Volltext (verifizierbarer Originaltext)
57. Urtheil vom 13. Juni 1890 in Sachen Altweg gegen Schetty & Söhne. A. Durch Urtheil vom 10. April 1890 hat das Appellations¬ gericht des Kantons Baselstadt erkannt: Das Urtheil des Civil¬ gerichtes wird bestätigt. Appellant trägt die ordentlichen und außerordentlichen Kosten der zweiten Instanz mit einer appella¬ tionsgerichtlichen Urtheilsgebühr von 60 Fr. Das erstinstanzliche Urtheil des Civilgerichtes Basel vom 6. Dezember 1889 ging dahin: Kläger ist mit seiner Klage abgewiesen und trägt die ordinären und extraordinären Kosten des Prozesses mit Inbegriff einer Urtheilsgebühr von 50 Fr. B. Gegen das Urtheil des Appellationsgerichtes ergriff der Kläger die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt sein Anwalt, die Beklagten seien gemäß dem Klagebegehren zu Bezahlung einer Vergütung von 50 Cts. per Kilo, der bei ihr seit 1. Oktober 1888 gefärbten Bänder zu ver¬ fällen und verpflichtet, über das bezügliche Quantum dem Kläger auf sein Verlangen an Hand ihrer Bücher genauen Aufschluß zu ertheilen, eventuell für den Fall der Weigerung oder der Aufhebung des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses seien dieselben nach Sage der Klage zu einer Aversalentschädigung von 50,000 Fr. nebst Zins zu 5 % seil dem 1. Oktober 1888 an den Kläger zu verfällen, alles unter Kostenfolge für die Beklagten. Eventuell beantragt er vorgängige Erhebung einer Expertise über die von ihm vor Appellationsgericht beantragten Fragen. Der Anwalt der Beklagten und Rekursbeklagten trägt auf Ab¬ weisung der Klage unter Kosten= und Entschädigungsfolge an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. In der Klageschrift hat der Kläger seinen Anspruch darauf begründet: Er habe vor einigen Jahren durch Erkundigungen über die von rheinischen Firmen befolgte Färbmethode und durch eigene fortgesetzte und kostspielige Versuche ein neues Verfahren der Stückfärberei ermittelt, wonach es einerseits möglich sei, Bänder mit Grège=Kette und baumwollenem Einschlag am Stück zu fär¬ ben (was bisher nicht habe ausgeführt werden können, da man animalische und vegetabilische Stoffe nicht zusammen habe färben können) und wonach andrerseits die bisher noch ungleichmäßige Färbung der am Stück gefärbten Bänder beseitigt und ein Artikel erstellt werden könne, der an Vollendung die Produkte der Kon¬ kurrenten bei Weitem übertreffe. Er habe sich, zum Zwecke der Ausbeutung dieses Verfahrens, mit der Beklagten in Verbindung gesetzt und es sei im April 1887 zwischen ihnen mündlich eine Vereinbarung getroffen worden, wonach er der Beklagten sein Verfahren mittheilen, diese dagegen ihn an dem bei dessen Aus¬
beutung von ihr erzielten Gewinn betheiligen sollte. Er habe hierauf wirklich die Beklagte mit allen Details seines Verfahrens bekannt gemacht; dasselbe habe sich bei den angestellten Versuchen bewährt, so daß die Beklagte für die neue Färbmethode eine besondere Färberei eingerichtet habe, bei deren Einrichtung er be¬ hülflich gewesen sei; er habe dabei der Beklagten von allen seinen Erfahrungen auf dem Gebiete der Stückfärberei Kenntniß ge¬ geben, ihr die zur Verwendung kommenden Farben und deren Be¬ zugsquellen mitgetheilt, kurz, sie völlig in Stand gesetzt, das neue Verfahren in seinem vollen Umfange auszunutzen. Anläßlich dieser Neueinrichtung sei die ihm zukommende Vergütung mündlich auf 25 Cts. per Kilo auf allen von der Firma von der Mühll & Cie. der Beklagten zum Färben übergebenen Bändern und auf 50 Cts. per Kilo auf allen andern von ihm der Beklagten zur Färbung überwiesenen Waaren festgesetzt worden. Auf wiederholte Mah¬ nungen habe sich die Beklagte schließlich herbeigelassen, ihm am
3. September 1887 schriftlich einen Gewinnantheil von 25 Cts. per Kilo am Stück gefärbten Bandes auf ein Probejahr (vom
