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59. Urtheil vom 20. Juni 1890 in Sachen Weibel gegen Graubünden. Bezüglich des faktischen Theils siehe das vorhergehende Urtheil (Nr. 58). Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Aus den gleichen Gründen wie in der den nämlichen Vor¬ fall betreffenden Haftpflichtsache Meuli gegen Graubünden, welche heute vom Gerichte beurtheilt worden ist, muß auch im vor¬ liegenden Falle die Klage prinzipiell für begründet erklärt werden, sofern dem Kläger ein nach dem Gesetze erstattungsfähiger Schaden erwachsen ist.
2. In dieser Beziehung ist nun thatsächlich vorauszuschicken: Der Kläger ist 53 Jahre alt, Postkondukteur, Vater von sieben Kindern, wovon drei noch nicht volljährig sind, Ehemann der 53 Jahre alten Elsbeth geb. Schwarz; er ist, obschon in Folge Verletzung des linken Knies im Gebrauche des linken Beines ge¬ hindert, doch völlig im Stande, seinen Dienst als Postkondukteur zu versehen. Der durch den Unfall vom 28. März 1888 getödtete Sohn Jeremias war circa 19 Jahre alt; es ist nicht bestritten, daß derselbe durch seine Arbeit zum Unterhalte der Familie bei¬ trug und eine Stütze derselben war. Von den überlebenden Ge¬ schwistern ist eines, der 13 Jahre alte Sohn Christian, in Folge eines chronischen Hüftleidens nur beschränkt arbeitsfähig. Der Kläger hat im eigenen Namen und in demjenigen seiner Familie, das heißt also seiner Ehefrau und seiner überlebenden Kinder, der Geschwister des Getödteten, geklagt.
3. In rechtlicher Beziehung fällt in Betracht: Nach Art. 6 litt. a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1881 ist im Todes¬ falle Ersatz zu leisten für den Schaden, „welchen die Hinterlassenen eines Getödteten oder Verstorbenen erleiden, wenn derselbe zu ihrem Unterhalte verpflichtet war.“ Subjektiv steht also ein Ent¬ schädigungsanspruch nur denjenigen Hinterlassenen eines getödteten Arbeiters zu „welchen derselbe zu Gewährung des Unterhaltes verpflichtet, das heißt rechtlich verpflichtet war; objektiv ist zu er¬ setzen derjenige Schaden, welcher den unterhaltungsberechtigten Hinterlassenen in dieser ihrer Eigenschaft, das heißt durch Weg¬ fall der Alimentationspflicht entsteht, nicht dagegen ein weiterer, diesen Personen etwa durch den Todesfall entstehender, hievon unabhängiger Nachtheil. Ueber den Bestand und Umfang familien¬ rechtlicher Alimentationspflichten aber entscheidet das kantonale Recht. Wenn Art. 6 litt. a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1881 erwähnt, daß zu den entschädigungsberechtigten Hinterlassenen Ehegatten, Kinder beziehungsweise Großkinder, Eltern beziehungs¬ weise Großeltern und Geschwister gehören, so wird dadurch, wie das Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung in Sachen Schwestern Graf gegen Schweizerische Centralbahn vom 25. Ja¬ nuar 1890 ausgesprochen und begründet hat, nicht angeordnet, daß diese Verwandten unter allen Umständen entschädigungsbe¬ rechtigt seien, vielmehr besteht ein Entschädigungsanspruch dieser Verwandten eben nur dann, wenn sie dem Getödteten gegenüber alimentationsberechtigt waren, ihnen also ein nach dem Gesetze erstattungsfähiger Nachtheil erwächst. Nach § 68 des graubünd¬ nerischen Civilgesetzbuches nun besteht für den Fall, daß sie „in Dürftigkeit gerathen“ eine gegenseitige Unterstützungspflicht zwischen Eltern und Kindern. Dagegen besteht eine Unterstützungspflicht
der Geschwister gegen einandet nur „ausnahmsweife“, „sofern sie vermöglich sind.“ Fragt sich, ob und inwieweit hienach der ein¬ geklagte Anspruch begründet sei, so ist zunächst zu bemerken, daß die Unterstützungspflicht des Getödteten zur Zeit seines Todes weder gegenüber den Eltern noch gegenüber den Geschwistern be¬ reits praktisch wirksam geworden war. Denn nach den vorliegenden Verhältnissen, wo der Vater als Postkondukteur auskömmlichen Verdienst besaß, kann doch nicht davon gesprochen werden, daß die Familie sich „in Dürftigkeit“ befunden habe. Wenn der Ge¬ tödtete, als minderjähriger, im elterlichen Hause lebender Sohn mit seinem Verdienste die Familie thatsächlich unterstützte, so lag hierin nicht eine Bethätigung der verwandtschaftlichen Alimenta¬ tionspflicht und es kann daher, nach dem Bemerkten, hierauf nichts