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16_I_280

BGE 16 I 280

Bundesgericht (BGE) · 1890-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

38. Urtheil des Kafsationsgerichtes in Sachen Matt und Genossen gegen Baselstadt. A. Wilhelm Matt, welcher als Maschinenmeister, Karl Friker, Karl Wißmann, Anton Bergmann, Clemens Troxler, Haus Huber=Koch, Josef Jordan, welche als Schriftsetzer in der Buch¬ druckerei K. J. Wyß angestellt waren, legten in Folge eines aus¬ gebrochenen Strikes die Arbeit ohne Kündigung nieder; auf An¬ zeige des Buchdruckereieigenthümers wurden sie deßhalb durch Ur¬ theil des Polizeigerichtspräsidenten von Baselstadt vom 26. De¬ zember 1889 gestützt auf §§ 9 und 19 des eidgenössischen Fabrik¬ gesetzes vom 23. März 1877 und § 37 des kantonalen Polizei¬ strafgesetzes zu Geldbuße verurtheilt und zwar Wilhelm Matt zu einer solchen von 20 Fr. (eventuell 3 Tagen Haft), die Uebrigen zu Bußen von je 40 Fr. (eventuell zu je 6 Tagen Haft). B. Mit Schriftsatz vom 24. Januar 1890 ergriff Fürsprecher A. Reichel in Bern, Namens der Verurtheilten, gegen dieses Ur¬ theil die Kassationsbeschwerde an das eidgenössische Kassationsge¬ richt. Er beantragt:

1. Es sei das angefochtene Urtheil des Polizeigerichtspräsidenten von Baselstadt vom 26. Dezember 1889 nichtig zu erklären. Eventuell, falls die Kassation nur wegen Formmängeln und nicht wegen Nichtvorhandenseins einer strafbaren Handlung erfolgt;

2. Es sei durch das eidgenössische Kassationsgericht ein be¬ liebiges Gericht vom gleichen Range behufs neuer abschließlicher Aburtheilung zu bezeichnen; alles unter Kostenfolge gegen wen Rechtens. Rücksichtlich der Kompetenz des eidgenössischen Kassationsge¬ richtes wird in der Beschwerdeschrift ausgeführt: Das angefochtene Urtheil stütze sich ausschließlich auf das eidgenössische Fabrikgesetz der in dem Urtheile mitangerufene Art. 37 des kantonalen Poli¬ zeistrafgesetzes schaffe keinen neuen Thatbestand neben demjenigen des Bundesgesetzes, sondern habe nur den Zweck, den polizeilichen Charakter der Uebertretungen des eidgenössischen Fabrikgesetzes festzustellen. Nun beziehe sich das Bundesgesetz betreffend das Verfahren bei Uebertretungen fiskalischer und polizeilicher Bundes¬ gesetze vom 18. September 1849 (recte 30. Juni 1849) nach seinem Titel sowohl als nach seinem Präambulum, und endlich auch nach dem Wortlaute des Artikels 1 auf alle „Uebertretungen der Bundesgesetze über Zölle, Pulver, Münzen, Maß und Ge¬ wicht, sowie andere fiskalische und polizeiliche Bundesgesetze.“ Das Fabrikgesetz vom 23. März 1877 aber sei seinem wesentlichen Inhalte nach ein Polizeigesetz und enthalte in Art. 19 eine all¬ gemeine Strafsanktion mit Bußandrohung für alle dagegen statt¬ findenden Widerhandlungen. Schon aus der Strafandrohung, die regelmäßig Buße vorsehe und nur im Rückfalle sich zu Gefäng¬ nißstrafe erhebe, gehe der polizeiliche Charakter hervor. Aber auch der ganze Inhalt des Gesetzes, das eine Reihe öffentlich=rechtlicher Bestimmungen zum Schutze der Industriearbeiter aufstelle, bezeuge seinen Charakter als den eines Polizeigesetzes im weitern natio¬ nalökonomischen Sinne. Für den polizeilichen Charakter des Fa¬ brikgesetzes zeuge auch die Aufnahme seiner strafrechtlichen Be¬ stimmungen in das Basler Polizeistrafgesetzbuch und der Umstand, daß der Basler Polizeirichter im vorliegenden Falle das Bundes¬ gesetz von 1849 angewendet habe. In dem Protokolle über die Polizeigerichtsverhandlung vom 26. Dezember 1889 finde sich nämlich am Schlusse die Notiz: „Bundesgesetz von 1849 betreffend 1 Tag Haft — 4 Fr. alte Währung,“ welche Notiz sich auf kein

