Volltext (verifizierbarer Originaltext)
55. Urtheil vom 7. Juni 1890 in Sachen Stirnemann gegen Schürch. A. Durch Urtheil vom 7. März 1890 hat das Obergericht des Kantons Aargau erkannt:
1. Der Beanzeigte Schürch=Himmel habe sich des Vergehens der falschen Anklage im Sinne des § 165 des Strafgesetzes so¬ wie des § 1 litt. a des Ergänzungsgesetzes betreffend die Straf¬ rechtspflege von 1886 schuldig gemacht.
2. Derselbe werde dafür zu einer Gefängnißstrafe von 8 Tagen und zu einer Buße von 200 Fr. eventuell 50 weitern Tagen Gefängniß verurtheilt.
3. Der Beanzeigte Schürch=Himmel habe alle dieser Unter¬ suchung wegen ergangenen Kosten, inbegriffen eine auf 50 Fr. erhöhte Spruchgebühr, zusammen 83 Fr. 10 Cts., zu bezahlen und dem Kläger Stirnemann dessen Parteikosten mit 62 Fr. 60 Cts. zu ersetzen.
4. Der Beanzeigte habe dem Notar Stirnemann eine Aversal¬ entschädigung von 1500 Fr. zu bezahlen.
5. Es sei dem Notar Stirnemann gestattet, das Urtheilsdispo¬ sitiv in den beiden Tagesblättern von Aarau „Aargauer Tagblatt“ und „Aargauer Nachrichten“ zu publiziren.
6. Die Kosten der Rekursinstanz seien unter den Parteien wettgeschlagen. B. Gegen Dispositiv 4 und 6 dieses Urtheils ergriff der Kläger die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Ver¬ handlung beantragt sein Vertreter:
1. Es sei der vierte Satz des angefochtenen Erkenntnisses ab¬ zuäudern und es sei dem Kläger nicht nur eine Entschädigung von 1500 Fr. sondern, wie verlangt, eine solche von 10,000 Fr. zuzusprechen;
2. Es seien dem Beklagten sämmtliche untergerichtliche und obergerichtliche Kosten aufzuerlegen, alles unter Kostenfolge. Er bringt als neue Thatsache vor, daß der Kläger seit der letzten Gerichtsverhandlung sich veranlaßt gefunden habe, sein Notariatsbureau in Aarau aufzugeben und die Stelle eines Ge¬ XVI — 1890
meindeschreibers in Gränichen anzunehmen, und will zum Beweise hiefür sowie für den Betrag des mit dieser Gemeindeschreiberstelle verbundenen Einkommens eine Erklärung des Gemeinderathes von Gränichen einlegen. Der Anwalt des Beklagten und Rekursbeklagten trägt auf Abweisung der gegnerischen Beschwerde und Bestätigung des an¬ gefochtenen Urtheils unter Kosten= und Entschädigungsfolge an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Beklagte Schürch=Himmel machte am 21. Mai 1889 beim Bezirksamte Aarau die Anzeige, er sei vor einiger Zeit mit dem Notar Stirnemann in Aarau wegen Veräußerung eines Werthtitels von 68,000 Fr. in Unterhandlung getreten und habe dabei eine Abtretung dieses Titels an Stirnemann mit der Klausel „Gegenwerth erhalten“ unterzeichnet. Er habe nun aber that¬ sächlich den Gegenwerth nicht erhalten. Stirnemann habe den Titel weiter begeben und befinde sich im Besitze des Gegenwerthes; er habe den Stirnemann ohne Erfolg zu sprechen gesucht. Er müsse das Bezirksamt ersuchen, Schritte zu thun, damit er zu seinem Eigenthum komme. Wenn Stirnemann heute nicht bei ihm erscheine, so erwarte er dessen Verhaftung. Sollte Stirnemann kommen, so werde er berichten. Da ein weiterer Bericht nicht erfolgte, so erließ das Bezirksamt einen Vorführungsbefehl gegen Stirnemann, welcher der Behörde sofort durch einen Landjäger zugeführt wurde. Beim Verhör mit Stirnemann stellte sich sofort heraus, daß die Anschuldigung des Schürch eine durchaus un¬ begründete war. Es ergab sich, daß dieser dem Notar Stirnemani am 25. April 1889 einen Werthtitel nicht von 68,000 Fr. son¬ dern von blos 14,110 Fr. um den Preis von 14,000 Fr. verkauft hatte, wobei vereinbart worden war, daß 10,000 Fr. in baar und 4000 Fr. am 1. August 1891 bezahlt werden sollten; daß m Fernern auf die vereinbarte Baarzahlung von 10,000 Fr. Stirnemann 7974 Fr. 80 Cts. effektiv geleistet hatte und lediglich mit einer Zahlung von 2025 Fr. 20 Cts. (welche er übrigens verschiedener Gründe halber einstweilen zurückzubehalten berechtigt zu sein behauptete) sich im Rückstande befand. Stirnemann wurde daher vom Bezirksamte nicht in Verhaft gesetzt, sondern sofort entlassen. Dem Schürch wurde durch das Bezirksamt am folgen¬ den Tage von der Rechtfertigung des Notars Stirnemann Kennt¬ niß gegeben; derselbe beharrte indeß nichtsdestoweniger auf seiner Behauptung, daß Stirnemann sich einer Unterschlagung von 68,000 Fr. schuldig gemacht habe. Nach dem Protokolle des Bezirksamtes vom 22. Mai 1889 war Schürch sowohl am
21. Mai bei Erstattung seiner Anzeige als bei seiner Einver¬ nahme am 22. Mai betrunken; er befand sich ferner damals überhaupt in Folge verschiedener Umstände dauernd in einem Zu¬ stande anormaler hochgradiger nervöser Aufregung und Unruhe. Wegen der Anzeige vom 21. Mai wurde gegen ihn das Strafverfahren wegen falscher Anzeige eingeleitet, wobei Notar Stirnemann als Civilpartei auftrat und gestützt auf Art. 50 und 55 O.=R. eine Entschädigung von 10,000 Fr. forderte. Die erste Instanz (Bezirksgericht Aarau) erklärte Schürch der leicht¬ fertigen Anzeige für schuldig und verurtheilte ihn zu 14 Tagen Gefängniß, einer Buße von 500 Fr. sowie zu einer Entschädi¬ gung von 5000 Fr. an Notar Stirnemann. Die zweite Instanz hat in der aus Fakt. A ersichtlichen Weise erkannt.
