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16_I_341

BGE 16 I 341

Bundesgericht (BGE) · 1890-01-01 · Deutsch CH
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49. Urtheil vom 20. Juni 1890 in Sachen Rastorfer gegen Schweizerische Centralbahngesellschaft. A. Durch Urtheil vom 24. April 1889 hat das Appellations¬ richt des Kantons Baselstadt erkannt: Das erstinstanzliche Urtheil wird bestätigt. Die zweitinstanz¬ lichen Kosten fallen in Folge Ertheilung des Armenrechtes dahin. Das erstinstanzliche Urtheil des Civilgerichtes Basel ging dahin: Kläger wird mit seiner Klage abgewiesen. Die Kosten fallen in Folge Ertheilung des Armenrechtes dahin. B. Gegen das Urtheil des Appellationsgerichtes erklärte der Kläger die Weiterziehung an das Bundesgericht, indem er mit schriftlicher Eingabe vom 7. Mai 1890 den Antrag anmeldete. Es sei das Urtheil des kantonalen Richters aufzuheben und der Fall zur weitern Verhandlung an die kantonale Instanz zurückzuweisen, unter Kostenfolge. Auf Vertretung bei der heutigen Verhandlung haben beide Parteien verzichtet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 5. Oktober 1889 verunglückte der 19 Jahre alte bei der Beklagten als Manöverist angestellte Johann Rastorfer bei einem auf dem Rangirbahnhofe Basel ausgeführten Manöver; er wurde von einem heranfahrenden Zuge überfahren und derart verletzt, daß er am darauf folgenden Tage verstarb. Sein Vater, Johann Rastorfer, Zimmermann, in Niederbipp (Bern) verlangte von der Beklagten gestützt auf Art. 2 des eidgenössischen Eisen¬ bahnhaftpflichtgesetzes eine Entschädigung von 5100 Fr., indem er ausführte: Der Verunglückte sei das einzige seiner vier Kinder gewesen, das ihn habe unterstützen können; er habe ihm, der keinerlei Vermögen besitze, auch thatsächlich während der Jahre

