Volltext (verifizierbarer Originaltext)
50. Urtheil vom 17. Mai 1890 in Sachen Bruhin gegen Rietmann & Cie. A. Durch Urtheil vom 12. März 1890 hat das Obergericht des Kantons Glarus erkannt:
1. Es sei das erstinstanzliche Urtheil vom 10. Februar a. c. in seinem ganzen Umfange bestätigt; einzig habe Appellant der Appellatin die sämmtlichen rechtlichen Kosten der Appellationsin¬ stanz zu ersetzen; die außerrechtlichen Kosten sind wettgeschlagen.
2. Heutige Kosten 41 Fr. 40 Cts. Das erstinstanzliche Urtheil des Civilgerichtes von Glarus vom
10. Februar 1890 ging dahin:
1. Es sei die Beklagte bei ihrer Erklärung bezüglich der Arzt¬ und Spitalkosten behaftet;
2. Sie sei überdies pflichtig, dem Kläger eine Aversalent¬ schädigung von 1651 Fr. (Werth heute) zu bezahlen;
3. Habe sie dem Kläger die rechtlichen Kosten gänzlich zu er¬ setzen; die außerrechtlichen seien wettgeschlagen;
4. Die Expertenrechnung des Herrn. Dr. Fritzsche sei mit 20 Franken genehmigt;
5. Heutige Kosten 17 Fr. 80 Cts. B. Gegen das obergerichtliche Urtheil ergriff der Kläger die Weiterziehung an das Bundesgericht, indem er mit Eingabe vom
1. April 1890 folgende Anträge anmeldete: I. Es sei die Streitsache zur Vervollständigung der Akten in dem Sinne an das Obergericht zurückzuweisen, daß über die Frage: „Ob bleibende Nachtheile in Folge des erlittenen Unfalles für den Appellanten mit Gewißheit ausgeschlossen sind, und wenn nein, in welchem Umfange die Arbeits= und Erwerbsfähigkeit desselben dadurch vermindert wird,“ ein Obergutachten von Sach¬ verständigen eingeholt, eventuell der vom Gerichte bestellte Experte Herr Dr. med. Fritzsche zur Ergänzung des von ihm abgegebenen Gutachtens im Sinne positiver Beantwortung der vorwürfigen Frage betraut werde, und es sei gestützt darauf die vom Ober¬ gericht gesprochene Entschädigung angemessen zu erhöhen. II. Eventuell es sei das obergerichtliche Urtheil dahin abzu¬ ändern, daß in dasselbe zu Gunsten des Appellanten (Bruhin) ein Vorbehalt gemäß Art. 8 des Bundesgesetzes über die Haft¬ pflicht aus Fabrikbetrieb vom 25. Juni 1881 aufzunehmen sei, in dem Sinne, daß die Festsetzung einer höhern Entschädigungs¬ summe vorbehalten bleibe, für den Fall, daß die bei Abgabe des Gutachtens von Herr Dr. med. Fritzsche vom 24. Januar 1890 noch vorhanden gewesenen krankhaften Erscheinungen in der von ihm angenommenen Frist von sechs Monaten nicht gehoben sein werden, respektive für den Fall, daß bleibende Nachtheile resultiren werden. III. Es sei auch für den Fall, daß die unter 1 und 2 ge¬ stellten Begehren vom Gericht abgelehnt werden sollten, die vom Obergericht zugesprochene Gesammtentschädigung von 1650 Fr. angemessen zu erhöhen. Alles unter Kostenfolge. C. Auf Vertretung bei der heutigen Verhandlung hat der Kläger verzichtet, dagegen hat derselbe eine schriftliche Rekursein¬ gabe, begleitet von einem neuen Arztzeugniß, eingesandt. Der Vertreter des Rekursbeklagten bestreitet in erster Linie die Kompetenz des Bundesgerichtes; in der Sache selbst trägt er auf Abweisung der gegnerischen Beschwerde und Bestätigung des an¬ gefochtenen Urtheils unter Kosten= und Entschädigungsfolge an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der mit einem täglichen Verdienst von 4 Fr. 40 Cts. in der Fabrik der Beklagten als Arbeiter angestellte, 36 Jahre alte, Kläger erlitt am 18. Februar 1889 bei Ausführung der ihm angewiesenen Arbeit des Schmelzens durch (zufälliges) Zerspringen eines mit flüssigem Weichguß gefüllten Graphittiegels eine Ver¬ letzung, indem das flüssige Metall ihm den linken Fuß in größerer Ausdehnung verbrannte. Für die Folgen dieses Unfalles verlangte er von der Beklagten gestützt auf das eidgenössische Fabrikhaft¬ pflichtgesetz Entschädigung; die Beklagte bestritt grundsätzlich die