anderes Bundesgesetz als eben dasjenige vom 18. September (recte 30. Juni) 1849 beziehen könne. Art. 18 dieses Bundes¬ gesetzes gebe nun dem Angeklagten das Rechtsmittel der Kassa¬ tionsbeschwerde an das eidgenössische Kassationsgericht wegen In¬ kompetenz des urtheilenden Gerichtes, wegen Verstoßes gegen be¬ stimmte gesetzliche Vorschriften und wegen wesentlicher Formfehler. Da im vorliegenden Falle den Verurtheilten das Rechtsmittel der Appellation gemäß Art. 17 des citirten Bundesgesetzes nicht zu¬ gestanden habe, weil die ausgesprochene Buße 50 Fr. nicht über¬ steige, so seien sie zur Kassationsbeschwerde an das eidgenössische Kassationsgericht berechtigt und letzteres kompetent. Als Kassations¬ gründe werden sodann geltend gemacht: 1. Verletzung der Art. 9

u. ff. des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1849, weil die gericht¬ liche Strafverfolgung ohne Antrag der obern eidgenössischen Ver¬ waltungsbehörde (des Departements des Innern) und ohne vor¬ herige Durchführung des in Art. 9 u. ff. leg. cit. vorgesehenen Administrativverfahrens stattgefunden habe. 2. Unrichtige An¬ wendung des Fabrikgesetzes, da dieses Gesetz, richtig ausgelegt, den Kontraktsbruch nicht für strafbar erkläre. 3. Nichtanhörung der einen Partei, nämlich der betheiligten eidgenössischen Verwal¬ tungsstelle (des Fabrikinspektors) und Mangelhaftigkeit des Pro¬ tokolles. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt der Polizeigerichtspräsident des Kantons Baselstadt rücksichtlich der Kompetenz des Kassationsgerichtes: Nach Art. 59 Ziffer 8 O.=G. seien Beschwerden über Anwendung des Art. 34 der Bundesverfassung dem Entscheide des Bundesrathes unterstellt. Da das Fabrikgesetz sich auf letztere Verfassungsbestimmung stütze, so sei das eidgenössische Kassationsgericht nicht kompetent. Im Weitern führt er im Wesentlichen aus, daß das Bundesgesetz vom

30. Juni 1849 nur solche Uebertretungen im Auge habe, durch welche der Bund geschädigt werde, wie Uebertretungen der Post¬ und Zollgesetze u. s. w., nicht aber Uebertretungen der zahlreichen seit 1874 erlassenen Bundesvorschriften, welche Privatverhältnisse betreffen, insbesondere nicht solche des Fabrikgesetzes; letzteres Ge¬ setz spreche übrigens die Strafbarkeit des Kontraktbruches zweifel¬ los aus. D. Der Anzeiger Buchdrucker Wyß, welchem zur Vernehm¬ lassung ebenfalls Gelegenheit gegeben wurde, hat auf Gegenbe¬ merkungen verzichtet, mit der Erklärung, er gewärtige den Ent¬ scheid des Bundesgerichtes. Das Kassationsgericht zieht in Erwägung:

1. Die Kassationsbeschwerde an das eidgenössische Kassations¬ gericht gemäß Art. 18 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1849 ist, wie das Kassationsgericht bereits wiederholt ausgesprochen hat, (s. Entscheidung i. S. Messerli, Amtliche Sammlung V. S. 43 u. ff. und i. S. Mayer & Cie., Amtliche Sammlung XV. S. 153 u. ff.), nur gegen solche Urtheile statthaft, welche in dem durch das Bundesgesetz vom 30. Juni 1849 vorgeschriebenen Verfahren ausgefällt worden sind oder auszufällen waren. Da¬ gegen ist dieses Rechtsmittel nicht statthaft gegen kantonale Ur¬ theile, welche zwar Uebertretungen von Bundesstrafgesetzen be¬ treffen, allein Uebertretungen, die nicht in dem bundesrechtlichen Verfahren des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1849 zu verfolgen sind, sondern deren Verfolgung in Gemäßheit der kantonalen Strafprozeßgesetze den Kantonen überlassen ist. Nun gilt für die Verfolgung von Uebertretungen des eidgenössischen Fabrikgesetzes das Verfahren des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1849 nicht. Allerdings spricht dieses Gesetz in seinem Ingresse wie in Art. 1 und 9 allgemein von Uebertretungen „fiskalischer und polizeilicher Bundesgesetze.“ Allein hieraus darf nicht mit den Kassations¬ klägern der Schluß gezogen werden, daß dessen Vorschriften für die Verfolgung aller Polizeiübertretungen gelten, welche überhaupt durch Bundesgesetze mit Strafe bedroht sind. Vielmehr zeigt der ganze Inhalt des Gesetzes unzweideutig, daß dasselbe nur solche Uebertretungen im Auge hat, welche sich als Delikte gegen Ver¬ waltungszweige des Bundes qualifizieren, bei welchen also un¬ mittelbar Rechte des Bundes verletzt werden. Nur rücksichtlich derartiger Uebertretungen wollte der Bund seinen Organen das Recht wahren, über die Anhebung der Strafklage zu entscheiden, einen bedingten Strafbefehl zu erlassen, in bundesrechtlich geord¬ netem Verfahren den staatlichen Strafanspruch als Partei zu ver¬ folgen u. s. w. Wenn das Gesetz nichtsdestoweniger allgemein von Uebertretungen fiskalischer und polizeilicher Bundesgesetze