1884—1888 seinen ganzen Erwerb zukommen lassen und ihn später noch weiterhin unterstützt. Den durch den Tod des Sohnes entstandenen Schaden bemesse er auf 5000 Fr.; ferner verlange er eine Entschädigung von 100 Fr. für Auslagen der Beerdi¬ gung und verschiedene Hin= und Herreisen zwischen seinem Wohn¬ ort Niederbipp und Basel. Die Beklagte bestritt ihre Haftpflicht grundsätzlich, einerseits wegen Selbstverschuldens des Getödteten, andrerseits weil der Kläger zu Einklagung eines allfälligen Schadens nicht legitimirt sei. Denn der Getödtete sei zur Zeit seines Todes zum Unterhalte des Klägers nicht verpflichtet ge¬ gewesen. Maßgebend hiefür sei das bernische Recht; nach dem bernischen Gesetze über das Armenwesen vom 1. Juli 1857 (§ 12) bestehe aber für Deszendenten nur gegenüber solchen Aszendenten eine Alimentationspflicht, welche als vermögenslos und ohne die körperlichen oder geistigen Kräfte zu einem für ihren Unterhalt hinlänglichen Erwerb durch Arbeit auf dem Notharmenetat ihrer Gemeinde stehen. Dies treffe bei dem Kläger, der überdem zwei weitere erwerbsfähige Kinder besitze, nicht zu. Beide kantonalen In¬ stanzen haben die letztere Einwendung für zutreffend erachtet und da¬ her die Klage, ohne auf die Frage des Selbstverschuldens einzutre¬ ten, abgewiesen. Die zweite Instanz führt zur Begründung aus: Voraussetzung der Haftpflicht der Beklagten sei, daß dem Getödteten zur Zeit seines Todes die Alimentationspflicht als eine eigentliche, zur Zeit bestehende Rechtspflicht obgelegen habe. Es möge nun dahin gestellt bleiben, ob die Bestimmungen des hier maßgebenden bernischen Gesetzes über das Armenwesen vom 1. Juli 1857, welches die Beitragspflicht der Verwandten an die Armenbehörden feststelle, ohne weiters auch auf die Unterhaltungspflicht der Ver¬ wandten unter sich könne bezogen werden. Denn im vorliegenden Falle habe eine Unterhaltungspflicht des Getödteten gegenüber dem (44 jährigen) Kläger schon deßhalb nicht bestanden, weil letzterer zur Zeit des Unfalles gesund und erwerbsfähig gewesen sei, jedenfalls den ihm obliegenden Beweis seiner Erwerbsunfähig¬ keit nicht erbracht habe. Ein vom Kläger nachträglich eingelegtes ärztliches Zeugniß, wonach er in Folge eines Bruchschadens in seiner Arbeitsfähigkeit „behindert“ sei, beweise nichts, da er¬ fahrungsgemäß gewöhnliche Bruchschäden die Erwerbsfähigkeit in keiner irgend erheblichen Weise beeinträchtigen. Daß aber ein Sohn verpflichtet sei, seinen gesunden und erwerbsfähigen Vater zu erhalten, ergebe sich weder aus dem bernischen Armengesetze noch aus der übrigen bernischen Gesetzgebung, noch aus allge¬ mein geltenden Rechtsgrundsätzen. Wenn der Kläger in der zweit¬ instanzlichen Verhandlung noch geltend gemacht habe, daß er schon kraft seiner väterlichen Gewalt berechtigt gewesen sei, den Verdienst seines minderjährigen Sohnes an sich zu ziehen, inso¬ fern also jedenfalls unterstützungsberechtigt gewesen sei, so habe er in erster Linie den Nachweis nicht erbracht, daß ihm nach der bernischen Gesetzgebung ein solches Recht zugestanden habe. Zu¬ dem könne in einem solchen auf der väterlichen Gewalt beruhenden und mit derselben erlöschenden Rechte keineswegs das in Art. 5 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes vorausgesetzte Recht auf Unterhalt erblickt werden; auch stünde einem solchen Rechte des Vaters seine Pflicht gegenüber für Erziehung und Unterhalt des minder¬ jährigen Sohnes zu sorgen und könnte dasselbe nicht mehr gel¬ tend gemacht werden, wenn der Sohn, wie dies mit dem Verun¬ glückten in Basel der Fall gewesen sei, mit seinem eigenen Lohne, auch seinen eigenen Unterhalt bestreiten müsse.

2. Nach Art. 5 Absatz 2 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes be¬ steht ein Ersatzanspruch derjenigen Hinterlassenen, welchen der Getödtete zur Zeit seines Todes den Unterhalt zu gewähren ver¬ pflichtet war, insoweit als ihnen in Folge des Todesfalles der Unterhalt entzogen worden ist. Es besteht also ein Ersatzanspruch der Hinterlassenen nur insoweit, als ihnen ein Schaden durch Wegfall einer dem Verunglückten obgelegenen Alimentationsver bindlichkeit entsteht; anderweitiger Schaden, welcher den Hinter¬ lassenen durch den Todesfall etwa erwachsen sein möchte, ist nach dem Gesetze nicht erstattungsfähig. Danach ist denn klar, daß darauf nichts ankommen kann, ob der Kläger, wie er be¬ hauptet, kraft seiner väterlichen Gewalt berechtigt war, den von seinem minderjährigen Sohne verdienten Lohn für sich zu bean¬ spruchen. Denn sollte dies auch richtig sein, so läge doch in diesem Rechte des Vaters kein Recht auf Gewährung des Unter¬ haltes, sondern ein von einer Alimentationspflicht des Sohnes völlig unabhängiger Ausfluß der väterlichen Gewalt; eine Ersatz¬ XVI — 1890

pflicht der Transportunternehmung für den Wegfall dieses Rechtes besteht also in keinem Falle. Uebrigens mag darauf hingewiesen werden, daß Satz 164 des bernischen Civilrechtes bestimmt, ein unter väterlicher Gewalt stehender Sohn, welcher mit Zustimmung des Inhabers der elterlichen Gewalt eine Stelle verwalte, oder auf eigene Rechnung einen Beruf ausübe, könne sich den daherigen Erwerb aneignen.

