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16_I_627

BGE 16 I 627

Bundesgericht (BGE) · 1890-01-01 · Deutsch CH
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88. Urtheil vom 18. Oktober 1890 in Sachen Imhof. A. Arnold Imhof=Imer ist Eigenthümer einer Rothfärberei in Reiden (Kantons Luzern), welche er auf eigenen Namen und eigene Rechnung betreibt; seinen persönlichen Wohnsitz und sein Comptoir dagegen, von welchem aus die kaufmännische Leitung des Geschäfts geschieht, hat er in Zofingen (Kantons Aargau), wo auch seine Firma in's Handelsregister eingetragen ist. Bisher ver¬ steuerte A. Imhof=Imer in Reiden das dortige liegenschaftliche Vermögen, einen Theil seines Erwerbes sowie den „sämmtlichen Gewerbefonds“ der Fabrik mit 45,000 Fr., in Zofingen dagegen 50,000 Fr. an Kapitalien sowie einen andern Theil seines Er¬ werbes. Der in Reiden besteuerte „Gewerbefonds“ setzt sich zu¬

sammen aus in Reiden befindlichen Mobilien, nämlich den be¬ weglichen Fabrikutensilien und sonstigen Geräthschaften, dem Brenn= und Verpakungsmaterial 2c., den Farbwaaren und rohen und gefärbten Baumwollgarnen. Im Jahre 1890 zog die Gemeinde¬ steuerkommission von Zofingen dort auch den bisher in Reiden versteuerten Gewerbefonds zur Besteuerung heran. A. Imhof=Imer remonstrirte hiegegen, wurde aber von der Gemeindesteuerkommission an den Gemeinderath von Zofingen verwiesen. Dieser erklärte am

3. Juni 1890, er verlange keineswegs Versteuerung eines Ob¬ jektes, welches mit Recht im Kanton Luzern besteuert werde; dagegen beanspruche er für die Gemeinde Zofingen das bessere Recht zur Besteuerung des Gewerbefonds. Er verwies daher den A. Imhof=Imer auf dem Weg des staatsrechtlichen Rekurses an das Bundesgericht mit dem Beifügen, da ein Entscheid des Bun¬ desgerichtes über einen derartigen Fall noch nicht vorliege, ein solcher aber dem Gemeinderathe als Grundlage für Entscheidung ähnlicher Fälle erwünscht sei, so werde er demjenigen, der einen solchen bundesgerichtlichen Entscheid veranlasse, die daherigen Kosten vergüten, möge nun der Entscheid zu Gunsten oder zu Ungunsten der Gemeinde Zofingen ausfallen. B. In Folge dessen stellt A. Imhof=Imer mit Eingabe vom 10./12. Juli 1890, indem er darauf hinweist, daß eine bundes¬ widrige Doppelbesteuerung vorliege, beim Bundesgerichte den Antrag:

1. Das schweizerische Bundesgericht möchte erkennen, es sei unzulässig, die 45,000 Fr. Gewerbefonds, welche bereits in Reiden versteuert werden, auch in die Steuerpflicht in Zofingen einzu¬ beziehen.

