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73. Urtheil vom 18. Juli 1890 in Sachen Haas. A. Peter Baumeler, Großrath, als Besitzer einer Säge, und Frau Banz=Heer, als Besitzerin einer Mühle im Markt=Werthenstein, hatten an den Gemeinderath von Werthenstein das Gesuch gestellt, es möchte ihnen das Expropriationsrecht gegen Johann Haas¬ Egli, Besitzer des Hauses „bei der Kapelle“ ertheilt werden, zum Zwecke der Erweiterung (auf 3 Meter Lichtweite) des ihren Etablissements dienenden, durch diese Liegenschaft führenden Ge¬ werbekanals (welcher aus dem öffentlichen Gewässer Emme abge¬ zweigt ist und wieder darein ausmündet). Der Gemeinderath er¬ theilte, trotz des Widerspruchs des Haas=Egli, unter Berufung auf § 9 des kantonalen Expropriationsgesetzes vom 24. No¬ vember 1830, das Expropriationsrecht. Ein hiegegen vom Re¬ kurrenten ergriffener Rekurs wurde vom Regierungsrathe des Kantons Luzern durch Entscheidung vom 14. März 1890 abge¬ wiesen. Der Regierungsrath erkannte an, daß der vom Gemeinde¬ rath in Bezug genommene § 9 des Expropriationsgesetzes kaum zutreffe. Dagegen unterliege keinem Zweifel, daß § 8 des kan¬ tonalen Wasserrechtsgesetzes zur Anwendung komme. Denn es sei festgestellt, daß die Erweiterung des Kanals nothwendig sei und im Interesse einer großen Anzahl von Grund= und Gebäude¬ eigenthümern liege. Wollte den bestehenden Uebelständen durch Reduktion der Wassermenge abgeholfen werden, so hätte dies eine wesentliche Schädigung der beiden am Kanal liegenden industriellen Etablissements zur Folge. Da diese Werke für die Ortschaft un¬ zweifelhaft von bedeutendem Nutzen seien, so würde durch Beein¬ trächtigung derselben indirekt auch dieser Schaden zugefügt. Es liege deßhalb die Ermöglichung einer entsprechenden Kanaler¬ weiterung sicherlich auch im allgemeinen Interesse. B. Gegen diesen Entscheid ergriff I. Haas=Egli mit Schrift¬ satz vom 3./13. Mai 1890 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Er beantragt:
1. Es sei dieser staatsrechtliche Rekurs begründet zu erklären und daher das Erkenntniß des Gemeinderathes von Werthenstein vom 19. November 1889 wie auch das Erkenntniß des Re¬ gierungsrathes von Luzern vom 14./22. März 1890 für den Nekurrenten, wonach derselbe an die Opponenten für die Er¬ weiterung des Wasserkanals von seiner Liegenschaft „bei der Ka¬ pelle“ im Markt zu Werthenstein Grund und Boden zwangs¬ weise abtreten sollte, unverbindlich erklärt.
2. Die Opponenten tragen daherige Kosten. Er führt zunächst aus, daß § 9 des Expropriationsgesetzes nicht zutreffe, da weder für die Rekursbeklagten ein „Nothfall“ vorliege, noch auch der ihm erwachsende Nachtheil ein geringer sei und es sich überhaupt nicht um eine „Wasserleitung“ handle. Der Rekurrent habe durch Erwerb der Liegenschaft zur Kapelle „Eigenthum am Kanalwasser“ erlangt und habe beabsichtigt, sich die Wasserkraft des Kanals zum Betriebe einer mechanischen Schreinerei dienstbar zu machen. Durch die mit der Verbreiterung des Kanals eintretende Tieferlegung der Sohle desselben werde ihm dies verunmöglicht, was kein unbedeutender, sondern gegen¬ theils ein sehr bedeutender Nachtheil sei. Ebensowenig wie das Expropriationsgesetz treffe das kantonale Wasserrechtsgesetz von 1875 zu. Danach sei eine Expropriation für große Kanalein¬ richtungen und Anlagen statthaft, wenn diese unzweifelhaft einen überwiegenden Nutzen für eine Ortschaft oder Landesgegend dar¬ bieten. Er bestreite, daß dies hier der Fall sei; zudem handle der citirte Paragraph nur von großen Kanaleinrichtungen und An¬ lagen an öffentlichen Gewässern; hier aber solle nicht für eine solche, sondern für einen Privatkanal expropriirt werden. Die luzernische Kantonsverfassung gewährleiste das Eigenthum; Ausnahmen hievon seien strikt zu interpretiren; er sei demnach, da er ohne gesetzlichen Grund zur Zwangsabtretung von Eigenthum ver¬ halten werden wolle, in seinem ihm verfassungsmäßig gewähr¬ leisteten Eigenthum verletzt. In prozeßualer Beziehung verlangt der Rekurrent Einnahme eines Augenscheines und Gestattung der Replik.
