ zahlt worden, stellte er eine Ouittung aus, in welcher er sich für vollständig befriedigt erklärte und allen weitern Entschädigungsan¬ sprüchen entsagte, mit dem Vorbehalt, daß sich der Zustand seines Sohnes innert Jahresfrist nicht wesentlich verschlimmere. Mit Klageschrift vom 10. April 1890 stellte er nun aber Namens seines Sohnes das Begehren, die zwischen den Parteien am

13. Februar 1890 getroffene Vereinbarung sei vom Richter auf¬ zuheben und die Beklagte zu verurtheilen, ihm eine restanzliche Entschädigung von 6800 Fr. sammt Zins zu 5% seit Ein¬ reichung der Klage zu bezahlen. Er behauptete, die Enschädigung von 1200 Fr., die sein Sohn erhalten habe, sei eine offenbar unzulängliche und der Vertrag vom 13. Februar 1890 daher gemäß Art. 9 des erweiterten Haftpflichtgesetzes vom 26. April 1887 anfechtbar; derselbe sei übrigens auch wegen wesentlichen Irrthums unverbindlich. Er sei der Meinung gewesen, fein Sohn werde binnen kurzem vollständig hergestellt sein. Dies sei aber nicht der Fall: Die Folgen des Unfalles für die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit seines Sohnes seien weit schwerer, als er bei Abschluß des Vertrages angenommen habe. Der Bruch des linken Ellenbogens sei schlecht geheilt und der ganze Arm in Folge dessen bleibend unbrauchbar; ferner sei eine Schwäche im linken Fuß und Schenkel, der ebenfalls gebrochen war, zurückgeblieben; der Verletzte sei im Gesicht durch Brandnarben und Verdeckung des linken Backenknochens bleibend entstellt und leide überdies dem Unfalle an Magenbeschwerden, Schwindelanfällen und allge¬ meiner Schwäche, so daß er auch zu einer leichten Beschäftigung, wie z. B. zur Arbeit in einem kaufmännischen Geschäfte untaug¬ lich sei. Seine Arbeitsfähigkeit sei wohl um die Hälfte reduzirt und es sei daher der nachträglich geforderte Entschädigungsbetrag gerechtfertigt. Denn ohne den Unfall hätte der Verletzte vom zwanzigsten Jahre an mindestens 4 Fr. per Tag verdient; das Entschädigungsmaximum des Art. 6 des Fabrikhaftpflichtgesetzes finde keine Anwendung, da der Unfall durch eine strafrechtlich verfolgbare Handlung des Fabrikunternehmers herbeigeführt worden sei. Die Beklagte bestritt die Anfechtbarkeit des Vertrages vom

13. Februar 1890, eventuell das Quantitativ der geforderten Entfchädigung. Von den Vorinstanzen ist eine gerichtliche Exper¬ tise über die Folgen des Unfalles für den Verletzten erhoben worden. Der Experte, Professor Soein in Basel, stellt als solche zunächst einige äußere Schädigungen fest, unter denen als für die Erwerbsfähigkeit von Bedeutung eine Verkürzung des linken Beines und ein abnormer Zustand des linken Ellenbogenfortsatzes, welcher die Abnahme der rohen Kraft des Armes und der Hand um einen Drittheil bedinge, in Betracht kommen. Außerdem be¬ merkt der Experte aber: Es sei unzweifelhaft, daß Wagemann an

einer chronischen Nierenentzündung leide, welche die bei ihm vor¬ handene allgemeine Schwäche und Arbeitsunfähigkeit und Stö¬ rungen von Seiten des Herzens, die sich bei ihm zeigen, erkläre. Ob diese Krankheit als eine direkte Folge der erlittenen Ver¬ setzung anzusehen sei, vermöge der Experte nicht zu entscheiden; er halte es aber für sehr wahrscheinlich, daß sie sich im An¬ schlusse an eine Nierenerschütterung, die der Verletzte beim Unfalle unzweifelhaft erlitten, entwickelt habe und demnach mit der Ver¬ letzung in ursächlichem Zusammenhange stehe. Die äußern Schä¬ digungen seien keiner weitern Besserung zugänglich; die Nieren¬ entzündung sei eine schwere Erkrankung, welche das Leben be¬ drohe, doch auch bei passender Behandlung einer Besserung, schwerlich einer gänzlichen Heilung, fähig sei. Während die äußern Schädigungen die Erwerbsfähigkeit nur in geringem Maße beein¬ trächtigen, — immerhin sei der linke Arm bleibend geschwächt und für Kraftanstrengungen ungeeignet — so mache der Zustand der Nieren und des Herzens Wagemann einstweilen absolut ar¬ beitsunfä hig.