2. Eventuell, für den Fall, daß diesem unter 1 gestellten Klage¬ schlusse von Seiten des Bundesgerichtes nicht beigepflichtet würde, es sei der Gewerbefonds des Klägers in Zofingen, dagegen nicht alles unter Kostenfolge. in Reiden zu versteuern:; diese Beschwerde bemerkt die Ein¬ C. In ihrer Antwort wohnergemeinde Zofingen im Wesentlichen: Es handle sich nur um die Besteuerung des Gewerbefonds. Bezüglich des Erwerbes bestehe zur Zeit noch zwischen den Parteien eine Vereinbarung er falle daher hier außer Betracht. In thatsächlicher Beziehung sei zu bemerken, daß die Bureaux des Rekurrenten, in welchen der¬ selbe mit seinen Commis arbeite, sich in Zofingen befinden, von wo aus die ganze Korrespondenz des Geschäftes und der Einkauf und Verkauf der Waaren besorgt, also das ganze Geschäft ge¬ leitet werde; in Reiden werden lediglich die Garne gefärbt und an die Kunden versendet. Das rechtliche Domizil der Firma des Re¬ kurrenten befinde sich daher in Zofingen; in Reiden habe dieselbe gar kein Domizil. Am Orte des rechtlichen Domizils des Ge¬ schäftes aber müssen das Betriebskapital des letztern, soweit es nicht in Immobilien und Maschinen bestehe, die Waaren und noch mehr die Guthaben, als gelegen erachtet werden. In Zo¬ fingen sei daher dieses Vermögen auch zu versteuern. Auf alle Fälle wäre es unbillig, wenn der Kläger rücksichtlich des Ge¬ schäftes als ausschließlich in Reiden steuerpflichtig erklärt würde, trotzdem er sein Geschäftsdomizil und sein Comptoir in Zofingen habe. Das Bundesgericht habe einen dem vorliegenden gleichar¬ tigen Fall noch nie entschieden. Demnach werde beantragt: Die Klage sei abzuweisen und es sei demgemäß richterlich auszu¬ prechen, daß bezüglich des Gewerbefonds von 45,000 Fr. Zo¬ fingen und nicht Reiden steuerberechtigt sei. D. Dagegen führt der Regierungsrath des Kantons Luzern im Namen dieses Kantons und der Gemeinde Reiden aus: Der Rekurrent sei gemäß der luzernischen Steuergesetzgebung (§ 3 litt. b und § 6 litt. b des Steuergesetzes vom 18. September

1867) für den in seiner Fabrik in Reiden steckenden Gewerbe¬ fonds sowie für sein gewerbliches Einkommen im Kanton Luzern steuerpflichtig. Diese Besteuerung stehe mit bundesrechtlichen Grund¬ sätzen nicht im Widerspruch. Das Bundesgericht habe in einer Reihe von Entscheiden festgestellt, daß der Kanton, auf dessen Gebiet eine Fabrik betrieben werde, gegenüber dem Kanton, wo der Fabrikbesitzer wohne, ein besseres Recht auf Besteuerung vom Kapital und Einkommen habe. Es sei übrigens nur billig, daß der Kanton, welcher die mit der Anlage von Fabriketablissements verbundenen, durch die Ansammlung einer Fabrikbevölkerung be¬ dingten Lasten zu tragen habe, dafür ein Aequivalent erhalte. Wenn daher das Bundesgericht finden sollte, es liege in casu eine unzuläßige Doppelbesteuerung vor, so werde es nur dahin

entscheiden können, daß Reiden beziehungsweise der Kanton Luzern hinsichtlich des Erwerbes und Gewerbefonds des Rekurrenten steuerberechtigt sei, was der Regierungsrath seinerseits beantrage. E. Der Regierungsrath des Kantons Aargau seinerseits, wel¬ chem zur Vernehmlassung ebenfalls gegeben wurde, bemerkt: Die aargauische Steuergesetzgebung und Praxis verstehe unter „Ge¬ werbefonds“ eines Geschäftes die Waarenvorräthe (Roh= und ver¬ arbeitetes Material), die Geräthschaften und die geschäftlichen Fonds (Geschäftsguthaben), unter Ausschluß der Geschäftszwecken dienenden Liegenschaften und der mit den Gebäuden verbundenen Maschinen. Sie behandle daher das Gewerbekapital durchaus als mobiles Vermögen, wie das eigentliche Kapital an Werthschriften und unterwerfe es gleich wie dieses der Besteuerung am Wohn¬ orte des Eigenthümers. Der Regierungsrath theile daher die An¬ sicht des Gemeinderathes von Zofingen, daß der Rekurrent für seinen Gewerbefonds an seinem Wohnorte in Zofingen und nicht in Reiden steuerpflichtig sei. Hiefür sprechen auch Billigkeits¬ rücksichten, denn wenn der Erwerb aus einem geschäftlichen Eta¬ blissement, einer Fabrik und dergleichen, voll und ganz da besteuer werde, wo das Etablissement sich befinde, so wäre es unbillig, wenn die andere Gemeinde, in welcher der Eigenthümer wohne, von wo aus er das Geschäft leite und betreibe, wo er mit seiner Familie die Schulen und anderes mehr benutze, den polizeilichen Schutz genieße und dergleichen, leer ausginge. Der Regierungs¬ rath spreche daher den Wunsch aus, das Bundesgericht möchte im Sinne des eventuellen Rechtsbegehrens des Rekurrenten entschei¬ den. Uebrigens hätte er es für richtiger erachtet, wenn der Re¬ kurrent nach Anleitung des aargauischen Steuergesetzes vorge¬ gangen wäre und vorrerst die kantonalen Instanzen hätte sprechen lassen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Rekurrent hat sich, ohne vorher eine eigentliche Ent¬ scheidung der kantonalen Behörden zu veranlassen, mit seiner Be¬ schwerde nach dem Bescheide des Gemeinderathes von Zofingen vom

