Volltext (verifizierbarer Originaltext)
sich in
56. Urtheil vom 13. Juni 1890 in Sachen Bruhin gegen Bruhin. A. Duch Urtheil vom 16. April 1890 hat das Obergericht des Kantons Zug erkannt:
1. Es sei das kantonsgerichtliche Urlheil vom 26. Dezember 1889 bestätigt und von daher die Appellation abgewiesen.
2. Haben Appellanten ihre Kosten an sich zu tragen und den Beklagten 25 Fr. zu vergüten. Das erstinstanzliche Urtheil des Kantonsgerichtes vom Zug vom 26. Dezember 1889 ging dahin:
1. Das klägerische Rechtsbegehren sei abgewiefen und Beklagte seien daher nicht pflichtig, weder auf dem Wiesried eine hypothe¬ karische Sicherung von 6000 Fr. zu errichten; noch fragliches Wiesried eigenthümlich auf die Kläger übertragen zu lassen.
2. Haben Kläger ihre Kosten an sich zu tragen und den Be¬ klagten an die ihrigen 180 Fr. zu vergüten. B. Gegen dieses Urtheil ergriffen die Kläger die Weiterziehung an das Bundesgericht. Mit schriftlicher Eingabe vom 19. Mai 1890 kündigte der Anwalt der Beklagten und Rekursbeklagten an, daß er beim Bundesgerichte den Antrag stellen werde, es sei unter Aufrechterhaltung des obergerichtlichen Urtheils vom
16. April 1890 a) auf die Weiterziehung der Kläger, soweit deren Rechtsbegehren die Errichtung einer Gült von 6000 Fr. resp. die hypothekarische Uebertragung des Wiesriedes fordert, wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes nicht einzutreten; b) be¬ züglich des Anspruches auf Bezahlung von 6000 Fr. seien Kläger grundsätzlich abzuweisen. Alles unter Kostenfolge. C. Bei der heutigen Verhandlung wird beschlossen, es sei über die Kompetenzfrage abgesondert von der Hauptsache zu verhandeln und zu entscheiden. Der Vertreter der Beklagten und Rekursbe¬ klagten begründet hierauf seine Kompetenzeinrede und trägt da¬ rauf an, das Bundesgericht wolle auf die Weiterziehung mangels Kompetenz nicht eintreten, unter Kosten= und Entschädigungsfolge. Dagegen trägt der Vertreter der Kläger und Rekurrenten da¬ rauf an, es sei die gegnerische Kompetenzeinrede abzuweisen unter Kosten= und Entschädigungsfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Durch Akt vom 26. Juni 1887 verpflichtete sich die Mutter der Beklagten, Frau Barbara Bruhin, dem Kläger Konrad Bruhin auf ihre Liegenschaft „Oberblachen“ in Neuheim eine Gült von 6000 Fr. zu errichten, wofür eine solche Gült unterm 8. November 1883 „auf zwei Riethern errichtet aber wieder annullirt worden ist.“ Die Kläger behaupten, es gehöre im Sinne dieses Aktes zu der Liegenschaft „Oberblachen“ auch das im Hypothekenbuche als besonderes Grundstück eingetragene „Wies¬ ried“ (auf welchem die annullirte Gült vom 8. November 1883 gehaftet habe); sie haben daher gegen die Beklagten als Erben ihrer Mutter dahin geklagt, diese seien gemäß dem Verpflichtungs¬ akte ihrer Mutter schuldig, „zu Gunsten der Kläger auf dem Wiesried in Blachen, Neuheim, wieder eine vorstandsfreie Gült von 6000 Fr. errichten zu lassen oder das bezügliche Wiesried vorstandsfrei den Klägern zu ratifiziren und auf sie hypotheka¬ risch übertragen zu lassen unter Kostenfolge.“ Im Laufe der erst¬ instanzlichen Verhandlung fügten sie das Begehren bei, es seien eventuell die Beklagten zu verurtheilen den Klägern 6000 Fr. verabfolgen zu lassen. Die beiden kantonalen Instanzen haben die Klage abgewiesen, weil nicht nachgewiesen sei, daß das Pfand¬ bestellungsversprechen vom 26. Juni 1887 sich auf das Wiesried erstrecke.