2. In rechtlicher Beziehung ist nach Art. 9 Abs. 2 des er¬ weiterten Haftpflichtgesetzes der Vertrag vom 13. Februar 1890 dann anfechtbar, wenn die durch denselben dem Geschädigten ge¬ währte Entschädigung eine „offenbar unzulängliche“ ist. Des Nachweises eines wesentlichen Irrthums bedarf es zu Begründung der Anfechtung nicht; ebensowenig ist die Anfechtbarleit, wie der beklagtische Anwalt heute gemeint hat, davon abhängig, daß der Verletzte beim Vertragsschlusse in ungehöriger Weise beein¬ flußt oder gedrängt worden sei. Das Gesetz stellt vielmehr, in Abweichung allerdings von allgemeinen Rechtsprinzipien, einzig und allein auf die äußere Thatsache der offenbaren Unzulänglich¬ keit der vereinbarten Entschädigung ab; ist die Entschädigung offenbar unzulänglich, d. h. deckt sie den nach dem Gesetze er¬ stattungsfähigen Schaden augenscheinlich bei weitem nicht, sondern steht in einem Mißverhältnisse zu demselben, so ist der Vertrag anfechtbar, mag er auch vom Verletzten ohne irgend welche Uebereilung oder Beeinflussung und in voller Kenntniß des Sachverhaltes abgeschlossen worden sein.

3. Fragt sich nun, ob in casu die Entschädigung eine offenbar unzulängliche sei, so haben die Vorinstanzen gestützt auf das von ihnen eingeholte Expertengutachten festgestellt, daß nicht nur die äußern Beschädigungen des Verletzten sondern auch die Nierenent¬ zündung durch den Unfall verursacht sei und bei Bemessung der Entschädigung in Berücksichtigung gezogen werden müsse. Der Anwalt der Beklagten hat heute hiegegen in erster Linie einge¬ wendet, auf die Erkrankung der Nieren und deren Folgen dürfe überhaupt keine Rücksicht genommen werden; denn der Kläger habe in der Klage hierauf nicht abgestellt; es liege daher in der Berücksichtigung dieser Thatsache durch die Vorinstanzen die Zu¬ lassung einer unstatthaften Klageänderung. Allein die Frage, in¬ wieweit eine Klageänderung oder Ergänzung der Klagethatsachen zuläßig sei, ist prozeßualer Natur und es unterstehen daher die sachbezüglichen Entscheidungen der kantonalen Gerichte der Nach¬ prüfung des Bundesgerichtes, nach bekanntem Grundsatze, nicht; übrigens ist klar, daß hier von einer unzuläßigen Aenderung des Klagegrundes oder Klageverstärkung gewiß nicht die Rede sein könnte, zumal der Kläger in der Klage zwar nicht die Nieren¬ krankheit genannt, wohl aber die allgemeine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes behauptet hatte, welchen das gerichtärztliche Gutachten konstatirt und als dessen Ursache es die Nierenent¬ zündung bezeichnet. Im Weitern hat der Anwalt der Beklagten die Entscheidung, daß der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfalle und der. Nierenkrankheit des Verletzten nachgewiesen sei, als unrichtig angefochten; der gerichtliche Sachverständige spreche sich hierüber nur zweifelnd aus und andere Aerzte, welche den Verletzten nach dem Unfalle untersucht haben, sprechen in ihrem Gutachten von einer Nierenkrankheit überhaupt nicht. Allein die Enscheidung des Vorderrichters, daß der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der Nierenkrankheit dargethan sei, ist thatsächlicher Natur und daher für das Bundesgericht gemäß Art. 30 Abs. 4 O.=G. ohne weiters verbindlich; ein Rechtsirr¬ thum, eine rechtsirrthümliche Auffassung des Begriffes des Kausal¬ zusammenhanges u. drgl., liegt derselben nicht zu Grunde; sie beruht auf der Erwägung, daß durch das Expertengutachten der Beweis des Kausalzusammenhanges, so wie er bei innern, der direkten Beobachtung sich entziehenden Verletzungen in der Regel möglich, sei erbracht worden, also auf Bethätigung der freien richterlichen Beweiswürdigung.

