Volltext (verifizierbarer Originaltext)
8. Urtheil vom 14. März 1890 in Sachen Bügergemeinde Roggweil. A. Der seit 1882 als Schmid in Kreuzegg, Gemeinde Rogg¬ weil, Kantons Thurgau, niedergelassene Rupert Hermann von Oberdischingen, Königreichs Würtemberg, bewarb sich im Jahre 1887 um die Aufnahme in das Bürgerrecht seiner Wohngemeinde Roggweil; er wurde indeß am 10. Juli 1887 von der Gemeinde abgewiesen. Nunmehr wandte er sich an die (ebenfalls thurgauische Bürgergemeinde Halden; von dieser ein erstes Mal gleichfalls abgewiesen, erneuerte er sein Gesuch und wurde daraufhin am
26. August 1888, nachdem er schon am 25. April 1887 die bundesräthliche Einbürgerungsbewilligung erhalten hatte, in das Bürgerrecht der Gemeinde Halden aufgenommen. Im Oktober 1888 ertheilte ihm der Große Rath des Kantons Thurgau das Kantonsbürgerrecht. Gestützt auf § 14 der thurgauischen Kantons¬ verfassung, wonach das Recht der Einbürgerung in seiner Wohn¬ gemeinde jedem Kantons= und Schweizerbürger, welcher die gesetz¬ lichen Bedingungen erfüllt, zugesichert ist, gelangte hierauf Her¬ mann neuerdings an seine Wohngemeinde Roggweil mit dem Gesuche um Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht; von der Gemeinde abermals abgewiesen, beschwerte sich Hermann beim Regierungsrathe des Kantons Thurgau; dieser erklärte am 31. Mai 1889 die Beschwerde für begründet und verhielt die Bürger¬ gemeinde Roggweil, den Hermann in's Bürgerrecht aufzunehmen. Hiegegen beschwerte sich die Bürgergemeinde Roggweil beim Großen Rathe des Kantons Thurgau, indem sie die Anträge stellte, der Beschluß des Regierungsrathes vom 31. Mai 1889 set aufzuheben, eventuell sei der Beschluß des Großen Rathes vom Ortober 1888, wonach Hermann in das Kantonsbürgerrecht auf¬ genommen worden sei, aufzuheben, eventuellst solle der Große Rrath erklären, dem Hermann sei für die Zukunft zu untersagen,
auf das Bürgerrecht in Halden Verzicht zu leisten. Zur Be¬ gründung brachte sie in thatsächlicher Beziehung an, Hermann habe sich gegenüber der Gemeinde Halden verpflichtet, nach seiner dortigen Einbürgerung und seiner Naturalisation sich beförderlich um ein anderes Gemeindebürgerrecht, das heißt dasjenige von Roggweil nmzusehen und sofort nach Erlangung desselben auf das Bürger¬ recht von Halden zu verzichten. Zu Versicherung der Erfüllung dieser Verpflichtung habe er, außer der Bezahlung der üblichen Einkaufstaxe, eine Kaution von 1000 Fr. deponirt und der Gemeinde Halden das Recht eingeräumt, von dieser Summe jähr¬ lich 200 Fr. für sich wegzunehmen, so lange er das Haldener Bürgerrecht beibehalte. Der Große Rath des Kantons Thurgau wies durch Beschluß vom 22. November 1889 die Beschwerde mit 46 gegen 38 Stimmen ab. B. Gegen diesen Beschluß beschwert sich die Bürgergemeinde Roggweil mit Eingabe vom 9. Januar 1890 beim Bundesgericht. Sie beantragt Aufhebung des Beschlusses des thurgauischen Großeu Rathes vom 18. November 1889, weil derselbe im Widerspruch stehe mit §§ 14 und 44 der thurgauischen Kantonsverfassung und Art. 5 der Bundesverfassung, indem sie in rechtlicher Be¬ ziehung behauptet: Nach § 14 der thurgauischen Kantons¬ verfassung habe allerdings jeder Kantons= und Schweizerbürger das Recht, bei Erfüllung der gesetzlichen Bestimmungen die bürger¬ liche Aufnahme in jede thurgauische Gemeinde zu verlangen. Da¬ gegen sei es, wie auch aus § 44 der Kantonsverfassung sich ergebe, der freien Entschließung der Bürgergemeinden anheimge¬ geben, ob sie andere Personen in ihr Bürgerrecht aufnehmen wollen. Dieses Recht der freien Entschließung dürfe in keiner Weise verkümmert werden. Es dürfe auch nicht durch offenbare Umgehung des Gesetzes, möge diese nun durch einen Petenten allein oder unter Mitwirkung einer andern Gemeinde, in dieser oder jener Weise