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16_I_82

BGE 16 I 82

Bundesgericht (BGE) · 1890-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

9. Urtheil vom 24. Januar 1890 in Sachen Werder und Genossen. A. Die Rekurrenten Werder und Genoffen wurden in der Nacht vom 13./14. April 1889 von einer Polizeipatrouille in verschie¬ denen Wirthschaften Fahrwangens auf frischer That des „Ueber¬ sitzens“ betroffen. Von den Polizeisoldaten um ihre Namen befragt, machten sie Umstände und hänselten die Polizei durch Namens¬ angaben wie « dolce far niente, » „General von Werder“ und dergleichen. In diesem Verhalten erblickte die Strafverfolgungsbe¬ hörde den Thatbestand eines Vergehens gegen die öffentliche Ord¬ nung im Sinne des § 1 des aargauischen Zuchtpolizeigesetzes. Die Rekurrenten wurden daher nicht nur wegen „Uebersitzens“ vom Gemeinderath gebüßt, sondern auch wegen „Vergehens gegen die öffentliche Ordnung“ dem Strafgerichte überwiesen, auch wirk¬ lich durch Urtheil des Bezirksgerichtes Lenzburg vom 6. Juni 1889 eines solchen Vergehens für schuldig erklärt und zu Geldbuße (D. Werder zu einer Buße von 32 Fr., die übrigen zu Bußen von je 16 Fr.) sowie zu solidarischer Tragung der Kosten ver¬ urtheilt. Ein gegen dieses Urtheil ergriffener Rekurs wurde vom Obergerichte des Kantons Aargau am 27. September 1889 ab¬ gewiesen. B. Nunmehr ergriffen Werder und Genossen den staatsrecht¬ lichen Rekurs an das Bundesgericht. In ihrer Rekursschrift stellen sie den Antrag: Es sei das Urtheil des aargauischen Obergerichtes beziehungsweise des Bezirksgerichtes Lenzburg datirt den 6. Juni 1889 in allen seinen Dispositiven wegen Verletzung der aargaui¬ schen Staatsverfassung aufzuheben, unter Kostenfolge. Zur Be¬ gründung bemerken sie: Die Polizeisoldaten haben die Namen der Rekurrenten ganz wohl gekannt; um so weniger seien dieselben berechtigt gewesen, eine ganz unberechtigte Inquisition danach an¬ zustellen. Das Obergericht nehme an, weil die Wirthschaften nach dem aargauischen Wirthschaftsgesetze unter polizeilicher Aufsicht stehen, so seien auch Wirth und Gäste der polizeilichen Aufsicht unterstellt und seien letztere verpflichtet, der Polizei auf Befragen ohne weiteres ihre Namen zu nennen. Diese sonderbare An¬ schauung sei vollständig unrichtig; allerdings sei ein Gast, der sich gegen die gesetzlichen Bestimmungen über die Polizeistunde verfehle, straffällig; allein eine Pflicht der Gäste, bei Vermei¬ dung von Strafe, der Polizei ihre Namen zu nennen, stelle die aargauische Gesetzgebung nirgends auf und es dürfe eine solche gemäß dem in § 19 K.=V. aufgestellten Prinzipe nulla poena sine lege nicht auf dem Wege einer unverständlichen Analogie konstruirt werden. Die aargauische Strafprozeßordnung gestatte dem eines Verbrechens wegen Verfolgten, sogar dem Raubmörder, jegliche Auskunft, also auch die Nennung seines Namens, zu ver¬ weigern, ohne darauf eine Strafe zu setzen. Es sei überhaupt ein Unding denjenigen, der sich zu seiner Vertheidigung des elemen¬ tarsten Mittels, der einfachen Negation, bediene, deßhalb zu be¬ strafen. Ein Vergehen gegen die öffentliche Ordnung liege nur dann vor, wenn die Handlung auf Erregung von Unruhe, Auf¬ lauf, Skandal u. s. w. gerichtet sei, oder wenn sie die staatlichen Organe in ihrer normalen Wirksamkeit ernsthaft hindere und wenn natürlich die Handlung eine unerlaubte sei. Davon treffe im vorliegenden Falle nichts zu. Die Polizei sei allerdings be¬ rechtigt und verpflichtet, die Namen solcher Gäste, welche sich des Uebersitzens schuldig machen, zu ermitteln; allein die Gäste seien nicht verpflichtet, hiezu beizutragen; die Polizei möge zusehen, woie sie ohne Mitwirkung der Gäste deren Namen in Erfahrung dringe; die Nennung des Namens durch die Gäste wäre eine Gefälligkeit gegenüber der Polizei, zu welcher Niemand verpflichtet