1. Oktober an) zuzusichern, womit er sich, unter ausdrücklichem Vorbehalte späterer Erhöhung, zufrieden gegeben habe. Am
18. Oktober 1887 habe er alsdann von der Beklagten die Ein¬ ladung erhalten, weitere Besuche in der Färberei und Appretur vorderhand zu unterlassen, wogegen sie ihn von allen Errungen¬ schaften in dem neuen Unternehmen benachrichtigen werde; seine besondere Aufgabe bleibe, so viel Arbeit wie möglich herbeizu¬ schaffen. Dieser Einladung sei er nachgekommen. Am 2. Oktober 1888 habe ihm die Beklagte als ihm zukommende Vergütung für 1887/1888 den Betrag von 2080 Fr. übersandt mit dem Beifügen, sie sei damit ihren Verpflichtungen nachgekommen und betrachte dieselben mit heute als erloschen. Das von ihm zuge¬ brachte Färbeverfahren habe einen derartigen Aufschwung ge¬ nommen, daß die Beklagte jetzt schon den an sie gerichteten Auf¬ trägen kaum mehr genügen könne. Sie sei nun nicht berechtigt, das Vertragsverhältniß einseitig in der Art zu lösen, daß sie sein Verfahren zu eigenem Nutzen ausbeute, ihm aber die seinen Mit¬ theilungen und seinen vielfachen Bemühungen entsprechende und ihm verheißene Vergütung vorenthalte. Allfällige Verbesserungen, welche die Beklagte an seinem Verfahren angebracht haben sollte, müsse er gerade so für sich in Anspruch nehmen, als wenn sie von ihm selbst ausgegangen wären. Die von ihm beanspruchte Vergütung sei eine mäßige. Die Beklagte erwiderte auf diese Klage im Wesentlichen: Der Kläger habe allerdings behauptet, ein neues Verfahren der Stückfärberei zu kennen; bei den Ver¬ suchen, die Stückfärberei nach seinen Angaben einzurichten, habe sich aber gezeigt, daß er nichts sicheres wisse; er habe eine ver¬ worrene Schilderung eines Haspels gegeben, der schon seit Jahren in Lyon und anderswo zur Verwendung komme. Ueber die Haupt¬ sache, das Färben, wie über ein neues Apperaturverfahren, habe er trotz mehrfacher Reisen nach Barmen und wiederholter Er¬ kundigungen nichts beigebracht, als ungenaue, unvollständige und zum Theil ganz unbrauchbare Dinge. Nach mehrmonatlichen ver¬ geblichen Versuchen habe die Beklagte am 1. August 1887 einen Arbeiter aus der Selbachschen Fabrik in Barmen, wo die Stück¬ färberei geübt werde, kommen lassen. Da dessen Versuche besser ausgefallen seien, als die klägerischen, so habe sie nach seiner Angabe die neue Färberei eingerichtet. Trotz der Werthlosigkeit der klägerischen Angaben habe sie doch in Anerkennung der That¬ sache, daß die erste Anregung zu Einrichtung des neuen Ver¬ fahrens vom Kläger ausgegangen sei, sich herbeigelassen, diesem mit Schreiben vom 3. September 1887 für das erste Jahr und ohne weitere Verbindlichkeit eine Vergütung von 25 Cts. per Kilo auf den am Stücke gefärbten Bändern zuzusichern. Diese Ver¬ gütung habe sie denn auch bezahlt; zu weitern Leistungen aber sei sie nicht verpflichtet. Sie sei übrigens nachdem in der Folge auch die Bemühungen des aus Barmen verschriebenen Arbeiters den gewünschten Erfolg nicht gehabt haben, vom rheinischen Ver¬ fahren vollständig abgegangen und habe ihren jetzigen Contre¬ maître aus Lyon kommen lassen. Derselbe färbe nun nach dem dort üblichen Verfahren; vermittelst dessen und den von der Be¬ klagten eingeführten Verbesserungen sei es dann endlich gelungen, befriedigende, wenn auch nicht glänzende, Resultate zu erhalten. In einer nachträglichen Eingabe an die erste Instanz behauptete der Kläger: Er habe sich nicht anheischig gemacht, das Verfahren fix und fertig beizubringen, sondern habe nur versprochen, das
