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58. Urtheil vom 20. Juni 1890 in Sachen Meuli gegen Graubünden. A. Nachdem das Bundesgericht in der Sache seine Zwischen¬ entscheidung vom 26. Oktober 1889 gefällt hatte (s. dieselbe, aus welcher der Thatbestand ersichtlich ist, Amtliche Sammlung XV S. 880 u. ff.), wandten sich die Kläger mit Eingabe vom November 1889 an den Bundesrath mit dem Gesuche, es möchte erkannt werden:
a. Daß die vom Kanton Graubünden besorgte Offenhaltung der Splügenstraße unter das Bundesgesetz vom 26. April 1887 falle, respektive daß dieses Gesetz auf den dem Peter Meuli und dem Jeremias Weibel unterm 28. März 1888 zugestoßenen Unfall, welcher den Tod der beiden Verunglückten zur Folge hatte, an¬ wendbar sei
b. Daß der beklagte Kanton Graubünden alle außergerichtlichen Kosten zu tragen habe, welche den Klägern durch die gegen¬ wärtige Eingabe erwachsen. Der Bundesrath erkannte am 13. Mai 1890 nach eingeholter Vernehmlassung der Regierung des Kantons Graubünden:
1. In Bezug auf Punkt ja: Bewilligung des Gesuches der Petenten, das ist Unterstellung der vom Kanton Graubünden besorgten Offenhaltung der Splügenstraße unter das Haftpflicht¬ gesetz vom 26. April 1887 respektive Erkennung der Entschädi¬ gungspflicht für die daselbst verwendeten und verunglückten Ar¬ beiter Peter Meuli und Jeremias Weibel.
2. In Bezug auf Punkt b: Abweisung des Gesuches wegen Inkompetenz. stellt Advokat B. Unter Uebermittlung dieser Entscheidung I. L. Caflisch mit Eingabe datirt den 21. Mai 1890 das Ge¬ such, das Bundesgericht möchte nunmehr nach Erledigung der Zwischenfrage, den bei ihm anhängigen Prozeß der Kläger gegen
den Fiskus des Kantons Graubünden auf Grund der Akten end¬ gültig zum Austrage bringen und entscheiden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die mündliche Hauptverhandlung in der Sache hat am
26. Oktober 1889 stattgefunden und es war bei derselben den Parteien Gelegenheit gegeben, den Prozeß in seinem vollen Um¬ fange zu erörtern. Die Anordnung einer neuen Schlußverhand¬ lung ist daher nicht erforderlich. Das Bundesgericht kann viel¬ mehr sofort zur Ausfällung des Endurtheils schreiten. Durch den Entscheid des Bundesrathes vom 13. Mai 1890 nämlich ist nicht etwa neuer Prozeßstoff hinzugekommen, über welchen die Parteien wieder gehört werden müßten, sondern es ist durch diesen Entscheid lediglich ein Theil des Rechtsstreites, über welchen die Parteien vor Bundesgericht bereits verhandelt hatten (die präju¬ dizielle Frage, ob der Unfall beim Betriebe eines der Haftpflicht¬ gesetzgebung unterstehenden Gewerbes erfolgt sei) an Stelle des hiefür sachlich nicht kompetenten Civilgerichtes von der zuständigen Administrativstelle entschieden worden.
2. Prinzipiell kann, nachdem durch die Entscheidung des Bundesrathes die Anwendbarkeit der Haftpflichtgesetze festgestellt ist, nur noch in Frage kommen, ob nicht die Einrede der höhern Gewalt begründet sei. Die Kläger haben behauptet, von höherer Gewalt könne hier deßhalb keine Rede sein, weil ein Verschulden des Beklagten respektive seiner Leute vorliege; am Morgen des verhängnißvollen 28. März 1888 sei, da an den vorhergehenden Tagen nach außerordentlich starkem Schneefalle plötzlich anhal¬ tendes Thauwetter eingetreten, die Lawinengefahr an der Splügen¬ straße eine augenscheinliche und imminente gewesen; speziell gelte das auch für die Unglücksstelle, wo ein Lawinenzug sich finde. Es erscheine daher als eine Tollkühnheit, daß Bezirksingenieur und Wegmacher den Ruttnerposten auf die Straße beordert haben, ohne vorher den unmittelbar bevorstehenden Niedergang der La¬ winen abzuwarten. Nichts habe zu einem solchen Vorgehen ge¬ nöthigt. Nun steht allerdings, insbesondere nach den Ergebnissen des vom Instruktionsrichter erhobenen Zeugenbeweises, fest, einer¬ seits daß am Morgen des Unglückstages an der