sei. Harmlose Witze, wie sie den Rekurrenten vorgeworfen werden, seien weder geeignet, die öffentliche Ordnung zu stören, noch dar¬ auf berechnet. Wenn die Rekurrenten schlechte Witze sollten ge¬ macht haben, so könnte nur entweder eine Injurie gegenüber den Polizeisoldaten vorliegen, wegen welcher diese hätten klagen müssen oder aber bloßes ungebührliches Benehmen der Rekurrenten, welches der Gemeinderath bei Bemessung der Strafe wegen des Ueber¬ sitzens habe berücksichtigen können, niemals aber ein selbständiges Vergehen gegen die öffentliche Ordnung. C. Das Obergericht des Kantons Aargau hat auf Beantwor¬ tung der Beschwerde verzichtet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Wie das Bundesgericht schon wiederholt eutschieden hat, enthält Art. 19 K.=V. den Grundsatz nulla pona sine lege, so daß im Kanton Aargau eine Strafe nicht anders denn auf Grund eines Gesetzes, eines Rechtssatzes des geschriebenen Rechts, aus¬ gesprochen werden darf. Hiemit ist indeß, wie das Bundesgericht ebenfalls bereits wiederholt entschieden hat, die Anwendung des § 1 des aargauischen Zuchtpolizeigesetzes, trotzdem derselbe die That¬ bestände der zuchtpolizeilich strafbaren Delikte nicht genauer definirt, sondern sich mit Aufstellung allgemeiner Vergehenskategorien begnügt, nicht unvereinbar. Es steht auch dem Bundesgerichte ge¬ mäß Art. 59 O.=G. die Nachprüfung der richtigen Anwendung der erwähnten Gesetzesbestimmung durch die kantonalen Gerichte an sich nicht zu; es ist dasselbe vielmehr nur berechtigt, zu prüfen, ob nicht ein kantonales Urtheil unter die Vergehensbegriffe des § 1 des Zuchtpolizeigesetzes Thatbestände subsumire, die darunter nach allgemeinen strafrechtlichen Begriffen überhaupt nicht sub¬ sumirt werden können und somit über das Gebiet möglicher Ge¬ setzesanwendung unzweifelhaft hinausgehe.

2. Hievon ausgegangen muß die Beschwerde als unbegründet es kann nicht gesagt werden, daß der abgewiesen werden. Denn weite Spielraum, den § 1 des aargauischen Zuchtpolizeigesetzes dem richterlichen Ermessen gestattet, in vorliegendem Falle zweifellos offenbar nicht strafbare Handlungen in überschritten und gesetzlich Unrechts in verfassungswidriger Weise den Kreis des strafbaren durch richterliches Urtheil seien einbezogen worden. Die kantonalen Gerichte nehmen an, die Rekurrenten haben den in rechtmäßiger Ausübung ihrer Amtsgewalt begriffenen Polizeiorganen in rechts¬ widriger Weise Trotz geboten und dieselben dadurch in Aus¬ übung ihrer Funktionen gehindert; hierin aber liege ein Vergehen gegen die öffentliche Ordnung im Sinne des § 1 des Zuchtpoli¬ zeigesetzes. Klar ist nun, daß Widersetzlichkeit gegen die Staats¬ gewalt als Vergehen gegen die öffentliche Ordnung im Sinne des § 1 des aargauischen Zuchtpolizeigesetzes jedenfalls aufgefaßt werden kann und wenn die kantonalen Gerichte in dem Ver¬ halten der Rekurrenten eine solche Widersetzlichkeit erblicken, so mag diese Annahme zwar allerdings vom Standpunkte richtiger Anwendung des kantonalen Gesetzes aus als nicht unbedenklich er¬ scheinen, als verfassungswidrig dagegen kann sie nicht bezeichnet werden, da sie nicht von vorneherein unmöglich ist. Zweifelhaft ist zwar jedenfalls, ob das aargauische Recht wirklich, wie die kan¬ tonalen Gerichte annehmen, so weit geht, den Bürger, der auf der Polizeiübertretung des „Uebersitzens“ betroffen wird, bei Strafe zu verpflichten, seine Verfolgung dadurch zu erleichten daß er ohne weiters seinen Namen angiebt; eine selbstverständ¬ liche überall anerkannte Bürgerpflicht, wie die erste Instanz an¬ nimmt, ist das jedenfalls nicht, vielmehr wird wohl nach den meisten Gesetzen die Folge einer Verweigerung der Namensnennung nicht Bestrafung, sondern einfach die sein, daß nunmehr gegen den Betreffenden polizeiliche Zwangsmaßregeln statthaft sind. Allein auf der andern Seite ist es doch nicht schlechthin unmöglich, in dem höhnischen Verhalten der Rekurrenten gegenüber den ihre Amts¬ pflicht erfüllenden Polizeisoldaten ein Vergehen gegen die öffentliche Ordnung zu finden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.