Volltext (verifizierbarer Originaltext)
79. Urtheil vom 12. Juli 1890 in Sachen Fuchs gegen Wicki. A. Durch Urtheil vom 10. Mai 1890 hat das Obergericht des Kantons Luzern erkannt:
1. Beklagter habe sich gegenüber dem Kläger des Vergehens der Verleumdung schuldig gemacht.
2. Er sei deßhalb zu einer Geldbuße von 50. Fr. verurtheilt.
3. Die Ehre des Klägers sei richterlich gewahrt und die Ehren¬ kränkung aufgehoben.
4. An die eingeklagte Entschädigungsforderung habe Beklagter den Betrag von zweihundert Franken zu bezahlen; mit der Mehr¬ forderung sei der Kläger abgewiesen.
5. Kläger sei berechtigt, das Urtheil einmal auf Kosten des Beklagten im „Luzerner Kantonsblatt“ zu veröffentlichen; er habe jedoch von dieser Befugniß innert Monatsfrist nach Erwachsen des Urtheils in Rechtskraft Gebrauch zu machen.
6. Der Beklagte habe sämmtliche Prozeßkosten zu bezahlen und zu leisten von demnach an den Kläger eine Kostenvergütung 589 Fr. 15 Cts., inbegriffen 199 Fr. 95 Cts. bezahlte erstin¬ stanzliche Gerichtskosten.
7. An ihre Anwälte haben zu bezahlen:
a. Kläger an Herrn Fürsprech Dr. Weibel 339 Fr. 70 Cts.;
b. Beklagter an Herrn Fürsprech Dr. Fischer 297„ Fr. 70 Cts.;
8. U. s. w. B. Gegen dieses Urtheil (Dispositiv 4) ergriffen beide Parteien die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Ver¬ handlung beantragt der Vertreter des Klägers: Es sei der Klage¬ schluß zum Urtheile zu erheben und danach der Beklagte zu ver¬ urtheilen, dem Kläger eine Entschädigung von 8000 Fr. nebst Verzugszins seit 15. Februar 1888 zu bezahlen unter Kosten¬ folge immerhin vorbehältlich des richterlichen Ermessens rücksichtlich des Quantitativs der Entschädigung. Der Vertreter des Beklagten XVI — 1890
dagegen beantragt, es sei Dispositiv 4 des angefochtenen Urtheils dahin abzuändern, daß jede Entschädigungsforderung des Klägers als unbegründet abgewiesen werde; eventuell sei das vorinstanzliche Urtheil zu bestätigen, unter Kosten= und Entschädigungsfolge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. In der Nacht vom 26./27. Januar 1886 brach in der Scheune des Klägers Fuchs in Malters Feuer aus und wurde das Gebäude dadurch völlig eingeäschert. Zu gleicher Zeit hatte auch in der benachbarten Scheune des Beklagten Wicki eine Brandlegung stattgefunden; hier konnte indeß das Feuer sofort gedämpft werden. Das Statthalteramt Luzern leitete dieser Brand¬ fälle wegen Strafuntersuchung ein. Sowohl während des Brandes als nachher bezeichnete Wicki, wie von den Vorinstanzen that¬ sächlich festgestellt ist, den Fuchs als den Brandstifter. Dieser wurde auch wirklich vorübergehend in Untersuchung gezogen und verhaftet, allein bald wieder entlassen. Dagegen lenkte sich der Verdacht gegen Wicki selbst und es wurde dieser nebst seinem Sohn und einem Dritten, Jos. Marti, dem Gerichte überwiesen, auch erstinstanzlich verurtheilt, zweitinstanzlich indeß durch Urtheil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 13. April 1888 wegen mangelnden Schuldbeweises, immerhin unter Kostenüber¬ bindung, freigesprochen. Fuchs erhob nunmehr gegen Wicki Klage wegen Verleumdung und Beleidigung, mit der Begründung: Dieser habe ihn sowohl in der Strafuntersuchung als außerhalb derselben, Privatpersonen gegenüber, fälschlich der Brandstiftung be¬ zichtigt; ebenso habe er wiederholt seine finanziellen Verhältnisse als mißliche, den Konkurs über ihn als bevorstehend u. s. w. be¬ zeichnet. In Verbindung mit der Injurienklage machte er deßhalb eine Entschädigungsforderung von 8000 Fr. gestützt auf Art. 50 und 55 O.