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72. Urtheil vom 13. September 1890 in Sachen Broger A. J. B. Broger, Müller in Appenzell, hatte bei der Standes¬ kommission des Kantons Apenzell Inner=Rhoden das Gesuch ge¬ stellt, es möchte ihm die Entrichtung der 1887ger und 1888ger Staats= und Armensteuer von der Mühle in Rappisau erlassen werden, da während dieser Jahre das Objekt für ihn, wegen Ab¬ bruchs des Mühlegebäudes zum Zwecke eines Neubaues, größten¬ theils nutzlos gewesen sei. Die Standeskommission beschloß indeß am 28. Februar 1890: Es sei von Broger die Staats= und lrmensteuer pro 1887 und 1888 von der Mühle in Rappisau von der ganzen Katasterschatzung abzuführen und zwar in Er¬ wägung: „1. Daß durch Abbruch der Mühle bis zu deren Wideraufbau respektive Betrieb nicht das ganze ins Kataster auf¬ genommene Objekt für Broger nutzlos war, sondern ein bedeu¬ tender Theil wie Haus, Bäckerei und Remise stetsfort von ihm benutzt werden konnte. 2. Reklamationen, die Katasterschatzung be¬ treffend, jedes Jahr vor oder bei der Regulirung durch die hiezu bestellte Kommission bei letzterer anzubringen und später nach bis¬ herigem Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden können.“ Broger hatte die Steuer für 1887 bezahlt, dagegen verweigerte er die Bezahlung der Steuer für 1888 und erwirkte, als er für dieselbe im Wege der Monatsrechtsanzeige betrieben wurde, beim Vermittleramt Appenzell Rechtsvorschlag. Die Standeskommission hob indeß durch Beschluß vom 28. Mai 1890 den Rechtsvor¬
schlag als „unrichtig bewilligt“ auf, mit der Begründung, Broger hätte allerdings gegenüber der Besteuerung seiner Zeit protestiren können und gegebenenfalls wäre es ihm unbenommen geblieben, den Richter anzurufen. Nachdem hingegen Broger am 28. Fe¬ bruar laufenden Jahres mit einem Gesuche um Schenkung zweier Jahressteuern an die Standeskommission gelangt sei, könne diese Angelegenheit nicht mehr vor den Richter gebracht werden. B. Gegen diese Schlußnahme beschwert sich I. B. Broger im Wege des staatsrechtlichen Rekurses beim Bundesgerichte. Er er¬ sucht das Bundesgericht um „Rechtsöffnung respektive Aufhebung der Verfügung der Standeskommission vom 28. Mai 1890 als verfassungswidrigen Aktes,“ indem er bemerkt: Er sei dem Art. 58 der Bundesverfassung zuwider, dem verfassungsmäßigen Richter seines Kantons entzogen worden. Ferner habe die Standeskom¬ mission einen Mißbrauch ihrer Stellung begangen, indem sie eine rechtswidrige, ihr in ihrem Charakter als Prozeßpartei nicht mehr zukommende, Verfügung erlassen habe. C. Die Standeskommission des Kantons Appenzell Inner¬ Rhoden trägt auf Abweisung der Beschwerde an, indem sie be¬ merkt: Der Rekurrent habe eine Beschwerde gegen die Steuer¬ einschatzung seines in Rede stehenden Besitzthums nie erhoben durch das Gesuch um Nachlaß zweier Jahressteuern habe er selbst anerkannt, daß er ein Recht auf Steuerexemtion nicht besitze. Demnach könne die Angelegenheit nicht mehr vor den Richter gezogen werden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die angefochtene Schlußnahme stützt sich darauf, es hätte allerdings der Rekurrent gegen die streitige Steuereinschätzung bei deren Vornahme protestiren und den richterlichen Entscheid über dieselbe anrufen können; nachdem er dies indeß nicht gethan, viel¬ mehr durch Einreichung eines Gesuches um Steuernachlaß die Berechtigung der Steuerforderung anerkannt habe, sei er nach¬ träglich nicht mehr berechtigt, die Einschatzung zu bestreiten und den richterlichen Entscheid anzurufen. Mit andern Worten die angefochtene Schlußnahme stützt sich darauf, das Einspruchsrecht des Rekurrenten gegen die streitige Steuerforderung sei verwirkt. Diese Annahme nun kann jedenfalls nicht als eine verfassungs¬ widrige bezeichnet werden; sie erscheint vielmehr als eine ver¬ fassungsmäßig zuläßige Anwendung des kantonalen, bekanntlich mehr auf Gewohnheit als auf Gesetz beruhenden, Rechtes. Ist aber dieselbe richtig, so ist klar, daß der Rechtsvorschlag des Rekur¬ renten gegen die ihm für die streitige Steuerforderung angelegte Monatsrechtsanzeige unzuläßig war und daher von der zuständi¬ gen kantonalen Behörde aufgehoben werden konnte.
2. Fraglich kann daher nur sein, ob die Standeskommission die hiefür zuständige Behörde war, oder ob nicht vielmehr verfassungs¬ mäßig die Kompetenz zu Aufhebung des Rechtsvorschlages einzig den Gerichten zustand, also in der angefochtenen Schlußnahme ein unzuläßiger Uebergriff der vollziehenden in das Gebiet der richterlichen Gewalt liegt. Es kann indeß letzteres nicht gesagt werden. Um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, welche gemäß dem sechsten Abschnitte der Kantonsverfassung den Gerichten zur Ent¬ scheidung zugewiesen wäre, handelt es sich nicht, sondern vielmehr um die Beitreibung einer öffentlich=rechtlichen Forderung, speziell darum ob eine solche rechtzeitig sei bestritten worden. Ebensowenig ist eine gesetzliche Bestimmung namhaft gemacht worden oder erfindlich, wodurch die Aufhebung unzuläßiger Rechtsvorschläge gegen Monatsrechtsanzeigen für Steuerforderungen der Kompetenz der Standeskommission entzogen und einer richterlichen Behörde übertragen wäre; vielmehr enthalten, soweit ersichtlich, die appen¬ zellischen Gesetze in dieser Richtung (wie überhaupt über die Rechts¬ vorschläge gegen Monatsrechtsanzeigen) keine ausdrücklichen Be¬ stimmungen. Danach wird, angesichts speziell der Bestimmung des Art. 30 Abs. 5 der Kantonsverfassung, die Kompetenz der Stan¬ deskommission zu Erlaß der streitigen Schlußnahme nicht bean¬ standet werden können. Daß es sich um eine Forderung des Staates handelt, ändert hieran natürlich nichts; denn dadurch wurde die Standeskommission nicht zur Partei in der Sache; sie hat nicht als solche, als Vertreterin des Fiskus, sondern vielmehr als öffentliche verfügende Behörde gehandelt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegündet abgewiesen.