Selbachsche Haspelverfahren mitzutheilen. Dagegen sei verstanden gewesen, daß es Sache der Beklagten sei, für die in das Fach eines Färbers einschlagenden Arbeiten sowie für die Appretur zu sorgen. Das von ihm beigebrachte Haspelverfahren habe sich be¬ währt und werde jetzt noch von der Beklagten geübt. Die Be¬ klagte protestirte gegen diese Anbringen, welche einer Aenderung des Klagefundamentes gleichkommen. In der Klage sei behauptet, daß der Kläger ein fertiges Färbeverfahren beigebracht habe; der Haspel, der nun die Hauptsache sein solle, werde nicht einmal erwähnt. Derselbe sei übrigens gar nichts neues und habe bei weitem nicht diejenige Wichtigkeit, welche der Kläger ihm beilege. Die erste Instanz gab dem Kläger auf, eine genaue Darstellung seines Verfahrens einzureichen, worauf derselbe genauere Angaben über die der Beklagten mitgetheilten Färberezepte sowie ein No¬ titzbüchlein und eine Skizze mit Zeichnungen von Haspel und Haspelbestandtheilen vorlegte. Die Beklagte gab zu, daß die Färberezepte ungefähr dasjenige enthalten, was der Kläger ihr mitgetheilt habe; dagegen habe er ihr sein Notizbüchlein nie vor¬ gelegt und habe sie die Skizze des Haspels nie gesehen. Beide Instanzen haben die Klage abgewiesen; die zweite Instanz, nach¬ dem sie in verschiedenen Richtungen eine Expertise erhoben hatte, welche im Wesentlichen dahin ging: In den vom Kläger einge¬ legten Aufzeichnungen sei ein bestimmtes Färbeverfahren nicht ent¬ halten; es sei auch einem erfahrenen Seiden= und Baumwoll¬ färber nicht möglich, an Hand dieser Aufzeichnungen halbseidene Bänder in konkurrenzfähiger Weise zu färben. Die Aufzeichnungen seien Notizen von oft sehr zweifelhaftem Werthe, oft verworren und auch für Fachleute unverständlich. Der Kläger scheine nicht auf eigene praktische Erfahrung hin, sondern lediglich nach Mit¬ theilung seiner den Experten unbekannten Vertrauensmänner der Beklagten Rathschläge und Weisungen ertheilt zu haben, wobei diese Vetrauensmänner hie und da sogar ihr Spiel mit ihm mögen getrieben haben. Er sei beim Augenschein von den Experten er¬ sucht worden, seine seiner Zeit der Beklagten gegebenen Notizen mündlich zu erläutern und zu ergänzen, was er aber nicht ge¬ wollt oder nicht gekonnt habe. Es lasse sich also die Frage, ob die Beklagte das ihr vom Kläger angegebene Verfahren jetzt noch anwende, nicht beantworten, da eben die Grundlage zur Ver¬ gleichung, ein bestimmtes vom Kläger angegebenes Verfahren, mangle. Der Haspel sei ein mechanisches Hülfsmittel, das bei gewissen Qualitäten von Bändern unentbehrlich sei. Der Haspel, den die Beklagte jetzt anwende, sei von der vom Kläger zu den Akten gegebenen Zeichnung in der Steuerung wesentlich verschieden. Es sei kaum anzunehmen, daß die Beklagte von der hier in Frage stehenden Verwendung des Haspels erst durch den Kläger Kennt¬ niß erhalten habe. In der zweitinstanzlichen Schlußverhandlung erklärte hierauf der Anwalt des Klägers unter anderm, der Kläger sei kein Sachverständiger und die Hauptaufgabe, aus seinen Angaben ein Färbeverfahren zu machen, habe der Be¬ klagten zufallen müssen. Einige Winke habe der Kläger immerhin gegeben und auf Grund derselben habe dann die Beklagte weiter¬ gehen können. Wenn auch die Angaben des Klägers etwa im einen oder andern Punkte ungenau oder unrichtig gewesen sein mögen, so sei es der Beklagten doch gelungen sich danach zurecht¬ zufinden und aus den klägerischen Angaben etwas Brauchbares herauszubringen. Den Haspel habe die Beklagte vom Kläger kennen gelernt; in Summa habe doch der Kläger der Beklagten ein Verfahren beigebracht, für welches diese die Gegenleistung vertraglich versprochen habe und schulde. Die zweite Instanz er¬ klärte indeß, dem Kläger wäre der Beweis obgelegen, daß er der Beklagten ein bestimmtes Verfahren beigebracht habe und daß die Beklagte dieses Verfahren noch benütze; dieser Beweis sei aber nach dem Expertengutachten nicht geleistet.
2. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist begründet. Die Klage ist eine nach eidgenössischem Rechte zu beurtheilende Kon¬ traktsklage und der gesetzliche Streitwerth ist gegeben. Allerdings ist derselbe rücksichtlich des Hauptbegehrens der Klage nicht ge¬ nauer bestimmt; allein mit dem Eventualbegehren wird eine den Betrag von 3000 Fr. weit übersteigende Summe gefordert. Dies ist für die Kompetenz des Bundesgerichtes entscheidend, denn da, wo neben einem primär eingeklagten Anspruch (z. B. au (auf füllung eines Vertrages) eventuell ein weiterer Anspruch Schadenersatz und dergleichen) geltend gemacht wird, bestimmt der Werth des Streitgegenstandes nach dem höherwerthigen An¬
spruche. Uebrigens wäre im vorliegenden Falle auch bezüglich des Hauptbegehrens der Klage für sich allein der gesetzliche Streit¬ werth wohl gegeben.
3. In der Sache selbst hat der klägerische Anwalt heute aus¬ geführt, das Rechtsverhältniß zwischen den Parteien dürfte als Gesellschaft zubetrachten sein. Der Kläger habe der Beklagten ein Verfahren der Stückfärberei oder doch Andeutungen rücksichtlich eines solchen zugebracht und sei dagegen von der Beklagten am Ge¬ winn des Geschäftes betheiligt worden. Der Anwalt der Beklagten dagegen hat geltend gemacht, eine Gesellschaft liege hier überall nicht vor; eher möchte das Geschäft als Kauf zu behandeln sein. Eine Gesellschaft nun ist zwischen den Parteien gewiß nicht begründet worden. Der Kläger ist ja gar nicht an den Ergebnissen des Ge¬ schäftsbetriebes der beklagten Gesellschaft, am Gewinn und Verlust oder blos am Gewinn derselben, betheiligt, sondern es ist ihm für seine Mittheilungen eine fixe, von dem Geschäftsergebnisse unab¬ hängige, wenn auch nach dem Umfange der Fabrikation sich bemes¬ sende, Vergütung versprochen worden; von einer gesellschaftlichen, mit gemeinsamen Mitteln zu einem gemeinsamen Zwecke (zum Zwecke gemeinsamen Gewinns) betriebenen Unternehmen kann also hier nicht die Rede sein. Auch als Kauf kann das Geschäft kaum be¬ handelt werden. Denn es mangelt an einem tauglichen Kaufgegen¬ stande. Irgendwelches ausschließliche Recht auf Benutzung seiner Kenntnisse im Färbeverfahren stand dem Kläger unzweifelhaft nicht zu; es kann daher nicht das Recht der Ausbeutung dieser Kenntnisse als Gegenstand des Vertrages betrachtet werden; als solcher, als Leistung des Klägers, erscheint nicht die Uebertragung eines rechtlich geschützten Gutes, sondern die Einräumung eines rein faktischen, rechtlich nicht geschützten Vortheils. Gegenstand eines Kaufvertrages aber können, nach Art. 229 O.=R., doch nur rechtlich geschützte Güter (Sachen oder Rechte irgend welcher Art) sein, da nur bei solchen eine Uebertragung zu „vollem Rechte,“ zu rechtlichem, nicht nur thatsächlichem Haben möglich ist. Nur auf Uebertragung derartiger Güter paßt denn auch eine große Zahl der gesetzlichen Bestimmungen über den Kaufvertrag (z. B. die Vorschriften über Entwehrung). Verträge der vorliegen¬ den Art erscheinen nicht als Kaufverträge, überhaupt nicht als Verträge über Sachleistungen, sondern als Verträge über Hand¬ lungen, als eigenthümliche Form des Dienstvertrages. Es wird nicht die Uebereignung einer körperlichen oder unkörperlichen Sache gegen einen Kaufpreis, sondern eine persönliche Dienst¬ leistung thatsächlicher Art, die Mittheilung gewerblicher Manipu¬ lationen gegen Entgelt stipulirt. (S. Bechmann, Kauf, Bd. II, § 149 S. 140 u. f.) Es spricht denn auch im vorliegenden Falle, da die Parteien nirgends von einem Kauf oder Verkauf sprechen, nicht das mindeste dafür, daß der Parteiwillen dahin gegangen sei, das Rechtsverhältniß den Regeln des Kaufvertrages zu unterstellen.
