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16_I_299

BGE 16 I 299

Bundesgericht (BGE) · 1890-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

43. Urtheil vom 6. Juni 1890 in Sachen Dörig. A. Die Rekurrentin ist mit Josef Anton Dörig, Schweine¬ händler, von Appenzell, verehelicht. Nachdem ihr das Erbe ihres Vaters angefallen war, wurde sie, auf Begehren ihrer Verwandten am 20. Februar 1890 unter Vormundschaft des Rathsherrn Jo¬ seph Anton Dörig beim St. Anton in Appenzell gestellt und diese Vogtsbestellung vom Waisenrathe des Kantons Appenzell J.=Rh. in seiner Sitzung vom 7. März 1890 genehmigt. B. Gegen letztere Schlußnahme beschwert sich die Rekurrentin mit Eingabe vom 26. April 1890 beim Bundesgerichte. Sie stellt den Antrag: Das Bundesgericht wolle die Bevogtung der Rekursklägerin, als im Widerspruche mit dem Bundesgesetze über die persönliche Handlungsfähigkeit und der Verfassung liegend, aufheben unter Kostenfolge. Zur Begründung führt sie aus: Nach den klaren Bestimmungen des Bundesgesetzes über die per¬ sönliche Handlungsfähigkeit dürfe eine Bevogtigung nur dann Platz greifen, wenn Gründe, die im Gesetze angegeben seien, zu¬ treffen. Im vorliegenden Falle sei sie nun von der kantonalen Waisenbehörde ohne irgend einen, geschweige denn einen gesetzlichen Grund bevogtet worden; die Behörde habe einen Bevogtigungs¬ grund nicht einmal angegeben und somit das citirte Gesetz auf das offenbarste verletzt. Die Rekurrentin sei in vollem Besitz

ihrer geistigen und körperlichen Gesundheit und vollständig im Stande, ihr Vermögen selbst zu verwalten. Wenn die Einwendung sollte erhoben werden, ihr Ehemann sei nicht haushälterisch, daß das Frauenvermögen in seinen Händen gefährdet wäre, sei diese Behauptung nicht richtig und nicht schlüssig. Allerdings habe ihr Ehemann in Folge unglücklicher Zufälle mit seinen Gläubigern akkordiren müssen, allein er stehe in bürgerlichen Rechten und Ehren und sei ein haushälterischer Familienvater. Zudem könne sie nicht für allfällige Sünden ihres Mannes verantwortlich gemacht werden; sie brauche auch nach innerrho¬ dischem Gesetze ihr Vermögen gar nicht in die Verwaltung ihres Ehemannes zu geben, sondern könne dasselbe selbst verwalten und besorgen. Sie sei demnach ohne Grund und rechtswidrig unter Vormundschaft gestellt worden und man habe ste ausnahmsweise behandelt und dadurch auch den Art. 4 B.=V. verletzt. C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht die Standeskommission des Kantons Appenzell J.=Rh. im Wesent¬ lichen geltend: Der Ehemann Dörig habe mit seiner Frau am

21. März 1890 Vorstand vor Standeskommission genommen und Aufhebung der über letztere verhängten Vogtei verlangt. Ein definitiver Entscheid der Standeskommission sei noch nicht erfolgt, sondern es sei der Angelegenheit zur Wiedererwägung an diejenige Behörde, welche die Vogteibestellung definitiv verfügt habe, zu¬ rückgewiesen worden. Die Sache sei also noch vor den kantonalen Behörden pendent, und der Rekurs daher verfrüht. Derselbe sei auch materiell unbegründet. Nach Art. 7 des Bundesgesetzes über persönliche Handlungsfähigkeit sei die Bestimmung der Handlungs¬ fähigkeit der Ehefrauen für die Dauer der Ehe der kantonalen Gesetzgebung überlassen. Nach appenzellischem Rechte stehen nun die Ehefrauen regelmäßig unter der Vormundschaft des Ehe¬ mannes; nach Art. 5 des kantonalen Gesetzes über das Vor¬ mundschaftswesen sei aber der Frau in Fällen, wo erweislich sei, daß die Vormundschaft des Ehemannes nicht ausreiche oder in einem auffallenden Maße vernachläßigt werde, durch den Vogtei¬ rath oder den regierenden Landammann ein anderer Vogt zu be¬ stellen. Gestützt auf diese, hier einzig zur Anwendung kommende, Gesetzesbestimmung sei im vorliegenden Falle verfahren worden. Die Maßnahme sei auch, wie des nähern ausgeführt wird, durch die thatsächlichen Verhältnisse gerechtfertigt gewesen. Eine Verletzung des Bundesgesetzes betreffend die persönliche Handlungs¬ fähigkeit oder des Art. 4 B.=V. liege also durchaus nicht vor, vielmehr handle es sich einzig um die in die Kompetenz der kan¬ tonalen Behörden fallende Anwendung des kantonalen Gesetzes¬ rechtes. Der Rekurs sei daher in formeller und materieller Hinsicht abzuweisen. D. Die gleichen Gründe, wie von der Standeskommission des Kantons Appenzell J.=Rh., werden auch von den rekursbeklagten Verwandten der Ehefrau Dörig gegenüber der Beschwerde der letztern geltend gemacht; dieselben verbreiten sich des weitern ein¬ läßlich über die Momente, welche die angefochtene Maßnahme als zum Schutze der rekurrirenden Ehefrau nöthig erscheinen lassen und fügen bei, nur der Ehemann Dörig als gesetzlicher Vormund seiner Frau, nicht aber letztere selbst, wäre zur Be¬ schwerde gegen die angefochtene Verfügung legitimirt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Da die Vogtsbestellung durch den Vogteirath eine definitive ist, so erscheint der Rekurs nicht als verfrüht; der Umstand, daß von der kantonalen Behörde die angefochtene Maßnahme in Wiedererwägung gezogen worden ist, ändert hieran nichts, denn dadurch wird der definitive Charakter der Schlußnahme so wenig augfehoben, als etwa derjenige eines rechtskräftigen Civilurtheils durch Stellung eines Revisionsgesuches.