geschehen, beeinträchtigt werden. Letzterer Fall liege nun hier vor. Ein regelmäßig eingebürgerter Angehöriger der thurgauischen Gemeinde Halden müßte allerdings in die Gemeinde Roggweil aufgenommen werden, sofern er die gesetzlichen Be¬ dingungen erfülle. Allein in casu sei nun eben die Einbürgerung des Rekurrenten in die Gemeinde Halden nur zum Schein erfolgt, um ihm den Erwerb des Roggweiler Bürgerrechtes zu ermöglichen. Die Bürgergemeinde Halden dürfe allerdings ihr Bürgerrecht jedem ihr beliebigen Ausländer verleihen; dagegen sei sie nicht berechtigt, dasselbe blos zum Scheine zu ertheilen, damit eine andere Gemeinde in ihrem verfassungsmäßigen Rechte der freien Entschließung über die Aufnahme von Ausländern beeinträchtigt werde. Die Konsequenz der Abweisung des Rekurses wäre die, daß jede geldbedürftige Gemeinde Ausländern, die von andern thur¬ gauischen Gemeinden abgewiesen worden seien, gegen Erlegung einer gewissen Taxe zum Schein ihr Bürgerrecht verleihen und sie dann sofort einer andern Gemeinde auf= und sich selbst wieder abladen könnte. Diese Konsequenz stünde im schroffsten Wider¬ spruche mit der durch §§ 14 und 44 der Kantonsverfassung und demgemäß auch durch Art. 5 der Bundesverfassung gewährleisteten Abweisungsfreiheit gegenüber von Ausländern. Im vorliegenden Falle lasse sich übrigens bezweifeln, ob Hermann überhaupt Schweizerbürger geworden sei. Der Erwerb des Schweizerbürger¬ rechtes setze den vorgängigen gültigen Erwerb eines Gemeinde¬ bärgerrechtes voraus. Nun lasse sich aber bezweifeln, ob Hermann durch seine verklausulirte Aufnahme in das Haldenerbürgerrecht überhaupt Haldenerbürger geworden sei. Sollte das Bundesgericht dies verneinen, so wäre der Rekurs eo ipso begründet, da als¬ dann § 14 der Kantonsverfassung überhaupt gar keine Anwendung fände, Hermann vielmehr nicht Schweizerbürger sondern Heimath¬ loser wäre, welcher der Gemeinde Halden, die ihn dazu gemacht habe, zugetheilt werden müßte. C. Das Büreau des Großen Rathes des Kantons Thurgau führt in seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde im Wesent¬ lichen aus: Daß das Bundesgericht formell kompetent sei, werde nicht bestritten werden können. Allein einerseits sei die Verleihung des Schweizerbürgerrechtes (sofern es, wie die Rekurrentin voraus¬ setze, ein selbständiges Schweizerbürgerrecht überhaupt gebe) Sache des Bundesrathes und es sei in diesem Falle der Große Rath, so¬ weit es sich um die Gültigkeit der Verleihung des Schweizer¬ burgerrechtes handele, zur Sache passiv gar nicht legitimirt. Sodann aber könne es sich überhaupt nicht um eine Verletzung, sondern nur um eine Frage der Auslegung der Kantonsverfas¬
sung handeln. Die Auslegung der Kantonsverfassung stehe aber nicht dem Bundesgerichte, sondern dem Großen Rathe als dem berufenen Interpreten der Kantonsverfassung zu. Das Bundes¬ gericht habe eine materielle Kompetenz nur insofern, als liquid wäre, daß die angefochtene Entscheidung die Verfassung verletze. Unter diesem Gesichtspunkte werde die Einrede der mangelnden Kompetenz erhoben. In materieller Beziehung scheine allerdings richtig zu sein, daß Hermann das Bürgerrecht von Halden nur erworben habe, um dann unter Berufung auf §14 der Kantons¬ verfassung Roggweil zu zwingen, ihm das Bürgerrecht ebenfalls zu verleihen. Das scheine sich aus dem Protokoll der Bürger¬ gemeinde Halden vom 26. August 1888 und einem Schreiben Hermanns an den Gemeindevorstand von Halden vom 15. August 1888 zu ergeben. Allein diese Aktenstücke haben der Behörde schon bei der Behandlung des Naturalisationsgesuches Hermanns vorgelegen; dessen ungeachtet habe der Große Rath dem Hermann das Kantonsbürgerrecht ohne Widerspruch ertheilt. Der Große Rath hätte damals das Recht gehabt, dem Hermann die Ertheilung des Kantousbürgerrechtes