518 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. III. Abschnitt. Kantonsverfassungen. C. Der Regierungsrath des Kantons Luzern bemerkt in seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde: Der fragliche Ge¬ werbekanal sei unbestritten Eigenthum der Exproprianten; dem Rekurrenten stehe daran keinerlei Verfügungsrecht zu; er habe ein Wasserrecht an demselben allerdings erwerben wollen, allein 23 sei ihm dasselbe nicht ertheilt worden und könne ihm nie ver¬ liehen werden; er sei also in dieser Richtung nicht geschädigt. Die Behauptung des Rekurrenten, er habe „Eigenthum am Ka¬ nalwasser“ erworben, sei völlig haltlos; übrigens habe das Bundesgericht hierüber nicht zu entscheiden. Die Expropriation habe der Regierungsrath deßhalb für zuläßig erachtet, weil die Regulirung und gehörige Herstellung des Kanals der Ortschaft Werthenstein=Markt zum großen Vortheil gereiche. Hierüber zu entscheiden erachte sich der Regierungsrath für einzig kompetent. Der bestehende Zustand des Kanals schädige die anstoßenden Grundstücke, sogar auch den Rekurrenten selbst, so daß eine Verbesserung desselben im allgemeinen Interesse liege. Der Ein¬ wand, es treffe § 8 des kantonalen Wasserrechtsgesetzes nicht zu, weil der Kanal ein Privatgewässer sei und die genannte Gesetzes¬ stelle sich nur auf öffentliche Gewässer beziehe, sei nicht stichhaltig. Die Wasserwerke Baumeler und Banz befinden sich an der Emme, welche zweifellos ein öffentliches Gewässer sei. Der Kanal sei ein Bestandtheil der am öffentlichen Gewässer liegenden Wasser¬ werke. Es sei das Ganze in's Auge zu fassen und nicht nur ein Theil. Daß dies der Sinn des Gesetzes sei, gehe schon daraus hervor, daß es im Kanton Luzern keine Gewerbekanäle gebe, die nicht Privateigenthum seien. Wenn also die Expropriation nur bei öffentlichen Kanälen zuläßig wäre, so hätte § 8 cit. keine Bedeutung. Von einer Verletzung des garantirten Eigenthums könne somit keine Rede sein. D. Die Rekursbeklagten Peter Baumeler und Frau Banz=Heer führen in ihrer Vernehmlassung ebenfalls aus, sie seien Eigen¬ thümer des Gewerbekanals und der Rekurrent sei nicht berechtigt, an demselben zu eigenen Betriebszwecken Wasserwerke anzulegen. Das Bundesgericht habe übrigens nur zu prüfen, ob die ange¬ fochtenen Schlußnahmen verfassungsmäßige Rechte des Rekur¬ renten verletzen. Wenn der Rekurrent eine Verletzung der ver¬ II. Anderweitige Eingriffe in garantirte Rechte. No 73. 519 fassunsgsmäßigen Eigenthumsgarantie zunächst deßhalb behaupte, weil die Expropriation bewilligt worden sei, obschon die Voraus¬ setzungen des § 9 des Expropriationsgesetzes nicht vorliegen, so sei dies schon aus dem Grunde verfehlt, weil ja der Regierungs¬ rath seine Entscheidung gar nicht auf den citirten § 9 begründe. Uebrigens stehe dem Bundesgerichte die Befugniß nicht zu, zu prüfen, ob die kantonalen Behörden ein kantonales Gesetz richtig oder unrichtig ausgelegt und angewendet haben. Das gleiche gelte auch gegenüber den Ausführungen des Rekurrenten, daß § 8 des Wasserrechtsgesetzes nicht zutreffe; daß diese Bestimmung etwa im Widerspruche mit der Verfassung stehe, habe der Rekurrent nicht behauptet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerde behauptet, es liege darin, daß den Rekurs¬ beklagten zum Zwecke der Erweiterung ihres Gewerbekanals das Enteignungsrecht gegenüber dem Rekurrenten ertheilt worden ist, eine Verletzung der verfassungsmäßigen Eigenthumsgarantie.
