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16_I_388

BGE 16 I 388

Bundesgericht (BGE) · 1890-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

54. Urtheil vom 9. Mai 1890 in Sachen Haas gegen Himmler und Peter. A. Durch Urtheil vom 25. März 1890 hat die Appellations¬ kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt:

1. Die Klage ist abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Staatsgebühr wird festgesetzt auf 60 Fr.

3. Die erst= und zweitinstanzlichen Kosten sind dem Kläger auferlegt.

4. Der Kläger hat die Beklagten für die außergerichtlichen Kosten und Umtriebe in beiden Instanzen zusammen und im Ganzen mit 70 Fr. zu entschädigen.

5. U. s. w. B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger die Weiterziehung an das Bundesgericht, mit dem Antrage, es wolle das Bundes¬ gericht, die vom Kläger formulirten Rechtsbegehren unter Kosten¬ und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegner gutheißen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Durch Kaufbrief vom 7. April 1883 traten Felir Himmler in Zollikon und Notar Peter in Riesbach dem Bierbrauer Haas in Riesbach einen Theil eines ihnen gemeinschaftlich ge¬ hörenden Landkomplexes an der Seestraße in Riesbach zu Eigen¬ thum ab. Im Kaufvertrage wurde unter Ziffer 3 der neu kon¬ stituirten Servituten die Bestimmung aufgenommen: „Der Käufer „hat auf das zurückbleibende Grundeigenthum der Verkäufer „Häuser ec. inbegriffen — bis und mit dem obern und untern „Fach und vor am Gäßli das Vorkaufsrecht vor einem allfälligen „Käufer zum gleichen Preis, den ein Dritter bietet und zwar so¬ „wohl auf das ganze als auf einzelne Theile.“ Nach dem Tode des einen Miteigenthümers Peter wurde zwischen dem Vormunde seiner Erbin Hulda Peter und dem Miteigenthümer Himmler ein Vertrag betreffend Realtheilung ihres Miteigenthums abgeschlossen und, trotz Einsprache des L. Haas, notarialisch gefertigt, wobei das dem letztern zustehende Vorkaufsrecht beiden Theilen über¬ bunden wurde. L. Haas erhob hierauf gerichtliche Klage gegen F. Himmler und Hulda Peter, indem er beantragte, die Be¬ klagten seien pflichtig, dem Kläger laut eingeräumtem Vorkaufs¬ recht die Liegenschaften Nr. 137a, 137 b, 196, 955 u. s. w., in Zollikon gelegen, gegen gerichtlich festzustellenden Preis zu Eigenthum zuzufertigen oder das Miteigenthumsverhältniß in Aufhebung des Theilungsvertrages vom 28. Juni 1889 mit Vorkaufsrecht des Klägers wiederherzustellen, eventuell sie seien unter Solidarhaft zu verpflichten, dem Kläger eine Entschädigung von 10,000 Fr. zu bezahlen, unter Kosten= und Entschädigungs¬ folge. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, weil das dem Kläger vertraglich eingeräumte Vorkaufsrecht nur bei Ver¬ kauf an einen Dritten, nicht aber bei Realtheilung unter den Mit¬ eigenthümern zur Geltung kommen könne und eine vom Kläger behauptete weitergehende mündliche Verabredung, auch wenn sie wirklich getroffen worden sei und mündlich gültig habe getroffen werden können, doch nie den Sinn gehabt haben könne, die Frei¬ heit der Miteigenthümer zur Realtheilung ihres Eigenthums zu beschränken.

2. Es muß zunächst von Amteswegen die Kompetenz des Bundesgerichtes zu Beurtheilung der Beschwerde geprüft werden. Diese ist zu verneinen. Im Streite liegt die Tragweite des dem Kläger bei dem Liegenschaftskauf vom 7. April 1883 eingeräum¬ ten Vorkaufsrechts. Der Kläger behauptet, daß er zufolge dieses Vorkaufsrechts befugt sei, von den Beklagten, sofern diese nicht länger in der Eigenthumsgemeinschaft verharren wollen, die Ueber¬ eignung ihrer Liegenschaften gegen angemessenen Preis zu ver¬ langen; er behauptet also, die Beklagten seien Kraft der bei dem Liegenschaftskaufe vom 7. April 1883 getroffenen Verständigung

Bewenden. des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 25. März 1890 sein Theilen bei dem angefochtenen Urtheile der Appellationskammer des Gerichtes nicht eingetreten und es hat demnach in allen Auf die Weiterziehung des Klägers wird wegen Inkompetenz erkannt: Demnach hat das Bundesgericht Art. 29 O.=G. nicht kompetent. kantonales Recht anwendbar, so ist das Bundesgericht gemäß Recht erscheint. Ist aber somit auf die Streitsache ausschließlich nach seinem Eintrage in das Notariatsprotokoll, als dingliches andern Liegenschaftskaufes begründet wurde und dasselbe überdem, um dessen Tragweite es sich handelt, durch Nebenvertrag eines beurtheilen ist, um so weniger bestehen, als das Vorkaufsrecht, der klägerische Anspruch ausschließlich nach kantonalem Rechte zu verkehr. Im vorliegenden Falle kann ein Zweifel darüber, daß rt. 64 B.=V. dem kantonalen Rechte vorbehaltenen Liegenschafts¬ handelt es sich, wie bei dem Kaufvertrage selbst, um den nach Kaufvertrag selbst, d. h. dem kantonalen Rechte; auch bei ihnen und ihrer Wirkungen dem gleichen Rechte unterstehen, wie der müssen, der Natur der Sache nach, rücksichtlich ihrer Gültigkeit über die eventuelle zukünftige Veräußerung einer Liegenschaft für eine bestimmte Eventualität versprochen. Derartige Verträge schlossen, wohl aber wird der Abschluß eines Liegenschaftskaufes nicht ein unbedingter präsenter Kauf über eine Liegenschaft abge¬ Gegenkontrahenten die Vorhand zu überlassen. Hier wird zwar bei allfälliger zukünftiger Veräußerung einer Liegenschaft dem treff von Liegenschaften, insbesondere für das Versprechen gelten, das kantonale Recht. Dies muß auch für Kaufversprechen in Be¬ O.=R. für Kaufverträge über Liegenschaften in allen Richtungen ihre Grundstücke zu verkaufen. Nun gilt aber gemäß Art. 231 verpflichtet, ihm unter einer nunmehr eingetretenen Eventualität