2. Sachlich dagegen ist die Beschwerde unbegründet. Nach Art. 7 des Bundesgesetzes betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit wird die Handlungsfähigkeit der Ehefrauen für die Dauer der Ehe durch das kantonale Recht bestimmt (mit Vorbehalt einzig der bundesgesetzlichen Bestimmungen betreffend die Handelsfrauen). Das kantonale Recht, nicht das Bundesgesetz, bestimmt also da¬ rüber, ob und in welcher Weise die Handlungsfähigkeit der Ehe¬ frauen durch das eheliche Verhältniß beschränkt werde; das kan¬ tonale Recht, nicht das Bundesgesetz, normirt Bestand und Um¬ fang der ehemännlichen Vormundschaft, ebenso wie die Gründe, aus welchen der Ehemann derselben verlustig geht, die Sicherungs¬ maßregeln, welche zum Schutze des Frauenvermögens zu ergreifen

sind u. s. w.; denn es handelt sich dabei überall nicht um Be¬ schränkungen der Handlungsfähigkeit der Ehefrau in Folge indivi¬ dueller Eigenschaften, oder um eine privatrechtliche Zurücksetzung des weiblichen Geschlechtes, sondern um Wirkungen des ehelichen Verhältnisses, welche nur im Zusammenhange mit dem gesammten Eherechte, speziell auch dem ehelichen Güterrechte, geordnet werden können und deren Normirung daher dem kantonalen Rechte über¬ lassen werden mußte (s. Botschaft des Bundesrathes, Bundesblatt 1879, III S. 769, 785). Im vorliegenden Falle nun ist der Rekurrentin ein obrigkeitlicher Vogt bestellt und damit natürlich dem Ehemann derselben die eheliche Vormundschaft entzogen wor¬ den. Diese Maßnahme qualifizirt sich nicht als eine bundesgesetz¬ widrige Entmündigung einer nach dem Bundesgesetze privatrecht¬ lich selbständigen Person, sondern als eine zu Sicherung des Frauenvermögens getroffene Maßregel (vergl. Huber, Schweize¬ risches Privatrecht I, S. 312), deren Statthaftigkeit sich aus¬ schließlich nach dem kantonalen Gesetzesrechte beurtheilt. Das Bundesgesetz normirt ja, wie bemerkt, die Handlungsfähigkeit der Ehefrauen nicht und bestimmt auch nicht darüber, unter welchen Voraussetzungen dem Ehemanne die eheliche Vormundschaft zu entziehen oder inwiefern als Maßnahme zur Sicherung des Frauenvermögens die Stellung der Ehefrau unter obrigkeitliche Vormundschaft anzuordnen sei. Eine Verletzung des Bundesge¬ setzes über die persönliche Handlungsfähigkeit oder des Art. 4 der Bundesverfassung liegt also durchaus nicht vor, vielmehr handelt es sich um eine, in Anwendung des kantonalen Gesetzesrechtes (Art. 5 des kantonalen Vormundschaftsgesetzes) von den kanto¬ nalen Behörden getroffene, der Nachprüfung des Bundesgerichtes entzogene Maßnahme. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.