=R. geltend. Die erste Instanz, das Bezirksgericht Kriens und Malters, ging rücksichtlich dieser Entschädigungsfor¬ derung davon aus, daß eine ökonomische Schädigung des Klägers nicht erwiesen sei, hingegen liege in der jeden Grundes ent¬ behrenden Anschuldigung der Brandstiftung eine schwere Ver¬ letzung der persönlichen Verhältnisse. Es verurtheilte deßhalb den Beklagten (indem es ihn gleichzeitig strafrechtlich wegen Verleum¬ dung zu einer Geldbuße von 100 Fr. verurtheilte) durch Urtheil vom 7. Dezember 1889 zu einer Entschädigung an den Kläger von 1000 Fr. Die zweite Instanz, das Obergericht des Kantons Luzern, hat in der aus Fakt. A ersichtlichen Weise erkannt, in¬ dem sie im Wesentlichen ausführt: Rücksichtlich der Anschuldigung wegen Brandstiftung müssen diejenigen Aeußerungen, welche der Beklagte anläßlich der gewalteten strafrechtlichen Untersuchung den amtlichen Organen gegenüber gethan habe, von denjenigen Aus¬ lassungen unterschieden werden, welche er außerhalb dieser Unter¬ suchung unbetheiligten Privatpersonen gegenüber gethan habe. Allerdings seien auch Denunziationen bei der zuständigen Be¬ hörde, die sich nachträglich als grundlos herausstellen, nicht schlechthin der Verfolgung im Wege der Injurienklage entzogen. Allein im vorliegenden Falle falle in Betracht, daß der Beklagte von Anfang an ein wesentliches persönliches Interesse daran ge¬ habt habe, den Brandstifer ausgemittelt zu sehen; es könne da¬ her darin, daß er aktiv in den Gang der Dinge eingegriffen und den amtlichen Organen gegenüber Verdachtsmomente gegen den Kläger vorgebracht habe, eine Verleumdung nicht erblickt werden. Dagegen liege kein Straflosigkeitsgrund hinsichtlich der¬ jenigen Aeußerungen vor, welche der Beklagte außerhalb der Straf¬ untersuchung und gegenüber Privatpersonen sich habe beigehen lassen; solche Aeußerungen habe der Beklagte thatsächlich und zwar sofort nach und bei dem Brande, wie auch nach der Straf¬ untersuchung gethan. In diesen Aeußerungen liege der Thatbe¬ stand der Verleumdung. Die Bemerkungen des Beklagten über die sinanziellen Verhältnisse des Klägers dagegen seien nicht strafbar; es stehe fest, daß der Kläger sich wirklich in ökonomischer Be¬ drängniß befunden habe, insbesondere daß ihm auf einige Tage nach dem Brandausbruche die Aufrechnung angedroht gewesen sei. Der Kläger selbst habe dies unumwunden zugestanden; um kre¬ ditschädigende Aeußerungen könne es sich demnach nicht handeln. Somit sei die Entschädigungsforderung, soweit sie auf eine öko¬ nomische (Kredit=) Schädigung begründet werde, mit der ersten Instanz ohne weiters abzuweisen. Dagegen sei anzuerkennen, daß die Zusprechung einer angemessenen Geldsumme gemäß Art. 55 O.=R. hier grundsätzlich am Platze sei; wenn je von einer ernst¬ lichen Verletzung eines Bürgers in seinen persönlichen Verhält¬ nissen gesprochen werden könne, so treffe dies hinsichtlich des Klägers angesichts der schweren gegen ihn erhobenen Anschuldi¬
gungen zu. Dagegen glaube der Richter das Maß der zuzuer¬ kennenden Entschädigung noch weiter reduziren zu sollen.
2. Nach dem vorinstanzlich festgestellten Thatbestande kann von einer ökonomischen Schädigung des Klägers durch widerrechtliche Aeußerungen des Beklagten über seine finanziellen Verhältnisse offenbar von vornherein nicht die Rede sein; es kann sich viel¬ mehr nur fragen, ob nicht der Beklagte gemäß Art. 55 O.=R. zu Bezahlung einer angemessenen Geldsumme wegen der von ihm grundlos erhobenen und verbreiteten Anschuldigung der Brand¬ stiftung zu verurtheilen sei.