Haftpflicht nicht, wohl aber das Quantitativ der klägerischen Forderung. Der Kläger behauptete bei der civilgerichtlichen Ver¬ handlung vom 14. November 1889, er sei, nachdem er seit dem Unfalle fortwährend in ärztlicher Behandlung habe bleiben müssen. noch bei der am 1. September vorgenommenen Untersuchung durch den Gerichtsarzt Dr. Streiff, vollständig arbeitsunfähig gewesen. Die in dem Berichte des Dr. Streiff offen gelassene Möglichkeit, daß eine Besserung eintrete und die bleibenden Nach¬ theile sich auf die reduzirte Bewegungsfähigkeit der 2. bis 4. Zehe des linken Fußes beschränken werden, habe sich nicht bestätigt; vielmehr habe sich sein Zustand verschlimmert und bestehe heute noch eine nahezu völlige Arbeitsunfähigkeit ohne Aussicht auf Genesung. Er fordere den vollen Taglohn vom Tage des Unfalles bis heute, dazu Ersatz der Verpflegungskosten (speziell 2 Fr. per Tag für 4 Wochen Abwart während Tag und Nacht und die vor¬ geschriebene besondere Verköstigung) und ferner eine angemessene Summe für die dauernde Erwerbsunfähigkeit respektive jedenfalls außerordentlich beschränkte Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte gab zu, daß der Kläger bis zum 3. August 1889 in ärztlicher Be¬ handlung gestanden habe; dann aber sei er als geheilt entlassen worden; immerhin sei er noch gegenwärtig in seiner Erwerbs¬ fähigkeit beschränkt; allein diese Beschränkung sei nur eine vor¬ übergehende, keine dauernde und es gebühre dem Kläger dafür nur eine bescheidene Entschädigung. Das Civilgericht beschloß eine Expertise des Dr. med. Fritzsche einzuholen über die Frage: Ist der Patient gegenwärtig als gänzlich geheilt zu betrachten? Wenn nein, sind bleibende Nachtheile in Aussicht, wie und in welchem Umfange? Der Experte beantwortete diese Fragen in seinem Gutachten vom 24. Januar 1890 dahin:
1. Pius Bruhin ist auch jetzt noch nicht als geheilt, jedoch immerhin als theilweise arbeitsfähig zu betrachten. 2. Für immer bleibende Nachtheile stehen nicht in Aussicht, aber die jetzt noch vorhandenen krankhaften Erscheinungen werden die Arbeitsfähig¬ keit noch längere Zeit, ungefähr sechs Monate, wesentlich beein¬ trächtigen. In der Schlußverhandlung vor Civilgericht vom
10. Februar 1890 beantragte der Kläger, es sei, da die Frage, ob bleibende Nachtheile als Folge des Unfalles zurückbleiben werden, durch das Sachverständigengutachten nicht mit Bestimmt¬ heit gelöst sei, in das Urtheil ein Vorbehalt im Sinne des Art. 8 des Fabrikhaftpflichtgesetzes aufzunehmen, eventuell es sei die Urtheilsfällung um sechs Monate zu verschieben, ganz even¬ tuell es sei eine Oberexpertise zu veranstalten. In quantitativer Richtung formulirte er seine Forderungen, unter dem erwähnten Vorbehalte, dahin:
1. Für 300 Arbeitstage, 18. Februar 1889 bis Ende Januar 1890 zum Durchschnittsansatze von 4 Fr. 40 Cts. . Fr. 1320
2. Für sechs Monate wesentlich beschränkte Arbeits¬ fähigkeit, 160 Tage à 3 Fr. „ 480 Fr. 1800 Zusammen
3. Dazu Ersatz der Arzt= und Spitalkosten, sowie eine durch das Gericht zu bestimmende angemessene Entschädigung für Ver¬ pflegung. Die Beklagte anerkannte folgende Posten:
