Volltext (verifizierbarer Originaltext)
89. Urtheil vom 29. November 1890 in Sachen Baumann. A. In Nummer 47 der „Schweizerischen Bodenseezeitung“ vom
18. April 1890 erschien ein Artikel, welcher den Titel „Zu den Wahlen in Egnach“ trägt. In demselben wird daran erinnert, daß bei der letzten Gemeinderathswahl ein Kandidat angefochten worden sei und daß, weil sich Niemand dieses Herrn angenommen, er selbst an der betreffenden Gemeindeversammlung die Angriffe zu widerlegen, sich „rein zu waschen“ gesucht und in einer förm¬ lichen Wahlrede sich selbst empfohlen habe. Ein Sprichwort sage aber mit Recht: Eigenlob stinkt! In allen Theilen der Gemeinde werden nun wieder schon seit längerer Zeit die bevorstehenden (Kantonsraths=) Wahlen besprochen respektive die Wiederwahl desselben Kandidaten beanstandet. Man frage sich: Was hat der Herr der Gemeinde schon genützt? Und allgemein sei man der Ansicht, daß der Mann derselbe geblieben sei, oder vielmehr heiße es: Er paßt immer weniger in eine Beamtung.... Jedermann sage, auch ohnedies verdiene derselbe seines Benehmens wegen ge¬ genüber der schwergeprüften Familie Baumann nicht, daß er auch nur eine Stimme erhalte. So sei man denn gewillt, genannten Herrn als Kantonsrath durch einen andern zu ersetzen.... Wäre jener Herr in Rußland geblieben, so müßten und würden sehr wahrscheinlich die Verhältnisse wohl auch ohne ihn — und in diesem Falle wohl noch besser — geregelt worden. Durch diesen, unzweifelhaft seine Person betreffenden Artikel fühlte sich I. Michel, Schulinspektor, in Neukirch in seiner Ehre verletzt. Als Verfasser und Einsender des Artikels nannte sich ihm in einem Briefe vom 23. April 1890 Lehrer Baumann in Thundorf, in¬ dem er ihn u. A. daran erinnerte, daß er (Michel) s. Z. unge¬ rechterweise die Beseitigung Baumanns von einer Schulstelle be¬ wirkt und dessen anderweitige Anstellung gehindert habe, was nicht ungerächt habe bleiben dürfen u. s. w. J. Michel erhob hierauf XVI — 1890
gegen I. Baumann Strafklage wegen Preßinjurie. Die erste In¬ stanz (Bezirksgericht Arbon) fand die persönliche Ehrenhaftigkeit des Klägers sei durch den Artikel nicht angegriffen; letzterer qua¬ lifizire sich als Kritik eines Wahlkandidaten, wie sie in republi¬ kanischen Verhältnissen häufig vorzukommen pflege und erlaubt sei. Dagegen hat die zweite Instanz, das Obergericht des Kantons Thurgau, durch Entscheidung vom 25. August 1890 den I. Bau¬ mann der Preßinjurie schuldig erklärt und zu einer Geldbuße von 30 Fr., eventuell zu sechs Tagen Gefängniß verurtheilt, ihm ein zweitinstanzliches Gerichtsgeld von 40 Fr. sowie eine Proze߬ entschädigung an den Kläger von 140 Fr. auferlegt und den Kläger für berechtigt erklärt, das Urtheil in dem Dispositive innert 30 Tagen auf Kosten des Verurtheilten in der „Boden¬ seezeitung“ zu publiziren. In den Gründen dieses Erkenntnisses wird ausgeführt: Allerdings dürfen im Interesse der Freiheit des Urtheils über Leistungen und Charakter der Menschen die Grenzen der als erlaubt zu erachtenden Kritik, namentlich in republika¬ ischen Verhältnissen und in politisch bewegten Zeiten, wie bei Wahlen 2c. nicht zu enge gezogen werden und rechtfertigen münd¬ liche oder schriftliche Aeußerungen über öffentliche Angelegen¬ heiten deßwegen allein, weil sie vielleicht scharfen Tadel enthalten oder einzelne Persönlichkeiten unangenehm berühren, noch keine strafrechtliche Verfolgung ihrer Urheber. Andrerseits aber müsse im Interesse des öffentlichen Wohles verlangt werden, daß solche Aeußerungen sachlich gehalten und daß nicht unter dem Scheine der Besprechung öffentlicher Angelegenheiten private Fehden aus¬ getragen und persönliche Rachegelüste befriedigt werden. Insoweit Personen in den Bereich öffentlicher Besprechungen gezogen werden, stehen dieselben gegenüber