4. Fragt sich nun, ob der Kläger berechtigt sei, die von ihm eingeklagte Vergütung für seine Dienste zu verlangen, so muß die Entscheidung auf Gruud derjenigen Sachdarstellung erfolgen, welche der Kläger in der Klage gegeben hat; die spätern Modi¬ fikationen des Klagefundamentes können nicht in Betracht gezogen werden. Denn die beiden kantonalen Instanzen sind offenbar da¬ von ausgegangen, daß das thatsächliche Fundament des klägerischen Anspruches, wie es in der Klage dargelegt sei, maßgebend bleiben müsse und die spätern Aenderungen desselben unstatthaft seien an diese prozeßuale Entscheidung aber ist das Bundesgericht ge¬ bunden. In der Klage nun hat der Rekurrent behauptet, er habe der Beklagten ein Verfahren der Stückfärberei mitgetheilt, wogegen diese ihm eine Gewinnbetheiligung respektive Vergütung für so lange versprochen habe, als sie dieses Verfahren verwerthe; dabei war zugegeben, daß die Beklagte zu Fortsetzung der Benützung des Verfahrens nicht verpflichtet sei. Danach mußte aber vom Kläger dargelegt werden, worin sein Verfahren bestehe und daß dasselbe von der Beklagten noch gegenwärtig, beziehungsweise seit
1. Oktober 1888 benützt werde. Denn dies gehört nach der Sach¬ darstellung der Klage zu den rechtserzeugenden Thatsachen: Der Kläger ist nach seiner eigenen Darstellung nur dann berechtigt, die eingeklagte Vergütung für seine Dienste zu fordern, wenn die Beklagte ein von ihm mitgetheiltes Färbeverfahren fortdauernd be¬ nutzt. Die Beweislast für diese, zum Klagefundamente gehörige Thatsache trifft also den Kläger. Wenn der Kläger nachträglich darauf hat abstellen wollen, es sei ihm die eingeklagte Vergütung XVI — 1890
nicht für ein von ihm mitgetheiltes Verfahren und auf die Dauer der Benutzung dieses Verfahrens, sondern als Gegenleistung für die von ihm gegebenen „Winke“ für den Fall versprochen worden, daß es der Beklagten gelinge, ihrerseits eine brauchbare Methode der Färbung halbseidener Tücher am Stück zu ermitteln und aus¬ zubeuten, so kann, wie bemerkt, diese Abänderung des Klage¬ fundamentes nicht in Betracht gezogen werden. Die heutige vom klägerischen Anwalte aufgestellte Behauptung dagegen, die Be¬ klagte müße ihrerseits beweisen, daß vom Kläger ein brauchbares Verfahren nicht mitgetheilt worden sei, oder sie dasselbe nicht mehr benütze, ist unrichtig. Denn die fortwährende Benutzung eines vom Kläger angegebenen Verfahrens, die fortwährende Nutzbarmachung seiner Dienste ist ja, nach der Darstellung der Klage, die rechtliche Voraussetzung der Entstehung des klägerischen Anspruches und danach, wie bemerkt, vom Kläger darzulegen. Daß nun der Kläger den ihm nach dem Ausgeführten obliegenden Beweis nicht geleistet hat, bedarf, nach der thatsächlichen Fest¬ stellung der Vorinstanzen, insbesondere nach den Ergebnissen der von der zweiten Instanz erhobenen Expertise, keiner weitern Aus¬ führung. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Klägers wird als unbegründet abge¬ wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom
10. April 1890 sein Bewenden.