Splügenstraße starke Lawinengefahr vorhanden war, andrerseits, daß gerade an der Unglücksstelle, wo sich ein Lawinenzug von der Alp Tannatz her vorfindet, die Lawine häufig, wenn auch nicht gerade regel¬ mäßig, niederzugehen pflegt. Es ist übrigens ohne weiteres klar, daß im Hochgebirge, wenn nach starkem Schneefalle anhaltendes Thauwetter eintritt, die Gefahr des Lawinensturzes stets vor¬ handen ist. Sowohl die an die Straße beorderten Ruttner als der sie befehligende Wegmacher Kamastral waren sich denn auch am Morgen des 28. März sehr wohl bewußt, daß ihr Tagwerk ein gefährliches sei; die als Zeugen einvernommenen Ruttner haben ausgesagt, daß sie an jenem Morgen „lieber zu Hause geblieben“ wären und dem Rufe des Wegmachers nur wegen des sie bin¬ denden Kontraktes gefolgt seien; auch der Wegmacher Kamastral hat ohne weiters zugegeben, daß die Lawinengefahr vorhanden gewesen sei. Allein nichtsdestoweniger kann hier von einem Ver¬ schulden nicht gesprochen werden. Die Arbeit des Schneebruches im Hochgebirge ist eben an sich eine, hauptsächlich gerade des Lawinensturzes wegen, gefährliche, sie kann aber nicht wegen der damit verbundenen Gefahr, welche, wie der Wegmacher bemerkte, „bei jedem Schnee vielmals vorkommt,“ unterlassen oder beliebig verschoben werden; es gereicht daher den leitenden Angestellten nicht zum Vorwurf, wenn sie am 28. März, trotz der drohenden Gefahr, ihre Pflicht zur Offenhaltung der Straße zu erfüllen suchten. Es hat denn auch keiner der als Zeugen einvernommenen Ruttner irgendwie dem Gefühle Ausdruck gegeben, daß es eine ungebührliche Zumuthung gewesen sei, wenn sie am 28. März zur Offenhaltung der Straße aufgeboten worden seien; die Ruttner scheinen vielmehr, wie der Wegmacher, einfach davon ausgegangen zu sein, daß die Arbeit, wenn auch gefährlich, doch eben habe gemacht werden müssen. Davon, daß etwa der Weg¬ macher hätte annehmen müssen, die Lawine von der Alp Tannatz her werde unmittelbar in den nächsten Minuten niederbrechen und es dennoch versucht hätte, sofort durchzudringen, kann keine Rede sein; eine derartige Tollkühnheit oder blinde Nichtachtung der Gefahr, wodurch der Wegmacher wie das Leben seiner Leute, so auch sein eigenes nutzlos auf's Spiel gesetzt hätte, erscheint nach der ganzen Sachlage als ausgeschlossen.
3. Ist somit eigenes Verschulden des Beklagten oder seiner
Leute nicht anzunehmen, so erscheint nichtsdestoweniger die Einrede der höhern Gewalt nicht als begründet. Wer bis zur höhern Ge¬ walt haftet, der kann sich durch den bloßen Nachweis, daß ihn oder seine Leute keinerlei Verschulden treffe, nicht befreien; haftet in gewissem Umfange auch für den Zufall. Dies ist vom Bundesgerichte schon wiederholt ausgesprochen worden und liegt ganz unverkennbar im Sinne der Haftpflichtgesetze. Streitig und zweifelhaft ist dagegen die Begrenzung der vom Haftpflichtigen zu vertretenden Zufälle gegenüber den Fällen der höhern Gewalt, die Merkmale, wodurch letztere sich von erstern unterscheiden. Mag man indeß im Allgemeinen den Begriff der höhern Gewalt wie immer desiniren, so wird doch Folgendes festgehalten werden müssen: Die Haftpflichtgesetze wollen, theils dem Publikum über¬ haupt, theils wenigstens den in den betreffenden Gewerben thä¬ thigen Arbeitern, Schutz gegen die eigenthümlichen Gefahren ge¬ wisser Gewerbe gewähren; der Schaden, welcher in Folge dieser Gefahren durch Vernichtung von Leben oder Gesundheit geschützter Dritter entsteht, soll nicht den Verletzten oder dessen Familie sondern den Geschäftsherrn treffen. Auf ein Verschulden des Ge¬ schäftsherrn oder seiner Leute ist diese Haftpflicht nicht beschränkt; sie geht vielmehr weiter; sie beruht daher grundsätzlich nicht ausschließlich auf dem Rechtsprinzipe, daß Jedermann für den Schaden verantwortlich sei, den er oder seine Leute durch ihr Ver¬ schulden anrichten, sondern mit