Volltext (verifizierbarer Originaltext)
77. Urtheil vom 26. September 1890 in Sachen Ryser gegen Aebi & Cie. A. Durch Urtheil vom 4./25. Juli 1890 hat der Appella¬ tions= und Kassationshof des Kantons Bern erkannt:
1. Dem Kläger Johann Ryser wird das Rechtsbegehren der Vorklage grundsätzlich zugesprochen; 2. Die Entschädigung, welche die (beklagte Firma Aebi & Cie. an den Kläger von daher bezahlen hat, wird bestimmt auf 1500 Fr., zinsbar à 5% dem Tage des Unfalles, 30. August 1887. 3. Die Beklagte ist mit fihrer eventuellen Widerklage abgewiesen und gegenüber dem Kläger Johann [Ryser zur Bezahlung seiner auf den Betrag von 860 Fr. bestimmten Kosten dieses Prozesses verurtheilt. B. Gegen dieses Urtheil erklärte der Kläger die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung stellt sein Anwalt vorerst das Begehren, es möchte seinem Klienten das Armenrecht auch für die bundesgerichtliche Instanz gewährt werden und beantragt sodann in der Hauptsache, es sei die gesprochene Entschädigung auf 5000 Fr. sammt Verzugszins, wie in der Klage verlangt, zu erhöhen, unter Kostenfolge für sämmtliche Instanzen. Die Beklagte und Rekursbeklagte ist trotz geschehener gehöriger Ladung nicht vertreten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Nachdem die Beklagte ihrerseits die Weiterziehung an das Bundesgericht nicht ergriffen hat, steht grundsätzlich ihre Ersatz¬ pflicht fest; es steht also fest, daß die Beklagte dem Kläger nach Maßgabe des eidgenössischen Fabrikhaftpflichtgesetzes für den Schaden verantwortlich ist, der ihm durch den am 30. August 1887 erlittenen Unfall entstanden ist. Streitig ist nur noch das Quantitativ der Entschädigung.
2. Darüber ist zu bemerken: Der 1848 geborene Kläger war vor dem Unfalle als Sertisseur in der Uhrenfabrik der Beklagten beschäftigt; er arbeitete „auf Stück“, wobei er täglich 5 bis 6 Fr. verdiente. Am 30. August 1887 wurde er während seiner Ar¬ beit durch Abspringen eines Metallsplitters aus der Maschine am linken Auge verletzt. Die Verletzung hatte eine viermonatliche gänzliche Arbeitsunfähigkeit zur Folge; im Fernern wurde in Folge derselben die Sehschärfe des Verletzten derart vermindert, daß derselbe zu Ausübung des Berufes eines Sertisseurs und überhaupt eines Uhrenmachers nicht mehr im Stande ist. Es war übrigens schon vor dem Unfalle die Sehkraft des verletzten linken Auges nicht normal und ebenso besaß das unverletzte rechte Auge in Folge eines Naturfehlers von Anfang an nicht die nor¬ male Sehkraft. Andere Berufsarten, welche an das Sehvermögen geringere Anforderungen stellen als diejenige eines Uhrenmachers, ist der Verletzte auszuüben nach wie vor im Stande. Die Vor¬ instanz führt aus: Da der Kläger den Beruf als Uhrenmacher überhaupt und als Sertisseur insbesondere nicht mehr werde aus¬ üben können, werde sein täglicher Verdienst von 5 bis 6 Fr. (1500 bis 1800 Fr. jährlich) auf etwa die Hälfte herabgemindert und werde seine ökonomische Existenz eine ziemlich prekäre. Im¬ merhin sei selbstverständlich der Zuspruch des in Art. 6 des eid¬ genössischen Fabrikhaftpflichtgesetzes vorgesehenen Maximums der Entschädigung schon mit Rücksicht darauf ausgeschlossen, daß die dauernde Erwerbsunfähigkeit des Ryser eine blos theilweise sei; allein jenes Maximum dürfe auch nicht etwa in der Weise der Ausmessung der Entschädigung zu Grunde gelegt werden, daß dem Kläger eine der erlittenen materiellen Einbuße entsprechende Quote davon zuerkannt würde; vielmehr weise das Gesetz den Richter an, bei Festsetzung der Entschädigung alle Umstände des Falles zu berücksichtigen. Bedenke man nun, daß die Verletzung des Ryser dem Zufalle zuzuschreiben sei (Art. 5 litt. a des Bundesgesetzes), daß auch sein rechtes Auge in Folge
eines Naturfehlers nicht die normale Sehkraft besitze und daß der im Jahre 1848 geborene Kläger doch in nicht allzulanger Zeit den Anforderungen seines Berufes nicht mehr voll und ganz hätte genügen können, so erscheine eine Gesammtentschädigung von 1500 Fr. sammt Zins à 5% seit dem Tage des Unfalles der Sachlage angemessen und jedenfalls hoch genug gegriffen.
