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16_I_303

BGE 16 I 303

Bundesgericht (BGE) · 1890-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

44. Urtheil vom 16. Mai 1890 in Sachen Imboden. A. Das Gesetzbuch für den Kanton Unterwalden nid dem Wald (Band I, S. 664) enthält unter den „Gesetzen und Ver¬ ordnungen, welche sich auf das Sachenrecht beziehen,“ folgende Bestimmung: „Von Holz legen. Wer holzet zu seinem Haus „oder anderswo, und einer nit so viel eigen Land bey seinem „Haus, daß er das Holz auf das seine legen möchte und aber „Allmend bey seinem Haus hat, der soll zuerst das Holz auf „die Allmend legen, doch den Straßen und Viehwegen ohne „Schaden; wo er es aber nit auf die Allmend legen mag, soll „einer dann wohl Gewalt haben, solches Holz auf einesen Gut, „damit er es nit in sein Krautgarten legen müsse, jedoch zum „Gelegnesten, und nit länger bis zum alten Mitte Merzen, „dannethin mag der es zu seinen Handen nemmen, auf dessen „Gut oder Platz es gelegt ist.“ Im Winter 1887/1888 wurde von der Uerthekorporation Stansstaad aus ihrem Korporationswalde auf Obbürgen Holz in das, dem Rekurrenten Peter Imboden ge¬ hörige, Gut Wyl hinabgereistet und dort über Mitte März hin¬ aus liegen gelassen. In Nr. 12 des kantonalen Amtsblattes vom das

23. März 1888 erließ hierauf der Rekurrent, gestützt auf angeführte kantonale Gesetz, eine Warnung des Inhaltes, daß

wer noch Holz auf der Wylmatte liegen gelassen habe, ersucht werde, dasselbe bis spätestens Ende März wegzuräumen, ansonsten es vom Gutseigenthümer zu Handen genommen werde. Da das Holz bis Ende März nicht weggenommen wurde, so verfügte Peter Imboden über dasselbe, indem er es dem Zimmermeister K. R. Odermatt verkaufte. Die Uerthekorporation Stansstaad, welche das Holz ihrerseits an den Rathsherrn Ad. Durrer ver¬ kauft hatte, erhob hierauf gegen Peter Imboden Klage mit dem Rechtsbegehren, Peter Imboden sei schuldig, das von ihm sich angeeignete Korporationsholz zu bezahlen und zwar in gleichem Preise, wie dasselbe von Rathsherr Durrer erkauft worden seiz sie behauptete, sich mit dem Grundeigenthümer über das Liegen¬ lassen des Holzes verständigt zu haben, und anerkannte, daß sie für das Liegenlassen des Holzes über den gesetzlichen Termin hinaus Entschädigung und Platzgeld zu bezahlen habe, bestritt dagegen, daß Peter Imboden berechtigt gewesen sei, das Holz sich anzueignen. Es wurde von ihr (wie vom Beklagten) in ver¬ schiedenen Beziehungen Zeugenbeweis angeboten. Der Beklagte warf gegenüber der Klage zwei Vorfragen auf, indem er bean¬ tragte: 1. Die Klägerschaft sei pflichtig, ihre Klageforderung ziffermäßig zu fixiren und 2. es sei nach Eröffnung des That¬ sächlichen und Beurtheilung der Zeugenvorfragen das Zeugen¬ material zum Zwecke der Stellung allfälliger Ergänzungsfragen und der Verwerthung derselben im rechtlichen Theil den Parteien mitzutheilen; in der Hauptsache beantragte er Abweisung der Klage. Durch Entscheidung vom 1. Februar 1890 wies das Kantonsgericht des Kantons Unterwalden nid dem Wald die beiden Vorfragen des Beklagten ab und erkannte gleichzeitig in der Hauptsache: 1. Das Klagebegehren sei gerichtlich gutgeheißen, dagegen habe Klägerschaft einen verursachten Schaden zu ersetzen, soweit solches nicht geschehen ist; 2. die Gerichtskosten betragen 35 Fr., die Beklagter zu bezahlen hat; 3. an die außergericht¬ lichen Kosten des Klägers habe Beklagter 80 Fr. zu begüten. Das Gericht führt zur Begründung der Entscheidung in der Hauptsache aus: Es handle sich um eine widerrechtliche Schädi¬ gung im Sinne des Art. 50 O.=R. Es seien daher die Be¬ stimmungen des Obligationenrechtes, speziell des Art. 51 maßgebend, wonach Art und Größe des Schadenersatzes durch das richterliche Ermessen bestimmt werde in Würdigung sowohl der Umstände als der Größe der Verschuldung. Danach sei es ausgeschlossen, daß ein Beschädigter sich willkürlich durch Aneignung der schadenstiftenden Sache schadlos halten oder gar bereichern könne; der Umfang des Schadenersatzes sei vielmehr nach richterlichem Ermessen festzu¬ setzen. Von diesem Standpunkte aus erscheine eine Zeugeneinver¬ nahme als überflüssig. B. Mit Beschwerdeschrift vom 29. März 1890 ergriff P. Im¬ boden gegen dieses Urtheil, soweit es die Entscheidung über die zweite Vorfrage und das Urtheil in der Hauptsache anbelangt, den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Er behauptet:

1. Die durch die Entscheidung über die zweite Vorfrage aus¬ gesprochene Verweigerung der Einsicht in die Zeugenprotokolle involvire eine Rechtsverweigerung, wofür auf die bundesgericht¬ liche Entscheidung in Sachen Siegwart vom 25. Oktøber 1889 verwiesen werde.

2. Das kantonale Gesetz „vom Holzlegen“ enthalte eine ganz gerechte und billige Einschränkung der meist für den Grundeigen¬ thümer sehr schädlichen gesetzlichen Reist= und Ablagerungsservi¬ tuten, durch eine scharfe, mit einer Art von Strafbestimmung verbundene, zeitliche Begrenzung ihrer Ausübung. Ohne eine derartige Vorschrift, welche die Berechtigten zu genauer Einhal¬ tung des Termins zwinge, wäre der Grundeigenthümer, zumal wenn sich auf seinem Grund und Boden Holz verschiedener ihm unbekannter Eigenthümer vorfinde, sehr ungenügend geschützt. Das Gesetz sei ein Ausfluß des kantonalen Sachenrechtes und es könne daher keinem Zweifel unterliegen, daß dasselbe, welches bis zum Inkrafttreten des Obligationenrechtes unbestreitbar in Kraft be¬ standen habe und gehandhabt worden sei, durch das Obligationen¬ recht nicht beseitigt wurde. Das Kantonsgericht sei daher nicht befugt gewesen, dasselbe in seinem angefochtenen Urtheile bei Seite zu schieben und etwas anderes an seine Stelle zu setzen denn zu Aufhebung bestehender oder Einführung neuer Rechts¬ sätze, speziell über Grunddienstbarkeiten, sei nach Art. 39 K.=V. nur die Landsgemeinde, nicht aber das Kantonsgericht befugt. Es involvire daher das angefochtene Urtheil eine Verletzung des

Art. 39 K.=V. und eine Rechtsverweigerung. Demnach werde bean¬ tragt: 1. Der Rekurs sei als begründet erklärt und demnach das angefochtene kantonsgerichtliche Urtheil vom 1. Februar a. c. als verfassungswidrig aufzuheben.

2. Rekursbeklagtschaft zahle die Kosten. C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt die rekursbeklagte Uerthekorporation Stansstaad: I. Ad 1. Diese Frage sei durch den Hauptentscheid des kan¬ tonalen Gerichtes vollständig gegenstandslos geworden, da ja nach diesem eine Zeugeneinvernahme gar nicht stattgefunden habe und daher den Parteien natürlich auch keine Zeugenprotokolle haben mitgetheilt werden können. II. Ad 2. Der Rekurrent habe sein Rechtsgesuch vor Kantons¬ gericht ausschließlich auf das übrigens seit mehr als 50 Jahren nicht mehr angewendete kantonale Gesetz „vom Holzlegen“ be¬ gründet. Wenn nun das Kantonsgericht dieses Gesetz nur mit Bezug auf den Zeitpunkt (15. März), nicht aber bezüglich der schweren Folgen zur Anwendung gebracht, in letzterer Richtung vielmehr Art. 50 und 51 O.=R. als maßgebend erachtet habe, so könnte hierin höchstens eine Verletzung des kantonalen Gesetzes, niemals aber eine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte liegen; nach bekanntem Grundsatze sei aber eine staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht nur wegen Verletzung konstitutioneller Rechte, nicht aber wegen unrichtiger Auslegung oder Anwendung kantonaler Gesetze statthaft. Demnach werde beantragt:

1. Auf die staatsrechtliche Rekursbeschwerde des Klägers sei wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes nicht einzutreten.