spricht, so erklärt sich dies leicht aus dem Umfange der gesetzge¬ berischen Kompetenzen des Bundes zur Zeit seines Erlasses. Bei Aufstellung der zahlreichen, nicht speziell zum Schutze der Rechte der Bundesverwaltung vom Bunde seither, insbesondere seit der Bundesverfassungsrevision von 1874, auf den verschiedensten Ge¬ bieten erlassenen, polizeilichen Strafbestimmungen dagegen lag es gewiß dem Gesetzgeber völlig ferne, die Verfolgung ihrer Ueber¬ tretung dem Verfahren des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1849 unterstellen zu wollen, welches überall nur da paßt, wo eine Ab¬ theilung der Bundesverwaltung als Beschädigter erscheint. Bei polizeilichen Strafbestimmungen der Bundesgesetze, welche auf die Verletzung fiskalischer Rechte des Bundes keinen Bezug haben, muß vielmehr auch da, wo dies in den betreffenden Gesetzen nicht ausdrücklich gesagt ist, als stillschweigend gewollt angesehen werden, daß dieselben nicht in dem Verfahren des Bundesgesetzes von 1849, sondern nach Maßgabe der kantonalen Strafproze߬ gesetze verfolgt werden, somit auch das Rechtsmittel des Art. 18 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1849 keine Anwendung findet. Demgemäß ist denn auch, nachdem bereits durch Bundesbeschluß vom 18. Juli 1856 das Verfahren des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1849 als auf Uebertretungen der Maß= und Gewichtsord¬ nung nicht mehr anwendbar war erklärt worden, in Art. 55 O.=G., wo die Kompetenzen des Kassationsgerichtes normirt werden, nur von der Entscheidung über Kassations=, Revisions¬ und Rehabilitationsgesuche in Kriminalfällen einerseits und von der Entscheidung über Beschwerden gegen Urtheile kantonaler Ge¬ richte, welche sich auf Uebertretungen fiskalischer (nicht aber po¬ lizeilicher) Bundesgesetze beziehen andrerseits, die Rede. Auch in der Praxis ist stets in diesem Sinne verfahren, d. h. es ist auf Uebertretungen der nicht fiskalischen Bundespolizeigesetze, speziell/ des eidgenössischen Fabrikgesetzes, das Verfahren des Bundesge¬ setzes von 1849 niemals als anwendbar erachtet worden, wofür denn auch das (Gesammt=) Bundesgericht bereits in einem dem eidgenössischen Justizdepartemente am 20. Juli 1883 erstatteten Berichte sich ausgesprochen hat. (S. auch Leo Weber, Zeitschrift für schweiz. Strafrecht I, S. 361 u. ff.) Findet aber somit das Bundesgesetz vom 30. Juni 1849 auf Uebertretungen des eidge¬ nössischen Fabrikgesetzes keine Anwendung, so ist das eidgenössische Kassationsgericht zu Beurtheilung der Beschwerde nicht kompetent; Beschwerden, welche die Verletzung verwaltungsrechtlicher oder po¬ lizeilicher Vorschriften des eidgenössischen Fabrikgesetzes betreffen, sind vielmehr gemäß Art. 58 Ziffer 8 O.=G. an den Bundes¬ rath zu richten (vergl. Entscheidung des Bundesgerichtes i. S. Spörry, Amtliche Sammlung XV, S. 710.)

2. Gemäß Art. 16 b des Bundesgesetzes über die Kosten der Bundesrechtspflege ist im vorliegenden Falle eine Gerichtsgebühr (im Betrage von 40—100 Fr.) zu beziehen. Demnach hat das Kassationsgericht erkannt: Auf die Beschwerde wird wegen Inkompetenz des Kassations¬ gerichtes nicht eingetreten.