mit oder ohne Grund zu verweigern. Wenn er das nicht gethan, so habe er einerseits von seinem souveränen Rechte Gebrauch gemacht und andrerseits das von der Gemeinde Roggweil befolgte „Prinzip“, das Bürgerrecht keinem Ausländer zu ertheilen, desavouirt. Im Jahr 1889 sodann, als Hermann seine Einbürgerung in der Gemeinde Roggweil verlangt habe, seien der Regierungsrath und der Große Rath davon aus¬ daß gegangen — und haben davon auch ausgehen müssen, Hermann als Bürger von Halden nicht außerhalb die thurgauische Verfassung gestellt werden könne, sondern vielmehr auf die in der¬ selben dem Kantons- und Schweizerbürger gewährleisteten Rechte Anspruch habe. Dem Hermann das Kantonsbürgerrecht wieder zu entziehen, dafür habe kein Grund vorgelegen. Die ganze Sach¬ lage habe den zuständigen Behörden schon bei der Naturalisation im Jahre 1888 bekannt sein müssen und es habe also ein „Re¬ visionsgrund“ nicht vorgelegen. Sodann sei das Bürgerrecht Hermanns in Halden kein bedingtes, sondern ein seinerseits de¬ finitiv erworbenes gewesen, da die Gemeinde Halden ihn nicht habe zwingen können, das Bürgerrecht aufzugeben, sondern, sofern er dies nicht thue, nur die vereinbarte „Konventionalbuße“ fällig geworden sei. Es habe auch nicht erkannt werden können, daß Hermann für die Zukunft auf das Bürgerrecht der Gemeinde Halden nicht verzichten dürfe; denn nach § 44 des thurgauischen Gemeindegesetzes sei ein derartiger Verzicht ein freies Recht des Bürgers, sofern er bereits ein anderes Bürgerrecht besitze. Es werde demnach auf Abweisung des Rekurses angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Da die Rekurrentin die Verletzung von Bestimmungen der kantonalen und der Bundesverfassung behauptet, so ist das Bundesgericht zu Entscheidung der Beschwerde unzweifelhaft kompe¬ tent. Es kann auch nicht als richtig anerkannt werden, daß die Auslegung der Kantonsverfassung dem kantonalen Großen Rathe ausschließlich zustehe und das Bundesgericht nur bei liquider Verletzung der Verfassung einschreiten könnte. Allerdings ist, wie das Bundesgericht stets anerkannt hat, die Entscheidung der obersten Kantonalbehörde über Sinn und Tragweite kantonaler Ver¬ fassungsbestimmungen für das Bundesgericht thatsächlich von er¬ heblichem Gewichte, allein Recht und Pflicht eigener Prüfung der richtigen Anwendung der kantonalen Verfassungen steht dem Bundes¬ gerichte nach Art. 59 des Obligationengesetzes zweifellos in vollem Umfange zu und es ist dasselbe keineswegs darauf beschränkt, zu untersuchen, ob eine kantonale Entscheidung gegen klares unbestreit¬ bares, verschiedener Auslegung gar nicht fähiges, Verfassungsrecht verstoße.
2. Sachlich ist indeß die Beschwerde offenbar vollständig unbe¬ gründet. Es ist klar, daß, nachdem Hermann einmal thurgauischer Kantons= und Gemeindebürger geworden war, die thurgauischen Behörden in Bezug auf seine Einbürgerung der Gemeinde Roggweil angesichts des § 14 der thurgauischen Kantonsver¬ fassung gar nicht anders entscheiden konnten, als wie sie es gethan haben. Eine Verfassungsbestimmung, wonach die thurgauische Naturalisation Hermanns als ungültig erschiene, besteht nicht. Der Umstand, daß Hermann das von ihm erworbene Bürgerrecht der Gemeinde Halden nicht definitiv beizubehalten, sondern an dessen Stelle das Bürgerrecht der Gemeinde Roggweil zu erwerben ge¬ dachte, und in diesem Sinne eine allerdings eigenthümliche Ab¬ XVI — 1890
machung mit der Gemeinde Halden getroffen hatte, hätte einen Grund abgeben können, ihm die Ertheilung des Kantonsbürger¬ rechtes zu verweigern; dagegen ist eine Verfassungsbestimmung, kraft welcher ihm mit Rücksicht hierauf das einmal ertheilte Bürgerrecht hätte entzogen werden können oder gar müssen, nicht erfindlich. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.