1. Ersatz der Arzt= und Spitalkosten;
2. Für vollständige Arbeitsunfähigkeit während 270 Tagen,
18. Februar 1889 bis 22. Dezember 1889, den Taglohn à Fr. 1188 4 Fr. 40 Cts.
3. Für beschränkte Erwerbsfähigkeit während sechs Monaten resp. 150 Arbeitstagen à 2 Fr. 20 Cts. „ 330 Zusammen Fr. 1518 Das Gericht erkannte in der aus Fakt. A ersichtlichen Weise, „in Betracht 1. daß das bei Herrn Dr. med. Fritzsche eingeholte „Gutachten in bestimmter Weise immer bleibende Nachtheile für den „Kläger aus dem erlittenen Unfalle nicht in Aussicht stellt; es „kann deßhalb die Entschädigung heute schon vorbehaltslos fest¬ „gesetzt werden; 2. in quantitativer Hinsicht zu berücksichtigen ist „a. daß die Beklagte den Ersatz der Arzt= und Spitalkosten an¬ „erkennt; b. in Berücksichtigung des eingeholten Gutachtens und „in Würdigung aller Verumständungen eine Aversalentschädi¬ „gung von 1650 Fr. an den Kläger angemessen erscheint.“ Gegen dieses Urtheil appellirte der Kläger an das Obergericht des Kantons Glarus, indem er sich in erster Linie dagegen be¬ schwerte, daß das Instanzgericht die Entschädigungsfrage vorbe¬
haltslos beurtheilt habe, und eventuell das Quantitativ der erst¬ instanzlich gesprochenen Entschädigung anfocht. Die Beklagte trug auf Bestätigung des erstinstanzlichen Urtheils an und es hat die zweite Instanz durch ihr Fakt. A erwähntes Urtheil in diesem Sinne erkannt.
2. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist von der Beklagten deßhalb bestritten worden, weil der gesetzliche Streitwerth nicht gegeben sei. Nun ist allerdings richtig, daß soweit es die Ent¬ schädigungsforderung für bereits festgestellte Nachtheile anbelangt, der gesetzliche Streitwerth von 3000 Fr. bereits vor der ersten und mehr noch vor der zweiten Instanz nicht gegeben war. Allein es lag vor beiden kantonalen Instanzen nicht nur diese Forderung, sondern auch die weitere Frage im Streite, ob nicht im Sinne des § 8 des Fabrikhaftpflichtgesetzes für den Fall des erfolgenden Todes oder einer wesentlichen Verschlimmerung des Gesundheits¬ zustandes des Klägers die Festsetzung einer größern Entschädigung vorzubehalten sei. Der Werth, den die Aufnahme eines derartigen Vorbehaltes für den Kläger hat oder haben kann, ist nun frei¬ lich mit Genauigkeit nicht festzustellen; allein es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, daß die Nachforderung, zu welcher der Kläger sich das Recht wahren will, einen Betrag erreichen könnte, durch dessen Zurechnung zu den vor der zweiten Instanz noch streitigen Beträgen für bereits festgestellte Nachtheile der gesetzliche Streitwerth von 3000 Fr. erreicht würde. Das Bundesgericht kann daher die Kompetenz zu Beurtheilung der Beschwerde nicht ablehnen.
3. Da die Verhandlung in der bundesgerichtlichen Instanz eine mündliche ist und neue thatsächliche Vorbringen oder Beweismittel in derselben unzuläßig sind, so kann auf die schriftliche Rekurs¬ eingabe des Klägers und deren Beilagen keine Rücksicht genommen werden. Ebenso ist das Aktenvervollständigungsbegehren des Klägers zu verwerfen. Einmal ist nicht ersichtlich, daß der Kläger ein solches Begehren bereits vor der zweiten kantonalen Instanz gestellt hätte und sodann richtet sich dasselbe nicht dagegen, daß dem Kläger von den kantonalen Gerichten die Erhebung von Be¬ weisen wegen angeblicher Unerheblichkeit des Beweisthemas ver¬ weigert worden sei, sondern bezweckt vielmehr die Widerlegung der zweitinstanzlichen Feststellung des Beweisergebnisses. Derartige Aktenvervollständigungsbegehren sind aber nach dem in Art. 30 O.=G. aufgestellten Prinzip, wonach der von den kantonalen Ge¬ richten festgestellte Thatbestand für das Bundesgericht verbindlich ist, unzuläßig, wie das Bundesgericht dies bereits häufig ausge¬ sprochen hat.