auf dem andern Rechtsgedanken, daß derjenige, welcher ein gefährliches Gewerbe für sich betreibt, das damit unzertrennlich verbundene Risiko tragen und daher für die ökonomischen Folgen einstehen müsse, wenn durch die gefähr¬ liche Art seines Betriebes, obschon ohne sein Verschulden, Leben oder Gesundheit anderer geschädigt werde. Hievon ausgehend er¬ giebt sich der Schluß, daß „höhere Gewalt“ im Sinne der Haft¬ pflichtgesetze dann nicht vorliegt, wenn es sich um Unfälle handelt, welche gerade durch den regelmäßigen Betrieb eines haftpflichtigen Gewerbes, durch die diesem seiner besondern Natur nach imm¬ nenten normalen Gefahren herbeigeführt werden, welche also die unmittelbare Wirkung gewöhnlichen Betriebes sind. Solche Unfälle sind ja zwar wohl die Folge unabwendbarer Ereignisse, allein als Wirkungen „höherer Gewalt“ im Sinne der Gesetze können sie nicht betrachtet werden, weil sie nicht als äußere Zufälle erscheinen auf welche der Geschäftsherr nicht gefaßt sein kann, sondern als Vorkommnisse, die als mit den gewöhnlichen Bedingungen des Betriebes zusammenhängend das gewissermaßen normale Ergebniß der eigenartigen Gefährlichkeit dieses Betriebes sind, gegen welche gerade der Gesetzgeber Schutz hat gewähren wollen. Nun ist es klar, daß zu den Bedingungen, unter welchen der Schneebruch auf den Straßen des Hochgebirges ausgeführt wird und ausge¬ führt werden muß, die Lawinengefahr gehört; diese Gefahr erscheint als eine dem Gewerbe des Schneebruches auf Hochgebirgsstraßen immanente, ja sie nimmt unter den eigenthümlichen Gefahren dieses Gewerbes eine hervorragende, wenn nicht die erste Stelle ein. Wenn daher der Gesetzgeber den beim Schneebruche auf den Hochgebirgsstraßen beschäftigten Arbeitern Schutz gegen die mit ihrem Berufe unzertrennlichen Gefahren hat gewähren wollen, so muß zu diesen Gefahren gerade und in erster Linie die Lawinen¬ gefahr gerechnet und es kann daher, diesem Gewerbe gegenüber, der sich periodisch wiederholende Lawinensturz nicht als höhere Gewalt anerkannt werden. Die daher rührenden Zufälle sind hier von dem Gebiete der höhern Gewalt auszuscheiden und den vom Betriebsunternehmer zu vertretenden Zufällen zuzurechnen (vergl. Entscheidungen des Reichsgerichtes XI, S. 147 u. ff.; XIX S. 37 u. ff.; XXI S. 13 u. ff.; auch Goldschmidt, Zeitschrift für Handelsrecht XVI, S. 328 u. f.).
4. Rücksichtlich des Quantitativs der Entschädigung, so ist durch den Zeugenbeweis dargethan worden, daß der Verunglückte, ein äußerst fleißiger und thätiger Arbeiter, in der Regel auf seinem Berufe als Schuhmacher arbeitete, dabei während der Sommermonate (Juli und August) sich als Mäder (mit einem durchschnittlichen Taglohn von 4 Fr. 50 Cts. exklusive Er¬ nährung) verdang und im Winter auch zeitweise Ruttnerdienste leistete. Nach diesen Angaben wird in Würdigung aller Verhält¬ nisse sein Jahresverdienst auf annähernd 900 Fr. angeschlagen werden können. Der seiner Familie durch den Tod ihres Er¬ nährers zufolge Entzuges des Unterhaltes entstandene Schaden übersteigt mit Rücksicht auf Alter und Zahl der Hinterlassenen wie auf die Verhältnisse des Getödteten unter allen Umständen
ausbezahlt hätte, zu Abrechnung der bezahlten Beträge berechtigt der Klagemittheilung an gerechnet, zu bezahlen. (fünftausend vierhundert Franken), sammt Verzugszins vom Tage Graubünden verpflichtet ist, den Klägern die Summe von 5400 Fr. Die Klage wird in dem Sinne gutgeheißen, daß der Kanton erkannt: Demnacp hat das Bundesgericht willig anerkannten Betrag von 1000 Fr. ganz oder theilweise daß der Beklagte, sofern er den Hinterlassenen den von ihm frei¬ als Entschädigung zuzuspechen, selbstverständlich in der Meinung, der Betrag dieses Maximums mit 5400 Fr. den Hinterlassenen Betrag des gesetzlichen Entschädigungsmaximums. Es ist daher den sechsfachen Betrag dieses Jahresverdienstes, das heißt den wäre.