Angriffen auf ihre persönliche Ehre, mögen diese auch mit dem Mantel einer scheinbar sachlichen Kritik verdeckt werden wollen, unter dem Schutze des Strafgesetzes, vor¬ ausgesetzt, daß die nach § 223 des thurgauischen Strafgesetz¬ buches für den Thatbestand einer Ehrverletzung erforderlichen Re¬ quisite vorhanden seien. Nun spreche die Einsendung dem Kläger nicht nur die Qualifikation zu Bekleidung öffentlicher Aemter ab oder ziehe seine Verdienste in Zweifel, was erlaubt gewesen wäre, sondern sie brauche auch Ausdrücke, welche geeignet seien, den Kläger in der Achtung seiner Mitbürger herunterzusetzen. Ein solcher Ausdruck liege in dem am Eingang des Artikels stehenden Satze, daß der Kläger an der Gemeindeversammlung sich rein zu waschen versucht habe, was nothwendig die Meinung habe er¬ wecken müssen, der Kläger habe sich etwas Unsauberes zu schulden kommen lassen. Am gravirendsten aber erscheine die Bemerkung, der Kläger verdiene wegen seines Benehmens gegenüber der schwergeprüften Familie Baumann nicht, daß er auch nur eine Stimme erhalte. In dieser Bemerkung liege der Vorwurf einer maßlosen Rücksichtslosigkeit gegen eine unglückliche Familie, eines Verhaltens, welches von jedem rechtlich gesinnten Menschen ver¬ urtheilt werden müsse. Die Einrede der Wahrheit sei nicht er¬ wiesen. Hinsichtlich der beiden angeführten Stellen der Einsendung treffen somit die in § 223 des Strafgesetzbuches für den objek¬ tiven Thatbestand der Ehrverletzung aufgestellten Voraussetzungen zu. In subjektiver Beziehung gehe die ehrverletzende Absicht aus dem ganzen Tenor der Einsendung hervor. Das wahre Motiv der letztern sei zweifellos die Absicht gewesen, unter der Maske einer Wahlbesprechung einen persönlich verfeindeten Gegner an seiner Ehre anzugreifen. B. Gegen diese Entscheidung ergriff I. Baumann den staats¬ rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrage, das Bundesgericht möge dieselbe wegen Verletzung des § 12 der thur¬ gauischen sowie der Art. 5 und 55 der Bundesverfassung auf¬ heben unter Kostenfolge. Er bemerkt, das Bundesgericht habe in wiederholten Entscheidungen ausgesprochen, daß es zwar „an sich“ nicht befugt sei, zu untersuchen, ob die kantonalen Gerichte mit Recht oder mit Unrecht rücksichtlich eines inkriminirten Pre߬ erzeugnisses den Thatbestand einer kantonalgesetzlich strafbaren Injurie als gegeben angenommen haben, daß es aber da zum Einschreiten befugt sei, wo durch das angefochtene Urtheil eine offenbar berechtigte, kein Rechtsgut verletzende Meinungsäußerung in mißbräuchlicher Anwendung des Strafgesetzes mit Strafe be¬ legt und hiedurch der Grundsatz der Preßfreiheit thatsächlich ver¬ letzt werde. Daraus folge, daß das Bundesgericht sich als be¬ rechtigt erachte, das Vorhandensein zwar nicht des subjektiven, wohl aber des objektiven Thatbestandes einer Preßinjurie zu
prüfen, denn anders als auf Grund einer solchen Nachprüfung lasse sich ja die Frage, ob ein Rechtsgut (die Ehre) des Klägers verletzt sei, gar nicht beantworten. Ohne ein derartiges Recht der Nachprüfung hätte denn auch der Schutz der Preßfreiheit durch das Bundesgericht keinen praktischen Werth. Wenn die bundesgerichtlichen Entscheidungen von einer „offenbar“ kein Rechtsgut verletzenden Aeußerung sprechen, so sei nicht glaublich, daß hierin überhaupt ein juristisches Kriterium in dem Sinne erblickt werden solle, daß da, wo eine inkriminirte Aeußerung nur halb oder doch nicht ganz offenbar kein Rechtsgut verletze, das Bundesgericht einen Rekurs ohne weiters von sich weise. Das Bundesgericht müßte jedenfalls steis entscheiden, ob die Nichtver¬ letzung offenbar oder nicht ganz offenbar sei, somit auf die Prü¬ fung des objektiven Thatbestandes eintreten und könne nach seinem Ermessen da „offenbar“ keine Ehrverletzung finden, wo