4. In der Sache selbst kann von einer Erhöhung der zweit¬ instanzlich gesprochenen Entschädigung nicht die Rede sein. Das Obergericht hat offenbar als thatsächlich festgestellt angenommen, daß der Kläger bis ungefähr Ende 1889 gänzlich arbeitsunfähig gewesen sei und noch circa sechs weitere Monate in seiner Er¬ werbsfähigkeit erheblich beschränkt sein werde. Bei Zugrundelegung dieser für das Bundesgericht verbindlichen Annahme kann in der Feststellung der Entschädigung durch das kantonale Gericht ein Rechtsirrthum nicht gefunden werden. Freilich war bei derselben auch die klägerische Forderung für Verpflegungskosten (Abwart und Krankenspeise) zu berücksichtigen, allein auf der andern Seite konnte, da der Unfall unbestrittenermaßen durch einen Zufall her¬ beigeführt wurde, nach Art. 5 des Fabrikhaftpflichtgesetzes nicht der volle Betrag des ermittelten Schadens dem Kläger zuge¬ prochen werden, sondern mußte aus diesem Grunde eine Re¬ duktion der Entschädigung Platz greifen. Mit Rücksicht hierauf erscheint die zweitinstanzlich gesprochene Entschädigung, angesichts der Erwerbslage des Klägers vor dem Unfalle, als eine ange¬ messene.
5. Dagegen erscheint die Beschwerde des Klägers insoweit als begründet, als derselbe beantragt, es sei in das Urtheil ein Vor¬ behalt im Sinne des Art. 8 des Fabrikhaftpflichtgesetzes aufzu¬ nehmen. Es ist dies nicht durch den von den kantonalen Ge¬ richten festgestellten Thatbestand ausgeschlossen. Allerdings nehmen die kantonalen Instanzen, gestützt auf das Gutachten des Experten Dr. med. Fritzsche, an, es stehe gegenwärtig lediglich eine unge¬ fähr sechsmonatliche Beschränkung der Erwerbsfähigkeit des Klägers als Folge des Unfalles in Aussicht, und an diese Feststellung ist das Bundesgericht, wie oben bemerkt, gebunden. Allein dies schließt die Kognition des Bundesgerichtes darüber nicht aus, ob nicht nach dem gesammten festgestellten Sachverhalte eine spätere Ver¬
schlimmerung des Gesundheitszustandes des Verletzten als möglich erscheine. Nun erklären in der That weder die kantonalen In¬ stanzen nach der Experte, dessen Gutachten der kantonalen Ent¬ scheidung zu Grunde liegt, dies mit Bestimmtheit für ausge¬ schlossen; der Experte spricht wohl seine Ansicht dahin aus, daß bleibende Nachtheile nicht in Aussicht stehen; allein es mangelt doch die bestimmte Feststellung, daß in der in Aussicht genom¬ menen Frist von circa sechs Monaten die gesundheitsstörenden Folgen des Unfalles gänzlich gehoben seien und weiterhin solche Folgen sich nicht mehr geltend machen werden und können. Ein Zweifel hieran ist also nicht ausgeschlossen. Da nun überhaupt erfahrungsgemäß ärztliche Voraussagungen über den Verlauf einer Krankheit keineswegs schlechthin unfehlbar sind, vielmehr hie und da durch den wirklichen Verlauf der Dinge widerlegt werden und dies auch im vorliegenden Falle als möglich erscheint, so liegt hier allerdings einer der in Art. 8 des Fabrikhaftpflichtgesetzes vorgesehenen Fälle vor, wo die Folgen der Verletzung noch nicht hinlänglich klar gestellt sind, und es ist daher dem klägerischen Antrage auf Aufnahme eines sachbezüglichen Vorbehaltes zu ent¬ sprechen. Es darf dies um so unbedenklicher geschehen, als da¬ durch die Beklagte für den Fall, als die ärztliche Prognose sich bewahrheitet, in keiner Weise beschwert wird, sondern lediglich für den entgegengefetzten Fall die Rechte des Klägers gewahrt werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das angefochtene Urtheil des Obergerichtes des Kantons Glarus wird bestätigt, indeß mit dem Zusatze, daß die Festsetzung einer größern Entschädigung für den Fall des erfolgten Todes oder einer wesentlichen Verschlimmerung des Gesundheitszustandes des Verletzten vorbehalten wird.