opencaselaw.ch

16_I_547

BGE 16 I 547

Bundesgericht (BGE) · 1890-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

78. Urtheil vom 6. September 1890 in Sachen Schürch & Cie. gegen Hediger & Söhne. A. Durch Urtheil vom 21. Juni 1890 hat das Handelsgericht des Kantons Aargau erkannt:

1. Die Klagpartei wird mit ihrer Klage abgewiesen.

2. Die Kosten dieses Streites sind unter den Parteien wett¬ geschlagen.

3. Die zu Handen des Staates zu bezahlende Gerichtsgebühr wird auf 200 Fr. festgesetzt. Hievon hat jede Partei je 100 Fr. an die Handelsgerichtskasse einzuzahlen. B. Gegen dieses Urtheil ergriff die Klägerin die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt ihr Anwalt: Es sei in Abänderung des handelsgerichtlichen Ur¬ theils der Klägerin das Klagebegehren zuzusprechen unter Kosten¬ folge. Dagegen beantragt der Anwalt der Beklagten und Re¬ kursbeklagten: 1. Es sei in Bestätigung von Dispositiv 1. des handelsgerichtlichen Urtheils der klägerische Rekurs abzuweisen.

2. Es sei die Klägerin in sämmtliche Kosten, diejenigen vor aar¬ gauischem Handelsgericht inbegriffen, zu verurtheilen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Klägerin hatte am 5. Juli 1888 bei der aargauischen Staatsanwaltschaft gegen die Beklagte Strafanzeige wegen Nach¬ machung oder Nachahmung der klägerischen, im eidgenössischen Markenregister eingetragenen, für leichten türkischen Tabak be¬ stimmten, Fabrikmarke eingereicht. Bei der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Kulm stellte die Klägerin rücksichtlich des Schaden¬ ersatzes den Antrag: Es sei die Geltendmachung eines solchen auf dem Civilrechtswege vorzubehalten oder aber ihr ein solcher von 4000 Fr. zuzusprechen. Das Bezirksgericht Kulm wies die Klägerin am 15. Januar 1889 mit ihrer Strafanzeige kosten¬ fällig ab, von der Ansicht ausgehend, es liege eine Nachmachung oder täuschende Nachahmung des klägerischen Zeichens durch die

Beklagte nicht vor, da die beiden Zeichen sich deutlich genug unterscheiden. Gegen diese Entscheidung rekurrirte sowohl die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau als die Klägerin an das aargauische Obergericht. Die Klägerin beantragte nach dem In¬ halte des obergerichtlichen Urtheils, „es seien sämmtliche Begehren „der Anzeiger als begründet zu erklären, die Beklagte angemessen „zu bestrafen, zum Schadenersatz und zur Tragung sämmtlicher „Kosten zu verurtheilen.“ Das Obergericht bestätigte indeß das bezirksgerichtliche Urtheil, indem es am 19. Juli 1889 erkannte:

1. Die Rekurse der Anzeigepartei sind abgewiesen. 2. Die Firma Schürch & Cie. in Burgdorf hat der Firma H. Hediger & Söhne in Reinach die Kosten der Rekursinstanz mit 49 Fr. 70 Ets. zu vergüten. Gegen diese Entscheidung ergriff die Klägerin kein Rechtsmittel; dagegen erhob sie am 24. April 1890 beim Handels¬ gerichte des Kantons Aargau auf Grund des bereits im Straf¬ verfahren geltend gemachten Thatbestandes Civilklage mit dem An¬ trage, die Beklagte sei zu verurtheilen, der Klägerin 4000 Fr. zu bezahlen, richterliche Ermäßigung eventuell vorbehalten; unter Kostenfolge. Das Handelsgericht hat durch sein Fakt. A, er¬ wähntes Urtheil die Klage abgewiesen, mit der Begründung: Das obergerichtliche Urtheil, durch welches die Beklagte von Schuld und Strafe und damit implicite auch von der Schadenersatzpflicht sei freigesprochen worden, sei in Rechtskraft erwachsen und es könne nun nicht der im frühern Urtheile bereits erörterte Civil¬ punkt von den gleichen Parteien in derselben Sache beim Handels¬ gerichte neuerdings zur Entscheidung gebracht werden.

2. Das angefochtene Urtheil weist den eingeklagten Anspruch sachlich ab; es qualifizirt sich also, wenn es auch auf den Ein¬ wand der abgeurtheilten Sache sich gründet, doch nicht als Ent¬ scheid über eine Prozeßvoraussetzung sondern als Urtheil in der Sache selbst, also als Haupturtheil im Sinne des Art. 29 O.=G.; da im Fernern der eingeklagte Schadenersatzanspruch ein Delikts¬ anspruch eidgenössischen Rechtes und der gesetzliche Streitwerth gegeben ist, so ist das Bundesgericht zu Beurtheilung der Be¬ schwerde an sich kompetent. Dabei muß es aber, soweit über prä¬ judizielle Punkte nicht nach eidgenössischem sondern nach kantonalem Rechte zu entscheiden ist, seinem Urtheile, soweit es diese Punkte anbelangt, die Entscheidung der kantonalen Instanz ohne wetters zu Grunde legen und ist zu selbständiger Ueberprüfung der prä¬ judiziellen kantonalrechtlichen Fragen nicht befugt (siehe hierüber Entscheidung in Sachen Stadelmann gegen Koch, Amtliche Samm¬ lung XVI, S. 198 u. f. Erw. 2.)