3. Diese Entscheidung beruht auf unrichtiger Auslegung und Anwendung des Gesetzes. Denn die Auffassung, daß die Ent¬ schädigung nach dem Gesetze nicht der eingetretenen materiellen Einbuße zu entsprechen habe, ist eine rechtsirrthümliche. Freilich hat der Richter die Entschädigungssumme gemäß Art. 6, Alinea 2 des eidgenössischen Fabrikhaftpflichtgesetzes mit Berücksichtigung aller Umstände festzusetzen und darf dieselbe in den schwersten Fällen weder den sechsfachen Jahresverdienst des Betreffenden noch die Summe von 6000 Fr. übersteigen. Allein daraus folgt nicht, daß in Fabrikhaftpflichtfällen die Entschädigung vom Richter in arbiträrer Weise zu bestimmen und nicht, innerhalb des gesetz¬ lichen Maximums und vorbehältlich der gesetzlichen Reduktions¬ gründe, der eingetretene wirkliche Schaden, soweit er nach dem Gesetze erstattungsfähig ist, vom Fabrikherrn zu vergüten sei. Vielmehr ist, wie das Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung in Sachen Huber gegen Stöcklin & Cie. vom 19. September 1884 (Amtliche Sammlung X, S. 355 u. ff.) ausgeführt und seither konsequent festgehalten hat, auch in Fabrikhaftpflichtfällen grundsätzlich der entstandene wirkliche Schaden, soweit er aus den in Art. 6 litt. a und b aufgezählten Faktoren sich ergibt, zu ermitteln und innerhalb des gesetzlichen Maximums dem Fabrik¬ herrn aufzuerlegen; nur insofern einer der in Art. 5 cit. aufge¬ zählten Reduktionsgründe (Zufall, Mitverschulden des Verun¬ glückten oder Einwirkung früherer Verletzungen des Geschädigten) zutrifft, ist (auch innerhalb des gesetzlichen Maximums) von der ermittelten Entschädigungssumme ein angemessener Abstrich zu machen, das heißt ein Theil des ermittelten wirklichen Schadens nicht dem Fabrikherrn aufzuerlegen, sondern zu Lasten des Ge¬ schädigten zu belaßen. Beruht somit die Schadensfestsetzung der Vorinstanz auf rechtsirrthümlicher Grundlage, so muß das Bundes¬ gericht zu eigener Ermittlung des Schadensbetrages schreiten. Da¬ bei kann zunächst der Annahme der Vorinstanz, daß die Arbeits¬ fähigkeit des Klägers durch den Unfall ungefähr um die Hälfte sei vermindert worden, nicht beigepflichtet werden. Freilich ist als feststehend anzunehmen, daß der Kläger in Folge des Unfalles seinen bisherigen Beruf als Uhrenmacher nicht mehr ausüben kann; allein auf der andern Seite ist er — was von der Vor¬ zu Aus¬ instanz offenbar nicht hinlänglich gewürdigt wird - übung aller Berufsarten und Beschäftigungen, welche keine so intensive Anstrengung der Sehkraft verlangen wie der Uhren¬ macherberuf, befähigt geblieben und darf ihm, da er noch im rüstigen Mannesalter steht, eine anderweitige, außerhalb seines bisherigen Berufes liegende, Bethätigung seiner Arbeitskraft wohl zugemuthet werden; auch darf nach den Umständen ohne weiters angenommen werden, daß er durch solche anderweitige, seinem Stande und seiner Befähigung entsprechende, Bethätigung seiner Arbeitskraft noch erheblichen Verdienst zu erzielen im Stande sei. Wird dies berücksichtigt, so ist der Betrag der Einkommensver¬ minderung des Klägers durch den Unfall nicht auf die Hälfte, sondern blos auf zirka 20% seines frühern Verdienstes, also bei einem Jahreseinkommen von eirca 1650 Fr. auf circa 330 Fr. per Jahr zu