2. Der klägerische Anwalt hat heute zu Begründung der Kompetenz des Bundesgerichtes behauptet, die Klage mache einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend und hiefür seien die Bestimmungen des eidgenössischen Obligationenrechtes maßgebend. Dies ist aber nicht richtig. Die Klage stützt sich auf das Versprechen der Verpfändung einer Liegenschaft und verlangt Erfüllung dieses Versprechens oder, als Aequivalent der Nichter¬ füllung, Uebereignung der betreffenden Liegenschaft eventuell eine Entschädigung in Geld; sie ist also durchaus eine, auf Erfüllung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung gerichtete, Kontraktsklage und nicht eine Klage aus ungerechtfertigter Bereicherung. Die Kompetenz des Bundesgerichtes hängt somit, da die übrigen Voraus¬ setzungen der bundesgerichtlichen Kompetenz zweifellos gegeben sind, rücksichtlich sämmtlicher Klagebegehren davon ab, ob der einge¬ geklagte Pfandvertrag nach eidgenössischem oder aber nach kanto¬ nalem Rechte zu beurtheilen ist.
3. Nun ist zweifellos, daß das Pfandrecht an Liegenschaften wie die andern dinglichen Rechte an unbeweglichen Sachen, be¬ züglich seiner Entstehung, seiner Wirkungen und seines Unter¬ ganges ausschließlich dem kantonalen Rechte untersteht, daß also der dingliche Grundpfandvertrag durchaus nach kantonalem und nicht nach eidgenössischem Rechte sich richtet. Fraglich ist dagegen, ob dies auch in Betreff des obligatorischen Pfandvertrages, des Pfandversprechens gelte. Eine ausdrückliche Vorschrift, wodurch für Pfandverträge über Liegenschaften das kantonale Recht allge¬ mein vorbehalten würde, wie sie in Art. 231 für die Liegenschafts¬ känfe aufgestellt ist, enthält das Obligationenrecht nicht. Allein aus der Gesammtheit seiner Bestimmungen wie aus dem engen Zusammenhange, welcher zwischen der dinglichen und der obliga¬ torischen Seite des Pfandvertrages besteht, muß doch abgeleitet werden, daß das kantonale Recht auch für die Pfandverträge über Liegenschaften allgemein und nicht nur rücksichtlich der dinglichen Wirkungen habe vorbehalten werden wollen. Pfandversprechen und Bestellung des dinglichen Pfandrechtes stehen unverkennbar im engsten Zusammenhange; für die Erfordernisse der Gültigkeit und die Wirkungen des erstern ist die gesammte Gestaltung des kantonalen Hypothekarrechtes von ausschlaggebender Bedeutung. Es muß daher der Natur der Sache nach das gleiche objektive Recht, welches die Entstehung des dinglichen Pfandrechtes be¬ herrscht, auch für das Pfandversprechen gelten; das gleiche Recht, welches die Entstehung der Grundversicherung normirt, muß auch die Voraussetzungen bestimmen, unter welchen ein (obligatorischer) Anspruch auf solche erworben wird und welches die Wirkungen desselben sind. Wie das Obligationenrecht in einer Reihe von Bestimmungen (vergl. Art. 105, 130, 146, 198, 414, 337) für grundversicherte Forderungen überhaupt und das grundver¬ sicherte Darlehen insbesondere mit Rücksicht auf den engen Zu¬ sammenhang der Materie mit dem kantonalen Hypothekarrechte das kantonale Recht vorbehalten hat, so muß dies auch für das Pfandversprechen über Liegenschaften anerkannt werden. Wenn speziell daraus, daß Art. 10 O.=R. nur für die Form von
Verträgen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen be¬ treffen, das kantonale Recht ausdrücklich vorbehält, rücksichtlich der materiellen Erfordernisse und der Wirkungen von Grund¬ pfandversprechen das Gegentheil abgeleitet werden wollte, so ist ein solches arg e contrario aus Art. 10 cit. nicht zuläßig; dies ergibt sich schlagend daraus, daß Art. 10 auch für die Schenkungen nur bezüglich der Form das kantonale Recht vor¬ behält, während doch keinem Zweifel unterliegen kann, daß in That und Wahrheit der Schenkungsvertrag überhaupt vom eidge¬ nössischen Rechte nicht normirt wird, sondern dessen Regelung dem kantonalen Rechte vorbehalten ist. Wie für die Schenkung so muß auch für den obligatorischen Grundpfandvertrag, das Grund¬ pfandversprechen, nach der gesammten Lage der eidgenössischen Gesetzgebung das kantonale Recht als stillschweigend vorbehalten gelten, aus dem Stillschweigen des Bundesgesetzes rücksichtlich dieser Verträge der Verzicht des eidgenössischen Gesetzgebers, die¬ selben zu normiren, abgeleitet werden.
4. Unterliegt demnach das eingeklagte Pfandversprechen dem kantonalen Rechte, so ist das Bundesgericht nach Art. 29 O.=G. zu Beurtheilung der Beschwerde nicht kompetent. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Weiterziehung der Kläger wird nicht eingetreten und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Zug vom 16. April 1890 sein Bewenden.