die Vor¬ instanz „offenbar“ eine solche gefunden habe. Das Bundesgericht habe wiederholt ausgesprochen, daß eine den Staatsbehörden oder einer herrschenden Partei mißliebige Kritik öffentlicher Zustände administrativer Willkür 2c. auch wenn sie noch so scharf sei, nicht als Preßinjurie bestraft werden könne. Wenn es sich nun um eine Wahlcampagne handle, so trete an die Stelle der Sache und der kritisirten Zustände eben die Person der Kandidaten und müsse sich die Kritik gegen die Person selbst, deren Thun und Eigen¬ schaften, wenden und zwar dürfe Gegenstand der Kritik nicht nur die Qualifikation zu einer bestimmten amtlichen Stelle, sondern auch das ganze persönliche Auftreten wie das Benehmen in ein¬ zelnen Fällen sein. Dabei sei es oft unerläßlich, daß die Empfind¬ lichkeit der Kandidaten verletzt werde. Diese sei aber kein Rechts¬ gut und gerade in republikanischen Verhältnissen und bei Volks¬ wahlen dürfen die Grenzen erlaubter Kritik nicht zu enge gezogen werden. Der inkriminirte Artikel sei nun nichts anderes als eine erlaubte Bekämpfung der Kandidatur des Klägers und verletze offenbar keinerlei Rechtsgut. Wenn die angefochtene Entscheidung in der landläufigen, im Zusammenhange ganz unverfänglichen Redewendung „rein waschen“ eine Ehrverletzung erblicke, so liege darin eine mißbräuchliche Anwendung des Strafgesetzes, durch welche die Preßfreiheit thatsächlich verletzt werde. Auch die Be¬ merkung: Jederman sage, der Kläger verdiene wegen seines Be¬ nehmens gegen die schwergeprüfte Familie Baumann nicht, daß er auch nur eine einzige Stimme erhalte, verletze die Ehre des Klägers offenbar nicht. Es sei dem Kläger keine ehrenrührige Thatsache oder Handlung vorgeworfen, denn es werde nicht gesagt oder auch nur angedeutet, welcher Art das Benehmen des Klägers gewesen sei, und über dasselbe nicht etwa abgeurtheilt, es sei rück¬ sichtslos, gemein und dergleichen gewesen, sondern es werde nur zum Ausdrucke gebracht, daß viele Personen und mit ihnen der Einsender dieses Benehmen mißbilligen und daher entschieden gegen die Wahl des Klägers opponiren. Wenn die angefochtene Ent¬ scheidung in dem Artikel den Vorwurf maßloser Rücksichtslosig¬ keit und dergleichen erblicke, so stehe hievon in dem Artikel selbst kein Wort und lege das Gericht in willkürlicher und unstatthafter Weise etwas in denselben hinein, was nicht darin stehe. Der Artikel selbst, welcher einzig in Betracht komme, enthalte offenbar keine Ehrverletzung; auf die später vor Gericht erhobenen Vor¬ würfe dagegen könne nichts ankommen. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt der Rekursbeklagte J. Michel: Die thurgauischen Gesetze stellen für das Delikt der Preßinjurie keinen besondern Thatbestand auf die Presse sei in dieser Richtung nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt als jeder Bürger. Vollständig unrichtig sei es, wenn der Rekurrent behaupte, daß nach der bundesgerichtlichen Rechts¬ sprechung das Bundesgericht frei zu prüfen habe, ob die kanto¬ nalen Gerichte den objektiven Thatbestand der Ehrverletzung mit Recht oder mit Unrecht angenommen haben. Im Gegentheil ergebe sich aus der bundesgerichtlichen Judikatur klar, daß das Bundes¬ gericht die richtige oder unrichtige Subsumtion eines Preßerzeug¬ nisses unter den kantonalrechtlichen Thatbestand der Injurie nach¬ zuprüfen auch dann nicht befugt sei, wenn ihm rücksichtlich der richtigen Anwendung des kantonalen Rechtes Bedenken obzuwalten scheinen, so lange nur diese Subsumtion bei einer bona fide vor¬ genommenen Auslegung des Gesetzes möglich sei; nur wenn das letztere nicht mehr zutreffe, wenn das Strafgesetz in willkürlicher und gezwungener Interpretation zum Vorwand genommen, dazu mißbraucht werde, um eine an sich erlaubte Meinungsäußerung