2. Nach Art. 30 O.=G. hat das Bundesgericht seinem Ur¬ theile den von den kantonalen Gerichten festgestellten Thatbestand zu Grunde zu legen; neue thatsächliche Vorbringen oder neue Beweismittel sind daher, wie das Bundesgericht schon wiederholt entschieden hat, in der bundesgerichtlichen Instanz auch dann unzuläßig, wenn sie vor den kantonalen Instanzen noch nicht vorgebracht oder produzirt werden konnten, sondern erst seither sich ereignet haben oder entdeckt wurden. Die neuen Vorbringen des Klägers können daher nicht berücksichtigt werden.
3. In der Sache selbst ist von der Vorinstanz festgestellt, daß der Beklagte bei seiner Anzeige vom 21. Mai 1889 wissentlich falsche Thatsachen vorgebracht hat. Es kann daher keinem Zweifel unterliegen, daß er für den durch diese Anzeige dem Kläger ent¬ standenen materiellen Schaden verantwortlich und auch (gemäß Art. 55 O.=R.) zu verpflichten ist, dem Kläger als Genug¬ thuung für das ihm zugefügte moralische Leid eine angemessene Geldsumme zu bezahlen. Grundsätzlich wird dies denn auch vom Beklagten, da derselbe gegen das zweitinstanzliche Urtheil sich nicht beschwert hat, nicht mehr bestritten; streitig ist nur noch, ob nicht
die von der zweiten Instanz dem Kläger zugebilligte Entschädi¬ gung zu erhöhen sei.
4. Die zweite Instanz hat nun in Betreff der vermögensrecht¬ lichen Schädigung des Klägers in Erwägung gezogen: Es allerdings seit dem Vorfall vom 21. Mai 1889 in den Berufs¬ geschäften des Notars Stirnemann im Vergleiche zu den voraus¬ gegangenen Monaten ein bedeutender Rückgang eingetreten und es hieße die Natur der Verhältnisse verkennen, wenn der von Schürch ausgegangenen Verdächtigung keine Einwirkung auf diese Erscheinung beigemessen werden wollte. Allein ebensowenig rechtfertige es sich, den ganzen Rückgang auf die unerlaubte Handlung des Schürch zurückzuführen. Eine nur wenige Stunden andauernde Verhaftung habe für sich allein den Kläger unmöglich in dem von ihm behaupteten oder von der ersten Instanz ange¬ nommenen Betrage schädigen können. Die durch die Haftentlassung offiziell dokumentirte Grundlosigkeit der Verdächtigung habe dem Publikum, im großen und ganzen, gerade ebenso gut bekannt werden müssen, wie die Verdächtigung selber. Der Kläger habe daher durch die Anzeige des Beklagten nur vorübergehend, für kurze Zeit, in seinem Geschäfte ernstlich beeinträchtigt werden können, sofern letzteres wirklich in derjenigen hohen Blüthe ge¬ standen habe, wie er behaupte. Mit der Zeit müsse die erhobene falsche Anschuldigung je länger je mehr ihre nachtheiligen Wir¬ kungen verlieren, insbesondere wenn das Urtheil zu öffentlicher Kenntniß gebracht werde. Wenn speziell für die Monate Juni/ September 1889 ein bedeutender Rückgang der Berufsgeschäfte des Klägers gegenüber der vorangegangenen Zeit sich ergebe, so sei zu bemerken, daß in jedem Berufe Schwankungen in der Zahl der Geschäfte eintreten, welche von dem Vertrauen zu dem Ge¬ schäftsinhaber völlig unabhängig seien, und daß die genannten Monate gerade die für den Beruf des Klägers ungünstigste Zeit umfassen. Im weitern zieht die zweite Instanz bei Bemessung der Entschädigung in Betracht, daß, wenn dem Kläger ein moralisches Leid allerdings zugefügt worden sei, eine Genugthuung für ihn auch in dem zu erlassenden Urtheile und der Publikation desselben liege, daß ferner, was die Größe der Verschuldung des Beklagten anbelange, Schürch sich bei Erstattung seiner Anzeige in einem anormalen (wenn auch die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließen¬ den) Gemüthszustande befunden habe, daß der Kläger, welchem diese Thatsachen haben bekannt sein müssen, denselben mehr Rech¬ nung hätte tragen sollen, zudem er der Verpflichtung vom
25. April 1889 noch nicht vollständig nachgekommen gewesen sei, und daß, was die ungerechtfertigte Verhaftung anbetreffe, die Untersuchungsbehörde auch nicht von jeder Mitschuld freizu¬ sprechen sei.