ankommen. Dagegen unterliegt ebensowenig einem Zweifel, daß, den Eltern gegenüber, die Alimentationspflicht des Getödteten, wenn sie auch wegen mangelnder Hülfsbedürftigkeit derselben noch nicht praktisch wirksam geworden war, doch im Prinzip, in thesi, bestand. Gegenüber den Geschwistern dagegen kann dies nicht ge¬ sagt werden, denn die Unterstützungspflicht der Geschwister unter einander ist nach graubündnerischem Rechte eine blos ausnahms¬ weise, in ihrer Entstehung davon abhängig, daß dieselben „ver¬ möglich“ seien, also von einem Momente, welches im vorliegenden Falle, nach den Akten, durchaus nicht gegeben war. Auf die Geschwister ist daher bei Bemessung der Entschädigung keine Rücksicht zu nehmen. Bezüglich der Eltern dagegen hängt die Entscheidung über den Klageanspruch grundsätzlich davon ab, ob Ersatz für eine wegfallende Alimentationsberechtigung gemäß Art. 6 leg. cit. nur dann verlangt werden kann, wenn dieselbe zur Zeit des Todes des Verunglückten bereits wirksam geworden ist, oder allemal dann, wenn dieselbe überhaupt in thesi bestand, mögen auch die Voraussetzungen ihrer thatsächlichen Geltend¬ machung noch nicht vorgelegen haben. Diese Frage ist in letzterm Sinne zu beantworten; das Gesetz will, daß den alimentations¬ berechtigten Hinterlassenen Ersatz für das ihnen entzogene Recht auf Unterhaltungsgewährung zu Theil werde, ohne zu unter¬ scheiden, ob dieses Recht bereits oder noch nicht wirksam geworden ist; die Hinterlassenen sollen durch eine Verpflichtung des Be¬ triebsunternehmers ein Aequivalent für die wegfallende Unter¬ haltungsberechtigung erlangen, welche deßhalb, weil sie noch nicht wirksam geworden, nicht weniger ein Recht und daher nicht weniger zu ersetzen ist. Schwierig erscheint dagegen allerdings in derartigen Fällen die Festsetzung der Form und des Umfanges des den Hinterlassenen zuzubilligenden Ersatzes. Es könnte daran ge¬ dacht werden, von sofortiger Zubilligung einer Entschädigungs¬ summe Umgang zu nehmen und einfach grundsätzlich, durch Feststellungsurtheil auszusprechen, daß der Betriebsunternehmer vorkommendenfalls dem Berechtigten den Unterhalt an Stelle des Getödteten und in gleichem Umfange, in welchem dieser dazu verpflichtet gewesen wäre, zu gewähren habe. Allein im vor¬ liegenden Falle jedenfalls ist hievon Umgang zu nehmen, denn keine der beiden Parteien hat hierauf angetragen; es ist vielmehr spe¬ ziell der Beklagte eventuell offenbar damit einverstanden, daß sofort eine bestimmte Summe als Schadenersatz gewährt werde. Zum Zwecke der Ausmittlung dieser Summe muß dann der muth¬ maßliche Werth des zu ersetzenden Unterhaltungsanspruches mit Rücksicht auf das Alter und die sonstigen Verhältnisse des Alimen¬ tationsberechtigten und Verpflichteten, die hieraus sich ergebende größere oder geringere Wahrscheinlichkeit seines Wirksamwerdens, die wahrscheinliche Höhe der Unterhaltungsbeiträge, welche der Getödtete zu leisten verpflichtet gewesen wäre u. s. w. ex æquo et hono nach freiem richterlichem Ermessen zu Geld angeschlagen werden. Thut man dies im vorliegenden Falle, so erscheint eine Entschädigungsfumme von 2000 Fr. als den Verhältnissen ent¬ sprechend und vollgenügend. Denn es ist zu berücksichtigen einerseits, daß nur der Unterhaltungsanspruch der Eltern, nicht aber derjenige der Geschwister in Betracht kommen kann, andrer¬ seits daß die Unterhaltungspflicht gegenüber den Eltern nicht nur dem Getödteten, sondern den sämmtlichen Kindern obgelegen hätte und daß dem Getödteten, zumal wenn dieser etwa einen eigenen Hausstand begründet und durch seinen Verdienst für diesen zu sorgen gehabt hätte, gewiß nur bescheidene Beiträge an den Unterhalt seiner Eltern hätten zugemuthet werden können. Selbst¬ verständlich ist, daß der Beklagte, wenn er von dem von ihm frei¬ willig versprochenen Beitrage von 1000 Fr. etwas an den Kläger
geleistet haben sollte, berechtigt ist, diese Zahlungen von der ge¬ sprochenen Entschädigung in Abzug zu bringen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage wird in dem Sinne gutgeheißen, daß der Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger die Summe von 2000 Fr. (zwei¬ tausend Franken) sammt Verzugszins vom Tage der Klagemit¬ theilung an gerechnet zu bezahlen.