zu reprobiren, habe das Bundesgericht als Staatsgerichtshof ein¬ zuschreiten; nur dann sei der verfassungsmäßige Grundsatz der Preßfreiheit verletzt. Das Bundesgericht bezeichne als einen Fall, wo die Preßfreiheit verletzt wäre, denjenigen, wo Jemand wegen einer sachlichen scharfen Kritik öffentlicher Zustände sollte bestraft worden sein. Dieser Fall stehe demjenigen des Angriffes auf be¬ timmte Personen, selbst wenn derselbe zu Zeiten einer Wahlbe¬ wegung und gegenüber einem Wahlkandidaten erfolge, durchaus nicht gleich. Auch in Wahlzeiten und gegenüber den Wahlkandi¬ daten sei das gemeine Recht nicht aufgehoben. Sächliche Be¬ sprechung der Wahlkandidaturen sei zulässig, persönliche An¬ griffe auf die Ehrenhaftigkeit der Kandidaten dagegen seien ver¬ boten. Daß die angefochtene Entscheidung nicht eine mißbräuch¬ liche Anwendung des kantonalen Strafgesetzes enthalte, liege auf der Hand; denn es könne gewiß nicht gesagt werden, es sei un¬ möglich, in den inkriminirten Stellen eine Beleidigung des Klägers zu erblicken. Ob im Uebrigen das kantonale Gericht das kanto¬ nale Gesetz richtig angewendet habe, sei vom Bundesgericht nicht zu überprüfen. Da der Rekurrent eine vom Bundesgerichte schon häufig und deutlich entschiedene Frage von Neuem zum Gegen¬ stande des Rekurses mache, dürfte es sich rechtfertigen, dem Re¬ kurrenten die Bezahlung einer Parteientschädigung aufzuerlegen. Demnach werde beantragt das Bundesgericht möchte den Rekurs abweisen unter Kostenfolge. D. Das Obergericht des Kantons Thurgau verweist auf die Begründung seiner Entscheidung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung
1. Das Bundesgericht ist in Preßstrafsachen so wenig wie in andern Strafsachen kantonalen Rechtes Strafgericht oberer In¬ stanz; es hat nur in seiner Eigenschaft als Staatsgerichtshof über die Wahrung des verfassungsmäßigen Grundsatzes der Pre߬ freiheit zu wachen. Daraus folgt von selbst, daß das Bundesge¬ richt an sich, d. h. soweit lediglich die Auslegung und Anwen¬ dung des kantonalen Gesetzes innerhalb der verfassungsmäßigen Schranken in Frage steht, auch in Preßstrafsachen nicht befugt ist, zu prüfen, ob die kantonalen Gerichte das Gesetz richtig oder unrichtig ausgelegt und auf den konkreten Thatbestand angewendet haben. Und zwar gilt dies sowohl für die Feststellung des objek¬ tiven als des subjektiven Thatbestandes; auch die Frage, ob eine Meinungsäußerung objektiv rechtswidrig sei, ist in erster Linie nicht eine solche des Verfassungs= sondern des kantonalen Gesetzes¬ rechtes und als solche der Nachprüfung des Bundesgerichtes ent¬ zogen. Die kantonalen Gesetze können, soweit nicht etwa der Pö¬ nalisirung einer Handlung bundesrechtliche Gewährleistungen entgegenstehen, den Kreis des strafbaren Unrechts enger oder weiter ziehen; sie können beispielsweise der Ehre strafrechtlichen Schutz in engerm oder weiterm Umfange gewähren, denselben auf Angriffe gegen die sittliche Würdigkeit der Person beschränken oder auf anderweitige Angriffe gegen die soziale Geltung des Bürgers (verleumderische Kreditgefährdung und dergleichen) er¬ strecken. Die Entscheidung hierüber respektive überhaupt über Sinn und Tragweite der kantonalen Gesetze und deren Anwend¬ barkeit im Einzelfalle steht nicht dem Bundesgerichte, sondern den kantonalen Gerichten zu. Dagegen hat das Bundesgericht in einer Reihe von Entscheidungen ausgesprochen, daß eine Verletzung der verfassungsmäßig gewährleisteten Preßfreiheit nicht nur dann vor¬ liege, wenn auf die Presse willkürliche, in ihrer innern Natur nicht begründete Ausnahmsbestimmungen angewendet werden, son¬ dern auch dann, wenn in mißbräuchlicher Ausdehnung der allge¬ meinen Strafgesetze offenbar berechtigte, kein Rechtsgut verletzende Meinungsäußerungen unter Strafe gestellt werden. Hier recht¬ fertigt nicht die