3. Die angefochtene Entscheidung weist die Klage deßhalb ab, weil der Anspruch bereits durch das obergerichtliche Urtheil vom

19. Juli 1889 für unbegründet erklärt worden sei. Diese Ent¬ scheidung nun beruht jedenfalls nicht auf unrichtiger Anwendung des eidgenössischen Privatrechts. Die Rekurrentin hat heute be¬ hauptet, die obergerichtliche Entscheidung von 19. Juli 1889 sei nicht zwischen den gleichen Personen ergangen, welche im gegen¬ wärtigen Prozesse Partei seien; in dem durch das Urtheil vom

19. Juli 1889 beendigten Strafprozesse seien die einzelnen Theil¬ haber der beklagten Firma persönlich Beklagte gewesen, heute sei es die Firma (Kollektivgesellschaft) als solche. Ferner betreffe die obergerichtliche Entscheidung vom 19. Juli 1889 nicht die gleiche Sache; damals habe es sich um einen Strafanspruch gehandelt, heute handle es sich um eine Civilklage. Allein nach dem Tenor des obergerichtlichen Urtheils vom 19. Juli kann nun nicht zweifel¬ haft sein, daß dasselbe zwischen den gegenwärtigen Parteien er¬ gangen ist und es ergibt sich ferner aus dessen Inhalt, daß da¬ mals von der Klägerin nicht nur die Strafverfolgung betrieben sondern auch der gegenwärtig eingeklagte Schadenersatzanspruch geltend gemacht wurde. Die gedachten Behauptungen der Klägerin sind also nicht begründet. Wenn sodann die Rekurrentin im Weitern behauptet hat, das obergerichtliche, im Strafverfahren ergangene Urtheil enthalte überhaupt keine Entscheidung über den Civilpunkt, mit welchem das Gericht nach Abweisung der Strafklage sich gar nicht weiter zu befassen gehabt habe, so ist hierüber zu bemerken: Die Frage, ob der Strafrichter über im Adhäsionsverfahren geltend gemachte Civilansprüche auch dann sachlich zu entscheiden habe, wenn im Strafpunkt eine Freisprechung erfolgt, oder ob in diesem Falle der Civilpunkt an die Civilgerichte zu verweisen sei, beantwortet sich nicht nach eidgenössischem Privatrecht sondern nach den kantonalen Strafprozeßgesetzen, welche dieselbe bekanntlich in verschiedener Weise lösen. Bundesrecht greift hier nur insoweit ein, als es sich um die, in casu völlig außer Betracht fallende, Anwendung des Art. 59 Abs. 1 B.=V. handelt. Nun hat die Vorinstanz ange¬

nommen, nach aargauischem Prozeßrechte habe der Strafrichter über den Civilpunkt auch im Falle der Freisprechung des Angeklagten zu entscheiden und es sei demnach durch das Urtheil des Oberge¬ richtes im Strafverfahren der streitige Schadenersatzanspruch der Rekurrentin materiell rechtskräftig abgewiesen worden. Die Richtig¬ keit dieser Annahme entzieht sich, da es sich dabei, wie bemerkt, ausschließlich um Anwendung des kantonalen Prozeßrechtes han¬ delt, der Nachprüfung des Bundesgerichtes; es ist die fragliche Entscheidung vielmehr ohne weiters dem bundesgerichtlichen Ur¬ theile zu Grunde zu legen, wonach dann offenbar in der Haupt¬ sache die kantonale, den Klageanspruch als bereits rechtskräftig abgewiesen verwerfende, Entscheidung einfach bestätigt werden muß. Auf die zum Mindesten sehr zweifelhafte Frage, ob hier der That¬ bestand der Markenrechtsverletzung durch die aargauischen Straf¬ gerichte mit Recht verneint und ob nicht vielmehr der klägerische Schadenersatzanspruch ursprünglich begründet gewesen sei, kann somit nicht mehr eingetreten werden.

4. Die Bestätigung des kantonalen Entscheides in der Hauptsache zieht ohne weiters auch diejenige der, auf das kantonale Proze߬ recht sich gründenden, Kostendekretur des kantonalen Urtheils nach sich und es ist daher auch die in dieser Beziehung, gegen Dispo¬ sitiv 2 des angefochtenen Urtheils, adhäsionsweise eingelegte Be¬ schwerde der rekursbeklagten Firma H. Hediger & Söhne ab¬ zuweisen. Da die Rekursbeklagte in dieser Beziehung mit ihrer Beschwerde ebenfalls unterliegt, so rechtfertigt es sich die Partei¬ kosten der bundesgerichtlichen Instanz wettzuschlagen, während da¬ gegen die Gerichtskosten der unterliegenden Rekurrentin in der Hauptsache auferlegt werden müssen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Handelsgerichtes des Kantons Aargau vom 21. Juni 1890 sein Bewenden.