13. Juni 1890 unmittelbar an das Bundesgericht gewendet. Es könnte daher die Frage aufgeworfen werden, ob die Beschwerde nicht (gemäß Art. 59 O.=G.) als unzuläßig von der Hand gewiesen werden müsse, weil dieselbe sich nicht gegen eine Ent¬ scheidung einer kantonalen Behörde richte. Allein es kann doch¬ hievon Umgang genommen werden. Wenn auch eine eigentliche Entscheidung einer kantonalen Behörde nicht vorliegt, so steht doch, nach den Vernehmlassungen der Regierungen der beiden Kantone, fest, daß sowohl der Kanton Aargau als der Kanton Luzern das Recht der Besteuerung für sich und ihre betheiligten Gemeinden in Anspruch nehmen und es sind sämmtliche Bethei¬ ligte gehört wordrn. Es wäre daher zwecklos, den Rekurrenten zu verhalten, gegenüber dem Bescheide des Gemeinderathes von Zo¬ fingen vom 13. Juni 1890 vorerst noch den Entscheid der aar¬ gauischen Kantonalbehörde anzurufen. In der Sache selbst ist zunächst festzuhalten, daß nur das Recht der Besteuerung des „Gewerbefonds,“ welcher zur Fabrik des Rekurrenten in Reiden gehört, das heißt der dort befindlichen Geschäftsutensilien und Waaren, nicht aber die Berechtigung zur Besteuerung des gewerblichen Einkommens oder der geschäftlichen Guthaben (Forderungen) des Rekurrenten in Frage steht.

3. Da sowohl der Regierungsrath des Kantons Aargau und die Gemeinde Zofingen als der Regierungsrath des Kantons Luzern und die Gemeinde Reiden das Steuerrecht in Betreff des fraglichen Gewerbefonds beanspruchen, so liegt eine bundesrechtlich unzuläßige Doppelbesteuerung unzweifelhaft vor und es kann sich nur fragen, welchem Kanton nach bundesrechtlichen Grundsätzen die Steuerhoheit in Betreff des fraglichen Steuerobjektes zustehe.

4. Diese Frage ist, gemäß den vom Bundesgerichte in seiner Entscheidung in Sachen Bühler vom 19. Juni 1875 (Amtliche Sammlung I, S. 34 u. ff.) aufgestellten Grundsätzen, zu Gun¬ sten der Steuerhoheit des Kantons Luzern zu beantworten. Aller¬ dings hat die bundesrechtliche Praxis das Besteuerungsrecht an gewerblichem Vermögen und Einkommen grundsätzlich nicht den sämmtlichen, in Ausübung des betreffenden Gewerbes berührten, Kantonen pro rata, sondern dem Kantone des Wohnortes des Gewerbetreibenden oder, bei Vorhandensein eines vom persönlichen Domizil des Gewerbetreibenden verschiedenen, Geschäftsdomizils, dem Kanton des Geschäftsdomizils zugesprochen und hat im vor¬ liegenden Falle der Rekurrent seinen persönlichen Wohnsitz und