unrichtige Anwendung der kantonalen Strafge¬ setze an sich, wohl aber die Thatsache, daß dem Strafgesetze eine Anwendung gegeben wird, bei welcher, wenn sie allgemein durch¬ geführt würde, die Freiheit der Meinungsäußerung durch die Presse überhaupt nicht mehr bestehen könnte, sondern thatsächlich aufgehoben wäre, das Einschreiten des Bundesgerichtes. Soweit es sich nicht um einen solchen thatsächlichen Eingriff in den Grundsatz der freien Meinungsäußerung selbst, sondern um eine bloße Bethätigung richterlicher Anschauungen über Sinn und Tragweite kantonaler Strafrechtsnormen handelt, unterliegt die Entscheidung der kantonalen Behörden der Nachprüfung des Bundesgerichtes nicht. Hier steht nicht der verfassungsmäßige Grundsatz in Frage, sondern wird nur über die Ausdehnung des
Kreises des strafbaren Unrechts, wie ihn die kantonale Gesetz¬ gebung feststellt und enger oder weiter ziehen kann, entschieden, sowie die konkrete That an Hand der kantonalen Gesetze gewür¬ digt. Richtig ist natürlich, daß die zur Entscheidung berufenen Behörden unter Umständen darüber, ob eine bestimmte Meinungs¬ äußerung offenbar berechtigt sei und kein Rechtsgut verletze, ebenso wie über andere Rechtsfragen verschiedener Ansicht sein können. Allein dieser Umstand schließt nicht aus, daß das Kri¬ terium der Verletzung der Preßfreiheit (in der hier fraglichen Be¬ ziehung) eben darin gefunden werden muß, daß offenbar be¬ rechtigte Meinungsäußerungen unter Strafe gestellt und damit Anschauungen bethätigt werden, deren konsequente Anwendung das verfassungsmäßige Recht der freien Meinungsäußerung überhaupt illusorisch machen würde. Sache des Bundesgerichtes ist es, auf Grund eigener Prüfung der Sache zu entscheiden, ob die Vor¬ aussetzungen einer Verletzung der Preßfreiheit im einzelnen Falle vorliegen, oder ob es sich vielmehr nur um eine mögliche, inner¬ halb der verfassungsmäßigen Schranken sich bewegende, Anwendung des kantonalen Strafrechtes handle.
2. Hievon ausgegangen kann im vorliegenden Falle von einer Verletzung der Preßfreiheit nicht die Rede sein. Das Obergericht findet u. A. in dem Vorhalte, das Benehmen des Rekursbe¬ klagten gegenüber der schwergeprüften Familie Baumann sei ein derartiges gewesen, daß er, nach allgemeinem Urtheile, auch nicht Eine (Wahl=) Stimme mehr zu erhalten verdiene, den Vorwurf maßloser Rücksichtslosigkeit, eines Verhaltens, welches von jedem rechtlich denkenden Menschen verurtheilt werden müsse, und er¬ blickt daher in dieser Stelle den Thatbestand einer Ehrverletzung. Sowohl diese Auffassung der angeführten Stelle des Artikels als auch deren Subsumtion unter das Strafgesetz sind gewiß durchaus möglich und enthalten keine mißbräuchliche Anwendung des Straf¬ gesetzes auf eine offenbar berechtigte Meinungsäußerung. Daß der Artikel anläßlich einer Wahleampagne geschrieben und ver¬ öffentlicht wurde, ändert hieran nichts. Denn wenn auch natür¬ lich erlaubt sein muß, bei Wahlen die Kandidaturen sachlich zu besprechen und Urtheile über die intellektuelle und moralische Eig¬ nung der Kandidaten auszusprechen, so ist doch immerhin auch den Wahlkandidaten der Schutz des gemeinen Rechts nicht ent¬ zogen sondern sind dieselben gegen die Verletzung ihrer Ehre, gegen unbegründete Anschuldigungen eines Benehmens, welches sie in der öffentlichen Achtung heruntersetzen müßte, nach Ma߬ gabe der Gesetze geschützt. Der Rekurrent hat übrigens den in¬ kriminirten Artikel, wie sich aus den Akten deutlich ergibt, nicht etwa geschrieben, nm eine feiner Ansicht nach unheilvolle, dem öffentlichen Wohle schädliche Wahl im Interesse des Gemein¬ wesens abzuwenden, sondern um sich für eine ihm vom Rekursbe¬ klagten wirklich oder vermeintlich zugefügte persönliche Unbill zu rächen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.