8. Dies ist grundsätzlich unbedenklich zu bejahen. Zwar mag mit dem Obergerichte davon ausgegegangen werden, daß die Aus¬ sagen, welche der Beklagte in der Strafuntersuchung gemacht hat, hier nicht in Betracht kommen können. Das Obergericht verneint für diese Aeußerungen den strafrechtlichen Thatbestand der Ver¬ leumdung und es könnte sich fragen, ob nicht schon deßwegen nach Maßgabe des kantonalen Prozeßgesetzes die fraglichen Aeu¬ ßerungen im Injurienverfahren auch bei Bemessung der Civil¬ entschädigung nicht haben berücksichtigt werden können. Allein es mag dies dahingestellt bleiben; denn auch abgesehen hievon ist anzuerkennen, daß Aussagen Betheiligter in einer Strafunter¬ suchung, wodurch Verdachtsmomente gegen Dritte vorgebracht werden, auch dann, wenn diese Aussagen sich nachträglich als grundlos herausstellen, nicht ohne weiters als rechtswidrig und schuldhaft können bezeichnet werden. Wer in derartigen Fällen zu Wahrung eigener Interessen den zuständigen Behörden Angaben macht, handelt auch dann noch nicht rechtswidrig und schuldhaft, wenn seine Aussagen unrichtig sind und es vielleicht Dritten Un¬ betheiligten leicht erkenntlich sein mag, daß dieselben auf unge¬ nügenden Anhaltspunkten beruhten. Frivole oder gar wider besseres Wissen und Gewissen erhobene Verdächtigungen dagegen könnten allerdings auch durch das an sich begreifliche Bestreben zu Wah¬ rung der eigenen Interessen den Behörden alle irgend gedenkbaren Anhaltspunkte an die Hand zu geben, nicht entschuldigt werden. Allein im vorliegenden Falle ist nun doch nicht festgestellt, daß der Beklagte in der Strafuntersuchung wider besseres Wissen und Gewissen, oder in frivoler Weise seine Aussagen gemacht habe. Dagegen liegt eine widerrechtliche und schuldhafte Handlung des Beklagten allerdings darin, daß er den Kläger nicht nur in der Strafuntersuchung gegenüber den Behörden, sondern auch außer¬ halb derselben Dritten gegenüber, sogar noch nach der Straf¬ untersuchung, in völlig grundloser und hartnäckiger Weise fort¬ gesetzt der Brandstiftung bezichtigte; zwar kann nicht als festge¬ stellt angesehen werden, daß der Beklagte dabei dolos, wider besseres Wissen oder in schädigender Absicht, gehandelt habe; aus seiner strafrechtlichen Verurtheilung wegen Verleumdung folgt dies nicht, da nach luzernischem Strafrecht auch die blos unbe¬ sonnene Nachrede einer strafbaren oder ehrenrührigen Handlung unter den Begriff der Verleumdung fällt; wohl aber ist klar, daß seine Handlungsweise eine zum Mindesten äußerst leichtfertige war. Diese privaten Ausstreuungen können auch in keiner Weise mit dem Interesse entschuldigt werden, welches der Beklagte an der Ermittlung des Thäters hatte, denn sie dienten ja durchaus nicht dem Zwecke der Ermittlung der Wahrheit. Ebenso kann nicht verkannt werden, daß durch das Auftreten des Beklagten dem Kläger schweres moralisches Leid zugefügt und dessen Stellung und Geltung unter seinen Mitbürgern vorübergehend tief er¬ schüttert werden mußte. In der That mußte dies die unausweich¬ liche Folge der fortgesetzten Verdächtigungen des Beklagten sein; die Verhältnisse lagen nicht etwa so, daß der Kläger der Verleumdung von vornherein hätte spotten können, daß diese wirkungslos abgeprallt wäre, vielmehr liegt klar am Tage, daß der Verdacht gegen den Kläger in Folge der Reden des Be¬ klagten um sich griff und so der Kläger während einiger Zeit vielfach, als des schweren Verbrechens der Brandstiftung ver¬ dächtig, mit Mißtrauen betrachtet wurde, mit einem Mackel be¬ haftet war.
4. In quantitativer Beziehung erscheint mit Rücksicht auf die Schwere der Verdächtigung und deren Folgen eine Erhöhung der zweitinstanzlich gesprochenen Genugthuungssumme als geboten. Dagegen kann allerdings nicht die vom Kläger geforderte unver¬ hältnißmäßig hohe Summe gesprochen werden. Vielmehr erscheint in Würdigung aller Verhältnisse, insbesondere des Umstandes, daß die Wirkungen der Verleumdung doch nur vorübergehende
waren und daß ein doloses Handeln des Beklagten nicht festge¬ stellt ist, eine Summe von 500 Fr. als angemessen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Dispositiv 4 des angefochtenen Urtheils wird dahin abgeändert, daß die vom Beklagten dem Kläger zu entrichtende Entfchädigung auf 500 Fr. (fünfhundert Franken) erhöht wird; im Uebrigen hat es in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile sein Be¬ wenden. und