2. Nun stützt sich die angefochtene Entscheidung des Regie¬ rungsrathes ausschließlich auf § 8 des kantonalen Wasserrechts¬ gesetzes und gar nicht auf § 9 des Expropriationsgesetzes. Was der Rekurrent über die Auslegung der letztern Gesetzesbestimmung ausführt, fällt also von vornherein außer Betracht. Die Ver¬ fassungsmäßigkeit des Art. 8 des Wasserrechtsgesetzes ist vom Rekurrenten, und zwar gewiß mit Recht, nicht angefochten worden wohl aber scheint er behaupten zu wollen, daß die Anwendung, welche der Regierungsrath im vorliegenden Falle dieser Gesetzes¬ bestimmung gab, über dieselbe hinausgehe und dadurch die Ver¬ fassung verletze. Dies ist indeß nicht richtig. Die Nachprüfung der richtigen Anwendung des kantonalen Gesetzesrechtes steht an sich, nach bekanntem Grundsatze, dem Bundesgerichte nicht zu. Dagegen läge eine Verletzung der verfassungsmäßigen Eigen¬ thumsgarantie, deren Wahrung dem Bundesgerichte zusteht, dann vor, wenn der Regierungsrath in blos scheinbarer Anlehnung an das Gesetz dasselbe auf solche Fälle ausdehnte, welche darunter offenbar nicht subsumirt werden können. Allein dies ist hier nicht geschehen. Der in Rede stehende Kanal ist aus einem öffentlichen Gewässer abgezweigt und gehört somit gerade zu denjenigen Ka¬ XVI — 1890
nälen, für deren Anlage nach § 8 des Wasserrechtsgesetzes beim Vorhandensein der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen das Ent¬ eignungsrecht ertheilt werden kann. Daß nun was für die erste Anlage eines Kanals gilt auch für dessen Erweiterung gelten muß, erscheint als selbstverständlich. Ob im Uebrigen der Re¬ gierungsrath mit Recht oder mit Unrecht angenommen habe, die Erweiterung respektive die dadurch ermöglichte verbesserte Her¬ stellung des Kanals liege im überwiegenden Interesse einer Ortschaft, hat das Bundesgericht nicht nachzuprüsen. Wenn die gesetzlich kompetente kantonale Behörde das Enteignungsrecht für ein Werk aus Gründen des öffentlichen Nutzens, gestützt auf die kantonale Gesetzgebung, verleiht, so ist das verfassungsmäßige Prinzip gewahrt und es hat das Bundesgericht nicht zu unter¬ suchen, ob die Erstellung des Werkes wirklich durch öffentliche Interessen gefordert werde. Die Würdigung der konkreten Ver¬ hältnisse ist vielmehr ausschließlich Sache der kantonalen Be¬ hörden. Nur wenn von diesen öffentliche Interessen blos vorge¬ schoben werden sollten, um in That und Wahrheit private Spe¬ kulationen zu begünstigen, läge eine Verfassungsverletzung vor. Dies ist indeß im vorliegenden Falle gar nicht behauptet und nicht anzunehmen.
3. Wenn endlich der Rekurrent noch scheint behaupten zu wollen, es stehe ihm ein Privatrecht auf Nutzung der Triebkraft des Gewerbekanals der Rekursbeklagten zu, so kann hierauf eine staatsrechtliche Beschwerde nicht begründet werden. Glaubt der Re¬ kurrent, es stehe ihm ein solches, übrigens in keiner Weise nach¬ gewiesenes, Recht zu, so mag er dasselbe vor dem Civilrichter geltend machen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.