3. Fragt sich im Weitern, ob im vorliegenden Falle der Ge¬ tödtete zur Zeit seines Todes dem Kläger gegenüber alimentations¬ pflichtig gewesen und daher ein sachbezüglicher Ersatzanspruch nach Art. 5 Abs. 2 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes begründet sei, ist diese Frage in Uebereinstimmung mit den Vorinstanzen zu verneinen. Freilich ist der Ersatzanspruch des Art. 5 Abs. 2 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes, nicht davon abhängig, daß der Ge¬ tödtete zur Zeit seines Todes dem Kläger den Unterhalt thatsäch¬ lich gewährt habe, sondern kommt es darauf an, ob er hiezu rechtlich verpflichtet war. Allein eben dies ist von den Vorin¬ stanzen im Hinblick auf die, unzweifelhaft hiefür maßgebenden, Bestimmungen der bernischen Gesetzgebung verneint worden und es kann hierin eine unrichtige Anwendung des Bundesgesetzes nicht erblickt werden. Die bernische Gesetzgebung enthält keine be¬ sondere Bestimmung über die Alimentationspflicht der Kinder gegenüber ihren Eltern, sondern statuirt nur, daß die Verwandten in auf= und absteigender Linie, sowie die Ehegatten dieser Ver¬ wandten, für Personen, welche als Notharme versorgt werden müssen, also der öffentlichen Armenpflege dauernd anheimgefallen sind, beitragspflichtig seien. Eine weitergehende Verpflichtung der Kinder, ihren Eltern im Bedürfnißfalle den Unterhalt zu währen, stellt sie nicht auf. Wenn danach die Vorinstanzen an¬ genommen haben, daß dem Getödteten eine Alimentationspflicht gegenüber dem Kläger nach der bernischen Gesetzgebung nicht ob¬ gelegen habe, so beruht diese Annahme nicht auf unrichtiger Auf¬ fassung des Bundesgesetzes, auch dann nicht, wenn man im All¬ gemeinen davon ausgehen sollte, es sei zur Begründung des Er¬ satzanspruches aus Art. 5 Abs. 2 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes nicht erforderlich, daß der prinzipiell Alimentationsberechtigte be¬ reits zur Zeit des Todes thatsächlich hülfsbedürftig gewesen sein müsse. Denn die bernische Gesetzgebung statuirt ja eine „Beitrags¬ pflicht“ der Kinder wie der übrigen Verwandten nur für Einen ganz bestimmten Fall und nur gegenüber der öffentlichen Armen¬ pflege.

4. Demgemäß muß die klageabweisende Entscheidung der Vor¬ instanzen bestätigt werden. Es hätte sich zwar fragen können, ob nicht wenigstens die Forderung von 100 Fr. für Beerdigungs¬ kosten u. s. w. zuzusprechen sei. Dieser Forderung nämlich kann nicht entgegen gehalten werden, daß dem Kläger ein Alimentations¬ anspruch gegenüber dem Getödteten nicht zugestanden habe und er somit einen Ersatzanspruch nach Art. 5 Abs. 2 des Eisenbahn¬ haftpflichtgesetzes nicht geltend machen könne; denn die Forderung auf Ersatz der Beerdigungskosten ist nicht den alimentationsberech¬ tigten Hinterlassenen des Getödteten als solchen gewährt, sondern sie steht, wie die Ersatzforderung für Kosten einer versuchten Hei¬ lung u. s. w., dem Rechtsnachfolger des Getödteten resp. dem¬ jenigen, welchem die Bestreitung der Beerdigungskosten oblag, Allein der Kläger hat es nun unterlassen, diese von der Be¬ klagten bestrittene Forderung irgendwie zu belegen, oder auch nur darzulegen, daß er Rechtsnachfolger des Getödteten sei. Es muß also auch in dieser Richtung bei der erstinstanzlichen Entscheidung sein Bewenden haben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Klägers wird als unbegründet abge¬ wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom

24. April 1890 sein Bewenden.