veranschlagen, welche Annahme auch den Aeußerungen des von der kantonalen Instanz über den Invaliditätsgrad des Klägers einvernommenen medizinischen Sachverständigen entspricht. Einer lebenslänglichen jährlichen Rente von circa 330 Fr. nun würde bei dem Alter des Klägers nach den Grundsätzen der Rentenanstalten ein Kapital von ungefähr 5000 Fr. entsprechen. Diese Summe kann indeß nicht voll zugesprochen werden. Viel¬ mehr ist zu berücksichtigen, daß die Kapitalabfindung für den Kläger vortheilhafter ist, als es die Entschädigung in Renten¬ form wäre, so daß das ihm zuzubilligende Kapital nicht dem vollen Rentenbetrag zu entsprechen hat, ferner ist die Verletzung durch Zufall herbeigeführt worden und es ist daher gemäß Art. 5 litt. a des Fabrikhaftpflichtgesetzes ein Theil des eingetretenen Schadens vom Verletzten an sich selbst zu tragen, das heißt aus diesem Grunde ein Abstrich von der ermittelten Schadenssumme zu machen. Dagegen kann der Umstand, daß das rechte unver¬ letzte Auge des Klägers an einem Naturfehler leidet und mit Rücksicht hierauf die Folgen des Unfalles für die Erwerbsfähig¬ keit des Klägers schwerere sind, als sie es bei normaler Be¬
schaffenheit dieses Auges gewesen wären, als Reduktionsgrund der Entschädigung nicht in Betracht kommen, das heißt es kann nicht aus diesem Grunde ein Theil des eingetretenen Schadens dem Kläger auferlegt werden. Denn das Gesetz (Art. 5 litt. c cit.) schreibt wohl vor, daß eine billige Reduktion der Entschä¬ digung dann Platz zu greifen habe, wenn frühere Verletzungen des Geschädigten auf die letzte und deren Folgen Einfluß hatten, nicht aber, daß dies auch dann gelte, wenn die Folgen einer Ver¬ letzung wegen eines natürlichen physischen Defektes des Verletzten schwerer sind, als sie es bei normaler physischer Beschaffenheit desselben wären. In dieser Richtung muß es also dabei sein Be¬ wenden haben, daß die Entschädigungspflicht dadurch nicht gemin¬ dert wird, daß zu dem Eintritte des schädigenden Erfolges außer dem vom Fabrikherrn zu vertretenden Betriebsvorgange auch andere Umstände mitgewirkt haben (siehe Amtliche Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen VI, S. 272 u. ff. Erw. 7). Nur insofern ist der Naturfehler des rechten Auges des Klägers für das Ausmaß der Entschädigung von Bedeutung, als in Folge desselben eine geringere als die gewöhnliche Dauer der vollen Arbeitstüchtigkeit des Klägers auch ohne den Unfall wahrschein¬ lich war, also der wirkliche Schaden, der dem Kläger durch den Unfall entstand, geringer zu veranschlagen ist, als dies sonst der Fall wäre. Werden diese Momente, welche für eine Minderung der Entschädigungssumme sprechen, berücksichtigt, auf der andern Seite dagegen erwogen, daß der Kläger vorübergehend auch gänz¬ lich arbeitsunfähig war, so erscheint eine Festsetzung der Ent¬ schädigung auf 3000 Fr. als den Verhältnissen angemessen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Dispositiv 2 des angefochtenen Urtheils wird dahin abgeändert, daß die Entschädigung, welche die beklagte Firma Aebi & Cie. dem Kläger zu bezahlen hat, auf 3000 Fr. (dreitausend Franken), zinsbar zu 5 % seit dem Tage des Unfalles, 30. August 1887, erhöht wird; im Uebrigen hat es bei dem angefochtenen Urtheile sein Bewenden.