2. Rekurrent bezahle die Kosten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerde gegen den zweiten Vorentscheid des nidwal¬ denschen Kantonsgerichtes wäre zwar an sich, nach den vom Bundes¬ gerichte in feiner Entscheidung i. S. Siegwart vom 25. Oktober 1889 aufgestellten Grundsätzen, begründet; allein dieselbe ist, wie die Rekursbeklagte richtig bemerkt, vollständig gegenstandslos, da ja, zufolge des vom kantonalen Gerichte in der Hauptsache ge¬ fällten Entscheides, eine Zeugeneinvernahme überhaupt nichtzstatt¬ gefunden hat, also die Weigerung des Gerichtes, den Parteien die gewünschte Einsicht der Zeugenprotokolle zu gestatten, ohne alle praktische Bedeutung ist. Es ist daher auf diese Beschwerde als gegenstandslos nicht einzutreten.

2. Was die Beschwerde gegen die Entscheidung in der Haupt¬ sache anbelangt, so ist zu bemerken: Die Beschwerde wird in dieser Richtung darauf begründet, daß das kantonale Gericht, unter offenbar unzutreffender Berufung auf eidgenössisches Recht, ein in Kraft bestehendes kantonales Gesetz bei Seite gesetzt habe. Nun hat das Bundesgericht in seinem Urtheile i. S. Müri vom

13. Juli 1888 (Amtliche Sammlung XIV, S. 427, Erw. 4) entschieden, daß in derartigen Fällen der staatsrechtliche Rekurs an das Bundesgericht statthaft sei, da hier staatsrechtliche Grund¬ sätze in Frage kommen, speziell von einem verfassungswidrigen Uebergriffe des Richters in das Gebiet der gesetzgebenden Gewalt gesprochen werden könne; dagegen könne dann, wenn eine kan¬ tonale Entscheidung sich auf dem Gebiete möglicher richterlicher Auslegung des eidgenössischen Rechtes speziell des Obligationen¬ rechtes bewege und auf Grund einer solchen Auslegung ein kan¬ tonales Gesetz für aufgehoben, oder auf einen bestimmten Fall nicht anwendbar erkläre, der staatsrechtliche Rekurs nicht für zu¬ läßig erachtet werden, da es sich alsdann eben nur um die rich¬ tige Auslegung und Anwendung des Obligationenrechtes, eines privatrechtlichen Bundesgesetzes, nicht aber um eine staatsrechtliche Frage handle. Gemäß diesen Grundsätzen muß untersucht werden, ob in concreto wirklich der kantonale Richier das eidgenössische Obligationenrecht auf einen Thatbestand angewendet hat, auf welchen dasselbe offenbar nicht angewendet sein will und demzu¬ folge ein geltendes kantonales Gesetz, unter offenbar unzutreffen¬ der Berufung auf eidgenössisches Recht, einfach bei Seite geschoben hat. Dies ist zu bejahen. Denn: Das nidwaldensche Gesetz „vom Holzlegen“ enthält nicht eine Vorschrift über Schadenersatz aus unerlaubter Handlung, sondern eine Vorschrift des kantonalen Sachenrechts. Es statuirt eine Legalservitut, kraft deren fremdes Grundeigenthum innert gewisser Schranken zur Ablagerung von Holz benutzt werden darf, und knüpft an die Ueberschreitung der aus derselben sich ergebenden Berechtigung die Folge, daß der Eigenthümer des widerrechtlich liegen gelassenen Holzes sein Ei¬

genthum an demselben zu Gunsten des Grundeigenthümers ver¬ liert, beziehungsweise daß letzterer das Holz „zu Handen nehmen“ sich aneignen darf. Es normirt also nicht die Schadenersatzfolgen einer unerlaubten Handlung, sondern enthält eine mit dem Im¬ mobiliarsachenrechte zusammenhängende Regel über Erwerb und Verlust des Eigenthums an beweglichen Sachen durch Verwirkung und Aneignung. Derartige Vorschriften des kantonalen Sachen¬ rechtes, welche an eine Ueberschreitung eines Rechtes, speziell einer Legalservitut, nicht Schadenersatzfolgen, sondern vielmehr die Folge der Eigenthumsverwirkung knüpfen, werden aber durch das eidgenössische Obligationenrecht unzweifelhaft nicht berührt. Ist somit die Beschwerde gegen das angefochtene Hauptur¬ theil für begründet zu erklären, so ist dieses Urtheil aufzuheben und ist demnach die Sache vom kantonalen Gericht von neuem, auf Grund des kantonalen Rechtes, zu beurtheilen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

1. Auf die Beschwerde gegen den zweiten Vorentscheid des Kantonsgerichtes des Kantons Unterwalden nid dem Wald vom

1. Februar 1890 wird als gegenstandslos nicht eingetreten; da¬ gegen wird die Beschwerde gegen das Haupturtheil des gleichen Gerichtes vom gleichen Tage für begründet erklärt und mithin dieses Haupturtheil aufgehoben.