5. In diesen Ausführungen kann ein Rechtsirrthum nicht ge¬ funden werden. Zunächst ist es eine rein thatsächliche, in keiner Weise auf unrichtiger Anwendung von Rechtsregeln oder Rechts¬ begriffen beruhende, Feststellung, wenn das Obergexicht ausführt, daß der in den Monaten nach dem 21. Mai 1889 eingetretene Rückgang der Geschäfte des Klägers nicht ausschließlich auf die vom Beklagten ausgestreute Verdächtigung sondern theilweise auch auf andere, hievon völlig unabhängige Ursachen zurückzuführen sei; es ist also diese Feststellung der bundesgerichtlichen Entschei¬ dung ohne weiteres zu Grunde zu legen. Hievon ausgegangen hat der Vorderrichter die sämmtlichen, nach dem Gesetze für Be¬ messung der Entschädigung erheblichen Momente in angemessener Weise berücksichtigt, insbesondere auch das dem Kläger zugefügte moralische Leid und die Größe des Verschuldens des Beklagten gewürdigt. Wenn in letzterer Beziehung allerdings feststeht, daß der Beklagte bei seiner Anzeige wissentlich falsche Angaben machte, so wird doch anderseits dessen Verschulden dadurch abgeschwächt, daß er sich festgestelltermaßen in einem geistigen Zustande be¬ fand, wo er sich der ganzen Tragweite seines Thuns kaum mehr voll bewußt und wo die normale Bestimmbarkeit seines Willens durch Motive zwar nicht aufgehoben aber doch beein¬ trächtigt war. Wenn der Vorderrichter speziell auch darauf ab¬ stellt, daß an der Verhaftung des Klägers auch die Untersu¬ chungsbehörde eine gewisse Mitschuld treffe, so kann hierin ein Rechtsirrthum nicht gefunden werden. Zwar haften nach Art. 60 O.=R. mehrere Thäter einer unerlaubten Handlung solidarisch für den ganzen angerichteten Schaden und es wird daher die Verantwortlichkeit eines Mitschuldigen dadurch, daß neben ihm noch andere zu Begehung der unerlaubten Handlung mitgewirkt
haben, nicht abgeschwächt. Allein dieser Rechtsgrundsatz ist von der Vorinstanz nicht verletzt worden. Denn es handelt sich in concreto nicht um einen, durch gemeinsame unerlaubte Handlung des Beklagten und des Untersuchungsbeamten gestifteten Schaden, sondern um zwei verschiedene schädigende Handlungen des Be¬ klagten einerseits und des Untersuchungsbeamten andrerseits. Der Beklagte ist für die von ihm erstattete falsche Anzeige, die Ver¬ breitung der Nachricht, daß der Kläger wegen Unterschlagung strafrechtlich verfolgt werde u. s. w. verantwortlich; die sofortige Verhaftung respektive Vorführung des Klägers dagegen ist von der Untersuchungsbehörde angeordnet worden und es ist der spe¬ ziell durch diese Art des Vorgehens dem Kläger zugefügte Nach¬ theil überhaupt nicht vom Beklagten sondern von der Untersu¬ chungsbehörde verursacht und zu vertreten. Denn es kann doch einem Zweifel nicht unterliegen, daß die Untersuchungsbehörde durch die Anzeige des Beklagten zur Verhaftung des Klägers keineswegs verpflichtet wurde, daß vielmehr diese Anzeige ihrem Inhalte und den Umständen nach, unter denen sie erstattet wurde, derart war, daß daraufhin eine Verhaftung niemals hätte ange¬ ordnet werden sollen. Dafür nun, daß der Untersuchungsbeamte dennoch zu der sofortigen Anordnung der Verhaftung respektive Vorführung schritt, kann der Beklagte nicht haftbar gemacht wer¬ den und in diesem Sinne hat der Vorderrichter mit Recht auf die „Mitschuld“ der Untersuchungsbehörde Gewicht gelegt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Klägers wird als unbegründet abge¬ wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochte¬ nen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 7. März 1890 sein Bewenden.