4. Ist somit davon auszugehen, daß auch die Nierenkrankheit des Verletzten durch den Unfall verursacht ist, so kann nicht zweifelhaft sein, daß die durch den Vertrag vom 13. Februar 1890 gewährte Entschädigung eine offenbar unzulängliche ist. Die Vorinstanzen führen aus, es dürfe wohl angenommen werden, daß die Erwerbsfähigkeit des Verletzten dauernd um die Hälfte reduzirt sei, da er außer der Verkürzung des linken Beines und der erheblichen Schwächung des linken Armes in Folge des Un¬ falles an einer Krankheit leide, welche sein Leben bedrohe, welche ihn einstweilen vollständig arbeitsunfähig mache und welche bei passender Behandlung, also jedenfalls nicht bei regelmäßiger an¬ trengender Arbeit, einer Besserung, schwerlich aber einer Heilung fähig sei. Bei Berechnung des durch die eingetretene Verminderung der Erwerbsfähigkeit entstehenden Einnahmeausfalls dürfe nicht einfach der kleine Lohn zu Grunde gelegt werden, welchen der Verletzte als junger Lehrling bezogen habe, vielmehr sei derjenige Lohn zu Grunde zu legen, welchen er nach vollendeter Lehrzeit voraussichtlich erhalten hätte und welcher für die Zeit vom zwanzigsten Jahre an, auf mindestens 3 Fr. per Tag veran¬ schlagt werden dürfe. Danach ergebe sich ein jährlicher Einnahme¬ ausfall von 450 Fr., was bei einem Eintrittsalter von 20 Jahren einem Rentenkapitale von 8415 Fr. entspreche. Diese Aus¬ führungen beruhen nicht auf unrichtiger Anwendung des Ge¬ setzes; es ist denselben vielmehr beizutreten. Die Annahme, daß die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch die erlittenen äußern Verletzungen und die schwere in Folge des Unfalles eingetretene Erkrankung um die Hälfte sei geschmälert worden, geht jedenfalls nicht zu weit. Ebenso ist es, wie das Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung in Sachen Balmer gegen Stöcklin & Cie. vom 15. Oktober 1886 (Amtliche Sammlung XII, S. 693) er¬ kannt hat, richtig, daß bei Verletzung jugendlicher Arbeiter für die Bemessung der Entschädigung nicht einfach die Erwerbslage zur Zeit des Unfalles zu Grunde gelegt werden kann, sondern zu berücksichtigen ist, daß im ordentlichen Laufe der Dinge eine Steigerung des Erwerbes bis auf den normalen Lohn eines er¬ wachsenen Arbeiters des betreffenden Gewerbes eintreten mußte. Ist aber danach der dem Verletzten entstandene Schaden mit der Vorinstanz auf circa 8415 Fr. zu würdigen, so ist klar, daß die durch den Vertrag vom 13. Februar 1890 gewährte Entschädi¬ gung von 1200 Fr. eine offenbar unzulängliche war und dieser Vertrag daher aufzuheben ist und muß dem Kläger seine Klage¬ begehren in vollem Umfange ohne Abstrich zugesprochen werden. Denn das in Art. 6 des Fabrikhaftpflichtgesetzes festgesetzte Ent¬ schädigungsmaximum von 6000 Fr. oder dem sechsfachen Jahres¬ lohne des Beschädigten vor dem Unfalle greift in casu nicht Platz und es ist daher nicht durch dasselbe eine Reduktion der Entschädigung bedingt. Das Entschädigungsmaximum fällt weg, wenn der Unfall durch eine strafrechtlich verfolgbare Handlung des Fabrikherrn herbeigeführt worden ist. Dies ist aber in casu durch das strafgerichtliche Erkenntniß festgestellt, welches den Fabrikherrn der fahrläßigen Tödtung der bei dem Unfalle ge¬ tödteten Arbeiter für schuldig erklärt. Der Anwalt der Beklagten hat zwar heute behauptet, dieses Urtheil stelle nicht, wie zum Wegfall des Entschädigungsmaximums erforderlich wäre, eine dem Kläger gegenüber begangene strafbare Handlung des Fabrik¬ herrn fest, im Gegentheil könne von einer dem Kläger gegenüber begangenen, strafrechtlich verfolgbaren Handlung des Fabrikherrn nicht die Rede sein, da eine strafrechtliche Verfolgung in dieser Richtung wegen mangelnden Strafantrages ausgeschlossen gewesen sei. Allein diese Ausführung geht völlig fehl. Nach dem strafge¬ richtlichen Erkenntnisse ist nicht daran zu zweifeln, daß der Fa¬ brikherr, nach dem maßgebenden baslerischen Strafrechte, sich dem Kläger gegenüber des Deliktes der fahrläßigen Körperverletzung schuldig gemacht hat und, auf Strafantrag der Verletzten hin, deßhalb bestraft werden konnte. Dies genügt aber zum Wegfalle des Entschädigungsmaximums, da das Gesetz ja hiefür nur ver¬ langt, daß eine strafrechtlich verfolgbare, nicht aber daß eine wirklich strafrechtlich erfolgte That vorliege.

5. Danach ist das vorinstanzliche Urtheil in allen Theilen ein¬ fach zu bestätigen. Wenn nämlich die Beklagte heute noch den Antrag gestellt hat, es sei in das Urtheil ein Vorbehalt im Sinne des Art. 8 Abs. 2 des Fabrikhaftpflichtgesetzes aufzu¬ nehmen, so ist dem nicht zu entsprechen. Rektifikationsvorbehalte sollen nach Art. 8 leg. cit. nur ausnahmsweise aufgenommen werden und im vorliegenden Falle liegt zu einer solchen Aus¬ nahme nicht hinreichender Grund vor. Es erscheint im Gegentheil

als hinlänglich sicher festgestellt, daß der dem Kläger entstandene Schaden jedenfalls den ihm zugesprochenen Entschädigungsbetrag erreicht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Beklagten wird abgewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Appel¬ lationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom 28. August 1890 sein Bewenden.