seine Geschäftsniederlassung im Kanton Aargau. Allein es liegt nun eben hier der Fall vor, daß die Geschäftsthätigkeit eines Gewerbetreibenden sich auf zwei Kantone in der Art vertheilt, daß im einen, wo die Fabrik sich befindet, die technische, im an¬ dern, wo der Geschäftsherr seine Niederlassung und seine Bureaux hat, die kaufmännische Thätigkeit sich vollzieht. Es kann hier zwar allerdings zweifelhaft sein, ob am Orte, wo die Fabrik sich befindet, eine Zweigniederlassung des Geschäftes begründet sei; allein jedenfalls befindet sich dort der ständige Sitz der Fabrika¬ tionsthätigkeit, wo die beweglichen wie unbeweglichen Betriebsmittel arbeiten und die Waaren erzeugt werden. Dort genießt das in den beweglichen wie unbeweglichen Betriebsmitteln, den zu ver¬ arbeitenden Rohstoffen und den erzeugten Waaren angelegte Ka¬ pital wie die Arbeitsthätigkeit überhaupt den staatlichen Schutz und den Vortheil der staatlichen Einrichtungen. Demnach ist denn in derartigen Fällen, gemäß den in dem angeführten Entscheide in Sachen Bühler aufgestellten Grundsätzen, dem Kantone des Sitzes der Fabrikationsthätigkeit das Recht der Besteuerung der dort befindlichen Betriebsmittel, Rohstoffe und Waaren, kurz der körperlichen zum Fabrikbetriebe gehörigen Gegenstände zuzu¬ schreiben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird in dem Sinne für begründet erklärt, daß die Gemeinde Zofingen und der Kanton Aargau nicht berechtigt sind, den Gewerbefonds, das heißt die in Reiden befindlichen Be¬ triebsmittel, Rohstoffe und Waaren des Rekurrenten im Werthe von 45,000 Fr. zu besteuern. A. In Nummer 47 der „Schweizerischen Bodenseezeitung“ vom

18. April 1890 erschien ein Artikel, welcher den Titel „Zu den Wahlen in Egnach“ trägt. In demselben wird daran erinnert, daß bei der letzten Gemeinderathswahl ein Kandidat angefochten worden sei und daß, weil sich Niemand dieses Herrn angenommen, er selbst an der betreffenden Gemeindeversammlung die Angriffe zu widerlegen, sich „rein zu waschen“ gesucht und in einer förm¬ lichen Wahlrede sich selbst empfohlen habe. Ein Sprichwort sage aber mit Recht: Eigenlob stinkt! In allen Theilen der Gemeinde werden nun wieder schon seit längerer Zeit die bevorstehenden (Kantonsraths=) Wahlen besprochen respektive die Wiederwahl desselben Kandidaten beanstandet. Man frage sich: Was hat der Herr der Gemeinde schon genützt? Und allgemein sei man der Ansicht, daß der Mann derselbe geblieben sei, oder vielmehr heiße es: Er paßt immer weniger in eine Beamtung.... Jedermann sage, auch ohnedies verdiene derselbe seines Benehmens wegen ge¬ genüber der schwergeprüften Familie Baumann nicht, daß er auch nur eine Stimme erhalte. So sei man denn gewillt, genannten errn als Kantonsrath durch einen andern zu ersetzen.... Wäre jener Herr in Rußland geblieben, so müßten und würden sehr und in wahrscheinlich die Verhältnisse wohl auch ohne ihn — diesem Falle wohl noch besser — geregelt worden. Durch diesen, unzweifelhaft seine Person betreffenden Artikel fühlte sich J. Michel, Schulinspektor, in Neukirch in seiner Ehre verletzt. Als Verfasser und Einsender des Artikels nannte sich ihm in einem Briefe vom 23. April 1890 Lehrer Baumann in Thundorf, in¬ dem er ihn u. A. daran erinnerte, daß er (Michel) s. Z. unge¬ rechterweise die Beseitigung Baumanns von einer Schulstelle be¬ wirkt und dessen anderweitige Anstellung gehindert habe, was nicht ungerächt habe bleiben dürfen u. s. w. J. Michel erhob hierauf XVI — 1890